Protokoll:
Gemeinderat
der Landeshauptstadt Stuttgart
Niederschrift Nr.
TOP:
372/HH/E
4
Ergebnis der Beratung
Drucksache:
1482/2019
GZ:
9011-02.03/-05
Sitzungstermin:
20.12.2019
Sitzungsart:
öffentlich
Vorsitz:
OB Kuhn
Berichterstattung:
-
Protokollführung:
Frau Sabbagh
pö
Betreff:
Schlussantrag an den Gemeinderat zur Verabschiedung des Doppelhaushaltsplans 2020/2021 und der
Finanzplanung bis 2024 am 20.12.2019
Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen vom 20.12.2019, GRDrs 1482/2019, mit folgendem
Beschlussantrag:
I.
Zustimmung
Dem am 26. September 2019 eingebrachten Entwurf des
Doppelhaushaltsplans 2020/2021
und der
Finanzplanung 2019 bis 2024
wird zugestimmt mit den Änderungen, die sich in den Beratungen vom 18. November bis 20. Dezember 2019 ergeben haben.
II.
Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2020 und 2021
Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wird die Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 gemäß Anlage 1 beschlossen.
In den Ergebnishaushalten werden Überschüsse im ordentlichen Ergebnis
von 13.054.439 EUR in 2020 und -59.740.537 EUR in 2021 festgesetzt.
Im Doppelhaushaltsplan 2020/2021 werden Kreditermächtigungen von 2.200.000 EUR im Haushaltsjahr 2021 notwendig.
III.
Beschluss zur steuerrechtlichen Anerkennung von Krediten und Zinsaufwendungen bei den Betrieben gewerblicher Art
Zum Zwecke der steuerrechtlichen Anerkennung von Krediten und Zinsaufwendungen bei den Betrieben gewerblicher Art wird deren Vermögen unter Beachtung der steuerrechtlichen Bestimmungen so finanziert, dass jeweils 30 % Eigenkapital ausgewiesen wird. 70 % des Vermögens wird über Kredite finanziert. Übersteigt die Eigenkapitalquote 30 %, ist der überschießende Betrag als internes Darlehen der Stadt an den Betrieb gewerblicher Art zu gewähren und ab dem Folgejahr zu verzinsen. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Konditionen der Darlehen im Einzelnen festzulegen. Unterschreitet die Eigenkapitalquote 30 %, ist aus bestehenden Stadtdarlehen der fehlende Betrag in Eigenkapital umzuwidmen. Diese Regelung gilt jeweils zum Schluss des Kalenderjahres.
IV.
Übertragbarkeitsvermerke
Die im Anlageteil des Haushaltsplanentwurfs ausgewiesenen Übertragbarkeitsvermerke werden in dieser Form als Haushaltsvermerke (§ 61 Ziff. 19 i. V. m. § 21 GemHVO) zu den Haushaltsplänen 2020/2021 angebracht.
Die Stadtkämmerei wird ermächtigt, im Rahmen des Jahresabschlusses bei Ermächtigungsübertragungen Ausnahmen und Einschränkungen vorzunehmen, wenn dies zum Ausgleich des Ergebnishaushalts oder zur Sicherstellung der Finanzierung von Auszahlungen im Folgejahr erforderlich ist.
V.
Deckungsvermerke
Die im Anlageteil des Haushaltsplanentwurfs ausgewiesenen allgemeinen Grundsätze, Haushalts- und Deckungsvermerke - mit den in Anlage 4 enthaltenen Ergänzungen - werden in dieser Form als Haushaltsvermerke (§ 61 Ziff. 19 i. V. m. §§ 19 und 20 GemHVO) zu den Haushaltsplänen 2020/2021 angebracht.
Die Stadtkämmerei wird ermächtigt, im Haushaltsvollzug erforderliche Korrekturen (insbesondere zur Sicherstellung einer geordneten Haushaltsführung und infolge von Änderungen von Anordnungsbefugnissen) zu den ausgewiesenen Deckungsbeziehungen vorzunehmen, worüber im Rahmen des Jahresabschlusses dem Gemeinderat zu berichten ist.
Die Stadtkämmerei wird ermächtigt, im Rahmen des Jahresabschlusses bei den Deckungsbeziehungen Ausnahmen und Einschränkungen vorzunehmen, wenn dies zum Ausgleich des Ergebnishaushalts oder zur Sicherstellung der Finanzierung von Auszahlungen im Folgejahr erforderlich ist.
VI.
Anträge aus der Mitte des Gemeinderats
Mit der Verabschiedung sind alle zum Haushaltsplan 2020/2021 und zur Finanzplanung bis 2024 gestellten Anträge, soweit sie nicht an einen Ausschuss oder an die Verwaltung zur Weiterbehandlung verwiesen wurden, als erledigt zu betrachten.
VII.
Ermächtigungen zur Fertigstellung der Haushaltspläne
Das Referat Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen wird ermächtigt, noch erforderliche Änderungen in den Haushaltsplänen im Rahmen des beschlossenen Gesamtvolumens vorzunehmen. Darunter fallen insbesondere auch die Abbildung von Beschlüssen zu den Stellenplänen im Haushaltsplan, Umsetzungen von zentral geplanten Teilansätzen in die Teilhaushalte und eventuelle Ansatzkorrekturen innerhalb der Teilhaushalte in den ausgewiesenen Amtsbereichen und Schlüsselprodukten.
Zunächst kommentieren die Vertreter der Fraktionen den Verlauf der Haushaltsplanberatungen und den festgesetzten Doppelhaushaltsplan. Sie begründen ihr Abstimmungsverhalten.
Anschließend verliest BM
Fuhrmann
die Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 mit der in Anlage 1 zur GRDrs 1482/2019 unter § 3 enthaltenen Änderung (Tischvorlage). Vom Beschlussantrag liest er die Ziffern I und II komplett, von den Ziffern III bis VII nur die Überschriften vor.
OB
Kuhn
stellt abschließend fest:
Der Gemeinderat
beschließt
die GRDrs 1482/2019 mit 40 Ja- und 17 Nein-Stimmen bei 3 Enthaltungen mehrheitlich
wie beantragt
inklusive der in § 3 der Anlage 1 vorgenommenen Änderung (Verpflichtungsermächtigung für 2020 in Höhe von 452.966.300 €).
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