Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz:
GRDrs 752/2011
Stuttgart,
11/29/2011



Abfallgebührenvorlage für das Jahr 2012;
Änderungen der Satzungen:
- Hausgebührensatzung (HGS)
- Abfallwirtschaftssatzung (AfS)




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Betriebsausschuss Abfallwirtschaft
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
13.12.2011
14.12.2011
15.12.2011



Beschlußantrag:

1. Den folgenden Gebühren- und Entgeltfestsetzungen bzw. -änderungen jeweils zum 1. Januar 2012 wird zugestimmt (Anhang 4 zur Anlage 1):

1.1 Die Restabfallgebühren werden um durchschnittlich 3,09% gesenkt. Der sich hier aus für den Stuttgarter Gebührenzahler ergebenden Gesamtentlastung von rd. 1,4 Mio. €/Jahr wird zugestimmt.

1.2 Die Bioabfallgebühren bleiben gegenüber 2011 unverändert.

1.3 Die Gebühren für Großanfallstellen bleiben gegenüber 2011 unverändert.

1.4 Die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart-Münster bleibt gegenüber 2011 unverändert.

1.5 Die Gebühren für Behälteränderungen bei den 60l – 240l Behältern werden um 2,00 € von 28,00 € auf 30,00 € und bei den 1,1 cbm – Behältern um 2,00 € von 39,00 € auf 41,00 € erhöht.

1.6 Die Gebühren für Zusatzleerungen von Abfallbehältern wegen „Mehranfall“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 1,00 € und 4,00 € erhöht, die Gebühren wegen Zusatzleerungen in Folge von „Versäumnis“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 1,00 € und 4,00 € erhöht und die Gebühren für Zusatzleerungen in Folge von „Falschbefüllung“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 1,00 € und 4,00 € erhöht. Im Einzelnen wird auf den Anhang 4 zur Anlage 1 verwiesen.

1.7 Für das Aufstellen von Abfallbehältern bei Festen und Veranstaltungen werden die Gebühren nicht erhöht. 1.8 Die Gebühr für Expresssperrabfall bleibt gegenüber 2011 unverändert.

1.9 Die Gebühr für sonstige mineralische Abfälle Klasse I bleibt unverändert. Die Gebühr für mineralische Schlämme Klasse I bleibt unverändert. 1.10 Den der Gebühren- und Entgeltermittlung zugrunde liegenden Abschreibungssätzen entsprechend Anhang 5 zur Anlage 1 wird zugestimmt.

2. Der sich aus der gebührenrechtlichen Nachkalkulation 2010 der Abfallwirtschaft ergebende Überschuss von 7.009.320,20 € wird in dieser Höhe den Gebührenausgleichsrückstellungen zugeführt.

3. Ein Teilbetrag des sich aus der Nachkalkulation 2008 der mineralischen Deponie ergebende Gebührenüberschusses in Höhe von 49.279,30 € und die sich aus der Nachkalkulation 2010 ergebende Gebührenunterdeckung in Höhe von 529,30 € werden in die Vorkalkulation des Jahres 2012 einbezogen. Darüber hinaus ist für den Entgeltbereich eine Zuführung zu den zweckgebundenen Rücklagen in Höhe von 19.753,89 € vorgesehen.

4. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Stadtrecht Nr. 7/9) - HGS – wird in der Fassung der Anlage 2 beschlossen.

5. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Stadtrecht Nr. 7/10) - AfS – wird in der Fassung der Anlage 3 beschlossen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

1. Gebühren- und Entgeltfestsetzungen bzw. -änderungen (Beschlussantrag Nr. 1)

Die Restabfallgebühren werden um durchschnittlich 3,09% gesenkt. Dabei beträgt die Schwankungsbreite der Gebührensenkung in Abhängigkeit von der Behältergröße zwischen 3,03% und 3,16%.

Die Bioabfallgebühren bleiben in 2012 gegenüber 2011 unverändert. Der Abfuhrrhythmus bleibt unverändert.

Die rechtliche Vorgabe, dass im Bioabfallbereich die variablen Kosten durch die Bioabfallgebühren gedeckt sein müssen, kann in 2012 mit den derzeitig festgelegten Gebührensätzen erfüllt werden.

Die Gebühren für Großanfallstellen bleiben in 2012 gegenüber 2011 unverändert. Auf eine sich aus der Kalkulation ergebende Erhöhung um durchschnittlich 0,51% wird aus Gründen der Gebührenkontinuität verzichtet.

Die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart- Münster bleibt gegenüber 2011 unverändert.

Die Gebühren für Behälteränderungen bei den 60l – 240l Behältern werden um 2,00 € von 28,00 € auf 30,00 € und bei den 1,1 cbm – Behältern um 2,00 € von 39,00 € auf 41,00 € erhöht. Die Verwaltung schlägt vor auf eine Vollkosten deckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 174.660 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühren für Zusatzleerungen von Abfallbehältern wegen „Mehranfall“ (höhere Anzahl von Leerungen als Regelleerungen) werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 1,00 € und 4,00 € erhöht, die Gebühren wegen Zusatzleerungen in Folge von „Versäumnis“ (z.B. wegen Unzugänglichkeit der Behälter) werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 1,00 € und 4,00 € erhöht und die Gebühren in Folge von „Falschbefüllung“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 1,00 € und 4,00 € erhöht. Im Einzelnen wird auf den Anhang 4 zur Anlage 1 verwiesen.

