Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 889/2010
Stuttgart,
12/16/2010



BPlan m. Satzung über örtl. Bauvorschriften Kindertageseinrichtung Weilimdorfer Str. im Stadtbezirk Feuerbach (Feu 254)
- Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB u. § 74 LBO o. Anregungen gem. § 3 (2) BauGB
- BPlan der Innenentwickl. gem. § 13a BauGB




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
25.01.2011
27.01.2011



Beschlußantrag:

Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Kindertageseinrichtung Weilimdorfer Straße (Feu 254) im Stadtbezirk Stuttgart-Feuerbach wird in der Fassung des Bebauungsplanentwurfs vom 16.02.2010/07.12.2010 gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO als Satzung beschlossen.
Es gilt die Begründung gemäß § 9 (8) BauGB vom 16.02.2010.

Der Geltungsbereich ist im Kartenausschnitt auf dem Deckblatt der Begründung (Anlage 2) dargestellt.

Die Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung können nicht berücksichtigt werden.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Das Plangebiet liegt in einem Wohngebiet im Westen von Stuttgart-Feuerbach. Es wird begrenzt:
- im Norden von der Weilimdorfer Straße,
- im Osten, Süden und Westen von bestehender Wohnbebauung.

Das Gebiet umfasst eine Fläche von 2 090 m2.

Die Landeshauptstadt Stuttgart plant als Ersatz für die innerhalb des Plangebiets bestehende aber nicht mehr wirtschaftlich zu sanierende und deshalb abzubrechende Tageseinrichtung für Kinder den Neubau einer 5-gruppigen Tageseinrichtung.

Um das Bauvorhaben realisieren zu können, muss das geltende Planungsrecht durch die Aufstellung eines Bebauungsplans geändert werden.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, da er im Sinne einer Maßnahme der Innenentwicklung dem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung und Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben auf einem Grundstück im Innenbereich dient. Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB; die entsprechenden Voraussetzungen sind gegeben. Von der Umweltprüfung und vom Umweltbericht wird deshalb abgesehen. Eine Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich ist ebenfalls nicht erforderlich. Unabhängig hiervon wurden die Umweltbelange gemäß § 1 (6) Nr. 7 BauGB ermittelt, bewertet und in die Abwägung eingestellt.

Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB vorgebrachten Anregungen konnten nicht berücksichtigt werden. Die Äußerungen der Beteiligten sind in Anlage 5 mit einer abwägenden Stellungnahme dargelegt. Während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange i. S. v. § 4 (2) BauGB wurden beteiligt. Die Stellungnahmen wurden soweit erforderlich und geboten im vorliegenden Bebauungsplan berücksichtigt. Die Äußerungen sind in Anlage 6 mit einer abwägenden Stellungnahme dargelegt. Aufgrund der vorliegenden Grundlagen bezüglich der Belange des Umweltschutzes war eine frühzeitige Beteiligung i. S. v. § 4 (1) BauGB nicht erforderlich.


Finanzielle Auswirkungen

Die Planungs- und Verfahrenskosten für die Aufstellung des Bebauungsplans, einschließlich eventuell erforderlicher Gutachten sowie die anfallenden projektbezogenen Kosten für Abbruch und Neubau werden von der Stadt übernommen.


Beteiligte Stellen

Referate T, SJG

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen

1. Ausführliche Begründung
2. Begründung zum Bebauungsplan vom 16.02.2010
3. Entwurf des Bebauungsplans vom 16.02.2010/07.12.2010
4. Textteil des Bebauungsplans vom 16.02.2010/07.12.2010
5. Anregungen der Öffentlichkeit
6. Anregungen der Behörden
Anlage 1 zur GRDrs 889/2010


Ausführliche Begründung:

1. Vorgang

2. Begründung des Bebauungsplans

3. Beteiligung der Behörden

4. Finanzielle Auswirkungen

5. Umweltbelange

Übersicht:

I Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplans


1. Plangebiet

1.1 Lage im Raum, Größe

1.2 Bestand


2.1 Geltendes Recht und andere Planungen

2.2 Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans

2.3 Verfahren nach § 13a BauGB


3. Planinhalt

3.1 Städtebauliches Konzept

3.2 Art der baulichen Nutzung

3.3 Maß der baulichen Nutzung

3.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche

3.5 Erschließung, Parkierung

3.6 Kennzeichnung

3.7 Ver- und Entsorgung

3.8 Pflanzverpflichtungen


4. Örtliche Bauvorschriften


5. Umweltbelange


6. Sozialverträglichkeit


7. Planverwirklichung, Folgemaßnahmen und Kostenschätzung


8. Planungsdaten



I Ziele und Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplans


1. Plangebiet

1.1 Lage im Raum, Größe

- im Norden von der Weilimdorfer Straße,
- im Osten, Süden und Westen von bestehender Wohnbebauung.

1.2 Bestand


2.1 Geltendes Recht und andere Planungen

2.2 Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans

2.3 Verfahren nach § 13 a BauGB


3. Planinhalt

3.1 Städtebauliches Konzept


3.2 Art der baulichen Nutzung


3.3 Maß der baulichen Nutzung

3.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche

3.5 Erschließung, Parkierung

3.6 Kennzeichnung

3.7 Ver- und Entsorgung

3.8 Pflanzverpflichtungen


4. Örtliche Bauvorschriften


5. Umweltbelange


6. Sozialverträglichkeit


7. Planverwirklichung, Folgemaßnahmen und Kostenschätzung


8. Planungsdaten



Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung
Stuttgart, 16. Februar 2010






Dr.-Ing. Kron
Stadtdirektor



Ausarbeitung: ARP Architektenpartnerschaft Stuttgart
Rotebühlstraße 169/1
70197 Stuttgart

Anlage 4
Text


Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB und BauNVO

Fläche für den Gemeinbedarf - § 9 (1) 5. BauGB

GB Für die Fläche für den Gemeinbedarf wird als Zweckbestimmung Soziale Zwecke festgesetzt. Zulässig sind Betreuungseinrichtungen für Kinder und Begegnungsstätten.

Grundflächenzahl - § 19 (4) BauNVO

Die zulässige Grundflächenzahl darf durch die in § 19 (4) Nr. 1 bis Nr. 3 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einem Wert von 0,80 überschritten werden.

Pflanzverpflichtung - § 9 (1) 25. BauGB

Die im zeichnerischen Teil gekennzeichneten bestehenden Laubbäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang durch gebietsheimische, hochstämmige Laubbäume zu ersetzen.

pv1 Sämtliche unbebaute Flächen, mit Ausnahme von Zufahrten, Zugängen, Höfen und Terrassen, sind zu begrünen und dauerhaft begrünt zu erhalten.
Stellplätze, Wege und Hofflächen sind aus wasserdurchlässigen Materialien herzustellen. Ausnahmen sind zulässig, wenn dies aufgrund der Nutzung als Spielfläche oder aus gestalterischen Gründen erforderlich ist.
Flachdächer und flach geneigte Dächer über den obersten Ge­schossen sind extensiv zu begrünen. Hierzu sind die Dachflächen mit einer geeigneten, mindestens 12 cm mächtigen Substratschicht zu überdecken und mit einer standortgerechten Begrünung so zu versehen, dass eine geschlossene Vegetationsdecke dauerhaft gewährleistet ist.

Böschungen, Stützmauern - § 9 (1) 26. BauGB

Soweit der zeichnerische Teil keine weitergehenden Festsetzungen enthält, können die an die Verkehrsflächen angrenzenden Flurstücksteile bis zu einer horizontalen Entfernung von 2,0 m von der Straßenbegrenzungslinie und bis zu einem Höhenunterschied von 1,5 m zur Straßenhöhe für Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützmauern in Anspruch genommen werden. Diese Festsetzung schließt die Herstellung unterirdischer Stützbauwerke (horizontale Ausdehnung 0,15 m; vertikale Ausdehnung 0,40 m) für die Straße ein.


