Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau/Wohnen und Umwelt
Gz: SWU
GRDrs 563/2020
Stuttgart,
09/01/2020



Bebauungsplan mit Satzung über örtl. Bauvorschriften
Kindertagesstätte Austr. 165 (Mün 40) in Stuttgart-Münster
- Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB u. § 74 LBO
ohne Anregungen gem. § 3 (2) BauGB
- Bebauungspl. der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
22.09.2020
24.09.2020



Beschlußantrag:

Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Kindertagesstätte Austraße 165 (Mün 40) im Stadtbezirk Münster in der Fassung vom 3. März 2017 / 30. Juni 2019 wird gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO als Satzung beschlossen. Es gilt die Begründung vom 3. März 2017 / 30. Juni 2019.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Kartenausschnitt auf dem Deckblatt der Begründung dargestellt.

Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung angepasst


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die ehemalige städtische Kindertagesstätte (KiTa) im Gebäude Austraße 165 auf dem Flst. 395/1 im Stadtbezirk Münster betreute zwei Gruppen. Aufgrund des Bedarfs an Kindertagesplätzen in Münster musste die bestehende KiTa abgebrochen und durch einen Typenbau mit vier Gruppen ersetzt werden. Die vorgesehene Maßnahme konnte auf der Grundlage des gegenwärtigen Planrechts nicht realisiert werden. Es war daher notwendig, das geltende Planungsrecht entsprechend zu ändern.


Der Ausschuss für Umwelt und Technik der Landeshauptstadt Stuttgart hat daher am 2. Dezember 2014 einstimmig die Aufstellung des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Kindertagesstätte Austraße 165 im Stadtbezirk Münster (Mün 40) gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen (GRDrs 728/2014).
Eigentümerin des Flurstücks 395/1 ist die NWS Grundstücksmanagement GmbH & Co. KG, vertreten durch die EnBW System Infrastruktur GmbH. Die Errichtung der KiTa erfolgte auf Grundlage eines modifizierten Gestattungsvertrages.

Verfahren

Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt, da er der Nachverdichtung und Sicherstellung von Infrastruktureinrichtungen dient.

Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wird der geltende Flächennutzungsplan (FNP) im Wege der Berichtigung gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB angepasst.

Eine zunächst auf zwei Jahre befristete Baugenehmigung für das Vorhaben wurde am 1. September 2017 erteilt. Am 14. Mai 2018 wurde die Baugenehmigung erteilt. Die hierfür erforderliche Planreife gemäß § 33 Abs. 1 BauGB war gegeben; der Verfahrensablauf ist in der ausführlichen Antragsbegründung detailliert dargestellt.

Der Baubeschluss wurde am 22. Februar 2018 durch den Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart gefasst (GRDrs 772/2017). Das Vorhaben ist umgesetzt und wurde zum Jahresende 2019 dem Betrieb übergeben.



Finanzielle Auswirkungen

Die Gesamtkosten für den Neubau der KiTa und der Außenanlagen, einschließlich der Abbruchkosten, belaufen sich auf insgesamt 4,095 Mio. €.

Für die Interimsunterbringung (Baukosten, Anmietung, Umzug) der Kindertagesstätte entstanden anteilig Kosten in Höhe von ca. 470.000 € (siehe GRDrs 772/2017, Kostenstand vom 14. November 2017).



Beteiligte Stellen

Keine

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine



Peter Pätzold Bürgermeister

Anlagen

1 Ausführliche Antragsbegründung
2 Bebauungsplan (Verkleinerung) i. d. F. vom 3. März 2017 / 30.Juni 2019
3 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB vom 3. März 2017 / 30. Juni 2019
3 a Auszug aus der Hochwassergefahrenkarte vom 17. August 2016
4 Textteil zum Bebauungsplan vom 3. März 2017
5 Flächennutzungsplan - Berichtigung Nr. B 25, Planzeichnung vom 3. März 2017
6 Zusammenstellung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
7 Zusammenstellung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zur Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB


Ausführliche Begründung

Übersicht:
1. Planungsanlass, Planungsziel
2. Verfahren und Verfahrensablauf
3. Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
4. Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
5. Redaktionelle Änderungen vom 30. Juni 2019
6. Finanzielle Auswirkungen / SIM
7. Umweltbelange
8. Flächenbilanz


1. Planungsanlass, Planungsziel

Die bestehende Kindertagesstätte Austraße 165 wurde per Gestattungsvertrag im Jahr 1984 auf dem Grundstück der Technischen Werke der Stadt Stuttgart (heute NWS Grundstücksmanagement GmbH & Co. KG, vertreten durch die EnBW) errichtet. Da der Bebauungsplan 1937/37 – Gebiet zwischen Austraße und Elbestraße Münster – für das gesamte Flurstück 395/1 „Öffentlicher Platz“ festsetzt, erfolgte die Baugenehmigung unter stets widerruflicher Befreiung von dieser Festsetzung.