Die Verwaltung schlägt vor auf eine Vollkosten deckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 55.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Für das Aufstellen von Abfallbehältern bei Festen und Veranstaltungen werden die Gebühren nicht erhöht.

Die Verwaltung schlägt vor, wie in den Vorjahren, auf eine Vollkosten deckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten in Höhe von rd. 9.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühr für Expresssperrabfall bleibt gegenüber 2011 unverändert. Auf eine sich aus der Kalkulation ergebende Erhöhung wird aus Gründen der Gebührenkontinuität verzichtet.

Die Verwaltung schlägt vor auf eine Vollkosten deckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 11.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühr für sonstige mineralische Abfälle Klasse I bleibt unverändert. Die Gebühr für mineralische Schlämme Klasse I bleibt unverändert. Das Entgelt für die Entsorgung von Asbest bleibt unverändert. Die restlichen Entgelte der mineralischen Deponie Einöd bleiben unverändert.


2. Gebührennachkalkulation Abfallwirtschaft 2010 (Beschlussantrag Nr. 2)

Der sich aus der gebührenrechtlichen Nachkalkulation 2010 der Abfallwirtschaft ergebende Überschuss von 7.009.320,20 € wird in dieser Höhe den Gebührenausgleichsrückstellungen zugeführt.

In die Abfallgebührenvorkalkulation 2012 werden Gebührenausgleichsrückstellungen aus Vorjahren in Höhe von rd. 3.100.000,00 € einbezogen.


3. Einbeziehung anteiliger Gebührenüberschuss aus 2008 und Gebührenunterdeckung aus 2010 der mineralischen Deponie in die Gebührenkalkulation 2012 und Zuführung zur zweckgebundene Rücklage (Beschlussantrag Nr. 3)

Ein Teilbetrag des sich aus der Nachkalkulation 2008 der mineralischen Deponie ergebende Gebührenüberschusses in Höhe von 49.279,30 € und die sich aus der Nachkalkulation 2010 ergebende Gebührenunterdeckung in Höhe von 529,30 € werden in die Vorkalkulation des Jahres 2012 einbezogen. Darüber hinaus ist für den Entgelt- und für den Gebührenbereich eine Zuführung zu den zweckgebundenen Rücklagen in Höhe von 19.753,89 € vorgesehen.


4. Änderung der HGS (Beschlussantrag Nr. 4, Anlage 2 zur GRDrs)

Aufgrund der Senkung der Gebühren für die Entleerung der Restmüllbehälter mussten die Gebührenregelungen angepasst werden.


5. Änderung der AfS (Beschlussantrag Nr. 5, Anlage 3 zur GRDrs)

Aufgrund der neukalkulierten Gebühren für den Behältertausch und die zusätzlich zum regelmäßigen Turnus geleerten Behälter mussten Änderungen vorgenommen werden. Zudem werden in Vorbereitung der Einführung einer Grundgebühr frühestens ab 2013 die Auskunftspflichten über die Anzahl der Wohneinheiten und Büroflächen auf einem Grundstück eingeführt, um eine Datengrundlage insbesondere für die Kalkulierung der Grundgebühr zu erhalten.

Finanzielle Auswirkungen

Die Abfallgebühren 2012 sind vollkostendeckend kalkuliert. Damit ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für den Stadthaushalt.


Beteiligte Stellen

WFB, R, AK

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine




Dirk ThürnauDr. Thomas Heß
BürgermeisterGeschäftsführer


Anlagen

Anlage 1 zur GRDrs 752/2011:
Ausführliche Begründung

Anlage 2 zur GRDrs 752/2011: Satzung über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung -HGS-)

Anlage 3 zur GRDrs 752/2011: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart - AfS - )
Anhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 752/2011:
Nachkalkulation 2010 mit Vergleich Vorkalkulationen 2011 und 2012 - Abfallentsorgung-

Anhang 2 zur Anlage 1 der GRDrs 752/2011:
Leistungsbezogene Gebührenbedarfsrechnung 2012 - Abfallentsorgung-

Anhang 3 zur Anlage 1 der GRDrs 752/2011:
Leistungsbezogene Entgelt- und Gebührenbedarfsberechnung 2012 - mineralische Deponie-

Anhang 4 zur Anlage 1 der GRDrs 752/2011:
Übersicht über die Gebühren und Entgelte - Abfallentsorgung und mineralische Deponie

-Anhang 5 zur Anlage 1 der GRDrs 752/2011:
Übersicht über die Abschreibungssätze nach Anlageklassen



Ausführliche Begründung:



I. Nachkalkulation Abfallentsorgung 2010 / handelsrechtliches Ergebnis 2010

Der sich für die Abfallentsorgung aus der Nachkalkulation 2010 ergebende Überschuss bei den Kostenträgern Restabfall, Altpapier und Bioabfall in Höhe von 7.009.320,20 € muss lt. KAG in die Gebührenausgleichsrückstellungen eingestellt werden.

