Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 233/2010
Stuttgart,
05/20/2010



Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre Flurstücke 6631 und 6611/10 (Buchenhofstaffel) im Stadtbezirk Stuttgart-West (M 40) gem. § 17 BauGB



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
15.06.2010
17.06.2010



Beschlußantrag:


Die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für die Flurstücke 6631 und 6611/10 (Buchenhofstaffel) im Stadtbezirk Stuttgart-West (M 40) um ein Jahr wird als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist die vom Gemeinderat am 14.05.2009 beschlossene und am 23.05.2009 in Kraft getretene Satzung über die Veränderungssperre für die Flurstücke 6631 und 6611/10 ( Buchenhofstaffel) im Stadtbezirk Stuttgart-West (M 40).

Der räumliche Geltungsbereich ist im Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 20.03.2010 im Maßstab 1 : 1 000 (Anlage 2) mit dem Satzungstext (Anlage 1) dargestellt.


Begründung:


Für folgende Flurstücke wurden Bauanträge eingereicht:

- Flurstück 6631, Buchenhofstaffel, S-West; Errichtung eines Doppelhauses mit Garagen in Passivhausbauweise (Anlage 4)
- Flurstück 6611/10, Buchenhofstaffel, S-West; Errichtung eines Doppelhauses mit Garagen in Passivhausbauweise (Anlage 5) Die Vorhaben sind nach dem geltenden Planungsrecht zulässig. Auf Grund des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 (1) BauGB zum Bebauungsplan Oberer Hasenberg Nordhang im Stadtbezirk Stuttgart-West (Stgt. 230, gefasst am 08.07.2008) und dessen getroffenen städtebaulichen Entwicklungsvorgaben (Allgemeine Ziele und Zwecke - Anlage 3) wurde die Entscheidung über die Bauanträge auf Antrag der Gemeinde (Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung) gemäß § 15 BauGB für einen Zeitraum von 12 Mo­naten zurückgestellt, weil zu befürchten ist, dass durch die Ausführung der geplanten Vorhaben die Durchführung der Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

Unter Anrechnung des von der Rechtsprechung anerkannten Bearbeitungszeitraums von 3 Monaten erfolgte die Zurückstellung bis zum 18.07.2009. Mit Entscheidung vom 27.07.2009 wurden die Bauanträge mit Hinweis auf die Veränderungssperre abgewiesen.

Da der Bebauungsplan bei Ablauf der Frist der Zurückstellung noch nicht rechtsverbindlich war, trat zur Sicherung der Planung am 23.05.2009 eine Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 BauGB in Kraft. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre richtet sich nach § 17 (1) BauGB und tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist wird der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum angerechnet, so dass die Veränderungssperre für die Bauanträge auf den Flurstücken 6631 und 6611/10 am 18.07.2010 außer Kraft tritt, wenn sie nicht verlängert wird.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Bebauungsplanverfahren noch nicht zum Abschluss gebracht sein.

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB wurde durchgeführt. Die Stellungnahmen werden im weiteren Verfahren berücksichtigt. Als nächster Schritt ist die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) und (2) BauGB vorgesehen. Im Anschluss erfolgt die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gem. § 3 (2) BauGB.

Die Notwendigkeit der Weiterführung der Planung sowie deren Sicherung erfordern eine Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr gemäß § 17 (1) BauGB. Der Geltungsbereich bleibt unverändert. Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung (Anlage 3) bestehen weiterhin. Dies bedeutet, aus Gründen der Luftqualität, der Durchgrünung und Einfügung ins Stadtbild sollen die vorhandenen Grünflächen erhalten und planungsrechtlich gesichert werden. Einer weiteren Bebauung soll u. a. aus klimatologischen Gründen vorgebeugt werden.

Die bereits bestehende Bebauung genießt Bestandsschutz, soweit sie baurechtlich genehmigt ist.


Geltendes Planungsrecht

Das Plangebiet wird durch die Bebauungspläne alten Rechts aus den Jahren 1902/34, 1913/39, 1957/20 nö sowie die rechtssichere Baustaffel 9 der Ortsbausatzung von 1935 (OBS) erfasst. In Teilen wurde nach dem formell nichtigen Bebauungsplan 1957/20 nö (nö = in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen) gebaut.

Der Flächennutzungsplan stellt entlang der Hasenbergsteige und für den östlichen Teilbereich des Plangebiets die Nutzungskombination „Wohnen/sonstige Grünfläche“ (W/GR) und für den an die Rotenwaldstraße angrenzenden nord-westlichen Teilbereich „Fläche für die Landwirtschaft mit Ergänzungsfunktionen“(LE) dar.


