Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 844/2018
Stuttgart,
11/12/2018



Abfallgebührenvorlage für das Jahr 2019; Änderungen der Satzungen:
- Abfallwirtschaftssatzung (AfS),
- Satzung der Stadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (HGS)
- Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Betriebsausschuss Abfallwirtschaft
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
20.11.2018
21.11.2018
22.11.2018



Beschlußantrag:

1. Den folgenden Gebühren- und Entgeltfestsetzungen bzw. -änderungen jeweils
zum 1. Januar 2019 wird zugestimmt (Anhang 4 zur Anlage 1):

erhöht.

1.4 Die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage
Stuttgart-Münster wird gegenüber 2018 um 1,46 % erhöht.
2. Der sich aus der gebührenrechtlichen Nachkalkulation 2017 der Abfallwirtschaft ergebende Überschuss von 1.196.591,52 € wird in dieser Höhe den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ zugeführt.

3. In die Kalkulation 2019 der mineralischen Deponie werden Überschüsse aus Vorjahren in Höhe von 226.184,04 € einbezogen. 4. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Stadtrecht Nr. 7/10) - AfS – wird in der Fassung der Anlage 2 beschlossen. 5. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Stadtrecht Nr. 7/9) - HGS - wird in der Fassung der Anlage 3 beschlossen.


6. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart (Stadtrecht Nr. 7/18) wird in der Fassung der Anlage 4 beschlossen.


7. Die Betriebs- und Benutzungsordnung für die Deponie Einöd in Stuttgart-Hedelfingen wird in der Fassung des Anhangs 5, deren Anlagen mit dem Entgeltverzeichnis in der Fassung des Anhangs 6 und den Annahmegrenzwerten und Anlieferungsbedingungen in der Fassung des Anhangs 7 beschlossen.







Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1


1. Gebühren- und Entgeltfestsetzungen bzw. -änderungen
(Beschlussantrag Nr. 1)

Die Restabfallgebühren werden gegenüber 2018 um durchschnittlich 6,01 %
erhöht. Dabei beträgt die Schwankungsbreite der Gebührenerhöhung in Abhängigkeit von der Behältergröße zwischen 5,81 % und 6,18 %.
Wesentliche Gründe für die Gebührenerhöhungen sind die höheren Personalkosten aufgrund der Einführung des Vollservice beim Bioabfall. Da der Bioabfall durch den Restabfall zulässigerweise mitfinanziert wird, kommt es dadurch bedingt auch zu Mehrkosten beim Restabfall. Zudem wurden weniger Gebührenüberschüsse aus Vorjahren in die Kalkulation der Restabfallgebühren eingerechnet.

Die Bioabfallgebühren werden gegenüber 2018 um durchschnittlich 11,82 % erhöht. Dabei beträgt die Schwankungsbreite der Gebührenerhöhung in Abhängigkeit von der Behältergröße zwischen 11,43 % und 12,41 %.
Die Vorgabe, dass die Bioabfallsammlung flächendeckend zu erfolgen hat, ist inzwischen umgesetzt.
Ab 01.01.2019 wird der Vollservice beim Bioabfall eingeführt. Dadurch erhöhen sich die Personalkosten um rd. 2 Mio. €.
Hingewiesen wird auf den Sachverhalt, dass rd. 67 % der Gesamtkosten der Bioabfallentsorgung über die Restabfallgebühren finanziert werden.

Die Gebühren für Großanfallstellen erhöhen sich gegenüber 2018 um durchschnittlich 2,49 %. Dabei beträgt die Schwankungsbreite der Gebührenerhöhung in Abhängigkeit von der Containergröße zwischen 1,98 % und 5,15 %.

Die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart- Münster
wird gegenüber 2018 um 1,46 % erhöht. Die Mindestanliefermenge beträgt 150 kg. Die Mindestanliefergebühr wird von 30,90 € auf 31,30 € erhöht.

Die Gebühren für Behälteränderungen bei den 60l – 240l Behältern werden um
4,00 € von 42,00 € auf 46,00 € und bei den 1,1 cbm – Behältern ebenfalls um 4,00 € von 54,00 € auf 58,00 € erhöht. Die Verwaltung schlägt vor, auf eine vollkostendeckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 194 T€ im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühren für Zusatzleerungen von Abfallbehältern wegen „Mehranfall“ (höhere Anzahl von Leerungen als Regelleerungen) werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 2,00 € erhöht und 1,00 € gesenkt, die Gebühren wegen Zusatzleerungen in Folge von „Versäumnis“ (z.B. wegen Unzugänglichkeit der Behälter) werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 2,00 € erhöht und 1,00 € gesenkt und die Gebühren in Folge von „Falschbefüllung“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 2,00 € erhöht und 1,00 € gesenkt. Im Einzelnen wird auf den Anhang 4 zur Anlage 1 verwiesen.
Die Verwaltung schlägt vor, auf eine vollkostendeckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 8 T€ im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Für das Aufstellen von Abfallbehältern bei Festen und Veranstaltungen werden die Gebühren nicht erhöht.
Die Verwaltung schlägt vor, wie in den Vorjahren, auf eine vollkostendeckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten in Höhe von rd. 8 T€ im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühr für Expresssperrabfall erhöht sich in 2019 gegenüber 2018 von 66,00 € auf 69,00 €.

