Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 89/2024
Stuttgart,
02/21/2024



Ausschreibung des Bauplatzes Q11
im Baugebiet NeckarPark in Stuttgart-Bad Cannstatt
(IBA 2027-Netz-Projekt)




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen
Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik
Bezirksbeirat Bad Cannstatt
Gemeinderat
Vorberatung
Beratung
Beratung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
23.02.2024
27.02.2024
06.03.2024
07.03.2024



Beschlußantrag:

1. Der Ausschreibung des noch zu bildenden städtischen Quartiers
Q11 Emy-Gordon-Straße mit ca. 50 a 59 m²
Gemarkung Stuttgart-Bad Cannstatt
Mitglieder des „Bündnis für Wohnen“,
2. Der gemäß Grundsatzvorlage GRDrs. 477/2020 zur Entwicklung des NeckarParks vorgesehenen Bebauung des Quartiers 3. Der Entwicklung von Quartier Q11 (Bauplatz) zusammen mit dem Quartier Q11.1 (Bestandsgebäude Altes Zollamt) als Objekt für die IBA 2027 wird zugestimmt. 4. Über die endgültige Vergabe entscheidet der Gemeinderat auf Grundlage des
Ausschreibungsergebnisses.




Begründung:

I. Baugebiet NeckarPark

Auf die Grundsatzvorlage GRDrs. 477/2020 zur Entwicklung des NeckarParks wird
verwiesen. Zudem wird Bezug genommen auf die Vorlage zur Neuausrichtung der
städtischen Bodenpolitik (GRDrs. 146/2021 Neufassung) und auf die Vorlage betreffend Erhöhung des Anteils des geförderten Wohnungsbaus auf städtischen Grundstücken
(GRDrs. 906/2015 Neufassung). Auch wird auf die Vorlage „NeckarPark, Q11 und Q11.1: Kulturinsel und innovatives Wohnen (GRDrs 1367/2021)“ zur „Einbringung als IBA’27-Netz-Vorhaben“ hingewiesen.


Gemäß Grundsatzvorlage zur Entwicklung des NeckarParks und Vorlage GRDrs. 906/2015 – Neufassung – soll das Quartier Q11 den Mitgliedern des „Bündnis für
Wohnen“ (Bündnispartner) angeboten und von diesen bebaut werden. Die Bündnispartner haben entsprechend der mit GRDrs 146/2021 Neufassung beschlossenen
Neuausrichtung der städtischen Bodenpolitik das Wahlrecht zwischen Erbbaurecht und Kauf.


In der Grundsatzvorlage für den NeckarPark ist für die Bebauung des Quartiers Q11 die Aufteilung in 2 Baulose vorgesehen (vgl. Anlage 4 zu dieser Vorlage).

Die mögliche Aufteilung des Quartiers ist auch in dem beiliegenden Exposé dargestellt.
Bei dem Quartier Q11 steht es den Bündnispartnern frei, ob sie sich für beide Teillose bewerben bzw. für Teillos A oder B.


Da auf dem Quartier überwiegend geförderter Wohnungsbau realisiert werden soll, ist für die Bündnispartner ein schlankes Verfahren vorgesehen, d.h. für die 2 Baulose je eine Mehrfachbeauftragung von mindestens 3 Architekturbüros, besser jedoch
5 Architekturbüros in Abstimmung mit der Stadt (Amt für Stadtplanung und Wohnen) und der IBA GmbH.


Das Quartier Q11 soll, zusammen mit dem angrenzenden Alten Zollamt (Q11.1), bei der IBA 2027 präsentiert werden. Bei der gemeinsamen Entwicklung der Nachbar-
quartiere sollen Synergieeffekte zwischen Bestandsobjekt (Q11.1 Zollamt) und der Neubebauung (Q11), im Hinblick auf die Verknüpfung von soziokulturellen Nutzungen mit Veranstaltungsbetrieb und Wohnen geschaffen werden.


Das künftige Quartier Q11 liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Ca 283/5 in Stuttgart-Bad Cannstatt. Q11 befindet sich nördlich angrenzend an das Alte Zollamt (Q11).


