Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung/Kultur und Recht
Gz: AKR 0321-02
GRDrs 814/2019
Stuttgart,
09/10/2019



Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung) - Erhöhung der Aufwandsentschädigung und der Entschädigung der Bezirksbeiräte, der allgemeinen Entschädigung und der Wahlhelferentschädigung



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
GemeinderatBeschlussfassungöffentlich19.09.2019



Beschlußantrag:

1. Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 14. Dezember 1978 (Amtsblatt Nr. 51/52 vom 21. Dezember 1978, zuletzt geändert am 22. Februar 2018 (Amtsblatt Nr. 10 vom 8. März 2018); Stadtrecht 0/8) wird gemäß Anlage 1 erlassen.
2. a) Die für das Jahr 2019 mit der Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit einhergehenden Mehraufwendungen beim Gemeinderat und den Bezirksbeiräten in den Teilhaushalten 800 (Gemeinderat) und 150 (Bezirksämter) in Höhe von bis zu 157.200 EUR werden im Rahmen der Verwaltungszuständigkeit bereitgestellt. Die zukünftigen Mehraufwendungen in Höhe von bis zu 377.500 EUR jährlich ab 2020 werden bei der Aufstellung des Doppelhaushalts 2020/2021 berücksichtigt.
3. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Entschädigung der ehrenamtlichen Tätigkeit der weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter der Kommunalanstalt Klinikum der Landeshauptstadt Stuttgart vom 22. November 2018 (Amtsblatt Nr. 50 vom 13. Dezember 2018; Stadtrecht 5/4b) wird gemäß
Anlage 2 erlassen.


Begründung:



Mit der vorliegenden Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung, EntschS) werden die von den Fraktionen in den Einigungsgesprächen vereinbarten Erhöhungen der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Gemeinderats und die Innenstadt-Bezirksvorsteher sowie die Erhöhung der Sitzungsgelder der Mitglieder der Bezirksbeiräte und die Erhöhung des Tageshöchstsatzes der allgemeinen Entschädigung und der Wahlhelferentschädigung umgesetzt.

Zudem werden einige Klarstellungen in Bezug auf die Gewährung von Sitzungsgeldern im Zusammenhang mit dem Wechsel vom bisherigen zum neu gewählten Gemeinderat und zur Zahlungsweise entsprechend der durch entsprechende Auslegung begründeten langjährigen Praxis aufgenommen. Ferner wird die Regelung zur Entschädigung eines/einer ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten gestrichen; die Landeshauptstadt hat sich inzwischen für die Hauptamtlichkeit dieses Amtes entschieden.

Weiterhin wird der Mobilitätsbetrag an die sich aus der Tarifzonenreform vom April 2019 ergebenden Veränderungen angepasst. So besteht derzeit bei den Beziehern des Seniorentickets eine geringe negative Differenz (Ticketpreis 46,70 EUR, Mobilitätsbetrag bisher 45,50 EUR) während bei den Beziehern des Jedermanntickets eine deutliche positive Differenz (Ticketpreis 56,33 EUR, Mobilitätsbetrag bisher 70,67 EUR) zu den tatsächlichen Kosten besteht. Mit der Änderung werden angemessene und gerade Höhen (50 EUR und 60 EUR), welche einen Puffer von 3,30 EUR bzw. 3,67 EUR für künftige Tarifsteigerungen enthalten, für den Mobilitätsbetrag festgelegt.

Vor dem Hintergrund des künftig verstärkt durchgeführten interkommunalen Austausches wird die Regelung in § 7 EntschS, dass für auswärtige Sitzungen bislang keine Sitzungsgelder gewährt werden, gestrichen. Die Zahl auswärtiger Fraktions-/Gruppierungssitzungen wird auf 3 pro Jahr begrenzt.

Da die Änderung der EntschS auch Auswirkungen auf die Entschädigung der Mitglieder und Stellvertreter des Verwaltungsrates des Klinikums hat, wird die Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Tätigkeit der weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter der Kommunalanstalt Klinikum der Landeshauptstadt Stuttgart entsprechend angepasst. Durch die Erhöhung der Entschädigung für die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter der Kommunalanstalt Klinikum entsteht ein Mehraufwand von 3.200 EUR pro Jahr. Die Entschädigung wird aus den Mitteln des Klinikums im Wirtschaftsplan finanziert.

