Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 338/2020
Neufassung
Stuttgart,
10/13/2020



Neufassung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Stuttgart



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
20.10.2020
21.10.2020
22.10.2020



Beschlußantrag:

1. Die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Stuttgart (Sondernutzungssatzung, SoNuS) (Stadtrecht 6/7) wird entsprechend der Anlage 1 (Satzungstext), Anlage 3 (Gebührenverzeichnis), Anlage 5 (Verzeichnis der Straßengruppen) und Anlage 7 (Plan Straßengruppe S) erlassen.

2. Auf Grund der aktuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die wirtschaftliche Lage wird auf eine Gebührenerhöhung verzichtet.

3. Den inhaltlichen Änderungen in der Anlage 3 (Gebührenverzeichnis), Anlage 5 (Verzeichnis der Straßengruppen) und Anlage 7 (Plan Straßengruppe S) wird zugestimmt.



Begründung:



Die Stadt erteilt Erlaubnisse und erhebt Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 16. November 2017 (GRDrs 830/2017) wurde letztmalig eine Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Stuttgart im Rahmen der strukturellen Verbesserung des Stadthaushaltes beschlossen. Damals wurden die Gebühren der lfd. Nr. 29 des Gebührenverzeichnisses (Wochenmärkte, Flohmärkte, etc.) von 150.000 EUR auf 200.000 EUR zum 1. Januar 2018 erhöht.

Die letzte Erhöhung aller Gebühren um durchschnittlich 6 % wurde mit der Änderung der Satzung zum 1. Januar 2016 vorgenommen.

Nachdem der Text der Ausgangssatzung aus dem Jahr 1994 stammt, wurde die Satzung neu formuliert.

Aufgrund der aktuell schwierigen wirtschaftlichen Lage durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie in den Bereichen Handel, Gastronomie und Dienstleistungen wird auf eine Gebührenerhöhung verzichtet. Damit bleiben die Gebühren seit 1. Januar 2016 konstant.

Die Satzung wurde dahingehend ergänzt, dass künftig auf die Sondernutzungsgebühren verzichtet werden kann, wenn auf Grund einer Rechtsnorm oder behördlichen Anordnung für einen bestimmten Zeitraum diese nicht ausgeübt werden kann.

Außerdem sieht die Satzung nun die Möglichkeit der Gebührenermäßigung für bestimmte Sondernutzungen vor, die im öffentlichen Interesse liegen. Mit der Möglichkeit der Gebührenermäßigung soll Sachverhalten Rechnung getragen werden, bei denen dem öffentlichen Interesse an der Sondernutzung gleichwertig ein wirtschaftliches Interesse des Antragsstellers gegenübersteht. Die Voraussetzungen für einen kompletten Gebührenerlass liegen in diesen Fällen nicht vor, jedoch wäre die Festsetzung der vollen Gebühr offensichtlich unverhältnismäßig, da sie vom Antragsteller kaum erwirtschaftet werden könnte. Das Amt für öffentliche Ordnung führt die Prüfung und Begründung des öffentlichen Interesses mit vorhandenem Personal durch. Ein bezifferbarer Mehraufwand entsteht dadurch nicht.
Das bisherige Verzeichnis der Straßengruppen wird auch weiterhin zu Grunde gelegt. Eine neue Eingruppierung von Straßen wird lediglich in den Fällen vorgenommen, in denen auch eine tatsächliche Aufwertung der Straße und der Umgebung erfolgt ist.

Im Verzeichnis der Straßengruppen (Anlage 5) wurden u.a. folgende Änderungen vorgenommen:

1. Neu hinzugekommene Straßen: 2.Umbenannte Straßen und Straßenteile, z.B.:
- Else-Josenhans-Straße früher Lederstraße
- Richard-von-Weizsäcker-Planie früher Planie
- Leonhard-Lechner-Straße früher Teil der Firnhaber Straße

3. Sonstige Änderungen:
Im Plan Straßengruppe S (Anlage 7) wurde der oben bereits aufgeführte Bereich Bolzstraße und Stauffenbergstraße mit aufgenommen (farbig markiert). Im Eckbereich Wolfram-/Heilbronner Straße ist der kleine in Straßengruppe S gekennzeichnete Bereich weggefallen. Da diese kleinen Flächen im Plan nicht erkennbar sind, wurde auf eine Darstellung der Änderung verzichtet. Im Gebührenverzeichnis (Anlage 3) wurden folgende Änderungen vorgenommen:

Finanzielle Auswirkungen

Wie hier dargestellt, soll auf Grund der derzeitigen Situation keine Gebührenerhöhung stattfinden. Deshalb soll zeitnah – spätestens in zwei Jahren – eine erneute Betrachtung der Gebührensätze für Sondernutzungen erfolgen. Eine Erhöhung sollte, sofern die allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Situation es wieder zulässt, nicht zuletzt auf Grund der Einnahmensituation des städtischen Haushalts angestrebt werden.




Beteiligte Stellen

AKR, WFB, SOS




i . V.
Dr. Martin Schairer
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1: Sondernutzungssatzung (Stadtrecht 6/7)
Anlage 2: Synopse Satzung
Anlage 3: Gebührenverzeichnis neu
Anlage 1 der Sondernutzungssatzung (Stadtrecht 6/7)
Anlage 4: Änderungsübersicht Gebührenverzeichnis
Anlage 5: Verzeichnis der Straßengruppen
Anlage 2 der Sondernutzungssatzung (Stadtrecht 6/7)
Anlage 6: Änderungsübersicht Verzeichnis der Straßengruppen
Anlage 7: Plan Straßengruppe S
Anlage 2.1 der Sondernutzungssatzung (Stadtrecht 6/7)


<Anlagen>



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