Rahmenplan Halbhöhenlagen

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Oberer Hasenberg Nordhang im Stadtbezirk Stuttgart-West (Stgt 230), für den am 08.07.2008 ein Aufstellungsbeschluss gefasst wurde. Er liegt im Qualitätsbereich 1 des Rahmenplans Halbhöhenlagen Stuttgart-Mitte, -Nord, -Süd, -West, -Ost und -Degerloch (GRDrs 514/2007 vom 04.09.2007), wonach aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge und der Einfügung ins Stadtbild besonders hohe Anforderungen an Neubauvorhaben und bauliche Erweiterungen zu stellen sind. Für den Bereich Nr. 5, Hasenbergsteige, wird hierbei eine Sicherung der heute vorhandenen Freiflächen empfohlen.



Erholung / Klima

Der Stuttgarter Westkessel gehört zu den am schlechtesten durchlüfteten Stadtteilen der klimageographisch ohnehin austauscharmen Stadt Stuttgart. Dabei verfügt der Siedlungsraum des Stuttgarter Westens über einen nur geringen Grünflächenanteil, was mit einem hohen Versiegelungsgrad und hoher Bebauungsdichte einhergeht. Folge davon sind die in diesem Stadtteil häufigen Situationen mit bioklimatisch belastender Überwärmung bzw. Schwüleempfindung. Im Interesse eines gesunden Stadtklimas sollten deshalb städtebauliche Planungen im Stuttgarter Westen auf die Schaffung und Erhaltung von Grün- und Freiflächen gerichtet sein. Dies entspricht den Zielen und Zwecken des aufzustellenden Bebauungsplans.

Die Reinsburgstraße stellt zusammen mit der Rotebühlstraße das Pendant als Belüftungsachse zum Vogelsangtal mit dem Straßenzug Bebelstraße/Schloßstraße nördlich der Geländeschwelle dar, die den Westkessel in einen nördlichen und südlichen Teil gliedert und ausgehend vom Westbahnhof über die Hohestraße zum Hospitalhof ausläuft. Diese topographische Struktur des Westkessels beeinflusst ganz wesentlich die Konfiguration der sog. städtischen Wärmeinsel. Thermal-Luftbilder zeigen in diesem Zusammenhang den Temperatur mindernden Effekt der Hanglagen des Hasenberg-Nordhanges. Dieser Einfluss auf die nächtliche Abkühlung kann entlang der Reinsburgstraße bis in die angrenzenden Wohnquartiere verfolgt werden. Er bewirkt auch, dass das Zentrum der städtischen Wärmeinsel Stuttgarts eher in den höher gelegenen Bereichen der oben erwähnten Geländeschwelle anzutreffen ist.


Finanzielle Auswirkungen

Da im Bereich der Hanglage auf den Flurstücken 6602/1, 6602/9, 6604, 6610, 6611/10, 6631, 6640/1, 6640/2 und 6642/1 nach dem neuen Planrecht keine Bebauung mehr möglich sein wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Stadt durch die im Bebauungsplan Oberer Hasenberg Nordhang (Stgt. 230) verfolgten Ziele entschädigungspflichtig wird.

Im Übrigen wird auf den Flurstücken 6607 und 6611/8 eine Bebauung in zweiter Reihe nicht mehr möglich sein.


Beteiligte Stellen

Keine

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen

1. Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre
2. Lageplan zur Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Verände- rungssperre 3. Ziele und Zwecke der Planung Bebauungsplan Oberer Hasenberg Nordhang (Stgt.230)
4. Lageplan zum Bauantrag, Flst. 6631
5. Lageplan zum Bauantrag, Flst. 6611/10

Anlage 1 zur GRDrs 233/2010



Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre
für die Flurstücke 6631 und 6611/10 (Buchenhofstaffel)
im Stadtbezirk Stuttgart-West (M 40)



§ 1

Für das in § 2 bezeichnete Gebiet (räumlicher Geltungsbereich) besteht eine Veränderungssperre. Diese wird um ein Jahr verlängert. Die Jahresfrist beginnt mit dem Ablauf der Veränderungssperre.
§ 2

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist im Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung im Maßstab 1 : 1 000 vom 20.03.2010 dargestellt.
§ 3

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

2. erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 4

Vorhaben, die vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind und Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt (§ 14 (3) BauGB).
Anlage 3 zur GRDrs 233/2010


1. Plangebiet

Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Stuttgart-West. Es wird im Norden von der Osianderstraße und der Rotenwaldstraße bzw. dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Stgt. 1972/5 „Rotenwaldstraße zwischen Westbahnhof und Bismarckeiche“, im Westen durch das Flurstück 9547/24 sowie die Buchenhofstaffel, im Süden von der Hasenbergsteige und im Osten von dem städtischen Flurstück 6568 (Weg) begrenzt. Das Plangebiet grenzt im Westen unmittelbar an das Waldgebiet Rotenwald und hat eine Größe von ca. 5 ha.


2. Erfordernis der Planaufstellung

3. Bisher geltendes Planungsrecht
4. Planerische Konzeption

5. Verkehrserschließung

6. Umweltbelange


Stuttgart, 13. Mai 2008
Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung



gez. Dr.-Ing. Kron
Stadtdirektor


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