Kennzeichnung

Verkehrsimmissionen - § 9 (5) 1. BauGB

Der Geltungsbereich wird als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen Verkehrs­lärmimmissionen zu treffen sind.


Örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO

Dachgestaltung - § 74 (1) 1. LBO

D Zulässig sind Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Neigung bis 20° (siehe auch pv1).

Mülltonnenstandplätze - § 74 (1) 3. LBO

Die Müllbehälter sind durch geeignete Vorkehrungen (z. B. Sichtblenden usw.) allseitig und dauerhaft gegen Einblicke abzuschirmen und dauerhaft zu begrünen oder in geschlossenen Schranksystemen unterzubringen. Die Müllbehälter sind gegen direkte Sonnenbestrahlung zu schützen. Im Übrigen gilt die Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentsorgung.


Hinweise

Anlage 5


Anregungen der Öffentlichkeit
aus frühzeitiger Beteiligung nach § 3 (1) BauGB

Über die Stellungnahmen der Öffentlichkeit wird im Folgenden berichtet:

Behörde/AnregungStellungnahmeBerücksichtigung
Erörterungstermin in Feuerbach
(21.10.2010)

Der geplante Baukörper wird auf seiner Westseite als zu lang bewertet. Trotz der Einhaltung des Grenzabstands wird eine Beeinträchtigung des Grundstücks Weilimdorfer Straße 157 im Erdgeschoss befürchtet. Es wird deshalb angeregt, die Außenwand der Kindertageseinrichtung auf ihrer Südseite abzuknicken, so dass sie weniger langgezogen wirkt.
Die nachbarlichen Belange sind durch die Einhaltung der erforderlichen Abstandflächen ausreichend berücksichtigt, so dass ein Abknicken der westlichen Außenwand nicht erforderlich ist.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das geplante Gebäude im Vergleich zum Bestandsgebäude zwar eine längere Westfassade aufweist, gleichzeitig aber auch einen größeren Abstand zur westlichen Grundstücksgrenze einhält.
nein
Es wird darauf hingewiesen, dass die in den Hochbauplänen dargestellte Rutsche auf der Gebäudesüdseite sehr nahe am Wohnhaus Weilimdorfer Straße 157 liegt. Es werden Störungen der Wohnnutzung befürchtet und eine Verlegung des Standorts vorgeschlagen.Die Rutsche und deren Lage sind nicht Gegenstand des Bebauungsplans.
Unabhängig von ihrer Lage ist insbesondere im südlichen Bereich des Grundstücks von Lärmemissionen durch spielende Kinder auszugehen. Diese sind aber als sozial adäquat anzusehen und deshalb hinzunehmen. Eine Lärmabschirmung wäre zwar durch eine Lärmschutzwand entlang der Grundstücksgrenze denkbar. Zusätzlich zum hohen Kostenaufwand würde eine solche Maßnahme jedoch zu einer Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch Verschattung führen. Aus diesem Grund ist eine solche Lärmschutzwand nicht vorgesehen.
nein

Aufgestellt,
Stuttgart, 16. Februar 2010

ARP/Tölk
Anlage 6

Anregungen der Behörden
zur Beteiligung nach § 4 (2) BauGB

Über die Stellungnahmen der Behörden wird im Folgenden berichtet:

Behörde/AnregungStellungnahmeBerück-sichti-gung
Amt für Umweltschutz
(Schreiben vom 04.02.2010)

