Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 699/2014
Stuttgart,
11/20/2014



Abfallgebührenvorlage für das Jahr 2015; Änderungen der Satzungen:
-Abfallwirtschaftssatzung (AfS)
-Satzung der Stadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (HGS)




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Betriebsausschuss Abfallwirtschaft
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
02.12.2014
03.12.2014
04.12.2014



Beschlußantrag:

1. Den folgenden Gebühren- und Entgeltfestsetzungen bzw. -änderungen jeweils zum 1. Januar 2015 wird zugestimmt (Anhang 4 zur Anlage 1):

1.1 Die Restabfallgebühren werden gegenüber 2014 um durchschnittlich 2,12 % gesenkt. Der sich hieraus für den Stuttgarter Gebührenzahler ergebenden Gesamtentlastung von rd. 1,0 Mio. € pro Jahr wird zugestimmt.

1.2 Die Bioabfallgebühren werden gegenüber 2014 um durchschnittlich 41,77 % erhöht. Der sich hieraus für den Stuttgarter Gebührenzahler ergebenden Gesamtbelastung von rd. 0,9 Mio. € pro Jahr wird zugestimmt.

1.3 Die Gebühren für Großanfallstellen bleiben gegenüber 2014 unverändert.

1.4 Die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart-Münster bleibt gegenüber 2014 unverändert.

1.5 Die Gebühren für Behälteränderungen bei den 60l – 240l Behältern werden um 2,00 € von 34,00 € auf 36,00 € und bei den 1,1 cbm – Behältern um 2,00 € von 45,00 € auf 47,00 € erhöht.

1.6 Die Gebühren für Zusatzleerungen von Abfallbehältern wegen „Mehranfall“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 0,00 € und 2,00 € erhöht, die Gebühren wegen Zusatzleerungen in Folge von „Versäumnis“ werden in Abhängigkeit von der
1.7 Für das Aufstellen von Abfallbehältern bei Festen und Veranstaltungen werden die Gebühren nicht erhöht.

1.8 Die Gebühr für Expresssperrabfall bleibt gegenüber 2014 unverändert.

1.9 Für die ab 01.01.2015 neu geschaffene Möglichkeit der Anlieferung von „brennbaren Renovierungsabfällen“ auf den Wertstoffhöfen wird eine neue Gebühr eingeführt. Diese Gebühr beträgt bis zu einer Menge von sechs Kubikmetern 5,00 € je angefangenem Kubikmeter. Für Mengen über sechs Kubikmeter beträgt die Gebühr 15,00 € je angefangenen 0,5 Kubikmetern. Die Gebühr entfällt für die ersten sechs Kubikmetern bei Verwendung von maximal zwei Anmeldekarten für „Sperrmüll auf Abruf“ pro Jahr.

1.10 Die Gebühr für Mehrmengen beim Sperrabfall, d.h. mehr als sechs Kubikmetern ( = zwei Karten) wird ab 01.01.2015 von 5,00 € auf 15,00 € je angefangenen 0,5 Kubikmetern erhöht. Bei Anlieferung ohne Karte beträgt die Gebühr für die ersten sechs Kubikmeter weiterhin 5,00 € je angefangenem Kubikmeter.

1.11 Die Gebühr für mineralische Abfälle Klasse I bleibt unverändert. Die Gebühr für mineralische Schlämme Klasse I bleibt unverändert. Die Entgelte der mineralischen Deponie Einöd bleiben gegenüber 2014 unverändert.


2. Der sich aus der gebührenrechtlichen Nachkalkulation 2013 der Abfallwirtschaft ergebende Überschuss von 5.451.103,85 € wird in dieser Höhe den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ zugeführt. In die Abfallgebührenvorkalkulation 2015 werden Gebührenausgleichsrückstellungen aus Vorjahren in Höhe von 6.219.299,61 € einbezogen.

3. In die Kalkulation 2015 des Gebührenbereichs der mineralischen Deponie werden Überschüsse aus Vorjahren in Höhe von 8.851,17 € einbezogen. Für den Bereich der mineralischen Deponie ist eine Zuführung zu der zweckgebundenen Rücklage in Höhe von 80.051,17 € vorgesehen.

4. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Stadtrecht Nr. 7/10) - AfS – wird in der Fassung der Anlage 2 beschlossen. 5. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Stadtrecht Nr. 7/9) - HGS - wird in der Fassung der Anlage 3 beschlossen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

1. Gebühren- und Entgeltfestsetzungen bzw. -änderungen
Die Restabfallgebühren werden gegenüber 2014 um durchschnittlich 2,12 % gesenkt. Dabei beträgt die Schwankungsbreite der Gebührensenkung in Abhängigkeit von der Behältergröße zwischen 1,7% und 2,32%.

Die Bioabfallgebühren werden gegenüber 2014 um durchschnittlich 41,77 % erhöht. Dabei beträgt die Schwankungsbreite der Gebührenerhöhung in Abhängigkeit von der Behältergröße zwischen 41,08% und 42,86%. (Die Auswirkung auf die einzelnen Gebühren ist auf Seite 13 dargestellt).

Nach Vorgabe durch das KrWG wird über einen Zeitraum von drei Jahren die flächendeckende Bioabfallsammlung erweitert. Dies führt zu erheblichen Einführungskosten (GRDrs 56/2014).

Zudem wird der Abfuhrrhythmus wieder ganzjährig auf eine 1-wöchentliche Abfuhr umgestellt (Hinweis auf GRDrs 675/2010). Diese Umstellung führt zu einer Erhöhung um 26%.

Hingewiesen wird auf den Sachverhalt, dass rd. 57 % der Gesamtkosten der Bioabfallentsorgung über die Restabfallgebühren finanziert werden.

Die Gebühren für Großanfallstellen bleiben in 2015 gegenüber 2014 unverändert.

Die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart- Münster
bleibt in 2015 gegenüber 2014 unverändert. Die kalkulierte Gebühr würde 220,00 €/to betragen. Die Verwaltung schlägt vor, auf eine vollkostendeckende Erhöhung zu verzichten und die Gebühr konstant bei 219,00 €/to zu belassen. Die Mindestanliefermenge beträgt 150 kg. Die Mindestanliefergebühr beläuft sich weiterhin auf 32,00 €.

