Anregungen | Stellungnahme der Verwaltung | Ergebnis |
1. Sicherung der vorhandenen Handwerks- und Gewerbebetriebe
- Im Plangebiet befinden sich mehrere Handwerksbetriebe (Zimmereibetrieb, Flaschnerei, Autoreparaturbetrieb). Die Existenz dieser Betriebe am Standort solle gesichert werden. Dazu müsse es möglich sein, die Handwerksbetriebe auch zu erweitern und vergrößern.
- Es wird darauf hingewiesen, dass sich ein Teil der Betriebe im Plangebiet nördlich der Bachstraße, das im Flächennutzungsplan als Fläche für den Wohnungsbau dargestellt ist, befindet.
- Es solle berücksichtigt werden, dass Lärmemissionen aus den Betrieben (Zimmerei) unvermeidbar sind. | Ziel der Planung ist es, die mit einer Wohnnutzung zu vereinbarenden bestehenden gewerblichen Betriebe zu erhalten. Das Gebiet wird u. a. deshalb als besonderes Wohngebiet nach § 4a BauNVO festgesetzt, die zulässigen Lärmwerte sind hier für den Tag wie in einem Mischgebiet festgelegt.
Genehmigte Nutzungen genießen Bestandsschutz. Der Bebauungsplan erlaubt, im Rahmen der festgesetzten Baumöglichkeiten grundsätzlich auch die Erweiterung bzw. die Neuansiedlung gewerblicher Betriebe (z. B. Handwerksbetriebe). Die Prüfung der Zulässigkeit erfolgt im Einzelfall im Zuge des entsprechenden Genehmigungsverfahrens.
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2. Baumöglichkeiten
2.1 Die Rücknahme der Baugrenzen zur Erweiterung des Straßenraums wird nicht für notwendig gehalten. | 2.1 Auf die Rücknahme der Baugrenzen wird verzichtet. | +++ |
2.2 Im Hinblick auf die vorgesehene Beschränkung der Gebäudelänge wird bemerkt, dass an der Seerosenstraße heute schon eine weitgehend geschlossene Straßenrandbebauung vorhanden ist. | 2.2 Die bestehende Bebauung im Gebiet ist hinsichtlich der Baustrukturen gemischt, es überwiegt kleinteiligere Bebauung mit Gebäudelängen um bzw. unter 10 m. An der Seerosenstraße sind auch mehrere Bauzeilen mit Gebäuden, die länger als 20 m sind, vorhanden. Um an die vorhandenen Baustrukturen anzubinden aber auch gleichzeitig zeitgemäße Baukörper zu ermöglichen, wird im Gebiet überwiegend abweichende Bauweise mit einer Beschränkung der Gebäudelänge auf 20 m festgesetzt. An der Haupt- und im südlichen Bereich an der Seerosenstraße ist geschlossene Bebauung festgesetzt, diese ist hier erforderlich, um die rückwärtigen Bereiche vor Verkehrslärm zu schützen. | - 0- |
2.3 Das Planungsziel der Erhaltung der Grünbereiche im Blockinneren wird in Frage gestellt, sinnvoller sei eine „gleichmäßigere Bebauung“ am Blockrand und im Blockinneren. | 2.3 Die begrünten Blockinnenbereiche werden als schützenswertes Merkmal des Plangebiets aufgefasst, eine gleichmäßige Bebauung des Plangebiets steht den Zielen des Bebauungsplans grundsätzlich entgegen. | ---
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2.4 Um die gewünschten baulichen Veränderungen herbeizuführen, müsse ein wirtschaftlicher Anreiz gegeben sein. Die Höhenentwicklung (insbesondere an der Seerosenstraße) könne sich z. B. an der Wohnbebauung des
„Rosenparks“ orientieren. | 2.4 Im Plangebiet ist bisher überwiegend eine ein- bis zweigeschossige Bebauung vorhanden, im Norden und im Süden bestehen einige dreigeschossige Gebäude. Im Osten schließt - bisher unvermittelt - die mindestens viergeschossige Bebauung der „Neuen Ortsmitte“ an. An der Hauptstraße sind hier Gebäudehöhen von etwa 16 bis 17 m über Straßenhöhe zulässig und vorhanden. Die Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplanentwurfs zur Höhenentwicklung gehen über die bestehenden Gebäudehöhen hinaus, um eine städtebaulich bessere Anbindung zu schaffen. Eine Orientierung an den Gebäudehöhen des Rosenparks (zulässige Gebäudehöhe entsprechen ca. 16 – 18 m über Straßenhöhe) ist für das Plangebiet weit überzogen. | --- |
2.5 Es erfolgt der Hinweis, dass felsiger Untergrund ansteht. Der Bau von Tiefgaragen werde deshalb unter Umständen sehr kostenaufwändig. | 2.5 Um die gewünschte lockere Bebauung und Durchgrünung des Plangebiets zu sichern, kann auf die Festsetzung, dass Garagen, soweit sie außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen realisiert werden, als unterirdische Garagen herzustellen sind, nicht verzichtet werden. | ---
