1. Beschreibung des Planvorhabens
1.1. Lage im Raum, Räumlicher Geltungsbereich
Das Planungsgebiet liegt im nördlichen Teil von Bad Cannstatt; es liegt zwischen der Hofener Straße, der Gnesener Straße, dem Eisenbahnviadukt sowie der Verlängerung der Sichelstraße.
1.2. Art und Umfang des Planvorhabens, Inhalt und Ziele des Bebauungsplans
Das Planungsvorhaben dient im Wesentlichen der Schaffung einer städtebaulichen Ordnung sowie der Erhaltung und Stärkung des bestehenden Gewerbegebietes. Die vorhandenen Arbeitsstätten sollen gesichert werden. Einer befürchteten Verfestigung des Gebietes als Standort für Einzelhandel soll mit der Planung wirksam entgegengetreten werden.
1.3. Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten
Bei der Planung stehen die Sicherung sowie die Entwicklungsmöglichkeit des Bestandes im Vordergrund. Alternative Möglichkeiten im Sinne der beabsichtigten Regelungsgehalte bestehen nicht.
1.4. Beschreibung der Festsetzungen des Bebauungsplan
Der Bebauungsplan hat die Festsetzung eines Gewerbegebietes zum Inhalt. Allgemein zulässig sein sollen Gewerbebetriebe aller Art, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen sowie Anlagen für sportliche Zwecke. Ausnahmsweise zulässig sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. Ausdrücklich ausgeschlossen sind Vergnügungsstätten, Wettbüros, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Einzelhandelsbetriebe.
1.5. Wesentliche Einwirkungen des Vorhabens und voraussichtlicher Einwirkungsbereich
Der Bebauungsplan bringt zunächst innerhalb des Planungsbereiches keine Veränderungen mit sich. Lediglich in den Randbereichen werden sich durch nunmehr dort festgesetzte Pflanzverpflichtungen Veränderungen im Sinne einer gestalterischen und ökologischen Aufwertung ergeben. Diesem Ziel dient auch die Festsetzung einer Mindestbegrünung der Grundstücksflächen. Mit der Planung sind keine Wirkungen außerhalb des Gebietes verbunden.
1.6. Darstellung der wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und der wesentlichen Auswahlgründe.
Die Planung dient insbesondere der Stärkung und Erhaltung des bestehenden Gewerbegebietes. Überdies dient sie dem Schutz des Einzelhandels in den Zentren von Bad Cannstatt und Münster. Anderweitige Planungsmöglichkeiten zur Erreichung dieser Ziele bestehen nicht.
1.7. Beschreibung der Prüfmethoden
1.7.1. Räumliche Abgrenzung des Untersuchungsgebietes und inhaltliche Schwerpunkte Untersuchungen
Das Betrachtungsgebiet für die Umweltgüter ist im Wesentlichen mit dem Planungsgebiet identisch. Mit der Planung sind keine Wirkungen auf Umweltgüter außerhalb des Plangebietes verbunden.
1.7.2. Angewandte Untersuchungsmethoden
In Anbetracht der bestehenden Nutzungen innerhalb des Planungsgebietes und auf Grund der sich nicht verändernden Ausgangssituation wurden zusätzliche Untersuchungen auf den Artenschutz beschränkt. Für die Bewertung der übrigen Parameter wurden vorhandene Pläne und Untersuchungen herangezogen.
1.7.3. Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Informationen bestanden nicht.
1.8. Übergeordnete Vorgaben
1.8.1. Rechtlich geschützte Gebiete und Objekte
Das Planungsgebiet liegt in der Kernzone des Heilquellenschutzgebietes (Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart zum Schutz der staatlich anerkannten Heilquellen in Stuttgart Bad Cannstatt und Stuttgart-Berg vom 11.06.2002). Schutzgebietsausweisungen nach dem Naturschutzrecht (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale usw.) bestehen nicht. Denkmalgeschützte Bereiche sind nicht betroffen.