Die Gebühren für Behälteränderungen bei den 60l – 240l Behältern werden um 2,00 € von 34,00 € auf 36,00 € und bei den 1,1 cbm – Behältern um 2,00 € von 45,00 € auf 47,00 € erhöht. Die Verwaltung schlägt vor, auf eine vollkostendeckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 180.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühren für Zusatzleerungen von Abfallbehältern wegen „Mehranfall“ (höhere Anzahl von Leerungen als Regelleerungen) werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 0,00 € und 2,00 € erhöht, die Gebühren wegen Zusatzleerungen in Folge von „Versäumnis“ (z.B. wegen Unzugänglichkeit der Behälter) werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 0,00 € und 2,00 € erhöht und die Gebühren in Folge von „Falschbefüllung“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 1,00 € und 2,00 € erhöht.

Im Einzelnen wird auf den Anhang 4 zur Anlage 1 verwiesen. Die Verwaltung schlägt vor, auf eine vollkostendeckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 52.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Für das Aufstellen von Abfallbehältern bei Festen und Veranstaltungen werden die Gebühren nicht erhöht.

Die Verwaltung schlägt vor, wie in den Vorjahren, auf eine vollkostendeckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten in Höhe von rd. 14.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühr für Expresssperrabfall bleibt gegenüber 2014 unverändert. Auf eine sich aus der Kalkulation ergebende Erhöhung wird aus Gründen der Gebührenkontinuität verzichtet.

Die Verwaltung schlägt vor auf eine Vollkosten deckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 24.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühr für mineralische Abfälle Klasse I bleibt unverändert. Die Gebühr für mineralische Schlämme Klasse I bleibt unverändert. Das Entgelt für die Entsorgung von Asbest bleibt unverändert. Die restlichen Entgelte der mineralischen Deponie Einöd bleiben ebenfalls unverändert.


2. Gebührennachkalkulation Abfallwirtschaft 2013 (Beschlussantrag Nr. 2)

Der sich aus der gebührenrechtlichen Nachkalkulation 2013 der Abfallwirtschaft ergebende Überschuss von 5.451.103,85 € wird in dieser Höhe den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ zugeführt.

In die Abfallgebührenvorkalkulation 2015 werden Gebührenausgleichsrückstellungen aus Vorjahren in Höhe von rd. 6.219.299,61 € einbezogen.


3. Einbeziehung anteiliger Gebührenüberschüsse aus Vorjahren der mineralischen Deponie in die Gebührenkalkulation 2015 und Zuführung zur zweckgebundenen Rücklage (Beschlussantrag Nr. 3)

In die Kalkulation 2015 des Gebührenbereichs der mineralischen Deponie werden Überschüsse aus Vorjahren in Höhe von 8.851,17 € einbezogen. Für den Bereich der mineralischen Deponie ist eine Zuführung zu der zweckgebundenen Rücklage in Höhe von 80.051,17 € vorgesehen.






4. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung (AfS) (Beschlussantrag Nr. 4, Anlage 2)

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sieht vor, dass Bioabfälle ab dem 1.1.2015 getrennt gesammelt und hochwertig verwertet werden müssen. In der Landeshauptstadt Stuttgart war die Nutzung einer Biotonne bisher freiwillig. Bioabfälle, die nicht im Wege einer Kompostierung auf dem eigenen Grundstück eigenverwertet wurden, unterlagen dem Anschluss- und Benutzungszwang über die Restmülltonne. Wie mit der GRDrs. 56/2014 in Umsetzung der Vorgaben des KrWG beschlossen, ist ab dem 1.1.2015 in Stuttgart eine Biotonne verpflichtend zu nutzen. Die Einführung soll bis zum 31.12.2017 abgeschlossen sein.

Aus diesem Grund müssen die Satzungsvorschriften angepasst werden.

Außerdem sollen brennbare Renovierungsabfälle an den Sperrmüllannahmestellen auf den Wertstoffhöfen angenommen werden. Es soll eine bürgerfreundliche Möglichkeit geschaffen werden, bei dem Anfall größerer Mengen z.B. an Tapeten, diese nicht über den Restabfallbehälter entsorgen zu müssen, sondern diese zusammen mit möglicherweise bei der Renovierung auch anfallendem Sperrmüll auf den Wertstoffhöfen anliefern zu können.

Auf Wunsch des Amtes für öffentliche Ordnung wurden Ordnungswidrigkeiten für den Fall aufgenommen, dass Abfallbehälter, die zur Leerung auf öffentlicher Fläche bereitgestellt worden sind, nicht rechtzeitig nach der Leerung wieder auf das Grundstück zurückgeholt werden.


5. Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (HGS) (Beschlussantrag Nr. 5, Anlage 3)

Aufgrund der Senkung der Restmüll- und der Erhöhung der Bioabfallgebühren sind Änderungen der HGS erforderlich.


Finanzielle Auswirkungen

Die Abfallgebühren 2015 sind im Ganzen vollkostendeckend kalkuliert. Damit ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für den Stadthaushalt.