Diesem kostenrechnerischen Überschuss steht ein handelsrechtlicher Jahresverlust in Höhe von 1.768.163,77 € gegenüber. Die Abweichung zwischen handelsrechtlichem und kostenrechnerischem Ergebnis beruht auf der Tatsache, dass einerseits das KAG und andererseits das HGB den Einbezug bestimmter Kosten bzw. Erträge innerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs verbieten.


II. Gebührenvorkalkulation Abfallentsorgung 2012

Grundlage für die Gebührenvorkalkulation 2012 sind grundsätzlich die vom Gemeinderat zu beschließenden Ansätze des Wirtschaftsplans 2012, soweit diese gebührenfähig sind.

Die sich durch die Gebührensenkung lt. Abfallgebührenvorkalkulation 2012 ergebenden Mindereinnahmen bei den Gebührenerlösen sind im Wirtschaftsplan 2012/2013 berücksichtigt .

Wesentliche Abweichungen zum Wirtschaftsplan 2012 sowie zur Vorkalkulation 2011 sind bei den Erläuterungen zu den einzelnen Kosten- und Erlösblöcken unter IV. aufgeführt. Außerdem sind im Anhang 1 zur Anlage 1 auch die Werte der Gebührenvorkalkulation 2011 sowie die Werte der Gebührennachkalkulation 2010 dargestellt.


III. Erläuterungen zu den Kosten- und Erlösblöcken des Anhangs 1 zur Anlage 1:

Die Kosten- und Erlösblöcke entsprechen der nach der Eigenbetriebsverordnung vor-gegebenen Systematik und damit der Erfolgsübersicht des Wirtschaftsplans. Darüber hinaus sind wichtige Einzelpositionen zusätzlich dargestellt.


1. Materialaufwand

1a. Materialaufwand (Bezug von EnBW)
Größter Kostenblock beim Materialaufwand ist die Position Bezug von EnBW, bei der die Zahlungen an die Energie Baden-Württemberg Kraftwerksgesellschaft für die Verbrennung von Abfällen in der Abfallverbrennungsanlage Münster mit 35,7 Mio. € ausgewiesen werden. In dieser Position sind die gebührenrechtlichen Auflösungsbeträge der Verbrennungskostenvorauszahlung an die EnBW mit rd. 3,4 Mio. € enthalten.

1b. Materialaufwand (Umlage Zweckverband RMHKW Böblingen)
An den Zweckverband Restmüllheizkraftwerk (RMHKW) Böblingen, in dem die Landeshauptstadt Stuttgart vertreten durch den AWS Mitglied ist, fallen weitere rd. 4,3 Mio. € Verbrennungskosten an.

1c. Materialaufwand (Reststoffverwertung)
Diese Kosten mit 1,6 Mio. € beinhalten sämtliche Entsorgungsleistungen im Rahmen der Reststoffverwertung für Bioabfall, Problemstoffe, Elektronikschrott, Kühlschränke sowie für Schmelzeisen.

1d. Materialaufwand (Bezug von sonstigen Fremden)
In diesem Kostenblock mit 3,5 Mio. € sind vor allem Instandhaltungskosten, Energie- und Wasserkosten sowie Kosten für Dienst- und Schutzkleidung und Kosten für die in der Stilllegungs- und Nachsorgephase befindlichen Deponien enthalten. Enthalten sind hier auch Kosten in Höhe von rd. 1,05 Mio. € für Sicherungsdeckel für die 1,1 m³ - Behälter. Diese zusätzlichen Kosten sind aufgrund der Rechtssprechung notwendig.


2. Bezug von Betriebsbereichen (Fahrleistungen)

Hier sind die Leistungen des Betriebsbereichs Fahrbetrieb mit 5,2 Mio. € ausgewiesen.


3., 4. und 5. Bezug von Betriebsbereichen (Werkstattleistungen und Sonstiges)

Hier sind die Leistungen des Betriebsbereichs Werkstatt und sonstige innerbetriebliche Verrechnungen an die Abfallentsorgung von insgesamt 1,2 Mio. € ausgewiesen. Der Betriebsbereich Werkstatt ist ein Hilfsbetrieb, der seine Leistungen voll kostendeckend innerhalb des AWS und an andere Ämter und Eigenbetriebe der Stadt verrechnet.


6. Personalaufwand

Die gesamten Personalkosten betragen incl. Personalnebenkosten im Jahr 2012 rd. 16,7 Mio. € und damit rd. 0,4 Mio. € weniger als in der Vorkalkulation 2011.


7. Abschreibungen

Die Abschreibungen betragen im Jahr 2011 rd. 1,0 Mio. €. Die Abschreibungen werden linear berechnet. Die zugrunde gelegten Abschreibungssätze können dem Anhang 5 der Anlage 1 entnommen werden.