Die Entgelte der mineralischen Deponie erhöhen sich in 2019 gegenüber 2018
wie folgt: „Verunreinigter Bodenaushub Kl. 1“ von 22,00 € auf 24,00 €, „Mineralische Schlämme Kl. 1“ von 29,00 € auf 31,00 €, „Sonstige mineralische Abfälle Kl. 1“ von 19,50 € auf 22,00 €, „Asbest von 70,00 € auf 74,00 €, „Verunreinigter Bodenaushub Kl. 2“ von 32,0 € auf 34,00 €, „Mineralische Schlämme Kl. 2“ von 41,00 € auf 43,00 €, „Sonstige mineralische Abfälle Kl. 2“ von 31,50 € auf 33,00 €, „Grenzwertige Abfälle Kl. 2“ von 39,00 € auf 40,00 €.


2. Gebührennachkalkulation Abfallwirtschaft 2017 (Beschlussantrag Nr. 2)

Der sich aus der gebührenrechtlichen Nachkalkulation 2017 der Abfallwirtschaft ergebende Überschuss von 1.196.591,52 € wird in dieser Höhe den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ zugeführt.
Dieser wird spätestens innerhalb der nächsten fünf Jahre in der Kalkulation kostenmindernd berücksichtigt.

In die Abfallgebührenkalkulation 2019 werden „Sonstige Verbindlichkeiten“ aus Vorjahren (2014, 2015 und 2017) in Höhe von 5.646.956,63 € und Verluste in Höhe von 22.951,22 € einbezogen.


3. Einbeziehung anteiliger Überschüsse aus Vorjahren der mineralischen Deponie in die Gebührenkalkulation 2019 (Beschlussantrag Nr. 3)

In die Kalkulation 2019 der mineralischen Deponie werden Überschüsse aus Vorjahren in Höhe von 226.184,04 € einbezogen.


4. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung (AfS) (Beschlussantrag Nr. 4,
Anlage 2)

Änderungen sind erforderlich aufgrund einer Gebührenneukalkulation, der Einführung des Vollservice für die Biotonne und redaktioneller Anpassungen.


5. Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (HGS) (Beschlussantrag Nr. 5, Anlage 3)

Aufgrund der Erhöhung der Restabfall- und Bioabfallgebühren war eine Änderung erforderlich.


6. Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart (Beschlussantrag Nr. 6, Anlage 4)

Für die Entsorgung mineralischer Abfälle und Schlämme der Deponieklasse I wurden schon mit der Abfallgebührenvorlage 2017 (Beschlussantrag 6, Anlage 4 GRDrs. 765/2016) Entgelte anstelle von Gebühren beschlossen. Es wurde jedoch versäumt, dies im Satzungstext nachzuvollziehen, weshalb dies mit der aktuellen Vorlage nachgeholt werden muss. Es handelt sich also um eine redaktionelle Änderung.


7. Änderung der Betriebsordnung für die Deponie Einöd in Stuttgart-Hedelfingen (Beschlussantrag Nr. 7, Anhänge 5, 6 und 7)

Die Betriebsordnung wird durch eine Betriebs- und Benutzungsordnung ersetzt. Diese umfasst auch das Entgeltverzeichnis und die Annahmegrenzwerte und Anlieferungsbedingungen.


Finanzielle Auswirkungen


Die Abfallgebühren 2019 sind im Ganzen vollkostendeckend kalkuliert. Damit ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für den Stadthaushalt.



Beteiligte Stellen

AKR und WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine



Dirk Thürnau Dr. Thomas Heß
Bürgermeister Geschäftsführer


Anlagen

Anlage 1 zur GRDrs 844/2018:
Ausführliche Begründung

Anhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 844/2018:
Nachkalkulation 2017 mit Vergleich Vorkalkulationen 2018 und 2019 so wie dem Wirtschaftsplan 2019 - Abfallentsorgung-

Anhang 2 zur Anlage 1 der GRDrs 844/2018:
Leistungsbezogene Gebührenbedarfsrechnung 2019 - Abfallentsorgung-

Anhang 3 zur Anlage 1 der GRDrs 844/2018:
Leistungsbezogene Entgelt- und Gebührenbedarfsberechnung 2019 - mineralische Deponie-

Anhang 4 zur Anlage 1 der GRDrs 844/2018:
Übersicht über die Gebühren und Entgelte - Abfallentsorgung und mineralische Deponie

Anlage 2 zur GRDrs 844/2018: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart - AfS - )

Anlage 3 zur GRDrs 844/2018: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshaupststadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung - HGS -)

Anlage 4 zur GRDrs 844/2018: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshaupstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von minralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart
Anhang 5 zur GRDrs 844/2018: Betriebs- und Benutzungsordnung für die Deponie Einod in Stuttgart-Hedelfingen
Anhang 6 zur GRDrs 844/2018: Entgeltverzeichnis für die Deponie Einöd in Stuttgart-Hedelfingen
Anhang 7 zur GRDrs 844/2018: Annahmegrenzwerte und Anlieferungsbedingungen Deponie-Einöd in Stuttgart-Hedelfingen


