Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 838/2021
Stuttgart,
11/17/2021



Gehwegreinigungsgebührenvorlage für das Jahr 2022
-Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Hausgebühren in Stuttgart (HGS)
-Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Gehwegreinigung in Stuttgart (ÖGS)




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik
Betriebsausschuss Abfallwirtschaft
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
30.11.2021
01.12.2021
02.12.2021



Beschlußantrag:

1. Den folgenden Gebühren jeweils zum 1. Januar 2022 wird zugestimmt (Anhang 1 zur Anlage 1):
2. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung –HGS-) wird gemäß Anlage 2 beschlossen.

3. Die Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Gehwegreinigung in Stuttgart (ÖGS) wird gemäß Anlage 3 beschlossen.






Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1


1. Gebühren (Beschlussantrag Nr.1)

Die Kalkulation wurde auf Basis der IST-Daten 2020 und aktuellerer Erkenntnisse erstellt.

In der Reinigungszone I wurden im Rahmen des Projekts „Sauberes Stuttgart“ höhere Kosten geplant als dann tatsächlich angefallen sind. Dies führte zu Überschüssen, die innerhalb von 5 Jahren den Gebührenzahlern wieder gutzubringen sind.
Dies führt in der Kalkulation 2022 zu einer deutlichen Gebührensenkung.

Aufgrund der starken Verschmutzung der Reinigungszone II ist hier ein hoher Personalaufwand erforderlich. Die Reinigung erfolgt in der Reinigungszone II an 7 Tagen in der Woche. Es wird auch in der Nacht gereinigt.

Die Reinigungszonen I und II bestehen aus einem Anliegeranteil und einem städtischen Anteil. Die Kosten wurden aufgrund der Flächenverhältnisse aufgeteilt.


2. Änderung der HGS (Beschlussantrag Nr. 2)

Die Gehwegreinigungsgebühren für die Reinigungszone I wurden neu kalkuliert. Die Hausgebührensatzung ist deshalb entsprechend zu ändern.



3. Änderung der ÖGS (Beschlussantrag Nr. 3)

Aufgrund von Straßenumbenennungen bzw. Erweiterung nach Baufertigstellung war das Straßenverzeichnis anzupassen.



Finanzielle Auswirkungen

Die Gehwegreinigungsgebühren 2022 für die Reinigungszone I und II sind, unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses (15%) dies entspricht 627.786 €, vollkostendeckend kalkuliert. Infolge der Einrechnung von Gebührenüberschüssen aus Vorjahren in der Reinigungszone I ergeben sich Gebührenmindereinnahmen gegenüber der Kalkulation 2021 in Höhe von 173.201 €. Der städtische Anteil an den Reinigungskosten der RZI und RZII erhöht sich gegenüber der Kalkulation 2021 um 154.988 €.




Beteiligte Stellen

Referate AKR und WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine



Technisches Referat Eigenbetrieb AWS





Dirk Thürnau Markus Töpfer
Bürgermeister Geschäftsführer


Anlagen

Anlage 1 zur GRDrs 838/2021:
Ausführliche Begründung

Anhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 838/2021:
Leistungsbezogene Gebührenbedarfsberechnung 2022

Anhang 2 zur GRDrs 838/2021:
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Gehwegreinigung in Stuttgart (ÖGS)

Anlage 2 zur GRDrs 838/2021:
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Hausgebühren in Stuttgart (HGS)



Ausführliche Begründung:


1. Gebührenvorkalkulation 2022

Die Gebühren ergeben sich auf Grundlage der Kalkulation 2022. Die Kalkulation 2022 wurde auf Basis der angefallenen Personal-, Sach- und weiterer Kosten in 2020, zuzüglich der erwarteten Kostensteigerungen in 2021 und 2022 erstellt.

Für die Reinigungszone I vermindert sich die Gebühr 1 (7-malige Reinigung pro Woche) von 43,80 € pro lfd. Meter in 2021 auf 37,40 € pro lfd. Meter in 2022. Die Gebühr 2 (3-malige Reinigung pro Woche (Leonhardsviertel: Fr., Sa., Mo.; Hospitalviertel: Fr., Sa., So.) vermindert sich ebenfalls von 18,70 € pro lfd. Meter in 2021 auf 16,00 € pro lfd. Meter in 2022.
Die für die Gebührenkalkulation ansatzfähigen Kosten betragen in der Reinigungszone I rd. 1.016 T€ (2021: rd. 1.188 T€). In die Gebühren der Vorkalkulation 2022 der Reinigungszone I sind Gebührenüberdeckungen aus Vorjahren in Höhe von 160.000 € eingerechnet.
Im Rahmen der Maßnahmen „Sauberes Stuttgart“ war hier in den Vorjahren ein höherer Ansatz, abgeleitet aus der Projektplanung, für Personal und Fahrzeuge in der Kalkulation berücksichtigt wie in der Folge tatsächlich benötigt wurde. Daraus resultierten Gebührenüberdeckungen, die innerhalb von 5 Jahren den Gebührenzahlern wieder gutzubringen sind. Dadurch sinken die Gebühren in 2022 gegenüber 2021 deutlich.