8. Zinsen und ähnliche Aufwendungen

Die Zinsen für das im Zusammenhang mit dem neuen Entsorgungsvertrag mit der EnBW aufgenommene Darlehen als Vorauszahlung auf die von der EnBW verrechneten Verbrennungskosten (zur entsprechenden Minderung des laufenden Materialaufwands in Ziffer 1a) sind hier ebenfalls mit 2,2 Mio. € enthalten.

Im Rahmen der Gebührenvorkalkulation werden kalkulatorische Zinsen mit rd. 0,6 Mio. € aus dem gemittelten Restbuchwert des Anlagekapitals angesetzt. Der anzusetzende kalkulatorische Zinssatz beträgt 5,5%.


9. Steuern

Es wird nur die Grundsteuer und in geringem Umfang Kraftfahrzeugsteuer mit zusammen rd. 2 T€ ausgewiesen.


10. Sonstige betriebliche Aufwendungen

Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen betragen für das Jahr 2012 rd. 3,1 Mio. €. Hier sind die Kosten für die Service- und Steuerungsleistungen der städtischen Ämter, die Kompostierungskosten, Versicherungen, Fernsprechkosten, Fortbildungskosten, die Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit, etc. enthalten.


11. Kosten Altdeponien

Lt. externem Gutachten für die Deponien werden in 2012 für die „Alt-Deponien“ Kosten in Höhe von rd. 2,3 Mio. € anfallen.


12. Erlöse aus Kooperationen (Landkreise)

Beträge 2011
Beträge 2012
Landkreis Esslingen
9.428.774 Euro
9.431.800 Euro
Rems-Murr-Kreis
7.528.947 Euro
7.556.200 Euro
Summe
16.957.721 Euro
16.988.000 Euro

Bei den unter Punkt 1a. aufgeführten Verbrennungskosten an die EnBW handelt es sich aus Sicht des AWS um eine Bruttodarstellung. Von diesen Kosten müssen die Erlöse aus den Kooperationen mit den Landkreisen Esslingen und Rems-Murr-Kreis subtrahiert werden.


13. Sonstige Nebenerlöse

Bei dieser Position sind alle sonstigen Erlöse wie z.B. Finanzerträge, Erlöse aus der Altpapiervermarktung, Behältertauschgebühren, Expresssperrabfallgebühren sowie Kantinen- und Mieterlöse enthalten. Die Altpapierpreise wurden auf Basis des letzten Ausschreibungsergebnisses in der vorliegenden Kalkulation berücksichtigt.


14. Gebühren für Behälteränderungen und Sperrabfallentsorgung

Die Gebühren für Behälteränderungen bei den Kleinbehältern von 60l – 240l erhöhen sich von 28,00 € auf 30,00 €. Bei den 1,1 m³ Behältern erhöht sich die Gebühr von 39,00 € auf 41,00 €. Kostendeckende Gebühren würden bei 70,04 € bzw. 110,04 € liegen. Die Verwaltung schlägt vor, auf eine weitergehende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 175.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühren für Zusatzleerungen von Abfallbehältern wegen „Mehranfall“ (höhere Anzahl von Leerungen als Regelleerungen) werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 1,00 € und 4,00 € erhöht, die Gebühren wegen Zusatzleerungen in Folge von „Versäumnis“ (z.B. wegen Unzugänglichkeit der Behälter) werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 1,00 € und 4,00 € erhöht und die Gebühren in Folge von „Falschbefüllung“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 1,00 € und 4,00 € erhöht. Im Einzelnen wird auf den Anhang 4 zur Anlage 1 verwiesen.

Die Verwaltung schlägt vor auf eine Vollkosten deckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 55.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Für das Aufstellen von Abfallbehältern bei Festen und Veranstaltungen werden die Gebühren nicht erhöht.

Die Verwaltung schlägt vor, wie in den Vorjahren, auf eine Vollkosten deckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Wie bereits in 2011 können auch in 2012 die mit dem Abfallkalender verteilten „Anmeldekarten für Sperrabfall auf Abruf“ für die Selbstanlieferung von Sperrabfall auf den vier Wertstoffhöfen von bis zu drei cbm je Karte verwendet werden. Lediglich für darüber hinausgehende Mehrmengen wird wie in 2011 eine Gebühr von 5 € je cbm erhoben.

Die Gebühr für Expresssperrabfall bleibt gegenüber 2011 mit 60,00 € unverändert. Auf eine sich aus der Kalkulation ergebende Erhöhung wird aus Gründen der Gebührenkontinuität verzichtet.

Die Verwaltung schlägt vor auf eine Vollkosten deckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 11.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.


15. Einbezug von Überschüssen aus Vorjahren

Beim Kostenträger „Restabfall“ wird aus dem Jahr 2008 ein Überschuss in Höhe von 3.100.000 € in die Vorkalkulation 2012 eingerechnet, beim Kostenträger „Direktanlieferer“ wird aus 2008 ein anteiliger Verlust in Höhe von 11.265 € in die Vorkalkulation 2012 eingerechnet.


16. Ergebnis BgA DSD 2012

Gewinne und Verluste des BgA DSD dürfen laut Rechnungsprüfungsamt nicht in die Gebührenkalkulation eingerechnet werden. Die sich aus der Planung ergebende Unterdeckung 2012 des BgA DSD in Höhe von 15.000 € wird in der Gebührenkalkulation 2012 nicht berücksichtigt.