Beteiligte Stellen

WFB, RSO, AK

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine


Erledigte Anträge/Anfragen

Keine




Dirk ThürnauDr. Thomas Heß
BürgermeisterGeschäftsführer


Anlagen

Anlage 1 zur GRDrs 699/2014: Ausführliche Begründung

Anhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 699/2014: Nachkalkulation 2013 mit Vergleich Vorkalkulationen 2014 und 2015 so wie dem Wirtschaftsplan 2015 - Abfallentsorgung-

Anhang 2 zur Anlage 1 der GRDrs 699/2014: Leistungsbezogene Gebührenbedarfsrechnung 2015 - Abfallentsorgung-

Anhang 3 zur Anlage 1 der GRDrs 699/2014: Leistungsbezogene Entgelt- und Gebührenbedarfsberechnung 2015 - mineralische Deponie-

Anhang 4 zur Anlage 1 der GRDrs 699/2014: Übersicht über die Gebühren und Entgelte - Abfallentsorgung und mineralische Deponie


Anlage 2 zur GRDrs 699/2014: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart - AfS - )


Anlage 3 zur GRDrs 699/2014: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshaupststadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung - HGS -)



Ausführliche Begründung:

I. Nachkalkulation Abfallentsorgung 2013 / handelsrechtliches Ergebnis 2013
Der sich für die Abfallentsorgung aus der Nachkalkulation 2013 ergebende Überschuss bei den Kostenträgern Restabfall, Altpapier, Bioabfall, Großanfallstellen und Direktanlieferer in Höhe von 5.451.103,85 € ist lt. KAG innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Im handelsrechtlichen Jahresabschluss 2013 wurde dieser Überschuss unter den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ ausgewiesen.
Diesem kostenrechnerischen Überschuss steht nur ein handelsrechtlicher Jahresüberschuss in Höhe von 279.091,23 € gegenüber, da der kostenrechnerische Überschuss im Handelsrecht aufwandswirksam zu buchen ist.


II. Gebührenvorkalkulation Abfallentsorgung 2015
Grundlage für die Gebührenvorkalkulation 2015 sind grundsätzlich die vom Gemeinderat beschlossenen Ansätze des Wirtschaftsplans 2015 soweit diese gebührenfähig sind.

Wesentliche Abweichungen zum Wirtschaftsplan 2015 sowie zur Vorkalkulation 2014 sind bei den Erläuterungen zu den einzelnen Kosten- und Erlösblöcken unter III. aufgeführt. In Einzelfällen wird in der Vorkalkulation 2015 begründbar von den Daten des Wirtschaftsplans 2015 abgewichen. Im Anhang 1 zur Anlage 1 sind die Werte der Gebührenvorkalkulation 2015 und 2014 sowie die Werte der Gebührennachkalkulation 2013 und des Wirtschaftsplans 2015 dargestellt.


III. Erläuterungen zu den Kosten- und Erlösblöcken des Anhangs 1 zur Anlage 1:
Die Kosten- und Erlösblöcke entsprechen der nach der Eigenbetriebsverordnung vor-gegebenen Systematik und damit der Erfolgsübersicht des Wirtschaftsplans. Darüber hinaus sind wichtige Einzelpositionen zusätzlich dargestellt.


1. Materialaufwand
1a. Materialaufwand (Bezug von EnBW)

Größter Kostenblock beim Materialaufwand ist die Position „Bezug von EnBW“, bei der die Zahlungen an die Energie Baden-Württemberg Kraftwerksgesellschaft für die Verbrennung von Abfällen in der Abfallverbrennungsanlage Münster mit 35,9 Mio. € ausgewiesen werden. In dieser Position sind die gebührenrechtlichen Auflösungsbeträge der Verbrennungskostenvorauszahlung an die EnBW mit rd. 3,8 Mio. € enthalten. Durch eine im Vertrag festgelegte Preisgleitklausel steigt der Preis pro Tonne kontinuierlich. Lt. Schreiben der EnBW vom 11. August 2014 beträgt der Preis pro Tonne für 2015 142,50 €/t incl. USt.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2015: Diese ergibt sich aus dem unterschiedlichen Ansatz zwischen Kalkulation und Handelsrecht bei der Auflösung des Abgrenzungspostens.


1b. Materialaufwand (Umlage Zweckverband RMHKW Böblingen)
Beim Zweckverband Restmüllheizkraftwerk (RMHKW) Böblingen, in dem die Landeshauptstadt Stuttgart Mitglied ist, fallen weitere rd. 4,2 Mio. € Verbrennungskosten an.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2015: Der Plan wurde in 2013 erstellt. Inzwischen liegen aktualisierte Zahlen des Fachbereichs vor.


1c. Materialaufwand (Reststoffverwertung)
Diese Kosten mit rd. 2,0 Mio. € beinhalten die Entsorgungsleistungen im Rahmen der Reststoffverwertung für Bioabfall und Problemstoffe, sowie die Kosten des Papierumschlages. Die Erhöhung der Kosten in dieser Position gegenüber der Kalkulation 2014 begründet sich aus der erwarteten Mengensteigerung beim Bioabfall in Folge der Einführung der flächendeckenden Bioabfallsammlung. Die Kosten der Bioabfallverwertung sind darin mit rd. 1,7 Mio. € enthalten.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2015:
Im Plan 2015 waren die Verwertungskosten für die Mehrmengen durch die flächendeckende Bioabfallsammlung nicht berücksichtigt.


1d. Materialaufwand (Bezug von sonstigen Fremden)
In diesem Kostenblock mit rd. 2,8 Mio. € sind vor allem Instandhaltungskosten und Energiekosten sowie Kosten für Dienst- und Schutzkleidung enthalten. Enthalten sind hier auch Kosten für die MGBs` in Höhe von rd. 0,8 Mio. € für Neuanschaffungen auf Grund der Einführung der flächendeckenden Biotonne sowie Ersatzbeschaffungen von Behältern.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2015: Im Plan war noch eine Erlösbeteiligung am Altpapier für die „Systembetreiber“ berücksichtigt. In der Kalkulation wurde dieser Betrag (=Kosten) um rd. 650 T€ verringert. Diese Position wurde in der Kalkulation bei den Erlösen berücksichtigt.

In der Kalkulation wurden die Kosten für Instandhaltungen und Reparaturen niedriger angesetzt da die Vorhaben aus Kapazitätsgründen nicht realisiert werden können.


2. Bezug von Betriebsbereichen (Fahrleistungen)
Hier sind die Leistungen des Betriebsbereichs Fahrbetrieb mit 5,6 Mio. € ausgewiesen.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2015: Auf Grund der flächendeckenden Bioabfallsammlung werden mehr Abfallsammelfahrzeuge vom Fahrbetrieb verrechnet.