1.8.2. Regionalplan
Der Regionalplan stellt für das Planungsgebiet die Darstellung Siedlungsfläche Wohnen und Mischgebiet dar.
1.8.3. Flächennutzungsplan/Landschaftsplan/Bebauungsplan
Der Flächennutzungsplan beinhaltet für das Planungsgebiet die Darstellung Gewerbliche Baufläche, entsprechend der Ortsbausatzung von 1935 handelt es sich überwiegend um ein Industriegebiet (Baustaffel 1); für den südlichen Teil besteht ein rechtskräftig festgesetztes Mischgebiet (Baustaffel 3). Der Landschaftsplan enthält keine abweichenden Darstellungen (Baufläche). Er beinhaltet für das Gebiet jedoch zusätzlich die Darstellung „bebaute Gebiete mit klimatisch-/ lufthygienischen Nachteilen“ sowie für angrenzende Bereiche Grünfläche und Grünkorridor.
1.8.4. Sonstige fachrechtliche Umweltanforderungen: Ziele es Umweltschutzes aus Fachgesetzen und Fachplanungen, Berücksichtigung bei der Planaufstellung
Das Planungsgebiet liegt innerhalb des Gebietes des Lärmminderungsplanes 2009. Für das Planungsgebiet gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Stuttgart. Im Planungsgebiet liegen folgende Altlastenflächen: ISAS Nr.: 1859, 1860, 1821, 2146, 4635, 4481. Für das Gebiet gilt die Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart.
2. Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile innerhalb der Vorhabensfläche und im Einwirkungsbereich des Planvorhabens 2.1. Übersicht (naturräumliche Lage, Nutzungen)
Das Planungsgebiet liegt im Naturraum dritter Ordnung „Schwäbisches Keuper-Liasland“ in der „Stuttgarter Bucht“ (Naturraum vierter Ordnung). Das Gebiet ist heute weitgehend als Gewerbegebiet genutzt; der Gebäudebestand ist zum Teil überaltert.
2.2. Schutzgut Mensch
Bei dem Gebiet handelt es sich um ein Gewerbegebiet, eine Wohnnutzung findet nur sehr untergeordnet statt. Grün- bzw. erholungswirksame Freiflächen kommen im Gebiet nicht vor. Die Wohnbevölkerung in den an das Planungsgebiet angrenzenden Bereichen ist insbesondere durch den Verkehrslärm (Schmidener Straße, Hofener Straße, Gnesener Straße; Güterbahnstrecke) bereits erheblich vorbelastet (vgl. dazu Begründung Ziff. 5). Das Schutzgut ist wenig empfindlich/hat untergeordnete Bedeutung.
2.3. Schutzgut Tiere und Pflanzen
Im Baugebiet ist eine zum Teil aus Altgebäuden bestehende Baustruktur vorhanden, die insbesondere das Vorkommen von an Gebäuden brütenden Vogelarten sowie Fledermausvorkommen erwarten lässt. Für das Planungsgebiet sowie die nähere Umgebung wurde deshalb eine artenschutzfachliche Untersuchung durchgeführt. Dabei wurden im Kartiergebiet 15 19 Vogelarten als davon 12 Brutvogelarten erfasst. Alle europäischen Vogelarten unterliegen den Schutzbestimmungen des § 44 BNatSchG. Von den Brutvogelarten sind der Haussperling sowie der Girlitz in der Vorwarnliste zur Roten Liste in Baden-Württemberg enthalten. Bei den festgestellten Brutvogelarten handelt es sich sämtlich um häufige, allgemein verbreitete, relativ störungsunempfindliche und anpassungsfähige Arten.
2.4. Schutzgut Boden
Da es sich um ein überwiegend bebautes Gebiet mit großen Versiegelungsanteilen handelt, kommen natürliche Böden nicht vor. Entsprechend dem Bodenschutzkonzept Stuttgart werden die Böden im Planungsgebiet überwiegend der Stufe 0 zugeordnet. Das Schutzgut ist wenig empfindlich/keine Bedeutung/stark vorbelastet.