IV. Verteilung der Nebenerlöse Landkreise auf die Gebührenträger

Die Nebenerlöse aus den Kooperationsverträgen für 2012 werden wie die Kosten der Müllverbrennung nach Anliefermengen auf die Kostenträger zugeordnet:
Hausmüll incl. 70-l-Plastiksack und Großanfallstellen 97,5 %
Direktanlieferer zur Abfallverbrennungsanlage 2,5 %.


V. Darstellung der Gebührensituation

Die Gebührenveränderungen können im Einzelnen dem Anhang 4 zur Anlage 1 entnommen werden.

a) Restabfallgebühren einschließlich 70-l-Plastiksack
Die Restabfallgebühren werden um durchschnittlich 3,09% gesenkt. Dabei beträgt die Schwankungsbreite der Gebührensenkung in Abhängigkeit von der Behältergröße zwischen 3,03% und 3,16%.

Die Restabfallgebühren zum 01.01.2012 stellen sich wie folgt dar:

Behälterart
Leerturnus
Bisherige Gebühr
in €/Jahr
Gebühr ab 01.01.2012
in €/Jahr
Abweichung

v. H. in €
70-l-Sack
1,1 m³
240 l
120 l
240 l
120 l
60 l
wöchentlich
wöchentlich wöchentlich
14-täglich
14-täglich
14-täglich
5,50
2.415,00
790,20
445,20
376,20
211,80
114,00
5,50
2.340,60
766,20
431,40
364,80
205,20
110,40
-0,00
-3,08
-3,04
-3,10
-3,03
-3,12
-3,16-0,00
-74,40
-24,00
-13,80
-11,40
-6,60
-3,60


b) Bioabfallgebühren
Die Bioabfallgebühren bleiben gegenüber 2011 unverändert.

Die Bioabfallgebühren zum 01.01.2012 stellen sich wie folgt dar:

Behälterart
Leerturnus
Bisherige Gebühr
in €/Jahr
Gebühr ab 01.01.2011
in €/Jahr
Abweichung

v. H. in €
60 l


120 l



240 l

Wöchentlich
(von 11/2011 – 04/2012 14-tägig)
Wöchentlich
(von 11/2011 – 04/2012
14-tägig)
Wöchentlich
(von 11/2011 – 04/2012 14-tägig)
29,40



58,20



111,00

29,40



58,20



111,00

0,00



0,00



0,00


0,00



0,00



0,00


In den Monaten November bis April erfolgt ein 14-tägiger Leerturnus und in den Monaten Mai bis Oktober erfolgt ein wöchentlicher Leerturnus.

Die Bioabfallgebühren müssen so bemessen sein, dass zumindest die speziell für den Bioabfallbereich anfallenden variablen Kosten durch die Bioabfallgebühren selbst gedeckt werden. Eine Quersubventionierung der variablen Kosten über die Restabfallgebühren ist rechtlich nicht zulässig.


c) Großanfallstellen
Die Gebühren für Großanfallstellen bleiben in 2012 gegenüber 2011 unverändert. Auf eine sich aus der Kalkulation ergebende Erhöhung um durchschnittlich 0,51% wird aus Gründen der Gebührenkontinuität verzichtet.
Die Verwaltung schlägt vor die nicht gedeckten Kosten von rd. 11.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühren für Großanfallstellen zum 01.01.2012 stellen sich wie folgt dar:

Fassungsvermögen
(verdichtet)
Bisherige Gebühr
in €/Jahr
Gebühr ab 01.01.2012
in €/Jahr
Abweichung

v. H. in €
bis 6 cbm
bis 8 cbm
bis 10 cbm
bis 11 cbm
bis 12 cbm
bis 16 cbm
590,00
726,00
862,00
930,00
998,00
1.298,00
590,00
726,00
862,00
930,00
998,00
1.298,00
0,00%
0,00%
0,00%
0,00%
0,00%
0,00%

0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00


d) Direktanlieferungen zur Abfallverbrennungsanlage
Die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart- Münster
bleibt gegenüber 2011 mit 4,30 €/20 kg (215,00 €/t) unverändert.


e) Sperrabfallannahmegebühren und Gebühren für Behälteränderungen
Die Gebühren und Modalitäten für die Sperrabfallannahme auf den Wertstoffhöfen bleiben auch 2012 konstant. D.h. die Sperrabfallannahme auf den Wertstoffhöfen erfolgt auch weiterhin kostenlos gegen Abgabe der Sperrabfall-Anforderungskarten. Je Karte können bis zu drei cbm Sperrabfall kostenlos abgegeben werden. Lediglich Mehrmengen werden wie bereits in 2011 mit 5,- € je angefangenem Kubikmeter verrechnet (vgl. GRDrs 841/2006).

Die Gebühr für Expresssperrabfall bleibt gegenüber 2011 mit 60,00 € unverändert.

Auf eine sich aus der Kalkulation ergebende Erhöhung auf 63,00 € wird aus Gründen der Gebührenkontinuität verzichtet. Die Gebühr wurde in 2010 von 63,00 € auf 60,00 € gesenkt.