II. Planung, planerische Vorgaben

Der Bebauungsplan Ca 283/5 „Am Zollamt (2022/02)“ ist seit dem 19.05.2022 rechtskräftig.
Er setzt für das Quartier Q11 ein Urbanes Gebiet (MU) mit einer GRZ von 0,6 fest.

Die Ein- und Ausfahrt zu dem Bauplatz hat entsprechend den Festsetzungen des
Bebauungsplans zu erfolgen.


Im Wesentlichen gelten für das Quartier Q11 folgende Festsetzungen des Bebauungsplans Ca 283/5 „Am Zollamt (2022/02)“ und der Grundsatzvorlage:

Für das Plangebiet gilt die Satzung über die Ermittlung der Anzahl baurechtlich notwendiger KfzStellplätze für Wohnungen im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Stuttgart (2020/09). Diese ermöglicht im Plangebiet eine Minderung der notwendigen Stellplatzanzahl bei Wohnungen entsprechend der Satzungsvorgaben. Ziel ist es, die baurechtlich notwendigen Stellplätze im Quartiersparkhaus auf Q16 nachzuweisen (Stellplatzbaulast gegen entsprechende Kostenübernahme und dauerhafte Anmietung).
Mit der Quartiersgarage werden die Weichen gestellt, dass die Mobilitätswende im NeckarPark gelingt. Bei gleichzeitigem Verzicht einer Tiefgarage auf dem Grundstück bzw. einer Verkleinerung der Tiefgarage kann das Quartier Q11 einen innovativen
Mobilitätsbeitrag leisten und beispielhaft für die weitere Entwicklung des NeckarParks herangezogen werden. Durch einen Verzicht bzw. eine Verringerung der Stellplätze im Quartier, gewinnt der Innenhof an Qualität und das Kleinklima im NeckarPark wird
verbessert.


Für eine attraktive Nutzung des Quartierparkhauses auf Q16 und um preisgünstigen Wohnraum zu schaffen, beabsichtigt die Stadt die Konditionen für die Nutzung des Quartierparkhauses neu festzusetzen. Für die Nutzung und den Nachweis von Stell-plätzen im Quartiersparkhaus durch das Quartier Q11 gelten die Festsetzungen des Beschlusses.

Das Quartier Q11 mit insgesamt 2 Baulosen ist an das städtische Wärmeversorgungssystem für den NeckarPark anzuschließen. Eigene Wärmeerzeugungsanlagen auf dem Grundstück sind nicht gestattet.

Die insgesamt ca. 70 geförderten Wohnungen auf Q11 sowie die ca. 36 frei finanzierten Wohnungen, zusammen ca. 106 Wohnungen, dienen der Erfüllung der Festsetzungen der Grundsatzvorlage für den NeckarPark und der GRDrs. 906/2015 - Neufassung
„Erhöhung des Anteils des geförderten Wohnungsbaus auf städtischen Grundstücken“.


In der Grundsatzvorlage für den NeckarPark sind für den zweiten Bauabschnitt des Baugebiets als Planzahl 515 Wohnungen festgesetzt, davon 329 geförderte
Wohnungen, 21 Wohnungen im neuen Programm „Preisgedämpfter Mietwohnungsbau“ auf Q14 und 165 frei finanzierte Wohnungen.


Gemäß GRDrs. 477/2020 wurden die Programmvorgaben für die geförderten
Wohnungen auf Q11 nun im Rahmen der Vermarktung festgelegt. Zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit soll der Anteil des geförderten Wohnungsbaus ausschließlich durch vom Landesprogramm Wohnungsbau BW geförderten Sozialmietwohnraum
realisiert werden.


In der GRDrs. 477/2020 wird sowohl auf die Anwendung der GRDrs. 906/2015-
Neufassung als auch auf die GRDrs. 146/2021 Neufassung verwiesen. Laut GRDrs. 906/2015 Neufassung sollen 50% der Sozialmietwohnungen mittelbar belegt werden,
gemäß GRDrs. 146/2021 Neufassung wird jedoch explizit auf Vorgaben zur mittelbaren Belegung verzichtet. In Anbetracht der aktuellen Situation wird daher vorgeschlagen, dass das Instrument der mittelbaren Belegung bei den geforderten Sozialmietwohnungen bis zur Höhe von maximal 50% der Wohneinheiten angewandt werden darf, jedoch nicht mehr zwingende Vorgabe ist.