2.5. Schutzgut Wasser
Oberflächengewässer kommen im Gebiet nicht vor. Auf Grund der großflächigen Versiegelungen kommt auch dem Belang Grundwasserneubildung nur eine geringe Rolle zu. Das Planungsgebiet liegt in der Kernzone des Heilquellenschutzgebietes gemäß Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart zum Schutz der staatlich anerkannten Heilquellen in Stuttgart Bad Cannstatt und Stuttgart Berg vom 11. Juni 2002. Das Schutzgut ist wenig empfindlich/keine Bedeutung/stark vorbelastet.
2.6. Schutzgut Klima und Luft
Das Planungsgebiet ist im Klimaatlas als Gebiet mit intensivem Wärmeinseleffekt, problematischem Luftaustausch und hoher Luftbelastung eingestuft. Unter stadtklimatischen Gesichtspunkten gilt das Gebiet als sanierungsbedürftig. Das Schutzgut ist wenig empfindlich/keine Bedeutung/stark vorbelastet.
2.7. Schutzgut Landschaft
Bei dem Bestandsgebiet handelt es sich um ein intensiv genutztes und versiegeltes Industriegebiet. Das Schutzgut ist wenig empfindlich/keine Bedeutung/stark vorbelastet.
2.8. Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Kultur- und sonstige Sachgüter liegen nicht vor.
3. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Status-quo-Prognose)
Bei Verzicht auf die Planung ergeben sich keine Änderungen hinsichtlich des derzeitigen Umweltzustandes. Eventuelle strukturelle oder bauliche Veränderungen sind entsprechend dem derzeit geltenden Planungsrecht (Industriegebiet – Baustaffel 1 bzw. Mischgebiet – Baustaffel 3) möglich und zulässig.
4. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen der Planung 4.1. Einführung
Da es sich bei der Planung um die Sicherung eines Bestandsgebietes handelt, sind kurzfristige strukturelle Umnutzungen bzw. auch Neubaumaßnahmen initiiert durch die Planung nicht zu erwarten. Überdies dient die Planung der Umsetzung des Zentren- und Einzelhandelskonzeptes und hat insofern den Schutz der bestehenden Versorgungsbereiche (außerhalb des Geltungsbereiches) in Bad Cannstatt und Münster sowie die Sicherung des Gewerbes im Gebiet zum Ziel.
4.2. Schutzgut Mensch
Die Festsetzungen hinsichtlich Pflanzverpflichtungen sowie der Gestaltung der Randbereiche dienen der städtebaulichen Aufwertung, der Schaffung eines adäquaten Arbeitsumfeldes, der Gestaltung der Straßenräume sowie der Verbesserung der Einbindung in die Umgebung. Die Auswirkungen auf die bereits durch Verkehrsimmissionen erheblich vorbelasteten Bereiche werden durch die Planung nicht erhöht. Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch.
4.3. Schutzgut Tiere und Pflanzen
Da mit der Planung keine unmittelbaren Gebäudeabbrüche bzw. eine Neubebauung veranlasst werden, sind gravierende Auswirkungen auf den Artenbestand nicht zu erwarten. Insbesondere ist davon auszugehen, dass eine Umstrukturierung – wenn überhaupt – über einen größeren Zeitraum erfolgt und insofern der Lebensraum der vorkommenden Arten sowie deren Quartiere im Bestand zunächst erhalten bleiben. Durch Baumaßnahmen, insbesondere beim Abbruch vorhandener Bausubstanz kann es jedoch zum Verlust von Quartieren bzw. Nestern von Fledermäusen bzw. Vögeln kommen. Vor Abbruch und Umbau von Gebäuden ist zu prüfen, inwieweit Gebäude bewohnende Tierarten betroffen sein könnten. Ist dies der Fall, so sind entsprechende Ersatzquartiere vorzuhalten. Unter dieser Voraussetzung ist eine Gefährdung des günstigen Erhaltungszustandes lokaler Populationen im Gebiet vorkommender Arten durch die Planung nicht gegeben. Auswirkungen auf das Schutzgut sind gegeben. Unter den erläuterten Voraussetzungen führt die Planung jedoch nicht zu erheblich nachteiligen Umweltwirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen.