Die Verwaltung schlägt vor die nicht gedeckten Kosten von rd. 11.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühren für Behälteränderungen bei den 60l – 240l Behältern werden um 2,00 € von 28,00 € auf 30,00 € und bei den 1,1 cbm – Behältern um 2,00 € von 39,00 € auf 41,00 € erhöht. Kostendeckende Gebühren würden bei 70,04 € bzw. 110,04 € liegen. Die Verwaltung schlägt vor auf eine weitergehende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 174.660 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.


f) Gebühren für Zusatzleerungen wegen „Mehranfall“, wegen „Versäumnis“ und wegen falsch befüllter Behälter
Die Gebühren für Zusatzleerungen von Abfallbehältern wegen „Mehranfall“ (höhere Anzahl von Leerungen als Regelleerungen) werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 1,00 € und 4,00 € erhöht, die Gebühren wegen Zusatzleerungen in Folge von „Versäumnis“ (z. Bsp. wegen Unzugänglichkeit der Behälter) werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 1,00 € und 4,00 € erhöht und die Gebühren in Folge von „Falschbefüllung“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 1,00 € und 4,00 € erhöht.
Trotz der Erhöhung der Gebühren sind die Vollkosten nicht gedeckt. Die Verwaltung schlägt vor auf eine Vollkosten deckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 55.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühren sind im Einzelnen im Anhang 4 aufgeführt.


g) Gebühren für das Aufstellen von Müllbehältern bei Festen und Veranstaltungen
Für das Aufstellen von Abfallbehältern bei Festen und Veranstaltungen werden die Gebühren nicht erhöht.
Die Verwaltung schlägt vor, wie in den Vorjahren, auf eine Vollkosten deckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten in Höhe von rd. 9.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.
Die Gebühren sind im Einzelnen im Anhang 4 aufgeführt.


VI. Darstellung der Gebührenausgleichsrückstellungen

Die Vorkalkulation wird im Wesentlichen auf der Basis des beschlossenen Wirtschaftsplans erstellt. Zwischen der Erstellung des Wirtschaftsplans und der Erstellung der Abfallgebührenkalkulation gibt es eine zeitliche Abweichung. Neueste Erkenntnisse fließen zusätzlich in die Abfallgebührenkalkulation ein.

In der Betriebsabrechnung wird das tatsächliche gebührenrelevante Ergebnis der Abfallwirtschaft ermittelt. Naturgemäß kommt es zu Abweichungen zwischen dem Planansatz und dem IST-Ergebnis.

Im Falle eines Gebührenüberschusses muss diese der Gebührenausgleichsrückstellung zugeführt und dem Gebührenzahler innerhalb von fünf Jahren wieder gutgebracht werden.

Verluste gehen nicht in die Gebührenausgleichsrückstellungen ein, können aber lt.dem Kommunalabgabenrecht Baden Württemberg innerhalb von fünf Jahren in der Abfallgebührenkalkulation berücksichtigt werden. Durch die unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben kann es zu erheblichen Abweichungen zwischen handelsrechtlicher und kostenrechnerischer Höhe des Ergebnisses in der Abfallwirtschaft kommen.

Entwicklung der Gebührenausgleichsrückstellung seit 2007:

Stand 31.12.2007:
Zuführungen 2008:
Auflösung 2008:
2.037.627,49 €
6.340.688,40 €
Stand 31.12.2008:
Zuführungen 2009:
Auflösung 2009:
7.878.315,89 €
4.102.785,25 €
-906.569,08 €
Stand 31.12.2009:
Zuführungen 2010:
Auflösung 2010:
11.074.532,06 €
6.765.445,16 €
-1.401.386,16 €
Stand 31.12.2010:
Auflösung Vorkalkulation 2011:
Auflösung Vorkalkulation 2012:
16.438.591,06 €
-1.886.938,77 €
-3.100.000,00 €
Prognose-Stand 31.12.2012:

nach Einrechnung der Auflösungen
in die Kalkulationen 2011 und 2012
11.451.652,29 €



VII. Darstellung der Gebühren- und Entgeltsituation der mineralischen Deponie Einöd (Auffüllabschnitt II - AII -)

Die Zuständigkeit für die Entsorgung von mineralischen Abfällen gliedert sich in einen hoheitlichen Bereich, für den Gebühren erhoben werden (Andienungspflicht) und in einen privatrechtlichen Bereich, für den Entgelte erhoben werden (freie Wahl der Entsorgungseinrichtungen in der Region Stuttgart). Auf die GRDrs 787/2000 wird verwiesen.

Die kalkulierten Entgeltsätze dienen als Richtwerte, von denen je nach Marktsituation nach oben oder nach unten abgewichen werden kann.

Auf Basis der Kalkulation 2012 können die Gebühren und Entgelte für die mineralischen Abfälle wie im Vorjahr unverändert bleiben.

Die Gebühr für sonstige mineralische Abfälle Klasse I bleibt unverändert. Die Gebühr für mineralische Schlämme Klasse I bleibt unverändert. Das Entgelt für die Entsorgung von Asbest bleibt unverändert. Die Entgelte der mineralischen Deponie Einöd bleiben unverändert.