In der Kindertagesstätte waren zwei Gruppen mit insgesamt 30 Kindern untergebracht. Das Gebäude war aufgrund des gestiegenen Bedarfs an KiTa-Plätzen zu klein geworden und zudem stark sanierungsbedürftig. Es wurde daher abgebrochen und durch einen Typenbau mit vier Gruppen ersetzt. Um den Neubau der KiTa zu ermöglichen, ist neues Planrecht erforderlich.


2. Verfahren und Verfahrensablauf

VerfahrensschrittZeitraum, ZeitpunktAnregungen
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (GRDrs 728/2014)2. Dezember 2014---
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB12. Dezember 2014 – 16. Januar 2015keine
Erörterungstermin17. Dezember 2014keine
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB März / Mai 2015s. Anlage 6
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGBAugust / September 2017s. Anlage 7
Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (GRDrs 511/2017)10. Oktober 2017---
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs.2 BauGB27. Oktober 2017 –
1. Dezember 2017
keine
Benachrichtigung zur Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB / Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 a Abs. 3 BauGBSchreiben vom
25. Oktober 2017
keine
Erteilung der befristeten Baugenehmigung1. September 2017
(befristet auf 2 Jahre)
---
Baubeschluss durch Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart (GRDrs 772/2017)22. Februar 2018---
Erteilung der Baugenehmigung
nach § 33 BauGB
14. Mai 2018---


Bebauungsplan der Innentwicklung

Der Bebauungsplan dient der Nachverdichtung und der Sicherstellung von Infrastruktureinrichtungen und kann somit als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB aufgestellt und im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind gegeben.

Von einer formellen Umweltprüfung und einem formellen Umweltbericht wurde gemäß
§ 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m § 13 Nr. 3 BauGB abgesehen. Dennoch wurden die Belange der Umwelt gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ermittelt, sie sind in der Begründung zum Bebauungsplan beschrieben und die voraussichtlichen Planungsauswirkungen dargestellt (siehe Anlage 3).

Baugenehmigung nach § 33 BauGB

Für das Vorhaben wurde nach § 33 BauGB am 14. Mai 2018 die Baugenehmigung erteilt. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 1 BauGB waren gegeben:


Der Baubeschluss wurde am 22. Februar 2018 durch den Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart gefasst (GRDrs 772/2017).

Nach erfolgtem Baubeschluss im Februar 2018 und Fertigstellung des Ausweichquartiers konnte der Umzug der KiTa dorthin im April 2018 sowie der anschließende Abbruch des Bestandsgebäudes abgeschlossen werden. Die Übergabe des fertiggestellten Gebäudes erfolgte zum Jahresende 2019.

Berichtigung des Flächennutzungsplans

Der geltende Flächennutzungsplan (FNP) stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplanes als „Grünfläche Parkanlage“ dar und ist Teil des Grünkorridors, der die Grünanlagen Münsters miteinander verbindet. Die geplante Nutzung kann daher nicht aus dem FNP entwickelt werden. Die geordnete städtebauliche Entwicklung ist durch die Neuplanung jedoch nicht beeinträchtigt. Der FNP wird im Wege der Berichtigung gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB angepasst (siehe Anlage 5).

Die Fläche der KiTA ist als Wohnfolgeeinrichtung zu werten und wird im Zuge der Berichtigung des Flächennutzungsplans als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Eine Darstellung im Flächennutzungsplan entsprechend der Festsetzung wie im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche ist aufgrund der nicht überörtlichen Bedeutung der Einrichtung sowie der geringen Flächengröße nicht vorgesehen.


3. Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats hat in seiner Sitzung am 2. Dezember 2014 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Kindertagesstätte Austraße 165 im Stadtbezirk Münster aufzustellen (GRDrs 728/2014).

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in der Weise durchgeführt, dass die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung in der Zeit vom 12. Dezember 2014 bis 16. Januar 2015 im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung sowie im Bezirksrathaus Münster einzusehen waren.

Beim Erörterungstermin am 17. Dezember 2014 im Bürgersaal, Moselstraße 25 in Münster, bestand die Möglichkeit, Anregungen zu den ausgelegten Planunterlagen vorzubringen und Fragen zur Planung zu stellen. Eine Bürgerin informierte sich über die Planung, trug jedoch keine Anregungen vor.

Während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sind keine Anregungen eingegangen.


4. Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom 16. März 2015 mit einer Frist von einem Monat durchgeführt. Die Prüfung der Anregungen und die entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung sind in der Anlage 6 dargestellt.

Der Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde am 10. Oktober 2017 durch den Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart gefasst (GRDrs 511/2017).

Neben dem Entwurf des Bebauungsplanes und der Begründung, beide mit Datum vom 3. März 2017, wurden folgende wesentliche umweltbezogene Stellungnamen zum Bebauungsplan ausgelegt:

Die Unterlagen wurden zur Einsicht im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung sowie im Bezirksrathaus Münster im Zeitraum 27. Oktober bis 1. Dezember 2017 ausgelegt. Im genannten Zeitraum konnten die Unterlagen auch im Internet abgerufen werden. In dieser Zeit wurden keine Anregungen vorgebracht.

Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurde gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Zeitraum August bis September 2017 durchgeführt. Die Prüfung der eingegangenen Anregungen und die entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung sind in der Anlage 7 dargestellt.

Die Benachrichtigung über die Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB wurde mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 durchgeführt. Es wurden keine Anregungen vorgebracht.

5. Redaktionelle Änderungen vom 30. Juni 2019

Auf Anregung des Amts für Umweltschutz (Stellungnahme vom 27. September 2017) wurden in der Begründung (Anlage 3) und dem Textteil (Anlage 4) des Bebauungsplans vom 3. März 2017 folgende redaktionelle Änderungen vorgenommen:

Darüber hinaus wurden im Wesentlichen folgende redaktionelle Aktualisierungen vorgenommen:

Die vorgenommenen redaktionellen Änderungen dienen der Klarstellung und Aktualisierung des Sachverhaltes und führen zu keinen Änderungen der Festsetzungen. Eine erneute Auslegung war nicht erforderlich.


6. Finanzielle Auswirkungen / SIM

Die finanziellen Auswirkungen sind hier nur nachrichtlich dargestellt und bereits durch Projektbeschluss des Gemeinderats vom 22. Februar 2018 (GRDrs 772/2017) beschlossen.

Die Gesamtkosten für den Neubau der KiTa und der Außenanlagen einschließlich der Abbruchkosten belaufen sich nach dem Entwurf und den Ausführungsplänen der

· Architekten Michel + Wolf, Stuttgart vom 17. Juli 2017
· der Baubeschreibung des Technischen Referats vom 24. Oktober 2017
· und dem durch das Hochbauamt geprüften Kostenanschlag vom 14. November 2017

auf insgesamt 4,095 Mio. €, inklusive Abbruchkosten, Gestaltung der Außenanlagen und Einrichtungskosten. Die Planungs- und Verfahrenskosten trägt die Landeshauptstadt Stuttgart.

Erschließungsbeitragsrecht

Bei der Au- und Mainstraße handelt es sich erschließungsbeitragsrechtlich um schon abgeschlossene Fälle, bei denen Umgestaltungsmaßnahmen zu keinem Mittelrückfluss über Erschließungsbeiträge führen würden. Bei dem zwischen Au- und Mainstraße verlaufendem Gehweg handelt es sich nicht um eine Anbaustraße bzw. einen Wohnweg im Sinne des § 2 EBS. Ein Mittelrückfluss über Erschließungsbeiträge ist demnach für eventuelle Umgestaltungsmaßnahmen nicht möglich.

Stuttgarter Innentwicklungsmodel (SIM)

Von den baulandpolitischen Grundsätzen des vom Gemeinderat beschlossenen Stuttgarter Innenentwicklungsmodell (SIM) wird das Planungsvorhaben nicht erfasst.
Allerdings wurde im Planungsverfahren darauf geachtet, dass die Maßgaben des SIM in Bezug auf städtebauliche, grünordnerische sowie klimawirksame Mindestqualitätsstandards berücksichtigt wurden.



7. Umweltbelange

Da der Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt wird, wurde von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2 a BauGB abgesehen. Unabhängig hiervon wurden die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6
Nr. 7 BauGB ermittelt, bewertet und in die Abwägung gestellt.

Die Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Schutzgüter werden in Punkt 9 der Begründung zum Bebauungsplanentwurf vom 3. März 2017 / 30. Juni 2019 ausführlich dargestellt (Anlage 3).


8. Flächenbilanz

Gesamtfläche des Geltungsbereiches: ca. 2 900 m²
Fläche für den Gemeinbedarf ca. 1 830 m²
Öffentliche Grünfläche ca. 870 m²
Überbaute Fläche ca. 560 m²
Verkehrsfläche (Gehweg) ca. 196 m²





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