4.4. Schutzgut Boden
Mit der Planung sind keine negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden verbunden. Vielmehr werden im Zusammenhang mit eventuellen Baumaßnahmen – soweit erforderlich - Altlastensanierungen umgesetzt werden. Insoweit ist langfristig von einer Verbesserung auszugehen, die allerdings nicht durch den Bebauungsplan initiiert ist. Die Planung führt nicht zu nachteiligen Wirkungen auf das Schutzgut Boden.
4.5. Schutzgut Wasser
Der Bebauungsplan bringt für das Schutzgut Wasser keine Veränderungen mit sich. Die Planung führt nicht zu nachteiligen Wirkungen auf das Schutzgut Wasser.
4.6. Schutzgut Klima und Luft
Die Begrünungsmaßnahmen wirken sich positiv auf das Lokalklima aus. Auch wenn die getroffenen Festsetzungen zur GRZ sowie zur Begrünung nicht zu einer Sanierung der klimatisch stark belasteten Situation führen, so entfalten sie langfristig - insbesondere aufgrund der Dachbegrünung – günstige klimatische Effekte. 4.7. Schutzgut Landschaft Die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen dienen der Gestaltung der Gebietsränder sowie der Straßenräume, sie wirken sich damit positiv auf das Orts- und Landschaftsbild aus. Die Planung führt nicht zu nachteiligen Wirkungen auf das Schutzgut Landschaft.
5. Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen 5.1. Einführung
Auf der Grundlage der Fachgesetze besteht eine Verpflichtung, erheblich nachteilige Umweltauswirkungen zu vermeiden, unvermeidliche Auswirkungen durch entsprechende Maßnahmen zu verringern bzw. auszugleichen (Prüfhierarchie: Vermeidung vor Verringerung vor Ausgleich/Ersatz).
5.2. Schutzgut Mensch
Die festgelegten Maßnahmen zur Begrünung dienen der Erhaltung bzw. Herstellung eines angenehmen Arbeitsumfeldes. Bezogen auf das Schutzgut verbleiben keine nachteiligen Auswirkungen.
5.3. Schutzgut Tiere und Pflanzen
Im Hinblick auf das Vorkommen von Vögeln bzw. Fledermäusen im Bestandsgebiet ist vor einem Abbruch von Gebäuden zu prüfen, ob Gebäude bewohnende Tierarten verletzt, getötet oder ihre Entwicklungsformen, ihre Nist-, Brut-, Wohn-, oder Zufluchtsstätten beschädigt oder zerstört werden könnten. Ist dies der Fall, so ist eine Entscheidung bei der zuständigen Naturschutzbehörde einzuholen. Bei Abbruch und Umbau von Gebäuden sind am verbleibenden Gebäudebestand Quartiershilfen für Gebäude brütende Arten anzubringen. Nachdem das Bebauungsplangebiet in einer Vogelflugschneise zwischen dem Kurpark Bad Cannstatt und dem Neckar liegt, sind für großflächige Glasflächen besondere Maßnahmen zum Schutz der Vögel zu treffen. Daher sind Glas- und Fensterfronten so zu konstruieren, dass Vogelschlag vermieden wird. Die Empfehlungen der Schrift: Schmidt, H. et al., Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht, Schweizerische Vogelwarte, Sempach 2008 sind zu beachten. Bei Planung von Gebäuden mit Glas- und Fensterfronten ist ein qualifiziertes ökologisches Fachbüro einzuschalten.
5.4. Schutzgut Boden
Bezogen auf das Schutzgut verbleiben keine nachteiligen Auswirkungen. Weitergehende Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich sind nicht erforderlich.