Ausführliche Begründung:


I. Nachkalkulation Abfallentsorgung 2017 / handelsrechtliches Ergebnis 2017

Der sich für die Abfallentsorgung aus der Nachkalkulation 2017 ergebende Überschuss bei den Kostenträgern Restabfall, Altpapier, Bioabfall, Großanfallstellen und Direktanlieferer in Höhe von 1.196.591,52 € ist lt. KAG innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Im handelsrechtlichen Jahresabschluss 2017 wurde dieser Überschuss unter den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ ausgewiesen.
Diesem kostenrechnerischen Überschuss steht ein handelsrechtlicher Überschuss in 2017 für die Abfallwirtschaft in Höhe von 1.023.140,07 € gegenüber. Die Abweichung zwischen handelsrechtlichem und kostenrechnerischem Ergebnis beruht auf der Tatsache, dass einerseits das KAG und andererseits das HGB den Einbezug bestimmter Kosten bzw. Erträge innerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs verbieten.


II. Gebührenvorkalkulation Abfallentsorgung 2019

Grundlage für die Gebührenvorkalkulation 2019 sind grundsätzlich die Ansätze des Wirtschaftsplans 2019 sowie aktuellere Erkenntnisse zu den Kosten und Erlösen soweit diese gebührenfähig sind.

Gründe für die Gebührenerhöhungen sind die höheren Personalkosten aufgrund der Einführung des Vollservice beim Bioabfall. Da der Bioabfall durch den Restabfall zulässigerweise mitfinanziert wird, kommt es dadurch bedingt auch zu Mehrkosten beim Restabfall. Zudem wurden weniger Gebührenüberschüsse aus Vorjahren in die Kalkulation der Restabfallgebühren eingerechnet.

Wesentliche Abweichungen zum Wirtschaftsplan 2019 sowie zur Kalkulation 2018 sind bei den Erläuterungen zu den einzelnen Kosten- und Erlösblöcken unter III. aufgeführt. In Einzelfällen wird in der Kalkulation 2019 begründbar von den Daten des Wirtschaftsplans 2019 abgewichen. Im Anhang 1 zur Anlage 1 sind die Werte der Gebührenkalkulation 2019 und 2018 sowie die Werte der Gebührennachkalkulation 2017 und des Wirtschaftsplans 2019 dargestellt.


III. Einführung Vollservice beim Bioabfall zum 01.01.2019

Nachdem vor allem von Wohnungsbaugenossenschaften und größeren Hausverwaltungen, aber auch von Bürgern in Einzelfällen der Vollservice gewünscht wurde, wurde hierzu bereits in der Abfallgebührenvorlage 2018 ein Grundsatzbeschluss beschlossen um die notwendigen personellen und technischen Voraussetzungen in die Wege leiten zu können, damit der Vollservice zum 01.01.2019 umgesetzt werden kann. Die dazu notwendigen Stellen und Mittel wurden im Wirtschaftsplan 2019 beschlossen.
Die Abfallsatzung wird zum 01.01.2019 an diese Änderung angepasst.
Für die Einführung sind lt. Planung 40 zusätzliche Lader notwendig. Die geplanten Personalkosten für diese zusätzlichen Mitarbeiter betragen rd. 2.030 T€ in 2019. Zusätzliche Fahrzeuge für den Vollservice bedarf es nicht.
Durch die zusätzliche Leistung entstehen zusätzlichen Kosten durch den Vollservice. Dadurch werden Gebührenerhöhungen notwendig.
Unter Berücksichtigung einer Quersubventionierung durch den Restabfall in Höhe von rd. 9,7 Mio. €, die das Kommunalabgabengesetz BW zulässt, steigen die Bioabfallgebühren um durchschnittlich 11,82 %.


Die Unterbringung der zusätzlichen Mitarbeiter für den Vollservice wird im Rahmen der Betriebsstellenkonzeption der Abfallwirtschaft Stuttgart mitberücksichtigt.
Für die Betriebsstellenkonzeption sind im Wirtschaftsplan 2019 Mittel eingeplant bzw. werden weitere Mittel in den Folgejahren zu planen sein.


IV. Erläuterungen zu den Kosten- und Erlösblöcken des Anhangs 1 zur Anlage 1:

Die Kosten- und Erlösblöcke entsprechen der nach der Eigenbetriebsverordnung vorgegebenen Systematik und damit der Erfolgsübersicht des Wirtschaftsplans. Darüber hinaus sind wichtige Einzelpositionen zusätzlich dargestellt.


1. Materialaufwand


1a. Materialaufwand (Bezug von EnBW)

Größter Kostenblock beim Materialaufwand ist die Position „Bezug von EnBW“, bei der die Zahlungen an die Energie Baden-Württemberg Kraftwerksgesellschaft für die Verbrennung von Abfällen in der Abfallverbrennungsanlage Münster mit 39,1 Mio. € ausgewiesen werden. In dieser Position sind die gebührenrechtlichen Auflösungsbeträge der Verbrennungskostenvorauszahlung an die EnBW mit rd. 4,5 Mio. € enthalten. Durch eine im Vertrag festgelegte Preisgleitklausel steigt der Preis pro Tonne kontinuierlich. Lt. Schreiben der EnBW vom 21.08.2018 beträgt der Preis pro Tonne für 2019 145,19 €/to incl. USt (2018: 143,85 €/to)
Die Kosten liegen um rd. 0,3 Mio. € über den Ansätzen der Kalkulation 2018. Dies entspricht der Kostensteigerung bedingt durch die Preisgleitklausel. Die Kooperationserlöse steigen ebenfalls gegenüber der Kalkulation 2018.