3. und 5. Bezug von Betriebsbereichen (Werkstattleistungen und Sonstiges)
Hier sind die Leistungen des Betriebsbereichs Werkstatt und sonstige innerbetriebliche Verrechnungen an die Abfallentsorgung von insgesamt rd. 1,2 Mio. € ausgewiesen. Der Betriebsbereich Werkstatt ist ein Hilfsbetrieb, der seine Leistungen voll kostendeckend innerhalb des AWS und an andere Ämter und Eigenbetriebe der Stadt verrechnet.


6. Personalaufwand
Die gesamten Plan-Personalkosten betragen incl. Personalnebenkosten im Jahr 2015 rd. 18,7 Mio. €. Die Personalkosten beinhalten auch die anteiligen zusätzlichen Mitarbeiter für die Erweiterung der flächendeckenden Bioabfallsammlung, die im Wirtschaftsplan nicht berücksichtigt waren.

In den Plan-Personalkosten ist eine Plan-Tarifsteigerung von 2,0 % eingerechnet.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2015: In der Kalkulation sind die Fahrer, Lader und weiteres Personal im Zusammenhang mit der Erweiterung der flächendeckenden Bioabfallsammlung berücksichtigt. Im Plan sind diese Personalkosten nicht berücksichtigt.


7. Abschreibungen
Die Abschreibungen sind für das Jahr 2015 mit rd. 1,0 Mio. € geplant. Die zugrunde gelegten Abschreibungssätze sind den amtlichen AfA-Tabellen entnommen.


8. Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Die Zinsen für das im Zusammenhang mit dem Entsorgungsvertrag mit der EnBW aufgenommene Darlehen als Vorauszahlung auf die von der EnBW verrechneten Verbrennungskosten sind hier ebenfalls mit 1,8 Mio. € enthalten.

Im Rahmen der Gebührenvorkalkulation werden kalkulatorische Zinsen mit rd. 0,6 Mio. € aus den gemittelten Anschaffungskosten des Anlagekapitals angesetzt. Der anzusetzende kalkulatorische Zinssatz beträgt 3,5%.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2015:In der Kalkulation werden kalkulatorische Zinsen berücksichtigt. Eine weitere Abweichung ergibt sich aus der Berücksichtigung der Auf- und Abzinsung von Rückstellungen gemäß Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG). Diese Auf-und Abzinsung ist im Plan (Handelsrecht) berücksichtigt, in der Kalkulation nicht.


9. Steuern
Für diesen Bereich sind keine Steuern geplant.





10. Sonstige betriebliche Aufwendungen
Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen betragen für das Jahr 2015 rd. 4,5 Mio. €. Hier sind die Kosten für die Service- und Steuerungsleistungen der städtischen Ämter, die Kompostierungskosten, Versicherungen, Fernsprechkosten, Fortbildungskosten, die Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit, die Kosten des Wartungsvertrags für die öffentlichen Toilettenanlagen, etc. enthalten.
Die Verrechnungskosten mit den städtischen Ämter betragen rd. 2,7 Mio. €.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2015: Im Plan 2015 waren hier noch die Kosten im Zuge der Einführung für ein „neues Gebührenmodell“ enthalten. Dies wird aber in 2015 noch nicht realisiert.


11. Kosten Altdeponien
Lt. externem Gutachten für die Deponien werden in 2015 für die „Alt-Deponien“ Kosten in Höhe von rd. 1,4 Mio. € anfallen.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2015: Im Plan sind die Kosten im Zusammenhang mit den Altdeponien nicht enthalten da diese im Handelsrecht gegen die Rückstellungen gebucht werden. In der Kalkulation kommen diese Kosten zum Tragen.


12. Erlöse aus Kooperationen (Landkreise)

Beträge 2014
Beträge 2015
Landkreis Esslingen
9.514.000 Euro
9.639.000 Euro
Rems-Murr-Kreis
7.386.000 Euro
7.415.000 Euro
Summe
16.900.000 Euro
17.054.000 Euro
(auf volle T€ gerundet)

Bei den unter Punkt 1a. aufgeführten Verbrennungskosten an die EnBW handelt es sich aus Sicht des AWS um eine Bruttodarstellung. Von diesen Kosten müssen die Erlöse aus den Kooperationen mit den Landkreisen Esslingen und Rems-Murr-Kreis subtrahiert werden.

In dieser Position sind auch die geschätzten Erlöse aufgrund von Mehrmengen der Kooperationspartner enthalten.

bweichung Kalkulation zum Plan 2015: Im Plan 2015 waren Mehrmengen durch die Kooperationspartner nicht in diesem Ausmaß berücksichtigt.


13. Sonstige Nebenerlöse
In dieser Position sind alle sonstigen Erlöse wie z.B. Finanzerträge, Erlöse aus der Altpapiervermarktung, Elektronikschrotterlöse, Kostenerstattung von DSD für die Logistik von PPK sowie Kantinen- und Mieterlöse enthalten. Den Erlösen aus Altpapier liegt die Ausschreibung aus 2014 zugrunde.


Die gemäß dieser Ausschreibung zu erzielenden Preise liegen deutlich unter den Preisen der Ausschreibung aus 2013.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2015: In der Kalkulation geringere Erlöse gegenüber Plan (siehe Punkt 1.d)


14. Gebühren für Behälteränderungen und Sperrabfallentsorgung
Diese Position enthält die Erlöse aus den Behältertauschgebühren und den Gebühren aus dem Expresssperrabfall.

Die in 2014 für den Behältertausch festgelegten Gebühren waren nicht kostendeckend (siehe GRDrs 906/2013). Ebenso wurde beim Expresssperrabfall eine Gebühr beschlossen, die nicht kostendeckend war (siehe GRDrs 906/2013). Auch in 2015 sind die vorgeschlagenen Gebühren nicht kostendeckend. Die geplante Unterdeckung bei den Behältertauschgebühren wird rd. 180.000 €, beim Expresssperrabfall rd. 24.000 € betragen.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2015: In der Kalkulation wurden beim Behältertausch höhere Fallzahlen und eine höhere Gebühr angesetzt


15. Einbezug von Überschüssen aus Vorjahren
Beim Kostenträger „Restabfall“ werden aus den Jahren 2010 und 2011 Überschüsse in Höhe von 6.200.000 € in die Vorkalkulation 2015 eingerechnet, beim Kostenträger „Direktanlieferer“ wird ein Verlust von rd. 4.000 € aus 2010 und beim Kostenträger „Großanfallstellen“ wird im Saldo ein Verlust von rd. 14.130 € (Verluste und Überschüsse aus 2010, 2012 und 2013) aus Vorjahren eingerechnet.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2015: Aufgrund der tatsächlichen Entwicklung der Gebührenüberschüsse wurde in der Kalkulation eine höhere Auflösung berücksichtigt.