Naturschutz und Landschaftspflege
Um die Überprüfung des Baumbestands auf Möglichkeiten seiner Erhaltung und einer Festsetzung erhaltenswerter Bäume wird gebeten.
Eine Überprüfung des Baumbestands hat bereits stattgefunden. Die als erhaltenswert eingestuften Bäume an der südlichen Grundstücksgrenze sind als zu erhaltende Bäume festgesetzt. Beim ebenfalls als erhaltenswert eingestuften Baum an der nordöstlichen Ecke des Grundstücks wird ein Erhalt angestrebt. Ob dies möglich sein wird, ergibt sich jedoch erst im Zuge der Ausführungsplanung der Freianlagen, weshalb auf eine Festsetzung im Bebauungsplan verzichtet wird.teilweise
Die Festsetzung gebietsheimischer Gehölze für Neupflanzungen und die Aufnahme einer entsprechenden Artenliste wird angeregt.Die Hinweise des Textteils werden um eine entsprechende Gehölzartenliste ergänzt.ja
Es wird eine extensive Dachbegrünung vorgeschlagen. Damit sollen trockenwarme Lebensräume geschaffen werden, die den Biotopen im nahe gelegenen Landschaftsschutzgebiet ähneln und so zur Erhaltung dieser Lebensgemeinschaften beitragen. Die Verwendung gebietsheimischer Kräuter entsprechend einer Artenliste soll festgeschrieben werden.Um einen möglichst großen Anteil des Dachflächenwassers zurückzuhalten, ist eine Dachbegrünung mit einer mindestens 25 cm mächtigen Substratschicht vorgesehen.
Eine Verwendung der vorgeschlagenen Pflanzenarten ist auch bei der vorgesehenen Substratmächtigkeit möglich. Der Textteil wird deshalb um eine entsprechende Artenliste für die Dachbegrünung ergänzt.
Eine Rückhaltung oder Versickerung von Niederschlagswasser im Bereich der Freiflächen des Grundstücks ist nicht möglich, da der Untergrund nur eine geringe Durchlässigkeit aufweist und die Kinder der Einrichtung aus hygienischen Gründen nur mit Trinkwasser in Berührung kommen dürfen.
teilweise
Wo es möglich ist, sollen wasserdurchlässige, begrünte Verkehrsflächen festgesetzt werden.Der Anregung wird entsprochen.ja
Der Einbau von Quartierelemente für Gebäude bewohnende Tierarten in den neuen Baukörpers soll festgesetzt werden. Dabei sollte pro 10 laufende Meter Fassade ein Nistquartier eingeplant werden. Eine entsprechende Traufgestaltung ist vorzunehmen.Der Textteil des Bebauungsplans wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.ja
Der Textteil soll um eine Festsetzung zur Installation von energiesparender, streulichtarmer sowie insektenverträglicher Außenbeleuchtung ergänzt werden.Der Textteil des Bebauungsplans wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt. Eine Festsetzung ist nicht möglich, da das Baugesetzbuch eine Festsetzung mit dem genannten Inhalt nicht vorsieht.ja
In den Textteil soll eine Festsetzung zur Vermeidung des Vogelschlags an Glas- und Fensterfronten durch Beachtung einer einschlägigen Veröffentlichung aufgenommen werden.Der Textteil des Bebauungsplans wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.ja
Um zu vermeiden, dass es zu einer verbotenen Tötung von nistenden Vogel- und Fledermausarten kommt, ist sicherzustellen, dass bei Gebäudeabbruch- und Fällarbeiten keine Nist- und Quartierstätten betroffen sind.Im Textteil des Bebauungsplans ist ein entsprechender Hinweis enthalten.ja
Bodenschutz
Es wird darauf hingewiesen, dass sich auf der Grundlage der Methode des Bodenschutzkonzepts Stuttgart (BOKS) im Vergleich zum gegenwärtigen Planungsrecht keine Änderungen in der Bilanz ergeben.
Die Begründung wird um eine entsprechende Formulierung ergänzt.ja
Immissionsschutz
Es wird empfohlen, die Auswirkungen des Lärms (v. a. durch die Außenspielfläche und den Verkehr) auf die bestehende Wohnbebauung planungsrechtlich und fachtechnisch zu prüfen und unter Berücksichtigung nachbarlicher Belage abzuwägen. Dabei sollte insbesondere auf eine wirksame Lärmabschirmung der südlich geplanten Freispielflächen als Kompensation der sehr geringen Abstände geachtet werden.
Eine wirksame Lärmabschirmung der geplanten Freispielfläche im südlichen Grundstücksbereich wäre lediglich durch Lärmschutzwände entlang der Grundstücksgrenzen möglich. Dies wäre jedoch nicht nur mit einem hohen baulichen Aufwand verbunden, sondern auch mit Eingriffen in den erhaltenswerten Baumbestand sowie mit einer Verschattung der Nachbargrund- stücke und der Freibereiche der Kindertageseinrichtung.
Die Ausarbeitung eines Lärmgutachtens ist deshalb nicht erforderlich. Der Kinderlärm ist als sozialadäquat anzusehen.
nein
Energie
Maßnahmen zur Bedarfsminderung entsprechend der GRDrs 86/2008 und 308/2009 sind bei Abschluss eines städtebaulichen Vertrags zu übernehmen. Dies schließt die Verpflichtung des Vorhabenträgers ein, bei Fertigstellung des Vorhabens eine Bestätigung eines Sachverständigen vorzulegen, aus der hervorgeht, dass das realisierte Gebäude die im Vertrag formulierten Anforderungen hinsichtlich des Energiebedarfs erfüllt.
Es um die Übersendung der Mehrfertigungen/Kopien der unterzeichneten Verträge gebeten.
Die Maßnahmen zur Bedarfsminderung werden im Zuge der Hochbauplanung berücksichtigt. Da es sich um ein städtisches Grundstück handelt und die Stadt selbst als Bauherr auftritt, ist eine vertragliche Regelung nicht erforderlich.ja
Deutsche Telekom AG
(Schreiben vom 11.01.2010)