Abweichung Kalkulation zum Plan 2019:
Die geringfügige Abweichung in Höhe von rd. 55 T€ setzt sich aus zwei Komponenten zusammen. Zum einen ist der Ansatz der Auflösung des Abgrenzungspostens im Handelsrecht in 2019 niedriger als der Ansatz in der Kalkulation und zum anderen wurden, aufgrund neuerer Erkenntnisse, in der Kalkulation 2019, gegenüber dem Wirtschaftsplan 2019 die Mehrmengen höher angesetzt.


1b. Materialaufwand (Umlage Zweckverband RMHKW Böblingen)

Beim Zweckverband Restmüllheizkraftwerk (RMHKW) Böblingen, in dem die Landeshauptstadt Stuttgart Mitglied ist, fallen weitere rd. 4,3 Mio. € Verbrennungskosten an.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2019:
Der Kalkulationsansatz liegt rd. 500 T€ über dem Ansatz im Wirtschaftsplan 2018. Der Ansatz im Wirtschaftsplan 2019 basiert auf einem Preis von 150 €/to. Aufgrund der IST-Abrechnung 2017 und der Abschlagszahlungen für 2018 des RMHKW wurden für die Kalkulation 2019 170 €/to angesetzt.




1c. Materialaufwand (Reststoffverwertung)

Diese Kosten mit rd. 2,3 Mio. € beinhalten die Entsorgungsleistungen im Rahmen der Reststoffverwertung für Bioabfall und Problemstoffe, sowie die Kosten des Papierumschlages. Die Kosten der Bioabfallverwertung sind darin mit rd. 2,2 Mio. € enthalten.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2019:
Der Kalkulationsansatz liegt um rd. 0,6 Mio. € unter dem Ansatz im Wirtschaftsplan 2019. Dies liegt an der geringeren zugrunde gelegten Menge in der Kalkulation 2019 beim Bioabfall.


1d. Materialaufwand (Bezug von sonstigen Fremden)

In diesem Kostenblock mit rd. 3,9 Mio. € sind vor allem Instandhaltungskosten, Erlösabtretungen aufgrund der Vereinbarungen mit den DSD-Teilnehmern, Kosten der Müllgefäßbehälter, Kosten für die Altdeponien, Energiekosten sowie Kosten für Dienst- und Schutzkleidung enthalten.
Die Kosten entsprechen nahezu den Kosten in der Kalkulation 2018.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2019:
Der Kalkulationsansatz ist um rd. 83 T€ höher als im Wirtschaftsplan 2019. Aufgrund neuerer Erkenntnisse wurden die Kosten für neue Behälter reduziert und die Kosten für Leasing-Abfallsammelfahrzeuge erhöht.


2. Bezug von Betriebsbereichen (Fahrleistungen)

Hier sind die Leistungen des Betriebsbereichs Fahrbetrieb mit 6,1 Mio. € ausgewiesen.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2019:
Der Kalkulationsansatz ist um rd. 463 T€ niedriger als im Wirtschaftsplan 2019. In der Kalkulation wurden weniger Fahrzeuge angesetzt. Teilweise auch interimsweise höhere Leasingkosten für ASF bis diese beschafft werden können.


3. und 4. Bezug von Betriebsbereichen (Werkstattleistungen und Sonstiges)

Hier sind die Leistungen des Betriebsbereichs Werkstatt und sonstige innerbetriebliche Verrechnungen an die Abfallentsorgung von insgesamt rd. 2,4 Mio. € ausgewiesen. Der Betriebsbereich Werkstatt ist ein Hilfsbetrieb, der seine Leistungen vollkostendeckend innerhalb des AWS und an andere Ämter und Eigenbetriebe der Stadt verrechnet.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2019:
Der Kalkulationsansatz ist um rd. 0,8 Mio. € höher als der Ansatz im Wirtschaftsplan 2019. Dies beruht im Wesentlichen darauf, dass ein Bereich um gegliedert wurde und nun über die „Interne Leistungsverrechnung“ der Abfallwirtschaft belastet wird (bisher waren das „primäre Kosten“ der Abfallwirtschaft). Es handelt sich nicht um Mehrkosten, sondern um einen Ausweis in anderen Positionen.




5. Personalaufwand

Die gesamten Personalkosten der Kalkulation 2019 betragen incl. Personalnebenkosten rd. 23,8 Mio. €. Die Personalkosten beinhalten gegenüber der Kalkulation 2018 die zusätzlichen Mitarbeiter für die Einführung des Vollservice beim Bioabfall. Anderseits fallen rd. 0,5 Mio. € weniger Personalkosten im Bereich Abfallwirtschaft durch die Verlagerung eines Geschäftsbereichs an. Diese werden nun über die „Interne Leistungsverrechnung“ der Abfallwirtschaft belastet (siehe oben).