III. Ausschreibung und Vergabe

Das Quartier Q11 soll ausschließlich an Mitglieder des „Bündnis für Wohnen“ wahlweise im Wege einer Erbbaurechtsbestellung oder durch Verkauf vergeben werden. Die anzusprechenden Mitglieder des „Bündnis für Wohnen“ sind aus der Anlage 2
ersichtlich.
Im Rahmen der Ausschreibung von Q11 sowie Q15.1 und Q17.1 (s. gesonderte
Beschlussvorlage zur Ausschreibung – GRDrs 91/2014) können sich Interessenten um
eines, mehrere oder alle Baulose der Quartiere bewerben. Bietergemeinschaften sind ebenfalls möglich. Die Baulose A und B der Quartiere Q11 und Q15.1 sowie das
Quartier Q17.1 sollen möglichst an unterschiedliche Bieter vergeben werden, um eine abwechslungsreiche Bebauung zu erreichen. Nur wenn eine Vergabe an unterschied-liche Bieter nicht sinnvoll zustande kommen kann, erfolgt die Vergabe an einen Bieter (oder eine Bietergemeinschaft), der (die) das Bauvorhaben mit unterschiedlichen
Architekturbüros (Ergebnis Mehrfachbeauftragung) entwickelt.


1. Stufe: Auswahlverfahren

Die Auswahl der Käufer bzw. Erbbauberechtigten erfolgt in einem einfachen Auswahlverfahren nach wohnpolitischen und konzeptionellen Kriterien. Die Auswahl erfolgt durch die Verwaltung der Landeshauptstadt Stuttgart. Die Aufgabe der auswählenden Stelle ist es, einen Vergabevorschlag zu erarbeiten. Dieser Vorschlag ist Grundlage zur Beschlussfassung im Gemeinderat. Dieser entscheidet über die endgültige Rangfolge der Vergabe.
Die Bündnispartner haben das Wahlrecht zwischen Erbbaurecht oder Kauf.
Bei annähernd gleicher Planungsqualität soll dann dem Angebot eines Erbbaurechts der Vorzug gegeben werden.


Nach erfolgter Beschlussfassung des Gemeinderats bezüglich der Rangfolge der
Bewerber erhält der jeweils Erstplatzierte eine Grundstücksoption, damit er mit der
Planung, Finanzierung und Vermarktung des Quartiers beginnen kann.



2. Stufe: Mehrfachbeauftragung

Im Anschluss an die Auswahl der Erwerber durch den Gemeinderat, führen die
Erstplatzierten – um eine hohe städtebauliche und architektonische Qualität zu
erreichen – in Abstimmung mit dem Amt für Stadtplanung und Wohnen eine einfache Mehrfachbeauftragung mit mindestens 3, besser jedoch 5 Architekturbüros durch
(s. GRDrs 906/2015 Neufassung und GRDrs 477/2020).

Erfolgt eine Vergabe an einen Bieter für das gesamte Quartier Q11, muss die Mehrfachbeauftragung mit mindestens 5, besser jedoch 8 Architekturbüros, durchgeführt und das Vorhaben dann mit mindestens 2 Büros geplant und umgesetzt werden.

Die Auswahl der Büros und die Benennung der Preisrichter erfolgt in Abstimmung mit der Stadt (Amt für Stadtplanung und Wohnen) und der IBA GmbH.

Zeitschiene:

Start des Verfahrens (Ausschreibung)März 2024
Abgabe der Angebote01. Juli 2024, 12.00 Uhr
Prüfung und AuswahlJuli bis September 2024
VergabeentscheidungOktober/November 2024
Erteilung Grundstücksoption
Mehrfachbeauftragungab 2025
Vertragsabschlüsse2025


A) Bodenwert/Kaufpreis:

Der Verkauf des Quartiers Q11 erfolgt zum beitragspflichtigen Bodenwert abzüglich
einer vorläufigen Grundstückssubvention in Höhe von vorläufig 45 % für die geförderten SMW und zuzüglich der Erschließungs- und Kanalbeiträge sowie Ausgleichsmaß-
nahmen.