16. Ergebnis BgA DSD 2014
Gewinne und Verluste des BgA DSD dürfen laut Rechnungsprüfungsamt nicht in die Gebührenkalkulation eingerechnet werden. Aus diesem Grund wird die sich aus der Planung ergebende Unterdeckung des BgA DSD in Höhe von 300.000 € in der Gebührenkalkulation 2015 nicht berücksichtigt.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2015: Auf Basis der letzten Ergebnisermittlung beim BgA DSD wurde der Planansatz korrigiert.


IV. Verteilung der Nebenerlöse Landkreise auf die Gebührenträger
Die Nebenerlöse aus den Kooperationsverträgen für 2015 werden wie die Kosten der Müllverbrennung nach Anliefermengen auf die Kostenträger zugeordnet:




Hausmüll incl. 70-l-Plastiksack, Sperrmüllentsorgung, „Wilder Müll“ 94,6 %
Großanfallstellen 3,7 %
Direktanlieferer zur Abfallverbrennungsanlage 1,7 %.

V. Darstellung der Gebührensituation

Die Gebührenveränderungen können im Einzelnen dem Anhang 4 zur Anlage 1 entnommen werden.


a) Restabfallgebühren einschließlich 70-l-Plastiksack

Die Restabfallgebühren werden um durchschnittlich 2,12% gesenkt. Dabei beträgt die Schwankungsbreite der Gebührensenkung in Abhängigkeit von der Behältergröße zwischen 1,7% und 2,32%.


Die Restabfallgebühren zum 01.01.2015 stellen sich wie folgt dar:

Behälterart
Leerturnus
Bisherige Gebühr
in €/Jahr
Gebühr ab 01.01.2015
in €/Jahr
Abweichung

v. H. in €
70-l-Sack
1,1 m³
240 l
120 l
240 l
120 l
60 l
wöchentlich
wöchentlich wöchentlich
14-täglich
14-täglich
14-täglich
5,30
2.246,40
735,00
414,00
350,40
196,80
105,60
5,20
2.196,60
718,80
404,40
342,60
192,60
103,80
-1,89
-2,22
-2,20
-2,32
-2,23
-2,13
-1,70
-0,10
-49,80
-16,20
-9,60
-7,80
-4,20
-1,80

In wie weit sich die flächendeckende Pflicht-Biotonne auf den Bestand der Restabfallbehälter und damit auf die Gebühreneinnahmen beim Restabfall auswirkt, ist sehr schwer abschätzbar. Der Kalkulation liegt die Annahme zu Grunde, dass durch den Zuwachs bei den 60l-, 120l- und 240l-Biobehältern eine rd. zwanzigprozentige Abnahme (berechnet auf den Zuwachs bei den Bio-Behältern) der 120l MGB und 240l MGB beim Restabfall erfolgt.


b) Bioabfallgebühren

Die Bioabfallgebühren werden gegenüber 2014 um durchschnittlich 41,77% erhöht. Dabei beträgt die Schwankungsbreite der Gebührenerhöhung in Abhängigkeit von der Behältergröße zwischen 41,08% und 42,86%. Die Gebührenerhöhung ergibt sich zum einen aus der Rücknahme der Umstellung des Leerungsturnus in 2011 vom ganzjährigen 1-wöchentlichen Turnus auf einen 2-wöchentlichen Turnus in den Monaten November bis April. Die daraus resultierende Kosteneinsparung wurde in 2011 in Form einer deutlichen Gebührensenkung (20,64%) an den Gebührenzahler weitergegeben. Zum anderen führt die gesetzliche Vorgabe („Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts“) dazu, dass ab 2015 eine flächendeckende Bioabfallsammlung gesetzlich vorgeschrieben wird. Dies führt neben den regelmäßigen Mehrkosten (u.a. Personalkosten, Fahrzeugkosten, Abfallverwertungskosten) auch zu zeitlich begrenzten Einführungskosten für dieses Projekt. Die Einführungsphase dieses Projekts ist für einen Zeitraum von drei Jahren geplant. Einzelheiten zum Projekt und zu den Kosten sind in der Beschlussvorlage GRDrs 56/2014 dargestellt.

Behälterart
Leerturnus
Bisherige Gebühr
in €/Jahr
Gebühr ab 01.01.2015
in €/Jahr
Abweichung

v. H. in €
60 l

120 l

240 l
wöchentlich

wöchentlich

wöchentlich
29,40

58,20

111,00
42,00

82,20

156,60
42,86

41,24

41,08
12,60

24,00

45,60

Ab 2015 erfolgt wieder ein einheitlicher ganzjähriger 1-wöchentlicher Leerturnus.

Die Bioabfallgebühren müssen so bemessen sein, dass zumindest die speziell für den Bioabfallbereich anfallenden variablen Kosten durch die Bioabfallgebühren selbst gedeckt werden. Eine Quersubventionierung der variablen Kosten über die Restabfallgebühren ist rechtlich nicht zulässig.

Die Gesamtkosten beim Kostenträger Bioabfall werden zu 43,21% über die Bioabfallgebühren gedeckt, die restlichen 56,79% werden über die Restabfallgebühren finanziert.


c) Großanfallstellen

Die Gebühren für Großanfallstellen bleiben gegenüber 2014 unverändert.

In die Kalkulation der Großanfallstellen wird im Saldo ein Verlust von rd. 14.130 € (Verluste und Überschüsse aus 2010, 2012 und 2013) aus Vorjahren eingerechnet.