Abweichung Kalkulation zum Plan 2019:
Der Kalkulationsansatz ist um rd. 1,1 Mio. € niedriger als im Wirtschaftsplan 2019. Gründe hierfür sind insbesondere die Umgliederung eines Bereichs. Dadurch entfallen direkte Personalkosten in der Abfallwirtschaft. Diese werden jetzt als Verrechnungskosten (ILV) der Abfallwirtschaft belastet.
Durch die Verzögerung beim Bau der Biovergärungsanlage wird das dafür notwendige Personal später als vorgesehen eingestellt.


6. Abschreibungen

Die Abschreibungen sind für 2019 in der Kalkulation mit rd. 1,1 Mio. € vorgesehen. Die zugrunde gelegten Abschreibungssätze sind den amtlichen AfA-Tabellen entnommen.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2019:
Der Kalkulationsansatz ist um rd. 0,4 Mio. € niedriger, da sich die Bauprojekte (z.B.
Biovergärungsanlage) verzögert haben.


7. Zinsen und ähnliche Aufwendungen

In der Kalkulation 2019 sind Zinsen in Höhe von 1,8 Mio. € vorgesehen.
Die Zinsen für das im Zusammenhang mit dem Entsorgungsvertrag mit der EnBW aufgenommene Darlehen als Vorauszahlung auf die von der EnBW verrechneten Verbrennungskosten sind in dieser Position mit 1,2 Mio. € enthalten. Die kalkulatorischen Zinsen belaufen sich auf rd. 0,6 Mio. €.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2019:
In der Kalkulation werden „kalkulatorische Zinsen“ berücksichtigt, im nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufgestellten Wirtschaftsplan nicht. Eine weitere Abweichung ergibt sich aus der Berücksichtigung der Auf- und Abzinsung von Rückstellungen gemäß Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG). Diese Auf-und Abzinsung ist im Plan (Handelsrecht) berücksichtigt, in der Kalkulation nicht.


8. Steuern

Für diesen Bereich fallen nur sehr geringe Steuern an.




9. Sonstige betriebliche Aufwendungen

Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen betragen für das Jahr 2019 rd. 4,1 Mio. €. Hier sind die Kosten für die Service- und Steuerungsleistungen der städtischen Ämter, die Kompostierungskosten, Versicherungen, Fernsprechkosten, Fortbildungskosten, die Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit, die Kosten des Wartungsvertrags für die öffentlichen Toilettenanlagen, etc. enthalten.
Die Verrechnungskosten mit den städtischen Ämtern betragen rd. 2,6 Mio. €.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2019:
Der Betrag in der Kalkulation 2019 entspricht in etwa dem Planansatz.


10. Kosten Altdeponien

Lt. externem Gutachten und Berücksichtigung von zeitlichen und kostenmäßigen Abweichungen werden in 2019 für die „Alt-Deponien“ Kosten in Höhe von rd. 1,5 Mio. € anfallen. Diese sind komplett in den Rückstellungen enthalten.


11. Erlöse aus Kooperationen (Landkreise)

Beträge 2018
Beträge 2019
Landkreis Esslingen
10.637.000 Euro
10.939.190 Euro
Rems-Murr-Kreis
8.567.000 Euro
8.404.970 Euro
Summe
19.204.000 Euro
19.344.160 Euro
(auf volle T€ gerundet)

Bei den unter Punkt 1a. aufgeführten Verbrennungskosten an die EnBW handelt es sich aus Sicht des AWS um eine Bruttodarstellung. Von diesen Kosten müssen die Erlöse aus den Kooperationen mit den Landkreisen Esslingen und Rems-Murr-Kreis subtrahiert werden.
In dieser Position sind auch die geschätzten Erlöse aufgrund von Mehrmengen der Kooperationspartner enthalten.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2019:
Der Kalkulationsansatz 2019 entspricht ca.dem Ansatz im Wirtschaftsplan 2019.


12. Sonstige Nebenerlöse

Die „Sonstigen Nebenerlöse“ betragen rd. 5,9 Mio. €. In dieser Position sind alle sonstigen Erlöse wie z.B. Finanzerträge, Erlöse aus der Altpapiervermarktung, Kostenerstattung von DSD für die Logistik von PPK sowie Kantinen- und Mieterlöse enthalten. Die Erlöse aus Altpapier sind darin mit rd. 3,8 Mio. € enthalten. Diesen liegt die Ausschreibung für 2018 zugrunde.
Gegenüber der Kalkulation 2018 sind die „Sonstigen Nebenerlöse“ nahezu unverändert.

Abweichung Kalkulation zum Plan 2019:
Die Abweichung von rd. 3,4 Mio. € beruht auf nicht gebührenfähigen Zinserträgen aus der Abzinsung der Deponie-Rückstellungen (analog der Zinsaufwendungen) sowie auf einer Korrekturposition aus Vorjahren.