Anschlusskostenbeiträge der öffentlichen und privaten Versorgungsträger,
insbesondere auch der Anschlusskostenbeitrag für die Wärmeversorgung, sind im
Verkehrswert
nicht enthalten.
Letzterer wird vom Amt für Umweltschutz gesondert angefordert. Er beträgt für Q11
insgesamt 1.028.616 EUR.


Berechnung des vorläufigen Kaufpreises

Der beitragspflichtige Bodenwert wurde vom Stadtmessungsamt für Quartier Q11 mit 10.013.666 EUR ermittelt (1.898 EUR/m² für Baulos A und 2.067 EUR/m² für Baulos B).
Hinzu kommen die Beiträge (Erschließungsbeiträge, Kanalbeiträge und Kostenerstattungsbeiträge für Ausgleichsmaßnahmen) in Höhe von 800.636 EUR für Q11 (beide Baulose gesamt).

Ausgehend von der in der Grundsatzvorlage für den NeckarPark vorgesehenen
Aufteilung Gewerbe / Wohnen je Quartier ergeben sich die nachfolgenden Kaufpreise.
Bei Sozialmietwohnungen (SMW) beträgt die Subvention 45 % aus dem beitrags-
pflichtigen (bp) Bodenwert.


Tabelle Berechnung Kaufpreis

1Quartier
Q11 Los A

2.623 m²

Q11 Los B

2.436 m²

Q11 gesamt

5.059 m²

2Bodenwert
beitragspflichtig (bp)
4.978.454 EUR

(1.898 EUR/m²)

5.035.212 EUR

(2.067 EUR/m²)

10.013.666 EUR
3Beiträge
398.696 EUR

(152 EUR/m²)

401.940 EUR

(165 EUR/m²)

800.636 EUR
4Bodenwert beitragsfrei (bf)
5.377.150 EUR
5.437.152 EUR
10.814.302 EUR
5Bodenwert Kita /

Gewerbe bp

1.009.417,18 EUR

(20 %)

-
1.009.417,18 EUR

(10 %)

6Bodenwert Wohnen bp
(Anteil in % von Zeile 2)

Wohneinheiten

3.969.036,82 EUR

(80 %)

47

5.035.212,00 EUR

(100 %)

59

9.004.248,82 EUR

(90 %)

106

7Subvention SMW 45%

anteiliger Kaufpreis (bf)

Wohneinheiten

1.013.442,10 EUR

1.419.008,79 EUR

31 SMW

1.285.677,05 EUR

1.799.450,27 EUR

39 SMW

2.299.119,15 EUR

3.218.459,06 EUR

70 SMW

8Kaufpreis

Beitragsfrei (Zeile 4 abzüglich Subvention Zeile 7)

4.363.707,90 EUR
4.151.474,95 EUR
8.515.182,85 EUR


Anmerkung:
Bei Q11 wird nur der beitragspflichtige Bodenwert für die ca. 70 geförderten Wohnungen mit einem Anteil von ca. 51 % aus diesem Bodenwert (Zeile 2) subventioniert. Der Bodenwert der ca. 36 Wohnungen mit einem Anteil von ca. 39 % des beitragspflichtigen Bodenwerts wird nicht subventioniert.

Die finale Abrechnung erfolgt dann nach den jeweils tatsächlich hergestellten Flächen.


vorläufige Subvention Quartiere Q11 insg. 2.299.119,15 EUR

vorläufiger Kaufpreis Quartiere Q11 insg. 8.515.182,85 EUR.

Hinzu kommen jeweils noch eventuelle Anschlusskostenbeiträge der öffentlichen und privaten Versorgungsträger, insbesondere auch der Anschlusskostenbeitrag für die Wärmeversorgung.

Der Buchwert für das Quartier Q11 beträgt 880.266 EUR (174 EUR/m²).


B) Erbbauzins:

Grundlage für die Berechnung des Erbbauzinses ist der Verkehrswert (Bodenwert).

Für die Ermittlung der Erbbauzinsen gelten die Vorgaben zur Neuausrichtung der
städtischen Bodenpolitik (GRDrs. 146/2021 Neufassung):


Erbbauzins Wohnen:
Der Erbbauzins für Wohnen beträgt 2 % aus dem Verkehrswert (Bodenwert).

Die Subvention für den geförderten Wohnungsbau erfolgt über den der Berechnung zu Grunde gelegten Bodenwert. Dieser wird entsprechend den Vorgaben um 45 % (SMW) subventioniert.