Die Entgelte stellen sich zum 01.01.2012 wie folgt dar:

01.01.201101.01.2012
- verunreinigtem Bodenaushub Klasse I21,00 €21,00 €
- verunreinigtem Bodenaushub Klasse II31,00 €31,00 €
- mineralischen Schlämmen Klasse II39,00 €39,00 €
- sonst. mineralischen Abfällen Klasse II31,50 €31,50 €
-Asbest62,00 €62,00 €
-Asbest Kleinmengen je angefangene 100 kg 8,40 € 8,40 €
-grenzwertige Abfälle37,50 €37,50 €

In 2012 wird eine planmäßige Zuführung in Höhe der Zinsen zum Rekultivierungsfonds erfolgen. Der Fonds hat den laut externem Gutachten notwendigen Stand zur Finanzierung der Stilllegungs- und Nachsorgekosten erreicht.

Ein anteiliger Gebührenüberschuss aus der Nachkalkulation 2008 der mineralischen Deponie in Höhe von 49.279,30 € und eine Gebührenunterdeckung aus der Nachkalkulation 2010 in Höhe von 529,30 € werden in die Vorkalkulation des Jahres 2012 einbezogen.
Der geplante Entgeltüberschuss 2012 in Höhe von rd. 19.753,89 € wird der zweckgebundenen Rücklage zugeführt.
Auf die Anhänge 3 und 4 zur Anlage 1 wird verwiesen.


VIII. Änderung der HGS (Beschlussantrag Nr. 4, Anlage 2 zur GRDrs)

Es wurde zur Klarstellung ausdrücklich geregelt, dass die Auftraggeber für das Aufstellen bzw. Entleeren von Abfall- und Wertstoffbehältern bei Festen und Veranstaltern Gebührenschuldner sind.

Aufgrund der Senkung der Gebühren für die Entleerung der Restmüllbehälter mussten die Gebührenregelungen angepasst werden.


IX. Änderung der AfS (Beschlussantrag Nr. 5, Anlage 3 zur GRDrs)

Zu § 1

Zu Nr. 1, 2 ,4 und 10
Es ist beabsichtigt, ein neues Gebührenmodell, das eine Grundgebühr und Leistungsgebühr vorsieht, einzuführen. Anknüpfungspunkt für die Grundgebühr sollen die Wohneinheiten (bei privaten Haushalten) bzw. die Büroflächen auf einem Grundstück (bei anderen Herkunftsbereichen) sein. Als Datengrundlage zur Berechnung der Grundgebühren werden genaue Angaben zu der Anzahl der Wohneinheiten auf einem Grundstück sowie zum Vorhandensein und der Größe der Büroflächen benötigt. Deshalb soll eine Auskunftspflicht insbesondere der Gebührenschuldner hierüber beschlossen werden. Der Ordnungswidrigkeitenkatalog wurde entsprechend ergänzt.

Zu Nr. 5 und 6
Aufgrund der Veränderungen bei der Behältertauschgebühr wurden diese Satzungsänderungen erforderlich. Dies gilt ebenso für die Gebühren für Zusatzleerungen bei Mehranfall, wegen Versäumnis und Falschbefüllung.

Zu Nr. 3, 7, 8 und 9
Hierbei handelt es sich um redaktionelle Änderungen.

Anlage 2 zur GRDrs 752/2011


Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Erhebung von Hausgebühren
(Hausgebührensatzung – HGS)



Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2011 auf Grund von


§ 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
und
§§ 2, 13 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG)


folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren vom 30. November 1978 (Amtsblatt Nr. 49, Stadtrecht Nr. 7/9), zuletzt geändert durch Satzung vom 2. Dezember 2010 (Amtsblatt Nr. 50), wird wie folgt geändert:


1. § 3 erhält folgenden neuen Absatz 2a:


2. § 7 Satz 1 Nr.1 erhält folgende Fassung:


§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.


Anlage 3 zur GRDrs 752/2011

Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
(Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart - AfS -)


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2011 auf Grund von


§§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg,
§ 10 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die Beseitigung von Altlasten in Baden-Württemberg (Landesabfallgesetz - LAbfG -) und §§ 2, 13 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG)


folgende Satzung beschlossen:

§ 1


Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 4. Dezember 1997, zuletzt geändert am 21. Oktober 2010 (Amtsblatt Nr. 44, Stadtrecht Nr. 7/10), wird wie folgt geändert:
1. Es wird folgender neuer § 3 Absatz 20 eingefügt: 2. § 3 wird um folgenden Absatz 21 ergänzt: 3. In § 5 Absatz 1 Buchstabe f wird der Begriff „ § 4 Absatz 3“ ersetzt durch „§ 4 Absatz 4“. 4. § 18 erhält folgende neue Fassung:
㤠18 Auskunfts- und Anzeigepflicht, Betretungsrecht