13. Gebühren für Behälteränderungen und Sperrabfallentsorgung

Diese Position enthält die Erlöse aus den Behältertauschgebühren und den Gebühren aus dem Expresssperrabfall mit insgesamt rd. 0,5 Mio. €.
Die in 2018 für den Behältertausch festgelegten Gebühren waren nicht kostendeckend (siehe GRDrs 798/2017). Auch in 2019 sind die vorgeschlagenen Gebühren nicht kostendeckend. Die geplante Unterdeckung bei den Behältertauschgebühren wird rd. 194 T€ betragen.


Abweichung Kalkulation zum Plan 2019:
Der Kalkulationsansatz entspricht ca. dem Ansatz im Wirtschaftsplan 2019.


14. Einbezug von Überschüssen aus Vorjahren

Beim Kostenträger „Restabfall“ werden aus den Jahren 2014 und 2015 Überschüsse in Höhe von 5.550.000 €, beim Kostenträger „Großanfallstellen“ werden Überschüsse aus 2014, 2016 und 2017 in Höhe von 92.948,02 € sowie Verluste aus 2015 in Höhe von 22.951,22 € und beim Kostenträger „Direktanlieferer“ werden Überschüsse aus 2016 in Höhe von 4.008,61 € in die Vorkalkulation 2019 eingerechnet.
In Summe beträgt die Einrechnung von Überschüssen 5.646.956,63 € und die Einrechnung von Verlusten 22.951,22 €.


16. Ergebnis BgA DSD 2017

Gewinne und Verluste des BgA DSD dürfen laut Rechnungsprüfungsamt nicht in die Gebührenkalkulation eingerechnet werden. Aus diesem Grund wird die sich aus der Planung ergebende Unterdeckung des BgA DSD in Höhe von 619.000 € in der Gebührenkalkulation 2019 nicht berücksichtigt.



V. Verteilung der Nebenerlöse Landkreise auf die Gebührenträger

Die Nebenerlöse aus den Kooperationsverträgen für 2019 werden wie die Kosten der Müllverbrennung nach Anliefermengen auf die Kostenträger zugeordnet:

Hausmüll incl. 70-l-Plastiksack, Sperrmüllentsorgung, „Wilder Müll“ 94,3 %
Großanfallstellen 3,8 %
Direktanlieferer zur Abfallverbrennungsanlage 1,9 %.



VI. Darstellung der Gebührensituation

Die Gebührenveränderungen können im Einzelnen dem Anhang 4 zur Anlage 1 entnommen werden.



a) Restabfallgebühren einschließlich 70-l-Plastiksack

Die Restabfallgebühren stellen sich zum 01.01.2019 wie folgt dar:

Behälterart
Leerturnus
Bisherige Gebühr
in €/Jahr
Gebühr ab 01.01.2019
in €/Jahr
Abweichung

v. H. in €
70-l-Sack
1,1 m³
240 l
120 l
240 l
120 l
60 l
wöchentlich
wöchentlich wöchentlich
14-täglich
14-täglich
14-täglich
5,15
2.193,60
718,20
404,40
342,00
192,60
103,20
5,45
2.329,20
762,60
429,00
363,00
204,00
109,20
6,02
6,18
6,18
6,08
6,14
5,92
5,81
0,30
135,60
44,40
24,60
21,00
11,40
6,00

b) Bioabfallgebühren

Die Bioabfallgebühren stellen sich zum 01.01.2019 wie folgt dar:

Behälterart
Leerturnus
Bisherige Gebühr
in €/Jahr
Gebühr ab 01.01.2019
in €/Jahr
Abweichung

v. H. in €
60 l

120 l

240 l
wöchentlich

wöchentlich

wöchentlich
42,00

82,20

156,60
46,80

92,40

175,20
11,43

12,41

11,88
4,80

10,20

18,60

Die Bioabfallgebühren müssen so bemessen sein, dass zumindest die speziell für den Bioabfallbereich anfallenden variablen Kosten durch die Bioabfallgebühren selbst gedeckt werden. Eine Quersubventionierung der variablen Kosten über die Restabfallgebühren ist rechtlich nicht zulässig.
Der kalkulierte Gebührenbedarf des Kostenträgers Bioabfall beläuft sich auf rd. 14,4 Mio. €. Davon sind rd. 3,3 Mio. € variable Kosten. Insbesondere fallen hierunter die mengenabhängigen Verwertungskosten des Bioabfalls in Höhe von rd. 2,2 Mio. €.
Die für 2019 kalkulierten Erlöse betragen rd. 4,7 Mio. €.
D.h. dass die variablen Kosten durch die Erlöse des Bioabfalls gedeckt sind.

Die Quersubventionierung durch den Restabfall beträgt rd. 67 % bzw. rd. 9,7 Mio. €.

Durch die Einführung der flächendeckenden Biosammlung sind die Kosten in den letzten Jahren stetig gestiegen und werden auch in 2019 durch die Einführung des Vollservice beim Bioabfall weiter steigen.

In 2015 betrug der Gebührenbedarf beim Bioabfall: rd. 7,3 Mio. €
In 2016 betrug der Gebührenbedarf beim Bioabfall: rd. 9,3 Mio. €
In 2017 betrug der Gebührenbedarf beim Bioabfall: rd. 10,3 Mio. €
In 2018 betrug der Gebührenbedarf beim Bioabfall: rd. 13,4 Mio. €

Die Kosten für den Vollservice werden mit rd. 2,0 Mio. € in 2019 kalkuliert.