Erbbauzins soziale Einrichtungen:
Bei sozialen Einrichtungen wie Pflegeheime, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser beträgt der Erbbauzins 0,75 % aus dem Bodenwert (hier: Quartier Q11: Anteil Kita
ca. 6 %, Anteil Wohnen ca. 90 %).


Erbbauzins Gewerbe:
Der Erbbauzins für Gewerbe beträgt 3,5 % aus dem Verkehrswert (Bodenwert).

Der gewerbliche Anteil bei Q11 liegt unter 20 % (bezogen auf die Geschossfläche),
daher wird gem. Grundsatzbeschluss GRDrs 146/2021 Neufassung für den unter-
geordneten Gewerbeanteil auch der Erbbauzins für die übergeordnete Nutzung – hier:
geförderter Wohnungsbau mit 2 % angesetzt (hier: Quartier Q11: Anteil Gewerbe
ca. 4 %, Anteil Wohnen ca. 90 %).



Tabelle Übersicht Erbbauzinsberechnung

1Quartier
Q11 Los A

2.623 m²

Q11 Los B

2.436 m²

Q11 gesamt

5.059 m²

2Bodenwert
beitragsfrei
5.377.150 EUR
5.437152 EUR
10.814.302 EUR
3Erbbauzins

Los A (Kita 0,75 %)

Los A (Gewerbe 2%*)

5.088,07 EUR

8.236,92 EUR

-
5.088,07 EUR

8.236,92 EUR

4Erbbauzins gefördertes
Wohnen SMW

2 % vom subventionierten Kaufpreis

28.380,18 EUR
35.989,01 EUR
64.369,18 EUR
5Erbbauzins freies Wohnen 2 %
37.088,87 EUR
47.040,49 EUR
84.129,36 EUR
6Erbbauzins jährlich

gesamt in Euro (vorläufig)

78.794,04 EUR
83.029,50 EUR
161.823,54 EUR


Bei Bestellung eines Erbbaurechts sind die Beiträge (Erschließungsbeiträge, Kanal-
beiträge & Kostenerstattungsbeiträge für Ausgleichsmaßnahmen) analog dem Kauf vom Erbbauberechtigten zu tragen und bereits im Erbbauzins berücksichtigt. Die
einzelnen Beträge sind aus der Kaufpreis-Tabelle, Zeile 3, ersichtlich.

Gemäß Vorlage GRDrs146/2021 Neufassung wird eine vorläufige Grundstücksver-
billigung entsprechend der Förderung von Wohnungen von 45 % für SMW angesetzt. Diese Verbilligung ist beim Erbbauzins für das geförderte Wohnen bereits berück-
sichtigt. Die finale Berechnung des Erbbauzinses erfolgt dann nach den jeweils hergestellten Flächen.


Laufzeit der Erbbaurechte:
Die Vorlage zur Neuausrichtung der städtischen Bodenpolitik (GRDrs. 146/2021 Neufassung) setzt für Erbbaurechte im Wohnungsbau eine Laufzeit von grundsätzlich 100 Jahre fest.
Da das Quartier Q11 vorrangig für die Wohnbebauung vorgesehen ist, beträgt die
Laufzeit der Erbbaurechte für die 2 Baulose grundsätzlich 100 Jahre.


Die endgültige Vergabe der 2 Baulose des Quartiers Q11 erfolgt durch den Gemeinderat in gesonderter Vorlage, wenn die Ergebnisse der Ausschreibung feststehen.


IV. IBA

Gemeinsam mit dem Quartier Q11.1 (ehemaliges Zollamt) bildet das Quartier Q11 das IBA´27-Netz-Projekt im NeckarPark: „Q11 und Q11.1 – Soziokulturelles Zentrum und innovatives Wohnen“ (s. GRDrs 1367/2021). Die beiden Quartiere sollen gemeinsam geplant und inhaltlich verbunden werden. Dabei geht es um zukunftsweisenden Wohnungsbau mit den Bündnispartnern für Wohnen auf Q11, den Erhalt der soziokulturellen Nutzung als identitätsprägendes Ensemble auf Q11.1 (Kulturinsel) und die Unter-
bringung eines Stadtteilhauses mit sozialen und öffentlichen Nutzungen ebenfalls auf Q11.1.

