Protokoll: Gemeinderat der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
TOP:
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VerhandlungDrucksache:
220/2014
GZ:
StU
Sitzungstermin: 22.05.2014
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: OB Kuhn
Berichterstattung:-
Protokollführung: Frau Sabbagh
Betreff: Sanierung Feuerbach 7 - Wiener Platz -
Satzung über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets nach § 142 BauGB

Vorgang: Ausschuss für Umwelt und Technik vom 06.05.2014, nicht öffentlich,
Nr. 202

Ergebnis: Einbringung

Ausschuss für Umwelt und Technik vom 13.05.2014, nicht öffentlich,
Nr. 207

Verwaltungsausschuss vom 21.05.2014, nicht öffentlich, Nr. 157

jeweiliges Ergebnis: einmütige Zustimmung


Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Städtebau und Umwelt vom 11.04.2014, GRDrs 220/2014, mit folgendem

Beschlussantrag:

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat aufgrund von § 142 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) jeweils in der aktuell gültigen Fassung in seiner Sitzung am 22.05.2014 folgende Satzung über die Festlegung des Sanierungsgebiets Feuerbach 7 -Wiener Platz- beschlossen:


§ 1
Festlegung des Sanierungsgebiets

In Stuttgart-Feuerbach wird das nachfolgend näher beschriebene Gebiet als Sanierungsgebiet
Feuerbach 7 -Wiener Platz-

förmlich festgelegt.

Das Gebiet wird im Wesentlichen abgegrenzt:

- im Norden von der Steiermärker Straße
- im Osten vom Feuerbacher Bahnhof
- im Süden von der Stuttgarter Straße
- im Westen von der Bludenzer Straße

Maßgebend ist der Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 21.03.2014. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt.
§ 2
Durchführungsfrist

Die Sanierung soll innerhalb einer Frist von 15 Jahren, das heißt bis 31.12.2029, durchgeführt werden. Diese Frist kann durch Beschluss des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart verlängert werden.
§ 3
Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB finden Anwendung.
§ 4
Genehmigungspflichten

Die Vorschrift des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge findet Anwendung.
§ 5
Inkrafttreten

Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tage der Bekanntmachung in Kraft.


Pläne zu der im Betreff genannten Angelegenheit sind im Sitzungssaal ausgehängt.

OB Kuhn stellt fest:

Der Gemeinderat beschließt ohne Aussprache einstimmig wie beantragt.

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