Einen Teil dieser Kostensteigerung wird durch eine durchschnittliche Gebührensteigerung beim Bioabfall um 11,82 % kompensiert, ein weiterer Teil durch eine betragsmäßig höhere Quersubventionierung des Bioabfalls durch den Restabfall (gegenüber der Kalkulation 2018 rd. 0,5 Mio. € höher).
Ohne Quersubventionierung würden die Bioabfallgebühren gegenüber 2018 um rd. das 3,5-fache steigen.
Die Entwicklung der Restabfallgebühren „ohne Quersubventionierung“ ist im Anhang 2 ersichtlich.


c) Großanfallstellen

Die Gebühren für Großanfallstellen werden in 2019 gegenüber 2018 um durchschnittlich 2,49 % erhöht. Dabei beträgt die Schwankungsbreite der Gebührenerhöhung bei den Containern in Abhängigkeit von deren Größe zwischen 1,98 % und 5,15 %.

In die Kalkulation der Großanfallstellen werden Überschüsse aus Vorjahren in Höhe von 92.948,02 € und Verluste aus Vorjahren in Höhe von 22.951,22 eingerechnet.

Der Gebührenbedarf des Teilleistungsbereichs „Großanfallstellen“ ist um rd. 30 T€ auf rd. 1,2 Mio. € gestiegen.



Die Gebühren für Großanfallstellen zum 01.01.2019 stellen sich wie folgt dar:

Fassungsvermögen
(verdichtet)
Bisherige Gebühr
in €/Jahr
Gebühr ab 01.01.2019
in €/Jahr
Abweichung

v. H. in €
bis 6 cbm
bis 8 cbm
bis 10 cbm
bis 12 cbm
bis 16 cbm
637,00
780,00
922,00
1.063,00
1.320,00
660,00
801,00
942,00
1.084,00
1.388,00
3,61%
2,69%
2,17%
1,98%
5,15%
23,00
21,00
20,00
21,00
68,00


d) Direktanlieferungen zur Abfallverbrennungsanlage

Die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart- Münster
wird in 2019 gegenüber 2018 von 206,00 €/t auf 209,00 €/t erhöht.

Die Mindestanliefermenge beträgt 150 kg. Die Mindestanliefergebühr beläuft sich auf nun 31,30 €.

Voraussetzung für die Direktanlieferung an der Abfallverbrennungsanlage ist die Befreiung von Sammlung und Beförderung nach § 17 Abs.2 AFS.





e) Gebühren für „brennbare Renovierungsabfälle“ auf Wertstoffhöfen

Die Gebühren für „brennbare Renovierungsabfälle“ auf Wertstoffhöfen bleiben in 2019 gegenüber 2018 unverändert.


f) Entgelt für „fachgerechtes Verpacken von Nachtspeicherheizgeräten“

Nachtspeicherheizgeräte, die Asbest oder sechswertiges Chrom enthalten, sind nach § 14 Absatz 1 Satz 2 ElektroG getrennt von anderen Elektro-Altgeräten in einem eigenen Behältnis zu erfassen. Nachtspeicherheizgeräte aus privaten Haushalten werden nur auf speziell bekanntgegebenen Wertstoffhöfen angenommen. Es werden nur ordnungsgemäß durch Fachpersonal abgebaute und staubdicht verpackte Geräte zur Entsorgung angenommen. Für nicht fachgerecht verpackte Nachtspeicherheizgeräte kann diese Leistung kostenpflichtig vom AWS übernommen werden. Das Entgelt bleibt in 2019 gegenüber 2018 unverändert bei 60,00 € pro Verpackungsvorgang.


g) Gebühren für „Keramikabfälle/ Ton/ Glas“ auf Wertstoffhöfen

Das Engelt für die Annahme von Kleinmengen (bis 50 Liter) von Keramikabfällen/ Ton/ Glas bleibt in 2019 gegenüber 2018 unverändert. Es beträgt 5,00 € pro Anlieferung und Tag. Aus Platzgründen gilt dieses Angebot nicht für den Wertstoff in Hedelfingen. Hier kann auf die benachbarte Deponie Einöd ausgewichen werden.


h) Sperrabfallannahmegebühren und Gebühren für Behälteränderungen

Die Sperrabfallannahme auf den Wertstoffhöfen erfolgt auch weiterhin kostenlos gegen Abgabe der Sperrabfall-Anforderungskarten (max. zwei Sperrabfall-Anforderungskarten pro Haushalt). D.h. pro Haushalt können pro Jahr bis zu sechs Kubikmeter Sperrabfall kostenlos gegen Vorlage der Sperrabfall-Anforderungskarten auf den Wertstoffhöfen abgegeben werden. Die Gebühr für Mehrmengen beim Sperrabfall, d.h. mehr als sechs Kubikmeter (zwei Karten), bleibt gegenüber 2018 unverändert bei 15,00 € je angefangenen 0,5 Kubikmetern. Bei Anlieferung ohne Karte beträgt die Gebühr für die ersten sechs Kubikmeter weiterhin 5,00 € je angefangenem Kubikmeter.