Es wird darum gebeten, die Planung so anzupassen, dass die vorhandenen Telekommunikationslinien nicht verändert oder verlegt werden müssen.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen; die Möglichkeit einer Berücksichtigung wird im Zuge der Ausführungsplanung geprüft.teilweise
Es wird um eine frühzeitige Information über Beginn und Ablauf von Baumaßnahmen gebeten.Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, es wird entsprechend verfahren.ja
EnBW Regional AG
(Schreiben vom 19.01.2010)

Es wird darauf hingewiesen, dass im Zuge der geplanten Neubebauung ein neues Anschlusskonzept notwendig ist und dass die Detailabstimmung im Rahmen der späteren Ausführungsplanung erfolgt.
Weiter wird darum gebeten, den Bauinteressenten darauf hinzuweisen, dass er sich möglichst frühzeitig mit uns zur Planung der Versorgung in Verbindung setzt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, und es wird entsprechend verfahren.ja

Gesundheitsamt
(Schreiben vom 21.01.2010)

Es werden keine Einwände oder Anregungen vorgebracht.
Naturschutzbeauftragter Winfried Haug
(Schreiben vom 11.02.2010)

Es wird angeregt, durch den Einbau von Quartierelementen Nistgelegenheiten für Vögel und Fledermäuse und damit neuen Lebensraum für die städtische Tierwelt zu schaffen. Auf die Aktion der Stiftung Naturschutzfonds, zusammen mit Schulen Mehlschwalben anzusiedeln, wird hingewiesen.
Die Anregung wird im Rahmen der Gebäudeplanung berücksichtigt.ja
Stuttgarter Straßenbahnen AG

Keine Stellungnahme eingegangen.
Aufgestellt,
Stuttgart, 16. Februar 2010


ARP/ Tölk




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Anlage 2.pdf Anlage 3.pdf