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2.6 Es wird darum gebeten, ein Planungskonzept, das eine Erweiterung mit Werkstatt- und Wohngebäuden in den bisher begrünten Blockinnenbereich des Baublocks Seerosen- Katzenbach-Garten- und Bachstraße hinein vorsieht, zu berücksichtigen. Ein entsprechendes Konzept sei in den Vorjahren (2002/2003) mit dem Amt für Stadtplanung und mit dem Baurechtsamt abgestimmt worden. | 2.6 Die Frage betrifft den Teil 2 des Bebauungsplans. Die Aussage, inwieweit den Vorstellungen nachgekommen werden kann und in welchem Ausmaß die Bebauung des Blockinnenbereichs ggf. ermöglicht werden soll, ist erst im Verfahren zu Beschluss des Teils 2 des Bebauungsplans möglich. Die genannten Planungsüberlegungen sind nicht aktenkundig. | - 0-
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2.7 Einer der Eigentümer schlägt vor, auf seinem Grundstück eine der Grundstücksgröße angemessene Baumöglichkeit für Wohnbebauung auszuweisen. | 2.7 Der Bebauungsplan ordnet die Überbaubarkeit der Grundstücke im Gebiet und sieht dabei eine bauliche Stärkung der Blockränder, eine maßvolle Bebauung im Blockinneren und die Freihaltung einer Grünfläche im Blockinneren vor. In aller Regel ist das Nutzungsmaß der Grundstücke mindestens so hoch, wie die vorhandene Bebauung. Soweit es mit dem städtebaulichen Konzept vereinbar ist, sind auch im Blockinneren Baumöglichkeiten vorgesehen. | +++ |
3. Werthaltigkeit der Grundstücke
Die Werthaltigkeit der Baugrundstücke solle gesichert werden. Wenn die bisher bestehenden Baumöglichkeiten im Blockinneren zukünftig entfielen, bedeute das möglicherweise eine „grüne Enteignung“. | Die Zulässigkeit von Bauvorhaben kann bisher nur im Einzelfall nach § 34 BauGB beurteilt werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Grundstücke durch den Bebauungsplan Wertminderungen oder Wertsteigerungen erfahren werden.
Auf die Stellungnahme zu 2.7 wird in diesem Zusammenhang verwiesen. | ---
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Allgemein
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Die nicht überbauten Flächen, mit Ausnahme der Terrassen und der Erschließungsflächen, sind gärtnerisch anzulegen und mit standortgerechten und gebietsheimischen Laubbäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Stützmauern sind durch Rankgewächse zu begrünen. Pro 200 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche muss mindestens ein mittelkroniger Baum angepflanzt und dauerhaft erhalten werden; die innerhalb des pv1 vorhandenen und erhaltenen Bäume können angerechnet werden.
Für alle Pflanzverpflichtungen gilt:
- Pflanzempfehlung gebietsheimische Bäume z. B. Hainbuche, Spitzahorn, Linden.
- Pflanzgröße 20/25
- Die anzupflanzenden und die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang jeweils gleichwertig zu ersetzen.
Stellplätze und deren Zufahrten sowie Garagenzufahrten sind mit wasserdurchlässigen Belägen (wie Schotter, Rasengittersteine o. ä.) herzustellen. Zufahrten zu unterirdischen Stellplätzen sind davon ausgenommen.
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pv1
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Die pv1 - Fläche ist gärtnerisch zu gestalten und mit standortgerechten und gebietsheimischen Sträuchern und Laubbäumen zu bepflanzen. Pflanzdichte: pro angefangene 20 m Länge des pv1 entlang der Straße mind. 1 mittelkroniger Laubbaum. Die pv1 - Fläche ist von Nebenanlagen (auch Mülltonnenstandplätze) mit Ausnahme von Einfriedungen freizuhalten, die Anpflanzung darf nur für notwendige Zugänge und Zufahrten (max. Breite 3,5 m pro Grundstück) unterbrochen werden.
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Erdüberdeckung
von Garagen |
Garagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sind unterirdisch herzustellen, d. h. die Außenwände der Garagen müssen mit Ausnahme der Zufahrten unterhalb des neuen Geländes liegen. Soweit über ihnen nicht Gebäudezugänge oder Terrassen liegen, sind die Garagen mit einer Erdschicht von mindestens 0,8 m zu überdecken, intensiv zu begrünen und so zu erhalten. In den begrünten, unterbauten Bereichen, in denen Bäume ohne direkten Bodenanschluss (Erdkern) angepflanzt werden, ist die Erdüberdeckung auf mindestens 1,0 m zu erhöhen.
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