Die Gebühren für Großanfallstellen zum 01.01.2015 stellen sich wie folgt dar:

Fassungsvermögen
(verdichtet)
Bisherige Gebühr
in €/Jahr
Gebühr ab 01.01.2015
in €/Jahr
Abweichung

v. H. in €
bis 6 cbm
bis 8 cbm
bis 10 cbm
bis 11 cbm
bis 12 cbm
bis 16 cbm
bis 20 cbm
661,00
810,00
958,00
1.032,00
1.107,00
1.435,00
1.732,00
661,00
810,00
958,00
1.032,00
1.107,00
1.435,00
1.732,00
0,00%
0,00%
0,00%
0,00%
0,00%
0,00%
0,00%
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00


d) Direktanlieferungen zur Abfallverbrennungsanlage

Die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart- Münster
bleibt gegenüber 2014 mit 4,35 €/20 kg (219,00 €/t) unverändert. Die Kalkulation für 2015 ergibt eine Sollgebühr von 4,38 €/20 kg (220,00 €/t). Aus Gründen der Gebührenkontinuität wird auf eine vollkostendeckende Gebühr verzichtet. Die geplante Unterdeckung von rd. 2.300 € geht zu Lasten des Ergebnisses.

Die Mindestanliefermenge beträgt 150 kg. Die Mindestanliefergebühr beläuft sich auf 32,00 €.


e) Gebühren für „brennbare Renovierungsabfälle“ auf Wertstoffhöfen

Ab 01.01.2015 soll das Dienstleistungsangebot auf den Stuttgarter Wertstoffhöfen erweitert werden. Ab diesem Zeitpunkt soll die Anlieferung von „brennbaren Renovierungsabfällen“ (z.B. Tapeten) auf den Wertstoffhöfen möglich sein. Die Kalkulation ergibt eine Sollgebühr für 0,5 Kubikmeter von 17,55 €. Um hier eine vergleichbare Gebühr mit den Nachbarkreisen zu haben werden folgende Lenkungsgebühren vorgeschlagen:

bis zu einer Menge von sechs Kubikmetern 5,00 € je angefangenem Kubikmeter. Für
Mengen über sechs Kubikmeter beträgt die Gebühr 15,00 € je angefangenen
0,5 Kubikmetern. Die Gebühr entfällt für die ersten sechs Kubikmetern bei
Verwendung von maximal zwei Anmeldekarten für „Sperrmüll auf Abruf“ pro Jahr.


f) Sperrabfallannahmegebühren und Gebühren für Behälteränderungen

Die Sperrabfallannahme auf den Wertstoffhöfen erfolgt auch weiterhin kostenlos gegen Abgabe der Sperrabfall-Anforderungskarten (max. zwei Sperrabfall-Anforderungskarten pro Haushalt). D.h. pro Haushalt können pro Jahr bis zu sechs Kubikmeter Sperrabfall kostenlos gegen Vorlage der Sperrabfall-Anforderungskarten auf den Wertstoffhöfen abgegeben werden. Für Mehrmengen beim Sperrabfall, d.h. mehr als sechs Kubikmeter (zwei Karten) wird die Gebühr ab 01.01.2015 von bisher nicht kostendeckenden 5,00 € (vgl. GRDrs 841/2006) auf 15,00 € je angefangenen 0,5 Kubikmetern erhöht. Bei Anlieferung ohne Karte beträgt die Gebühr für die ersten sechs Kubikmeter weiterhin 5,00 € je angefangenem Kubikmeter.

Die Gebühr für Expresssperrabfall bleibt gegenüber 2014 mit 60,00 € unverändert.
Auf eine sich aus der Kalkulation ergebende Erhöhung auf 65,93 € wird aus Gründen der Gebührenkontinuität verzichtet. Die Gebühr wurde in 2010 von 63,00 € auf 60,00 € gesenkt und seither konstant gehalten.
Die Verwaltung schlägt vor die nicht gedeckten Kosten von rd. 24.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.
Die Gebühren für Behälteränderungen bei den 60l – 240l Behältern werden um 2,00 € von 34,00 € auf 36,00 € und bei den 1,1 cbm – Behältern um 2,00 € von 45,00 € auf 47,00 € erhöht. Kostendeckende Gebühren würden bei 79,93 € bzw. 119,93 € liegen. Die Verwaltung schlägt vor auf eine weitergehende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 180.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.


g) Gebühren für Zusatzleerungen wegen „Mehranfall“, wegen „Versäumnis“ und wegen falsch befüllter Behälter

Die Gebühren für Zusatzleerungen von Abfallbehältern wegen „Mehranfall“ (höhere Anzahl von Leerungen als Regelleerungen) werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 0,00 € und 2,00 € erhöht, die Gebühren wegen Zusatzleerungen in Folge von „Versäumnis“ (z. Bsp. wegen Unzugänglichkeit der Behälter) werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 0,00 € und 2,00 € erhöht und die Gebühren in Folge von „Falschbefüllung“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 1,00 € und 2,00 € erhöht.
Die Gebühren für Mehranfall und Versäumnis bei Altpapier wurden nicht geändert.

Trotz der Erhöhung der Gebühren sind die Vollkosten nicht gedeckt. Die Verwaltung schlägt vor auf eine vollkostendeckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 52.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühren sind im Einzelnen im Anhang 4 aufgeführt.


h) Gebühren für das Aufstellen von Müllbehältern bei Festen und Veranstaltungen

Für das Aufstellen von Abfallbehältern bei Festen und Veranstaltungen werden die Gebühren nicht erhöht.
Die Verwaltung schlägt vor, wie in den Vorjahren, auf eine Vollkosten deckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten in Höhe von rd. 14.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.
Die Gebühren sind im Einzelnen im Anhang 4 aufgeführt.



