Protokoll: Gemeinderat der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
TOP:
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VerhandlungDrucksache:
269/2014
GZ:
StU
Sitzungstermin: 03.07.2014
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: OB Kuhn
Berichterstattung:-
Protokollführung: Frau Gallmeister fr
Betreff: Sanierung Stuttgart 30 -Gablenberg-
Satzung über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets nach § 142 BauGB

Vorgang: Ausschuss für Umwelt und Technik vom 27.05.2014, nicht öffentlich,
Nr. 255

Ergebnis: Einbringung

Ausschuss für Umwelt und Technik vom 01.07.2014, öffentlich, Nr. 280
Verwaltungsausschuss vom 02.07.2014, öffentlich, Nr. 189

jeweiliges Ergebnis: einmütige Zustimmung


Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Städtebau und Umwelt vom 14.05.2014, GRDrs 269/2014, mit folgendem

Beschlussantrag:

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat aufgrund von § 142 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) jeweils in der aktuell gültigen Fassung in seiner Sitzung am ……. folgende Satzung über die Festlegung des Sanierungsgebiets Stuttgart 30 -Gablenberg- beschlossen:

§ 1
Festlegung des Sanierungsgebiets

In Stuttgart-Ost wird das nachfolgend näher beschriebene Gebiet als Sanierungsgebiet

Stuttgart 30 -Gablenberg-

förmlich festgelegt.

Das Gebiet wird im Wesentlichen abgegrenzt:

- im Norden durch die Kreuzung von Wagenburg-, Ostend- und Talstraße, die nordwestliche Grenze der Talstraße (Teil von Flurstück 10154/1) bis auf Höhe des Flurstücks 10249, die Einmündung der Klingenstraße (Teil von Flurstück 1716/4) nördlich von Gebäude Talstraße 14, ein Teil von Flurstück 10294/4 (Grünfläche) und die nordöstliche Grenze der Wagenburgstraße (Flurstück 1991/4)
- im Osten durch die südliche Grenze der Wagenburgstraße bis zur Kreuzung mit der Klingenstraße, die östliche Grenze der Klingenstraße im Abschnitt zwischen Wagenburg- und Pflasteräckerstraße, die nördliche Grenze der Pflasteräckerstraße bis zur Kreuzung mit der Bergstraße, die Flurstücke 10435/5, 10435/1 (Bergstraße 116 und 118) sowie die Flurstücke 10435/2, 10435/4, 11065/5, 11065/4 und 11065/1 westlich der Hornbergstraße, die Gartengrundstücke am Höhenweg von Flurstück 11059 bis zum Flurstück 11040/2, die Flurstücke 11040/1 bis 11092/2 an der Einmündung der Buchwaldstaffel, die Flurstücke 2312/1 bis 2300/19 an der westlichen Grenze des Anna-Blos-Weg
- im Süden durch die Neue Straße auf Höhe der Gebäude Neue Straße 9/2 und 14 B, die nördliche Grenze des Flurstücks 2286/5, die Gablenberger Hauptstraße auf Höhe der Gebäude Gablenberger Hauptstraße 129 sowie 134 und 132, die Einmündung der Aspergstraße
- im Westen durch die westliche Grenze der Aspergstraße bis zu den Gebäuden Aspergstraße 40 und 37, das Flurstück 2149/2, die westlichen Grundstücke an der Gablenberger Hauptstraße bis zur Kreuzung mit der Wagenburgstraße, ferner das Grundstück Bussenstraße 1

Maßgebend ist der Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 2. April 2014. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung und als Anlage 2 beigefügt.

§ 2
Durchführungsfrist

Die Sanierung soll innerhalb einer Frist von 15 Jahren, das heißt bis 31. Dezember 2029 durchgeführt werden. Diese Frist kann durch Beschluss des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart verlängert werden.
§ 3
Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB finden Anwendung.

§ 4
Genehmigungspflichten

Die Vorschrift des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge findet Anwendung.

§ 5
Inkrafttreten

Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tage der Bekanntmachung in Kraft.


Veränderungssperre nach § 19 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)

Der Bau der Bahnstrecke "Zuführung Ober- und Untertürkheim" ist planfestgestellt. Die Strecke verläuft im Bereich Aspergstraße, Friedhof, Petruskirche, Schlößle- straße, Libanonstraße und Bergstraße. Es besteht eine Veränderungssperre nach
§ 19 AEG. Auf den von der Planfeststellung betroffenen Flächen dürfen keine wesentlich wertsteigernden Maßnahmen oder die Baumaßnahme erheblich erschwerende Veränderungen vorgenommen werden.


Pläne zu der im Betreff genannten Angelegenheit sind im Sitzungssaal ausgehängt.


OB Kuhn stellt fest:

Der Gemeinderat beschließt ohne Aussprache einstimmig wie beantragt.

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