Kernthemen des Projekts sind: - Zukunftsfähiges Miteinander im Quartier durch ein Verzahnen von Kultur, sozialen Angeboten und bezahlbarem Wohnen.
Hierzu zählen u.a. auch ein Konzept für eine innovative Zielgruppengestaltung der Wohnungen (beispielsweise für Geflüchtete, Studierende, inklusives Wohnen,
Generationenmischung, neue Wohnformen etc.) sowie die Unterbringung von
1-2 Wohneinheiten, die dem Zollamt-Areal zugeordnet sind.

- Produktive Nachbarschaften, experimentelles Bauen aus recyceltem Material,
Urban Gardening.

- Die Entwicklung einer gemeinschaftlichen Konzeption von Freiräumen und Raumangeboten sowie die Verzahnung der Übergangsflächen Q11 und Q11.1
(Elisabeth-Oehler-Heimerdinger-Weg).

- Eine funktionale Verbindung und Synergien zwischen Bestand und Neubau.

- Ein zukunftsfähiger Umgang mit dem Thema Lärm unter Berücksichtigung von Mehrfachnutzungen.

- Mehrwert für die Bewohner des gesamten NeckarParks und Veielbrunnens.

- Eine Idee für eine ortsbildprägende Fassadengestaltung im Zusammenspiel mit dem bestehenden Ensemble zum Marga-von-Etzdorf-Platz.


Sonstige Ausschreibungs- und Vertragsbestimmungen

Erschließung zweiter Bauabschnitt NeckarPark
Die Erschließungsanlagen im Bereich „Am Zollamt (2022/02)“ für den NeckarPark
befinden sich bereits in Ausführung bzw. werden bis Mitte 2024 hergestellt. Bis dahin werden zumindest Teilflächen der Quartiere als Baustelleneinrichtung für die Herstellung der Infrastruktur im NeckarPark benötigt.


Quartier Q11 dient, während der Sanierung des Alten Zollamts, größtenteils als Baustelleneinrichtungsfläche sowie als Containerstandort für die Interimsnutzung durch die Kulturinsel Stuttgart (gGmbH).

Die Interimsnutzung von Quartier Q11 als Baustelleneinrichtungsfläche und Containerstandort erfolgt nur solange, bis der Baubeginn auf den Quartieren erfolgen kann.

Wärmeversorgung / Anschlusskosten Wärmeversorgung
Die Bündnispartner sind verpflichtet, die jeweils auf den Bauplätzen zu erstellenden
Gebäude zur Deckung des gesamten Bedarfs an Raumwärme und Warmwasser an
die städtische Wärmeversorgungsanlage (Nieder- und Hochtemperaturanlage)
anzuschließen. Als emissionsarme Wärmebereitstellungsanlage werden Systeme zur
Übertragung und Aufbereitung von Wärme aus den öffentlichen Abwasseranlagen
eingesetzt. Es ist unzulässig eigene Anlagen zur Bereitung von Raumwärme und Warmwasser vorzuhalten oder zu betreiben. Ausgenommen davon sind dezentrale Kleinerzeuger, z.B. elektrische Untertischboiler. Die Bündnispartner sind auch
verpflichtet, den Termin des Baubeginns mindestens 16 Wochen im Vorlauf an das Amt für Umweltschutz mitzuteilen.


Nicht im Erbbauzins oder im Kaufpreis enthalten ist der Anschlusskostenbeitrag an die künftige öffentliche Wärmeversorgungsanlage für das Quartier in Höhe von insgesamt 1.028.616,00 EUR.

Die Investoren sind verpflichtet, die auf Q11 zu erstellenden Gebäude an die öffentliche Wärmeversorgungsanlage NeckarPark anzuschließen. Hierfür haben sie an die Stadt (Amt für Umweltschutz) folgenden Anschlusskostenbeitrag (inkl. Umsatz-/Mehrwertsteuer)

zu entrichten.

Dieser Betrag wird vom Amt für Umweltschutz von den Bündnispartnern gesondert
vereinnahmt. Der Anschluss und die dauerhafte Nutzung werden durch Dienstbarkeiten gesichert.