Das rückwirkende Inkrafttreten der beiden Änderungssatzungen ist zulässig, da eine reine Besserstellung erfolgt.




Finanzielle Auswirkungen

THH 800:

Zuletzt sind im Haushaltsjahr 2018 für Mitglieder des Gemeinderats Aufwandsentschädigungen in Höhe von insgesamt 1.587.465 EUR angefallen; davon entfallen 1.080.000 EUR auf den Grundbetrag, 293.100 EUR auf Sitzungsgelder, 21.683 EUR auf den Mobilitätsbetrag und 174.242 EUR auf die weitere Aufwandentschädigung für die Fraktionsführungen; zudem sind 18.440 EUR an Sitzungsgeldern für Sachkundige in gemeinderätlichen Gremien angefallen.

Für die unterjährige Erhöhung für 5 Monate im Jahr 2019 entsteht ein Mehraufwand i. H. v. 132.700 EUR im THH 800 - Gemeinderat, Kontengruppe 440 - Sonstige ordentliche Aufwendungen. Die Erhöhungen setzen sich wie folgt zusammen:
Die zukünftigen Gesamtmehraufwendungen von jährlich 318.500 EUR werden ab 2020 in den Haushaltplan aufgenommen.


THH 150:

Zuletzt sind im Haushaltsjahr 2018 insgesamt 271.255 EUR an Sitzungsgeldern für die Mitglieder der Bezirksbeiräte und Aufwandsentschädigungen für die Innenstadtbezirksvorsteher angefallen.

Für die unterjährigen Erhöhungen im Jahr 2019 ergibt sich - unter Berücksichtigung der durch Bevölkerungszuwachs und eine größere Zahl an Zusatzsitzen der gestiegenen Zahl der Mitglieder Bezirksbeiräte - im THH 150 - Bezirksämter, Kontengruppe 440 - Sonstige ordentliche Aufwendungen ein Mehraufwand in Höhe von 24.500 EUR. Die Erhöhungen setzen sich wie folgt zusammen:
Der zukünftige jährliche Mehraufwand von insgesamt 59.000 EUR wird bei der Aufstellung des Doppelhaushalts 2020/2021 berücksichtigt.

Durch die Erhöhung des Tageshöchstsatzes auch bei der allgemeinen Entschädigung, welche die sonstigen ehrenamtlich Tätigen, einschließlich der Mitglieder der Jugendräte und derjenigen der Projektgruppen, die bei der Wahl der Jugendräte kandidiert haben, betrifft, ergibt sich - mangels Überschreiten schon des bisherigen alten Tageshöchstsatzes in der Praxis - kein Mehraufwand.


THH 120:
Im laufenden Haushaltsjahr 2019 ergibt sich mangels einer in den letzten fünf Monaten des Jahres anstehenden Wahl kein Mehrbedarf bei der Wahlhelferentschädigung.

Mit den bislang gültigen Entschädigungshöhen würden voraussichtlich folgende Aufwendungen für die Wahlhelferentschädigung anfallen:

Im Doppelhaushalt 2020/2021 ergeben sich durch die Erhöhung auf den tatsächlichen durchschnittlichen Zeitaufwand mit der Satzungsänderung folgende zusätzlichen Bedarfe bei der Wahlhelferentschädigung:
Diese Mehrkosten entstehen jeweils im THH 120 - Statistisches Amt, Kontengruppe 440 - Sonstige ordentliche Aufwendungen und werden bei der Aufstellung des Doppelhaushalts 2020/2021 berücksichtigt.