5.5. Schutzgut Wasser
5.6. Schutzgut Klima und Luft
Die Festsetzungen zur GRZ und zu Begrünungen wirken sich positiv auf das Schutzgut aus. Bezogen auf das Schutzgut verbleiben keine nachteiligen Auswirkungen. Weitergehende Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich sind nicht erforderlich.
5.7.Schutzgut Landschaft
6. Eingriffe in Natur und Landschaft 6.1. Einführung / Übersicht
Mit dem Bebauungsplan wird ein Bestandsgebiet neu überplant. Veränderungen und damit Eingriffe i.S. des BauGB bzw. des BNatSchG sind bereits nach geltendem Planungerecht (Baustaffel 1 bzw. Baustaffel 3) zulässig; neue, über das bisher zulässige Maß hinausgehende Eingriffe werden durch die Planung nicht zugelassen.
6.2. Ergebnisse der Eingriffsregelung
Mit der Planung ist kein Eingriff in Natur und Landschaft verbunden. Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
6.3 Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanz
Da die Maßnahmen auf der Grundlage des bestehenden Planungsrechts bereits vor der jetzigen Planung zulässig waren, tritt bezüglich der Bilanzierung keine Verschlechterung ein; vielmehr kommt es durch die Festsetzungen zu Verbesserungen im Gebiet. Eine Bilanzierung ist daher nicht erforderlich. Auch verglichen mit dem tatsächlichen Bestand ergibt sich durch die Planung keine Verschlechterung.
7. Geplante Maßnahmen zur Überwachung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen auf die Umwelt (Monitoring)
Das Amt für Umweltschutz erstellt regelmäßig Berichte über den Zustand der Umwelt in Stuttgart. Negative Entwicklungen, z. B. verursacht durch die Bauleitplanung, können so rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen eingeleitet werden.
Ausgehend von den vorliegenden Untersuchungen für den Geltungsbereich bzw. die nähere Umgebung wurden keine erheblichen Auswirkungen der Planung auf die Umwelt festgestellt; besondere Maßnahmen zur Überwachung sind daher nicht erforderlich.
8. Allgemein verständliche Zusammenfassung
Mit der Planung wird ein Bestandsgebiet neu überplant. Die Festsetzungen dienen der städtebaulichen Ordnung sowie der Gestaltung und Gliederung des Gebietes. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind mit der Planung nicht verbunden.
9. Literatur / Quellen / herangezogene Unterlagen und Planwerke
Regionalplan Flächennutzungsplan Landschaftsplan-Entwurf Klimaatlas Erfassung besonders geschützter Arten (Vögel, Fledermäuse) – Kartierergebnisse 11.2011 Die Änderungen/Ergänzungen zur Gemeinderatsdrucksache Nr. 91/2012 sind in kursiver Schrift dargestellt. Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung Stuttgart, 4. November 2011 / 21. Dezember 2011 / 6. Februar 2012 / 8. Juni 2012
„Nach der hydrogeologischen Baugrundkarte von Stuttgart ist das Grundwasser zwischen etwa N 214 m ü. NN im nördlichen Planbereich und N 216 m ü. NN im südlichen Planbereich zu erwarten.“ Es wird gebeten, im Textteil zum Bebauungsplan unter Hinweise den Abschnitt „Heilquellenschutz“ mit aufzunehmen: „Das Plangebiet liegt in der Kernzone des Heilquellenschutzgebiets (Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart zum Schutz der staatlich anerkannten Heilquellen in Stuttgart-Bad Cannstatt und Stuttgart-Berg vom 11. Juni 2002)“. Im Textteil zum Bebauungsplan, Hinweise, Abschnitt „Wasserschutz“ sollte aus rechtlicher Sicht der Wortlaut wie folgt geändert werden: „Die Bestimmungen des Wassergesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes, insbesondere §§ 8 Abs. 1 WHG (behördliche Erlaubnis oder Bewilligung bei einer Benutzung der Gewässer, Grundwasserableitung und -umleitung), § 62 WHG (Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) sowie § 49 WHG (Erdaufschlüsse)und § 37 Abs. 2 und Abs. 4 WG sind zu beachten. Erdaufschlüsse und Freilegungen von Grundwassererschließungen sind gemäß § 37 Abs. 4 WG der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Die Bestimmungen der Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart zum Schutz der staatlich anerkannten Heilquellen in Stuttgart-Bad Cannstatt und Stuttgart-Berg vom 11. Juni 2002 (siehe Heilquellen) sind einzuhalten und das Beiblatt „Grundwasserschutz“ des Amts für Umweltschutz ist zu beachten.“ Altlasten/Schadensfälle Im Geltungsbereich ist bereichsweise mit Untergrundverunreinigungen zu rechnen. Erhebliche Auswirkungen der Bauleitplanung auf Altlasten bzw. von Altlasten auf die geplante Nutzung sind nicht auszuschließen. Eine Bewältigung altlastenbedingter Probleme ist möglich, wenn im Vorfeld von Bauvorhaben (bzw. Nutzungsänderungen) Art und Ausmaß der Verunreinigungen erkundet und, falls sich der Verunreinigungsverdacht bestätigt, ein nutzungsbezogenes Sanierungskonzept aufgestellt wird. Auf die folgenden altlastverdächtigen Flächen und Schadensfälle wird hingewiesen: - „BV Haenni, Hofener Straße 118 - 126“ (ISAS-Nr. 1860; Flst. 5760, 5760/4, Teile von 5760/1 und 5764, siehe beiliegender Lageplan): Nutzung durch eine Kesselfabrik. Im Rahmen von Bauvorhaben wurden Untergrundverunreinigungen durch MKW und PAK festgestellt. - „Altstandort Sichelstraße 31 a“ (ISAS-Nr. 2146; Flst e. 5751, 5751/1): Nutzung durch altlastenrelevante Betriebe aus den Branchen Apparatebau, Elektrotechnik und Maschinenbau, erhöhte PAK- und Schwermetallgehalte wurden festgestellt. - „Altablagerung Hofener- /Gnesener Straße“ (ISAS-Nr. 4481; Teile der Flst. 5742, 5747/1, 5747/2, 5760, 5760/1 und 5760/4): Auffüllung bestehend aus Erdaushub, Bauschutt, Kraftwerksasche, Schlacke sowie müllartigen Komponenten. Im Rahmen von Bauvorhaben wurden Untergrundverunreinigungen durch PAK- und Schwermetalle festgestellt. - „Autowracklagerplatz Fa. Stephan“ (ISAS-Nr. 4635; Flst. 5755, Teile von 5755/1): Nutzung durch altlastenrelevante Betriebe (Bauunternehmen, mech. Werkstätte, Schreinerei, Autowracklagerplatz, inkl. Betriebstankstellen). Untergrundverunreinigungen durch PAK, Schwermetalle und MKW wurden festgestellt. - „Altstandort Flurstraße 37-39 (ISAS-Nr. 1821; Flst. 5747): Nutzung durch altlastenrelevante Betriebe (Maschinenbau). - „Altstandort Hofener Straße 114 / 114 a“ (ISAS-Nr. 1859; Flst. 5747/1): Nutzung durch altlastenrelevante Betriebe (insbesondere eine Gießerei). Es wird empfohlen, den aktuellen Erkundungsstand einzelner Flächen im Vorfeld von Bauvorhaben im Informationssystem Altlasten beim Amt für Umweltschutz abzufragen (Telefon: 216-88696, Telefax: 216-88620). Textteil Die Ausführungen zu Ablagerungen / Altlasten beziehen sich auf einen Altstandort in Mühlhausen. Der Absatz ist zu streichen und durch die o.g. Hinweise zu ersetzen. Begründung mit Checkliste In der Begründung werden unter der Überschrift „Altlasten“ (keine Seitenangabe) nur belastete Flurstücke aufgezählt. Es wird empfohlen, die o.g. Hinweise zu ergänzen. Bodenschutz Gegenüber dem Bebauungsplan bestehen keine Bedenken. Die Umweltauswirkung auf den Boden ist nicht erheblich. Auf Grundlage der Methode des Bodenschutzkonzeptes Stuttgart (BOKS) ergibt sich zum gegenwärtigen Planungsstand im Bereich des Bebauungsplanes keine Änderung in der Bilanz. Stadtklima, Lufthygiene 1. Stadtklima Zu den dargestellten Zielen und Zwecken des vorliegenden Bebauungsplans bestehen aus stadtklimatischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Wie im Rahmen der vorangegangenen Beteiligung angemerkt wurde und auch in den vorliegenden Unterlagen sachgerecht dargestellt wird, ist das Plangebiet unter stadtklimatischen Gesichtspunkten als problematisch anzusehen. Die vorgesehene Begrünung der Flachdachflächen sowie die weiteren Pflanzverpflichtungen sind positiv zu bewerten. Derartige Maßnahmen stellen gerade in Sanierungsgebieten stadtklimatische Forderungen dar. Es ist anzustreben, dass ein möglichst großer Anteil an Dachflächen begrünt wird. Nach unserer Auffassung lassen die im Bebauungsplan vorgeschlagenen Festsetzungen zur Dachgestaltung diesbezüglich zu große Spielräume zu. Begrünte Flachdachflächen müssen im Plangebiet demnach keine Realisierung finden. Infolgedessen sind die getroffenen Festsetzungen zu modifizieren und es ist eine Begrünung des überwiegenden Anteils der Dachflächen planerisch sicherzustellen. Im Sinne einer weiterführenden Verbesserung der stadtklimatischen Verhältnisse verweisen wir auf die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung empfohlene Schaffung von Grünvernetzungen. 2. Lufthygiene Unter dem Kapitel Umweltbelange, Abschnitt Luftschadstoffe wird gebeten folgende Ergänzungen zu berücksichtigen: Eine Einschätzung der lufthygienischen Situation im Plangebiet ermöglichen die im Rahmen der Erstellung des Informationssystems „Stadtklima 21“ durchgeführten Immissionsberechungen (Landeshauptstadt Stuttgart, September 2008). Das Plangebiet unterliegt hohen Immissionsbelastungen, die maßgeblich durch den Straßenverkehr hervorgerufen werden. In der Umgebung des Plangebiets sind Angaben entlang der Gnesener, der Schmidener und der Hofener Straße vorliegend. Für das Jahr 2010 werden straßennah zur Gnesener Straße im Abschnitt zwischen Hofener und Schmidener Straße für Stickstoffdioxid (NO2) zwischen 40 und 42 µg/m³ im Jahresmittel berechnet. Der ab 2010 für NO2 gültige Jahresgrenzwert der 39. BImSchV von 40 µg/m³ wird damit straßennah erreicht bzw. überschritten. Entlang der Schmidener Straße werden westlich der Gnesener Straße NO2-Immissionen bis 39 µg/m³ im Jahresmittel prognostiziert und entlang der Hofener Straße bis 31 µg/m³ im Jahresmittel. Für Feinstaub (PM10) ist entlang der genannten Straßenzüge mit einer Einhaltung des seit 2005 gültigen Jahresgrenzwertes der 39. BImSchV von 40 µg/m³ sowie der zulässigen Anzahl von 35 Überschreitungen im Kalenderjahr eines Tagesmittelgrenzwertes von 50 µg/m³ zu rechnen. Die vom Gemeinderat beschlossenen strengeren Zielwerte für die Luftqualität in Stuttgart werden nach den genannten Berechnungen für beide Komponenten überschritten. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, den Geltungsbereich aufgrund der lufthygienischen Belastungssituation nach § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB zu kennzeichnen. Die aus Lärmgründen getroffene Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ist im der Gnesener Straße zugewandten Abschnitt auch auf die Luftschadstoffimmissionen auszudehnen. Redaktionelle Anmerkung: In der Checkliste bitten wir, die unter Abschnitt „Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit, (S. 2/3) bei vorhandene