Städtisches Mobilitätskonzept
1. Hinsichtlich der Bereitstellung der Elektromobilität gilt zunächst das „Gebäude- Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG“. Demnach ist bei den zu
errichtenden Gebäuden auf Quartier Q11
jeder dem Wohnen dienende Stellplatz und bei den gewerblichen Flächen jeder 3. Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten, die Gewerbestellplätze je Gebäude zusätzlich mit
einem Ladepunkt. Die Stadt fordert im Kaufvertrag darüber hinaus vom Bauherrn, auch bei gewerblichen Stellplätzen die vollständige Leitungsinfrastruktur planerisch zu berücksichtigen und in beiden Bautypen jeweils mindestens 20% der Stellplätze mit Ladepunkten auszustatten. Diese 20% gelten auch für die Fahrradabstellplätze, die natürlich auch über die Leitungsinfrastruktur verfügen müssen.


2. - Flächen für Anlieferungen sowie Be-/Entladevorgänge sowie Müllaufstellflächen
sind auf privater Fläche nachzuweisen und sicherzustellen, z.B. durch ausreichend
dimensionierte Innenhöfe oder Tiefgaragen.
- Grundstückszufahrten sind in Abstimmung mit dem Amt für Stadtplanung und
Wohnen, dem Tiefbauamt sowie dem Amt für öffentliche Ordnung verkehrs-
sicher unter Einhaltung der Vorgaben des Bebauungsplans zu planen.
- Zufahrten sind gemäß dem technischen Regelwerk so zu dimensionieren, dass
kein regelmäßiger Rückstau in den öffentlichen Verkehrsraum entsteht.


3. Soweit keine darüberhinausgehenden Anforderungen gestellt werden, gilt für private Kfz- und Fahrradabstellplätze diese entsprechend Landesbauordnung herzustellen.

4. Der Erbbauberechtigte/Eigentümer muss sich verpflichten, Mietwohnungen grundsätzlich in Kombination mit dem baurechtlich notwendigen Stellplatz zu vermieten. Ausnahmen sind nur zulässig sofern der Mieter dem Eigentümer nachweist, dass dem Haushalt kein eigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung steht.

Altlasten/Schadensfälle
Im Plangebiet ist bereichsweise mit Bodenverunreinigungen zu rechnen. Auf die folgenden Altstandorte im Bereich des ehemaligen Güterbahnhofs wird hingewiesen:
- AS Güterstr. 9: ISAS-Nr. 1828

- AS Güterstr. 13: ISAS-Nr. 1829
- AS Degenkolbe, ehem. Lp. 5, 8, 19: ISAS-Nr. 4739

- AS Falk-Adler: ISAS-Nr. 4739
Alle Flächen sind mit Handlungsbedarf „B / Belassen“ bewertet.


Zudem liegt im Bereich des ehemaligen Güterbahnhofareals flächendeckend eine künstliche Auffüllung vor, die Bauschutt- und z.T. auch Schlackeanteile enthält.
Untergrundverunreinigungen durch MKW, BTEX, PAK und Schwermetalle wurden festgestellt.
Bei Nutzungsänderungen wird die jeweilige Bewertung überprüft und ggf. sind Erkundungs- oder Sicherungsmaßnahmen notwendig. Im Bereich unbefestigter Kinderspiel- oder Grünflächen ist sicherzustellen, dass es im Oberboden zu keinem Kontakt mit belastetem Baumaterial kommt. Maßnahmen zur gezielten Versickerung von Niederschlagswasser sind im Bereich von Altlasten zulässig, wenn die Schadlosigkeit der Versickerung nachgewiesen wird. Mehrkosten bei der Entsorgung von belastetem Bodenmaterial sind nicht auszuschließen.
Es wird empfohlen, den aktuellen Erkundungsstand vor Baubeginn im Informationssystem Altlasten (ISAS) beim Amt für Umweltschutz abzufragen.

