Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB 9541
GRDrs 972/2019
Stuttgart,
09/17/2019



Änderung der Satzung über die Erhebung von Realsteuern



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
09.10.2019
18.12.2019
20.12.2019



Beschlußantrag:

Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Realsteuern wird wie in der Anlage ersichtlichen Fassung beschlossen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Der Gemeinderat hat im Rahmen der Planberatungen zum Doppelhaushalt 2016/2017 gemäß dem CDU-Antrag Nr. 1007/2015 das Modell der „intelligenten Grundsteuer“ beschlossen. Der Beschluss bezieht sich auf das mit Antrag Nr. 358/2015 dargestellte Modell. Die Verwaltung hat mit GRDrs 954/2015 zum Antrag Stellung bezogen.

Aufgrund des Beschlusses prüft die Verwaltung seit dem Jahresabschluss 2015, ob folgende Voraussetzungen im abzuschließenden Haushaltsjahr kumulativ erfüllt sind, um die Grundsteuerhebesätze für das übernächste Haushaltsjahr entsprechend zu senken:
Sofern alle drei Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Hälfte der zusätzlich freien Liquidität zu einer Grundsteuersenkung im übernächsten Haushaltsjahr verwendet.

Basis für die Berechnung der Hebesatzabsenkung sind die im abzuschließenden Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen für die Grundsteuer A und B. Der sich rechnerisch ergebende Hebesatz wird auf volle 10 Hebesatzpunkte aufgerundet.

Im Haushaltsjahr 2015 und im Haushaltsjahr 2016 wurden Darlehen in Höhe von
20 Mio. EUR bzw. in Höhe von 34,6 Mio. EUR aufgenommen, so dass die Voraussetzungen für eine Grundsteuersenkung in den Haushaltsjahren 2017 und 2018 nicht erfüllt waren.

Im Haushaltsjahr 2017 wurde die Gesamtergebnisrechnung mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 382,7 Mio. EUR positiv abgeschlossen; Darlehen wurden keine aufgenommen (vgl. GRDrs 572/2018); die zusätzliche freie Liquidität 2017 betrug
452,5 Mio. EUR.
Die Grundsteuer wurde zum 1. Januar 2019 von 520 Hebesatzpunkten auf 420 Hebe-satzpunkte gesenkt.

Im Haushaltsjahr 2018 schließt die Gesamtergebnisrechnung mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 525,7 Mio. EUR positiv ab; Darlehen wurden vollständig zum
30. November 2018 vorzeitig getilgt; die zusätzliche freie Liquidität beträgt
439,2 Mio. EUR.

Ermittlung der zusätzlich freien Liquidität 2018:
(vgl. GRDrs 589/2019 u. Ergänzung, Aufstellung Jahresabschluss 2018“ Anlage 6:)

voraussichtlich freie Liquidität zum Jahresende 2018 lt. DHH 2018/2019
(Zeile 24)
130.100
TEUR
bereinigte liquide Mittel zum Jahresende (Zeile 17)
1.796.100
TEUR
abzgl. zweckgebundene Rücklagen (Zeile 18)
-11.400
TEUR
abzgl. Rückstellungen (Zeile 19)
-417.900
TEUR
abzgl. notwendige Mittelreservierungen aus „davon-Positionen“ (Zeile 20 – ohne Zugänge für neue Sachverhalte in „davon-Positionen)*
-677.500
TEUR
abzgl. Liquiditätsreserve zur Sicherstellung lfd. Auszahlungen (Zeile 22)
-120.000
TEUR
bereinigte liquide Mittel zum Jahresende ohne gebundene Mittel
zur Berechnung „intelligente Grundsteuer“
569.300
TEUR
zusätzlich freie Liquidität für „intelligente Grundsteuer“
439.200
TEUR
davon max. 50% zur Grundsteuersenkung
219.600
TEUR

*die notwendige Mittelreservierung aus „davon-Positionen“ beträgt zum 31.12.2018: 1.082.710 TEUR.
Zur Beurteilung der zusätzlich freien Liquidität gegenüber der Planung, sind die im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses 2018 berücksichtigten Zugänge für neue Sachverhalte davon abzuziehen.

Durch die ermittelte zusätzlich freie Liquidität 2018 in Höhe von 439,2 Mio. EUR sind mit der Aufstellung des Jahresabschlusses 2018 (vgl. GRDrs 589/2019 und Ergänzung), wie im Vorjahr, alle Voraussetzungen für eine Senkung der Hebesätze bei der Grundsteuer A und B für das Jahr 2020 erfüllt.

Der neue Hebesatz für die Grundsteuer A und B wird wie folgt ermittelt:

Grundsteuereinzahlungen A und B 2018 (520 Hebesatzpunkte): 158.044.332,73 EUR

Grundsteuer-
einzahlungen

in Mio. EUR
Hebesatz-
punkte

v.H.
Differenz
zu 520 Punkte

in Mio. EUR
notw. zusätzl.
freie Liquidität

in Mio. EUR
158,0
520
-
9,1
148,9
490
9,1
18,2
145,8
480
12,2
24,2
142,8
470
15,2
30,4
139,8
460
18,2
36,4
136,7
450
21,3
42,6
133,7
440
24,3
48,6
130,7
430
27,3
54,6
127,6
420
30,4
60,8

Aufgrund der oben dargestellten zusätzlich freien Liquidität kann die maximal mögliche Absenkung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B von 520 Hebesatzpunkten auf 420 Hebesatzpunkte für das Jahr 2020 erfolgen.

Die zur Umsetzung der Hebesatzsenkung notwendige Änderungssatzung ist in der Anlage beigefügt; sie tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Im Haushaltsplanentwurf 2020/2021 ist die Hebesatzabsenkung im Planjahr 2020 bereits berücksichtigt.

Ab dem Jahr 2021 beträgt der Hebesatz für die Grundsteuer A und B wieder 520 Hebesatzpunkte. Im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 2019 wird geprüft, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen entsprechend des Grundsatzbeschlusses auch für das Jahr 2021 vorliegen.







Thomas Fuhrmann
Bürgermeister








Anlage

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Realsteuern


Anlage zu GRDrs 972/2019



Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Realsteuern

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und § 9 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg sowie §§ 1 und 25 des Grundsteuergesetzes 1973 hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart am 17. Oktober 2019 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung der Realsteuern vom
12. Februar 1990 (Amtsblatt Nr. 9 vom 1. März 1990), zuletzt geändert am 19. Juli 2019 (Amtsblatt Nr. 34/35 vom 23. August 2018), wird wie folgt geändert:


§ 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.







Finanzielle Auswirkungen

<Finanzielle Auswirkungen>







Anlagen

<Anlagen>



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