Untersuchungen 2 getroffene Formulierung zu überarbeiten. Es besteht nicht nach dem Informationssystem „Stadtklima 21“ kein weiterer Untersuchungsbedarf. Das Informationssystem „Stadtklima 21“ ermöglicht im vorliegenden Fall eine Einschätzung der lufthygienischen Situation im Plangebiet, so dass keine zusätzlichen Gutachten erforderlich sind. Verkehrslärm Für den Schienenverkehrslärm wurden die Schallimmissionen der schalltechnischen Untersuchung Projekt Nr. 10-GS-046 vom 3. November 2010 (Stephan-Areal) des Ingenieurbüros Braunstein + Bernd GmbH entnommen. Diese Untersuchung deckt jedoch nur einen Teil des Plangebietes ab. Weiterhin gilt die Rasterlärmkarte nur für die Höhe von h = 2 Meter über Grund, wobei noch die Abschirmung einer angedachten Bebauung berücksichtigt wurde. Die Angabe des Schienenverkehrslärms mit tags 60 – 65 dB(A) und nachts mit 55 - 60 dB(A) ist daher nicht fachgerecht. Tatsächlich treten deutlich höhere Schallimmissionen seitens des Schienenverkehrslärms auf. In dem oben genannten Gutachten wird für das Stephan-Areal in den oberen Stockwerken teilweise der Lärmpegelbereich V nach DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau ausgewiesen. Dies entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 71 - 75 dB(A). Das Bebauungsplangebiet reicht jedoch bis an das Eisenbahnviadukt (152 Züge tags, 108 Züge nachts, i.d.R. Güterzüge) heran. In diesem Bereich ist mit höheren Schallimmissionen als für das Stephan-Areal zu rechnen. Es besteht daher die Möglichkeit, dass im Nahbereich des Eisenbahnviaduktes unter Einbeziehung des Straßenverkehrslärms (beim maßgeblichen Außenlärm sind alle Geräuscharten zu addieren) sogar der Lärmpegelbereich VI (76 – 80 dB(A)) erreicht wird. Auch bei Räumen mit Büronutzung stellt die DIN 4109 Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile, sofern der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten keinen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet. Die Anforderungen sind jedoch 5 dB geringer als für Aufenthaltsräume in Wohnungen. Es wird daher empfohlen, ein Schallgutachten, welches Auskunft über die höhenabhängigen Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 für das ganze Plangebiet gibt, erstellen zu lassen. Energie Nach Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) im Jahr 2009 hat der Gemeinderat am 20. Mai 2010 (GRDrs 165/2010) die städtischen Vorgaben zur Bedarfsminimierung angepasst. Danach sind bei Abschluss eines städtebaulichen Vertrags oder eines Kaufvertrags folgende Anforderungen zu vereinbaren: „Der Vorhabenträger / Bauherr verpflichtet sich, die Gebäude so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf Qp um mindestens 30 % gegenüber der gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) i.d.F. vom 29. April 2009 reduziert wird. Für Wohngebäude sind die Anforderungen an ein KfW Effizienzhaus 70 einzuhalten. Der Vorhabenträger / Bauherr legt bei Fertigstellung des Vorhabens eine Bestätigung eines Sachverständigen vor, aus der hervorgeht, dass das realisierte Gebäude der o. g. Anforderung entspricht. Weicht die Bauausführung von den oben genannten Anforderungen ab und übersteigt dadurch der jährliche Primärenergiebedarf die o. g. vorgeschriebenen Werte, zahlt der Vorhabenträger / Bauherr einmalig an die Landeshauptstadt Stuttgart einen Ausgleichsbetrag. Dieser beträgt 5 € für jede kWh/a Mehrverbrauch des Gebäudes an Primärenergie entsprechend der Berechnung nach EnEV.“