Die Gehwegreinigungsgebühr für die Reinigungszone II (Arnulf-Klett- und Rotebühl-Passage) bleibt mit 178,50 € pro lfd. Meter in 2022 unverändert. Die Verschmutzung ist in den Passagen der Reinigungszone II seit Jahren sehr ausgeprägt. Durch die Lage der Passagen können hier kaum Maschinen eingesetzt werden, es muss sehr viel in Handarbeit erledigt werden.
Die für die Gebührenkalkulation ansatzfähigen Kosten betragen in der Reinigungszone II rd. 131 T€ (2021: rd. 131 T€). Hier wurden Verluste aus Vorjahren in Höhe von 1.300 € in die Kalkulation eingerechnet.
Die lfd. Frontmeter belaufen sich wie im Vorjahr auf 733,10 m.

Die Leistungsdaten des Geschäftsbereichs „Straßenreinigung/Winterdienst“ werden soweit wie möglich direkt auf die Reinigungszonen I und II erfasst. Kosten, die sich nicht direkt zuordnen lassen, werden mittels Umlageschlüssel vom „Bezirk Mitte“ auf die Reinigungszonen umgelegt. Hierunter fallen z.Bsp. die Kosten des Abfallsammelfahrzeuges. Das Abfallsammelfahrzeug ist innerhalb einer Tour sowohl im Bezirk „Mitte“ als auch in der Reinigungszone I tätig.

Die direkt zugeordneten Kosten für die Reinigungszone I (RZ I) betragen rd. 3.022 T€ und für die Reinigungszone II (RZ II) rd. 723 T€. Die Umlagekosten aus dem Bezirk betragen rd. 360 T€ für die RZ I und rd. 80 T€ für die RZ II.

Die für die Reinigungszonen I und II angefallen Kosten werden mittels des Geo-Informationssystem SIAS nach Anliegerflächen und nach städtischen Flächen aufgeteilt. Analog den ermittelten Flächenverhältnissen werden die Kosten zwischen Anliegern und Stadt verteilt.
Dabei wird die Fläche für die Anlieger in den Fußgängerzonen und in der Reinigungszone II mit jeweils 3 m Breite veranschlagt, in der restlichen Reinigungszone I, je nach Breite des Gehwegs, bis maximal 5 m Breite.
Das Flächenverhältnis, nach dem die Kosten der Reinigungszonen zwischen Anliegern und Stadthaushalt aufgeteilt werden, beträgt in der Reinigungszone I 40,90 % zu Lasten der Gebühren und 59,10 % zu Lasten des Stadthaushalts, in der Reinigungszone II 18,99% zu Lasten der Gebühren und 81,01 % zu Lasten des Stadthaushalts. Das Verhältnis wurde in 2020 neu ermittelt.

Die in der Kalkulation für 2022 angesetzten Personalkosten beinhalten die bis 2021 beschlossenen und für 2022 geplanten Tariferhöhungen.
Bei den Sachkosten wurde eine Preissteigerung von jährlich 1% für die Kalkulation 2022 unterstellt.

Die Gebührenbedarfsberechnung 2022 ist im Anhang 1 zur Anlage 1 dargestellt.

Die unterschiedlichen Gebührensätze für die Reinigungszonen I und II beruhen insbesondere darauf, dass in der Reinigungszone II vor allen Dingen überwiegend nachts und zusätzlich „nass“ gereinigt wird. Weiterhin können in diesen Bereichen keine größeren Kehrmaschinen eingesetzt werden


Der städtische Anteil an den Gesamtkosten der beiden Reinigungszonen beträgt:

RZ I RZ II

Gesamtkosten (2022): 3.382.349 € 802.893 €

Davon Gebührenerlöse: 1.013.074 € 130.858 €

Davon städtischer Anteil: 2.369.275 € 672.035 €

(städt. Anteil lt.Kalkulation 2021: 2.231.204 € 655.118 €)



2. Änderung der HGS

Die Gehwegreinigungsgebühren für die Reinigungszone I wurden neu kalkuliert. Die Hausgebührensatzung ist deshalb entsprechend zu ändern.



3. Änderung der ÖGS

Aufgrund von Straßenumbenennungen bzw. Erweiterung nach Baufertigstellung war das Straßenverzeichnis anzupassen.

Anlage 2 zur GRDrs 838/2021



Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Erhebung von Hausgebühren
(Hausgebührensatzung – HGS)



Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2021 auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, des § 41 Abs. 5 und 6 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes jeweils in der derzeit gültigen Fassung folgende „Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung –HGS-)“ (Stadtrecht 7/9) beschlossen:

§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren vom 30. November 1978 (Amtsblatt Nr. 49, Stadtrecht Nr. 7/9), zuletzt geändert durch Satzung vom 3. Dezember 2020 (Amtsblatt Nr. 50 vom 10. Dezember 2020), wird wie folgt geändert:





§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.




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Anhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 838_2021.pdfAnhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 838_2021.pdfÖGS Dateianhang zu GRDrs 838_2021.docxÖGS Dateianhang zu GRDrs 838_2021.docx