Protokoll:
Gemeinderat
der Landeshauptstadt Stuttgart
Niederschrift Nr.
TOP:
129
11
Verhandlung
Drucksache:
340/2010
GZ:
StU
Sitzungstermin:
28.07.2010
Sitzungsart:
öffentlich
Vorsitz:
OB Dr. Schuster
Berichterstattung:
-
Protokollführung:
Frau Huber-Erdtmann
pö
Betreff:
Sanierung Weilimdorf 4 - Giebel -
"Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf - Die Soziale Stadt"
- Satzung über die Erweiterung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets nach § 142 BauGB
Vorgang: Ausschuss für Umwelt und Technik vom 20.07.2010, nicht öffentlich, Nr. 316
Ergebnis: Einbringung
Ausschuss für Umwelt und Technik vom 27.07.2010, nicht öffentlich, Nr. 339
Verwaltungsausschuss vom 28.07.2010, nicht öffentlich, Nr. 252
jeweiliges Ergebnis: einmütige Zustimmung
Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Städtebau und Umwelt vom 08.06.2010, GRDrs 340/2010, mit folgendem
Beschlussantrag:
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat auf Grund von § 142 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO), jeweils in der aktuell gültigen Fassung, in seiner Sitzung am 28.07.2010 folgende Satzung über die Erweiterung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets Weilimdorf 4 - Giebel - beschlossen:
§ 1
Erweiterung des Sanierungsgebiets
Das Sanierungsgebiet Weilimdorf 4 - Giebel - wird wie folgt erweitert und neu im Wesentlichen wie folgt umgrenzt:
Im Süden
einschließlich Flst. 6132/2 Engelbergstraße (von der Einmündung Herdweg bis Gebäude Nr. 52).
Im Westen
einschließlich Gebäude Herdweg 3 bis 19, im Folgenden nördlich einschließlich Flst. 8355/3 (Rappachstraße) inklusive westlich angrenzende Grünbereiche.
Im Norden
einschließlich der Gebäude Giebelstraße 68/1, die Garagen Flste. 6170/1 - 6170/12, Flst. 8249 (Rappachschule) und einschließlich Flste. 6184, 6185 und 6192 (Naturbeobachtungsstelle am Schnatzgraben).
Im Osten
einschließlich Flste. 6124 (Rappachschule), 8208 und 8209 Gebäude Sandbuckel 56 - 70, entlang Gebäude Mittenfeldstraße 92 bis 129, Flst. 8097 und 8096, einschließlich Flst. 8087.
§ 2
Durchführungsfrist
Gemäß § 142 Abs. 3 BauGB soll die Sanierung innerhalb einer Frist von 15 Jahren, das heißt bis 31.12.2020, durchgeführt werden. Diese Frist kann durch Beschluss des Gemeinderats verlängert werden.
§ 3
Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 - 156a BauGB ist ausgeschlossen.
§ 4
Genehmigungspflichten
Die Vorschrift des § 144 ff BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge findet Anwendung.
§ 5
Inkrafttreten
Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tag der Bekanntmachung in Kraft.
OB
Dr. Schuster
stellt fest:
Der Gemeinderat
beschließt
ohne Aussprache einstimmig
wie beantragt.
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