Beteiligte Stellen

Die Referate SOS und WFB haben diese Vorlage mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Dr. Fabian Mayer
Erster Bürgermeister


Anlagen


Anlage 1: Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Anlage 2: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Entschädigung der ehrenamtlichen Tätigkeit der weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter Kommunalanstalt Klinikum der Landeshauptstadt Stuttgart


Satzung
zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für
ehrenamtliche Tätigkeit vom 14. Dezember 1978


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am _______ aufgrund von § 4 und § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 14. Dezember 1978 (Änderungssatzung) beschlossen:


§ 1

Die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 14. Dezember 1978 (Amtsblatt Nr. 51/52 vom 21. Dezember 1978, zuletzt geändert am 22. Februar 2018 (Amtsblatt Nr. 10 vom 8. März 2018); Stadtrecht 0/8) wird wie folgt geändert:


1. Änderung von § 2 (Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderats)

a) § 2 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Die Aufwandsentschädigung besteht
b) § 2 Abs. 7 wird wie folgt neu gefasst:

c) § 2 Abs. 8 wird wie folgt geändert:

d) § 2 Abs. 9 wird wie folgt neu gefasst:

„(9) Die Vorsitzenden der Gemeinderatsfraktionen und ihre Stellvertreter sowie die Sprecher von Wählervereinigungen und Gruppierungen, die nicht Fraktionen sind, erhalten eine weitere Aufwandsentschädigung. Sie beträgt monatlich
e) § 2 Abs. 10 wird wie folgt neu gefasst:

„(10) Der Anspruch auf Gewährung von Entschädigung nach den vorstehenden Absätzen entsteht mit dem Tag der konstituierenden Sitzung und endet mit dem Tag vor dem Zusammentreten des neugewählten Gemeinderats; abweichend hiervon werden für die ausscheidenden Mitglieder des Gemeinderats am Tag der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderats noch Sitzungsgelder nach Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 7 bezahlt. Für neu gewählte Mitglieder des Gemeinderats werden für bis zu 3 Fraktions-/Gruppierungssitzungen (zum Zwecke der Konstituierung, Wahl des Fraktionsvorstands bzw. des Sprechers/der Sprecherin und Beschlussfassung über Gremienbesetzungsmeldungen) vor der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderats bereits Sitzungsgelder nach Abs. 7 bezahlt. Bei Wechseln in der Mitgliedschaft des Gemeinderats während der laufenden Amtszeit sind der Tag des Ausscheidens und der Tag des Eintretens die maßgebenden Stichtage. Der Anspruch wird frühestens mit der Verpflichtung als Mitglied des Gemeinderats fällig. Angefangene Monate werden nach Kalendertagen anteilig berechnet.“


2. Aufhebung von § 3a (Entschädigung des/der Behindertenbeauftragten)


3. Änderung von § 4a (Zahlungsweise des Grundbetrags der Aufwandsentschädigung)

§ 4a wird einschließlich der Überschrift wie folgt neu gefasst:
§ 4a
Zahlungsweise des Grundbetrags der Aufwandsentschädigung und der weiteren Entschädigung nach § 2 Abs. 9


4. Änderung von § 5 (Entschädigung der sonstigen Mitglieder der Ausschüsse und sonstiger vom Gemeinderat gebildeter Gremien)

§ 5 wird wie folgt geändert:

5. Änderung von § 6 (Entschädigung der Bezirksbeiräte und der sonstigen ehrenamtlich Tätigen)

a) § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

b) § 6 Abs. 2 und 3 werden wie folgt geändert:


6. Änderung von § 7 (Entschädigung bei auswärtiger Tätigkeit)

§ 7 wird wie folgt neu gefasst:


§ 2

Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 1. August 2019 in Kraft.
Anlage 2 zu GRDrs 814/2019

Satzung

zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Entschädigung der ehrenamtlichen Tätigkeit der weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter der Kommunalanstalt Klinikum der Landeshauptstadt Stuttgart
vom 22. November 2018


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am ___________ aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.V.m. §§ 19 und 102b Abs. 5 S. 2 GemO in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Entschädigung der ehrenamtlichen Tätigkeit der weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter der Kommunalanstalt Klinikum der Landeshauptstadt Stuttgart vom 22 November 2018 (Änderungssatzung) beschlossen:
§ 1

die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Entschädigung der ehrenamtlichen Tätigkeit der weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter der Kommunalanstalt Klinikum der Landeshauptstadt Stuttgart vom 22 November 2018 (Amtsblatt Nr. 50 vom 13. Dezember 2018; Stadtrecht 5/4B) wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 2 Ziffer 1 wird der Betrag „1.500 €“ durch den Betrag „1.650 €“ und in Ziffer 2 der Betrag „140 €“ durch „150 €“ ersetzt.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 1. August 2019 in Kraft.







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