VI. Darstellung der Gebührenüberschüsse

Die Vorkalkulation wird im Wesentlichen auf der Basis des beschlossenen Wirtschaftsplans erstellt. In Einzelfällen wird in der Vorkalkulation 2015 begründbar von den Daten des Wirtschaftsplans 2015 abgewichen. Zwischen der Erstellung des Wirtschaftsplans und der Erstellung der Abfallgebührenkalkulation gibt es eine zeitliche Abweichung. Neueste Erkenntnisse fließen zusätzlich in die Abfallgebührenkalkulation ein.
In der Betriebsabrechnung wird das tatsächliche gebührenrelevante Ergebnis der Abfallwirtschaft ermittelt. Naturgemäß kommt es zu Abweichungen zwischen dem Planansatz und dem IST-Ergebnis.
Im Falle eines Gebührenüberschusses musste dieser bisher den Gebührenausgleichsrückstellungen zugeführt werden. Seit 2012 sind diese Überschüsse unter den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ zu buchen. Am Sachverhalt, dass diese Überschüsse dem Gebührenzahler innerhalb von fünf Jahren wieder gutgebracht werden müssen, ändert sich dadurch nichts.
Verluste gehen nicht in die Gebührenausgleichsrückstellungen bzw. die „Sonstigen Verbindlichkeiten“ ein, können aber lt. dem Kommunalabgabenrecht Baden Württemberg innerhalb von fünf Jahren in der Abfallgebührenkalkulation berücksichtigt werden. Durch die unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben kann es zu erheblichen Abweichungen zwischen handelsrechtlicher und kostenrechnerischer Höhe des Ergebnisses in der Abfallwirtschaft kommen.

Da der Ausweis der Gebührenüberschüsse seit 2012 unter den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ erfolgt, wird dieser nicht mehr auf- bzw. abgezinst. Aus diesem Grunde wird in der folgenden Übersicht die Entwicklung der Gebührenausgleichsrückstellungen / Sonstigen Verbindlichkeiten zu Nominalwerten, d.h. ohne die sich aus dem Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) ergebenden Auf- und Abzinsungen seit 2010, dargestellt:






Stand 31.12.2011: 23.737.503,97 €

Zuführungen 2012: 6.896.869,00 €
Auflösung 2012: -3.170.375,78 €

Stand 31.12.2012: 27.463.997,19 €

Zuführungen 2013: 5.441.222,85 €
Auflösung 2013: -4.674.649,53 €


Stand 31.12.2013: 28.230.570,51 €

Voraussichtliche
Zuführung lt.HJ-Bericht 2014: 4.250.000,00 €
Auflösung Vorkalkulation 2014: -4.600.000,00 €

Voraussichtlicher Stand 31.12.2014: 27.880.570,51 €

Auflösung Vorkalkulation 2015: -6.219.299,61 €

Voraussichtlicher Stand 31.12.2015: 21.661.270,90 €



VII. Darstellung der Gebühren- und Entgeltsituation der mineralischen
Deponie Einöd (Auffüllabschnitt II - AII -)

Die Zuständigkeit für die Entsorgung von mineralischen Abfällen gliedert sich in einen hoheitlichen Bereich, für den Gebühren erhoben werden (Andienungspflicht) und in einen privatrechtlichen Bereich, für den Entgelte erhoben werden (freie Wahl der Entsorgungseinrichtungen in der Region Stuttgart). Auf die GRDrs 787/2000 wird verwiesen.

Die kalkulierten Entgeltsätze dienen als Richtwerte, von denen je nach Marktsituation im laufenden Jahr nach oben oder nach unten abgewichen werden kann.

Unter Einbezug von Gebührenüberschüssen aus 2010 in Höhe von 830,98 € bleibt die Gebühr für „mineralische Schlämme Klasse I“ unverändert. Die Gebühr für „sonstige mineralische Abfälle Klasse I“ bleibt unter Einbezug von Gebührenüberschüssen in Höhe von 8.020,19 € aus 2011 ebenfalls unverändert. Die Entgelte für die Entsorgung von „verunreinigtem Bodenaushub Kl. I“, „verunreinigtem Bodenaushub Kl. II“, „grenzwertige Abfälle DK II“, „Asbest DK II“, „mineralische Schlämme Kl. II“ und „sonstige mineralische Abfälle Kl. II“ bleiben unverändert.

Grundsätzlich soll das begrenzte Deponievolumen zur Sicherung einer nachhaltigen Abfallwirtschaft in Stuttgart nicht zu schnell aufgebraucht werden.
Für den Fall, dass aufgrund von größeren Anlieferungsmengen als geplant, Gebührenüberschüsse entstehen sollten, sollten diese Gebühren bei Bedarf als Lenkungsgebühren festgelegt werden können.

Die Entgelte stellen sich zum 01.01.2015 wie folgt dar:

01.01.2014
01.01.2015
- verunreinigtem Bodenaushub Klasse I
24,00 €/t
24,00 €/t
- verunreinigtem Bodenaushub Klasse II
32,00 €/t
32,00 €/t
- mineralischen Schlämmen Klasse II
39,00 €/t
39,00 €/t
- sonst. mineralischen Abfällen Klasse II
31,50 €/t
31,50 €/t
-Asbest
70,00 €/t
70,00 €/t
-Asbest Kleinmengen je angefangene 100 kg

-Bauschutt Kleinmengen je angefangene100kg
9,50 €


4,20 €
9,50 €


4,20 €
-grenzwertige Abfälle
39,00 €/t
39,00 €/t
In 2014 wird eine planmäßige Zuführung in Höhe der Zinsen zum Rekultivierungsfonds erfolgen. Der Fonds hat den laut externem Gutachten notwendigen Stand zur Finanzierung der Stilllegungs- und Nachsorgekosten erreicht.

Der geplante Überschuss 2015 in Höhe von 80.051,17 € wird der zweckgebundenen Rücklage zugeführt.
Auf die Anhänge 3 und 4 zur Anlage 1 wird verwiesen.