Bebauung Nicht-Wohnen/Gewerbe Für die Nicht-Wohnen-/Gewerbe-Nutzung auf dem Quartier richtet sich die Zulässigkeit von gewerblichen Nutzungen nach den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Für eine langfristig erfolgreiche Entwicklung des NeckarParks und zur Realisierung der Vision eines urbanen, lebendigen und nachhaltigen Stadtquartiers ist es wichtig, die
Interessen eines zukünftigen Entwicklers mit den städtebaulichen und funktions-
räumlichen Zielsetzungen der Quartiersentwicklung in Einklang zu bringen. Entstehen soll ein gemischt genutztes, urbanes Quartier der "kurzen Wege" mit Wohnen, Arbeiten sowie vielfältigen Versorgungs-, Kultur-, Bildungs- und Freizeitangeboten. Frequenzbringende Geschäfte, Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe in den Erdgeschossen entlang der wichtigen Stadträume sollen die wohnungsnahe Versorgung im Stadtteil
sichern und die öffentlichen Räume beleben.


Im NeckarPark sollen zukünftig ca. 2000 Menschen leben und wohnen, hinzu kommen deren Besucher, die Angestellten der ansässigen Betriebe sowie Übernachtungsgäste in den geplanten Beherbergungsbetrieben. Hieraus ergibt sich das Kaufkraftpotenzial für gewerbliche Nutzungen im NeckarPark.
Bei der Suche nach gewerblichen Mietern, insbesondere für die Erdgeschosslagen
entlang der Quartiersplätze und zentralen Verkehrsachsen, sollte eine gründliche Abwägung stattfinden, welche potenziellen Nutzungen eine sinnvolle Ergänzung zu den bereits bestehenden sowie den geplanten Nutzungen im Umfeld darstellen können. Hierbei gilt es mit Blick auf die gesamtheitliche Entwicklung des neuen Stadtquartiers ein passendes Nutzungskonzept für die Erdgeschossflächen vorzulegen.


Sonstiges
Die Einhaltung des Bebauungsplanes, des städtischen Energiekonzepts für den NeckarPark (z.B. Solaranlagen auf Dachflächen und der Anschluss an die Wärme-
versorgungsanlagen) sowie die Einhaltung des Mobilitätskonzepts der Stadt für den NeckarPark wird im Übrigen vorausgesetzt.


Bei Q11 Los B ist im Bebauungsplan eine Versorgungsfläche (Trafostation) festgesetzt. Zudem werden im Pflanzstreifen der Nordseite von Q11 voraussichtlich drei Masten der Straßenbeleuchtung durch das Tiefbauamt errichtet. Diese Masten sowie die Versorgungsfläche werden durch Dienstbarkeiten gesichert.



Finanzielle Auswirkungen

Verkauf
Kommt es zu einem Verkauf der zwei Baulose von Q11 wird mit Verkaufserlösen in Höhe von insgesamt ca. 8.515.182,85 EUR gerechnet. Dabei wird eine vorläufige Verbilligung von 45 % für die geförderten Wohnungen zu Grunde gelegt (vorläufige Subvention 2.299.119,15 EUR).
Der mögliche Verkaufserlös in Höhe von insgesamt 8.515.182,85 EUR wird im Haushaltsjahr 2025 im Teilfinanzhaushalt 230 - Liegenschaftsamt, Projekt 7.232000 - Immobilien,
AuszGr. 682 - Verkauf von unbeweglichem Anlagevermögen vereinnahmt.


Erbbaurecht
Erfolgt die Vergabe der zwei Baulose von Q11 im Erbbaurecht, werden bei Ansatz einer Verbilligung von bis zu 45 % für die geförderten SMW laufende jährliche Erbbauzinsen in Höhe von 161.823,54 EUR ab dem Haushaltsjahr 2028 im Teilergebnishaushalt 230 -
Liegenschaftsamt, Amtsbereich 2307010 - Grundstücksverkehr, Kontengruppe 340 -
Privatrechtliche Leistungsentgelte vereinnahmt.

Je nach Entwicklung des Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg wird der Erbbauzins in unregelmäßigen Abständen angepasst.


Beteiligte Stellen

Die Referate SWU, T und JB sowie OB/82 haben die Vorlage mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

./..

Erledigte Anträge/Anfragen

./.



Thomas Fuhrmann
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1: Exposé Q11
Anlage 2: Liste der Mitglieder des "Bündnis für Wohnen"
Anlage 3: Übersicht Quartiere NeckarPark
Anlage 4: Quartierskonzept/ Baulose_ Anlage 5 zu GRDrs. 477/2020


<Anlagen>



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