(1) Die Grundstückseigentümer haben der Stadt unverzüglich anzuzeigen:
(2) Die nach den §§ 6, 7 und 13 Absatz 1 Berechtigten und Verpflichteten sowie die zur Direktanlieferung berechtigten Inhaber von Industrie- und Gewerbebetrieben (§ 5 Absatz 2 in Verbindung mit § 17 Absätze 3 und 4) sind der Stadt hinsichtlich aller die Abfallentsorgung betreffenden Fragen, insbesondere über Herkunft, Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls bzw. der Wertstoffe zur Auskunft verpflichtet. Sie haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, welche das Benutzungsverhältnis und die Gebührenerhebung betreffen. Insbesondere sind sie zur Auskunft über die Zahl der Wohneinheiten (§ 3 Absatz 21) sowie das Vorhandensein und die Größe der Bürofläche (§ 3 Absatz 20) auf einem Grundstück verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, der Stadt Abfallanlieferungen mittels der gesetzlich geregelten Nachweise rechtzeitig vorher zu deklarieren. Die Berechtigung ist auf Anforderung nachzuweisen. Erforderlichenfalls kann die Stadt Nachweise bzw. Analysen von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen fordern, daß es sich nicht um von der Entsorgungspflicht ausgeschlossene Abfälle bzw. Wertstoffe handelt. Solange der Stadt die erforderlichen Auskünfte, Nachweise bzw. Analysen nicht vorliegen, hat sie ein Zurückweisungsrecht. Darüber hinaus haben die nach §§ 6, 7 und 13 Absatz 1 Berechtigten und Verpflichteten sowie die zur Direktanlieferung (§ 17) berechtigten Industrie- und Gewerbebetriebe oder privaten Unternehmen der Stadt zur Erstellung der Abfallbilanz nach § 16 Absatz 2 LAbfG die erforderlichen Auskünfte bis 31. Januar eines jeden Jahres über die im jeweiligen Vorjahr nach § 17 Absätze 3, 8 und 9 angelieferten Abfälle zu erteilen. Die Stadt kann Auskünfte mittels gesonderter Vordrucke verlangen.

(3) Die nach den §§ 6, 7 und 13 Absatz 1 Berechtigten und Verpflichteten sowie die zur Direktanlieferung berechtigten Inhaber von Industrie- und Gewerbebetrieben (§ 5 Absatz 2 in Verbindung mit § 17 Absätze 3 und 4) haben den Beauftragten der Stadt zur Prüfung Zutritt zu deren Grundstücken zu ermöglichen und zu gewähren. Auf dem Grundstück etwa vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zugänglich sein. Die Beauftragten der Stadt sind an diesen Sammelstellen zur Kontrolle bei den dort aufgestellten Abfall-, Wertstoff- und Großbehältern sowie Containern und sonstigen Sammeleinrichtungen berechtigt.

(4) Die nach den §§ 6, 7 und 13 Absatz 1 Berechtigten und Verpflichteten haben der Stadt unverzüglich Meldung zu erteilen, sobald ein Unternehmen Abfälle auf dem Grundstück vorsortiert und/oder verdichtet (verdichtete Behälter), bevor die Abfallbehälter der Stadt zur Entleerung bereit gestellt werden.“
5. In § 22 Absatz 6 wird die Angabe „28,00 Euro“ ersetzt durch die Angabe „30,00 Euro“ und die Angabe „ 39,00 Euro“ jeweils durch die Angabe „41,00 Euro“.
6. § 22 Absatz 8 wird wie folgt neu gefasst:
RestmüllJe Zusatzleerung wegen Versäumnis Jeder weitere Behälter bis max. insgesamt 10 Stück
60-l-Behälter
51,00 €
6,00 €
120-l-Behälter
51,00 €
6,00 €
240-l-Behälter
51,00 €
6,00 €
1.100-l-Behälter
90,00 €
9,00 €
Altpapier
Je Zusatzleerung wegen Versäumnis
Jeder weitere Behälter bis max. insgesamt 10 Stück
120-l-Behälter
51,00 €
6,00 €
240-l-Behälter
51,00 €
6,00 €
1.100-l-Behälter
90,00 €
9,00 €
Biomüll
Je Zusatzleerung wegen Versäumnis
Jeder weitere Behälter bis max. insgesamt 10 Stück
60-l-Behälter
51,00 €
6,00 €
120-l-Behälter
51,00 €
6,00 €
240-l-Behälter
51,00 €
6,00 €
AltpapierJe Zusatzleerung wegen FalschbefüllungJeder weitere Behälter bis max. insgesamt 10 Stück
120-l-Behälter
57,00 €
11,00 €
240-l-Behälter
61,00 €
14,00 €
1.100-l-Behälter 125,00 €
44,00 €
Biomüll
Je Zusatzleerung wegen Falschbefüllung
Jeder weitere Behälter bis max. insgesamt 10 Stück
60-l-Behälter
53,00 €
8,00 €
120-l-Behälter
57,00 €
11,00 €
240-l-Behälter
61,00 €
14,00 €

7. § 22 Absatz 9 Satz 4 wird folgendermaßen geändert: 9. § 23 Absatz 3 Satz 2 wird folgendermaßen neu gefasst:
10. § 23 wird um folgenden neuen Absatz 4 ergänzt:
§ 2


Diese Satzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.



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