VIII. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung (AfS) (Beschlussantrag Nr. 4, Anlage 2)

Zu § 1

Zu Nr.1, 11 und 13

Zukünftig sollen auch brennbare Renovierungsabfälle zu den gleichen Konditionen wie Sperrmüll auf den Sperrmüllannahmestellen der Wertstoffhöfe angeliefert werden können. Aus diesem Grund wurde eine Definition für brennbare Renovierungsabfälle in die Satzung aufgenommen. Darunter fallen z.B. Fußböden oder Tapetenreste, die in der Regel selten, dafür dann aber in größerer Menge anfallen. Es soll eine komfortable, bürgerfreundliche Entsorgungsmöglichkeit angeboten werden, da brennbare Renovierungsabfälle häufig gemeinsam mit Sperrmüll anfallen. Sie sollen deshalb auch gemeinsam abgegeben werden können.

Auf die Sperrmüllkarte für Abruf kann auf den Wertstoffhöfen dann auch brennbarer Renovierungsabfall angeliefert werden. Die Gebühren sind für beide Abfallarten gleich.



Zu Nr. 3

Eine Eigenverwertung von Bioabfällen ist nur auf Grundstücken zulässig, die mindestens eine Nutzfläche von 50 qm pro Bewohner des Grundstücks aufweisen, da der gewonnene Kompost auf dem eigenen Grundstück verwertet werden muss. Angaben zu der Größe der Nutzfläche und der Anzahl der Bewohner haben die Grundstückseigentümer, die eine Eigenverwertung vornehmen wollen, gegenüber dem AWS in einem schriftlichen Antrag darzulegen. Diese Angaben können vom AWS ggf. überprüft werden.

Zu Nr. 6

Es gibt vor allem in den eng bebauten Innenstadtbereichen Grundstücke, auf denen zusätzliche Behälter nicht abgestellt werden können. In einem solchen Fall kann auf schriftlichen Antrag hin, von der Gestellung von Wertstoffbehältern für Bioabfall ganz abgesehen werden. Dies ist allerdings nur in begründeten Ausnahmefällen aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit möglich.

Zu Nr.7

Um Grundstückseigentümern bei Platzproblemen Lösungsmöglichkeiten anbieten zu können, wird wieder die Möglichkeit eingeräumt, dass auf benachbarten Grundstücken Behältergemeinschaften für Altpapier und Bioabfall gebildet werden. Dies erfolgt jedoch aufgrund der separaten Gebühr für die Biotonne unter der Voraussetzung, dass im schriftlichen Antrag ein Anschluss- und Benutzungspflichtiger als Teilnehmer an der Behältergemeinschaft als Zahlungspflichtiger benannt wird, der auch die Behälterausstattung bestimmt, und dass alle anderen Mitglieder den Antrag ebenfalls unterzeichnet haben.

Zu Nr. 9

Wie mit der GRDrs 56/2014 beschlossen wird ab 1.1.2015 wieder ein wöchentlicher Abfuhrrhythmus für die Biotonne eingeführt.

Zu Nr. 2, 4, 5, 8 und 10

Aufgrund der flächendeckenden Erweiterung der Bioabfallsammlung wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Zu Nr. 12, 15 und 17

Aufgrund der Änderungen in der Gebührenhöhe beim grauen Abfallsack, bei der Behältertauschgebühr und bei der Anlieferung von brennbaren Renovierungsabfällen und Sperrmüll auf den Wertstoffhöfen, wurden Änderungen in den Gebührentatbeständen erforderlich.



Zu Nr. 14

Die Abholung des Expresssperrmülls wurde der Übersichtlichkeit wegen in einem gesonderten Absatz geregelt. Inhaltlich ist keine Änderung erfolgt.





Zu Nr. 16

Aufgrund der Neuregelung der Behältergemeinschaften wurde diese redaktionelle Änderung erforderlich. Außerdem wird geregelt, dass bei der erstmaligen Ausstattung eines Grundstückes mit einer Biotonne im Rahmen der Erweiterung der flächendeckenden Bioabfallsammlung keine Behältertauschgebühr erhoben wird.

Zu Nr. 18 und 19

Da die Biotonne im Teilservice abgefahren wird, d.h. dass die Behälter am Leerungstag selbst am Gehweg- oder Straßenrand bereit- und auch wieder zurückgestellt werden müssen, soll eine Sanktionsmöglichkeit für den Fall geschaffen werden, dass das Zurückstellen nicht unverzüglich erfolgt.

Da auch Restabfall- und Altpapierbehälter, falls kein satzungsgemäßer Standplatz vorhanden ist, im Teilservice abgefahren werden, wird für denselben Fall auch hier eine Ordnungswidrigkeit vorgesehen.


IX. Änderung der Satzung über die Erhebung von Hausgebühren (HGS) (Beschlussanträge Nr. 5, Anlage 3)

Die Gebühren für die Entleerung der Abfallbehälter für Restmüll werden gesenkt, die Gebühren für die Entleerung der Bioabfallbehälter werden, auch aufgrund der Rückkehr zum wöchentlichen Leerturnus, erhöht.

Anlage 2 zur GRDrs 699/2014

Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
(Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart - AfS -)


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2014 auf Grund von


§§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg,
§ 10 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die Be-
seitigung von Altlasten in Baden-Württemberg (Landesabfallgesetz - LAbfG -) und
§§ 2, 13 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG)


folgende Satzung beschlossen:

§ 1


Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 4. Dezember 1997, zuletzt geändert am 5. Dezember 2013 (Amtsblatt Nr. 50, Stadtrecht Nr. 7/10), wird wie folgt geändert:






§ 2


Diese Satzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Anlage 3 zur GRDrs 699/2014



Satzung zur Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung - HGS -)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2014 auf Grund von

4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
und
§§ 2, 13 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG)

folgende Satzung beschlossen:
§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren vom 30. November 1978 (Amtsblatt Nr. 49, Stadtrecht Nr. 7/9), zuletzt geändert durch Satzung vom 20. Dezember 2013 (Stuttgarter Nachrichten/Stuttgarter Zeitung vom 27.Dezember 2013), wird wie folgt geändert:

§ 2
In-Kraft-Treten


Diese Satzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.




zum Seitenanfang
Anhang1.pdfAnhang1.pdfAnhang2.pdfAnhang2.pdfAnhang3.pdfAnhang3.pdfAnhang4.pdfAnhang4.pdf