Die Gebühr für Expresssperrabfall erhöht sich in 2019 gegenüber 2018 von 66,00 € auf 69,00 €.

Die Gebühren für Behälteränderungen bei den 60l – 240l Behältern werden um 4,00 € von 42,00 € auf 46,00 € und bei den 1,1 cbm – Behältern ebenfalls um 4,00 € von 54,00 € auf 58,00 € erhöht. Kostendeckende Gebühren würden bei 93,72 € bzw. 142,72 € liegen. Die Verwaltung schlägt vor auf eine weitergehende Erhöhung in 2019 zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 194 T€ im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.


i) Gebühren für Zusatzleerungen wegen „Mehranfall“, wegen „Versäumnis“ und wegen falsch befüllter Behälter

Die Gebühren für Zusatzleerungen von Abfallbehältern wegen „Mehranfall“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 2,00 € erhöht und 1,00 € gesenkt, die Gebühren wegen Zusatzleerungen in Folge von „Versäumnis“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 2,00 € erhöht und 1,00 € gesenkt und die Gebühren für Zusatzleerungen in Folge von „Falschbefüllung“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 2,00 € erhöht und 1,00 € gesenkt.

Die Verwaltung schlägt vor, auf eine vollkostendeckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 8 T€ im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Im Einzelnen wird auf den Anhang 4 zur Anlage 1 verwiesen.


j) Gebühren für das Aufstellen von Müllbehältern bei Festen und Veranstaltungen

Für das Aufstellen von Abfallbehältern bei Festen und Veranstaltungen werden die Gebühren nicht erhöht.
Die Verwaltung schlägt vor, wie in den Vorjahren, auf eine vollkostendeckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten in Höhe von rd. 8 T€ im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühren sind im Einzelnen im Anhang 4 aufgeführt.


k) Entgelt für Altpapiersack

Für den selektiven Anfall von Mehrmengen beim Altpapier wurde ab 2018 ein Altpapiersack eingeführt. Das Entgelt hierfür beträgt weiterhin 1,00 €. Der Altpapiersack ist ausschließlich bei den Bezirksämtern zu erwerben.



VII. Darstellung der Gebührenüberschüsse

Zwischen der Vorkalkulation der Abfallgebühren und dem im Nachgang ermittelten IST-Ergebnis kommt es naturgemäß zu Abweichungen.
Diese resultieren z.Bsp. aus geplanten aber nicht durchgeführten Projekten, Preisabweichungen, Änderungen beim Personal, Verzögerungen bei der Umsetzung von Maßnahmen.
Im Falle eines Gebührenüberschusses sind diese Überschüsse unter den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ zu buchen. Die Überschüsse müssen dem Gebührenzahler innerhalb von fünf Jahren wieder gutgebracht werden.
Verluste gehen nicht in die „Sonstigen Verbindlichkeiten“ ein, können aber lt. dem Kommunalabgabenrecht Baden-Württemberg innerhalb von fünf Jahren in der Abfallgebührenkalkulation berücksichtigt werden.
Durch die unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben kann es zu erheblichen Abweichungen zwischen handelsrechtlicher und kostenrechnerischer Höhe des Ergebnisses in der Abfallwirtschaft kommen.







In der folgenden Übersicht wird die Entwicklung der „Sonstigen Verbindlichkeiten“ dargestellt:


Stand 31.12.2015: 27.691.003,93 €

Zuführungen 2016: 3.534.873,78 €
Auflösung 2016: -6.167.192,81 €

Stand 31.12.2016: 25.058.684,90 €

Zuführungen 2017: 1.196.591,52 €
Auflösung 2017: -6.330.500,00 €

Stand 31.12.2017: 19.924.776,42 €

Prognose Zuführungen 2018: 1.750.000,00 €
(lt. Halbjahresbericht 2018)
Auflösung lt. Kalkulation 2018: -7.901.863,80 €

Voraussichtlicher Stand 31.12.2018: 13.772.912,62 €

Auflösung lt. Kalkulation 2019: -5.646.956,63 €

Voraussichtlicher Stand 31.12.2019: 8.125.955,99 €



VIII. Darstellung der Entgeltsituation der mineralischen
Deponie Einöd (Auffüllabschnitt II - AII -)

Grundsätzlich soll das begrenzte Deponievolumen zur Sicherung einer nachhaltigen Abfallwirtschaft in Stuttgart nicht zu schnell aufgebraucht werden.

Unter Einbezug von Überschüssen aus Vorjahren in Höhe von 226.184,04 € stellen sich die Entgelte zum 01.01.2019 gegenüber 2018 wie in der nachstehenden Übersicht dar:


01.01.2018 01.01.2019

Mineralische Schlämme Klasse I 29,00 €/t 31,00 €/t
Sonstige mineralische Abfälle Klasse I 19,50 €/t 22,00 €/t
Verunreinigter Bodenaushub Klasse I 22,00 €/t 24,00 €/t
Asbest Klasse I 70,00 €/t 74,00 €/t
Asbest Kleinmengen (je angefangene 100 kg) 9,50 €/t 9,50 €/t
Verunreinigter Bodenaushub Klasse II 32,00 €/t 34,00 €/t
Mineralische Schlämme Klasse II 41,00 €/t 43,00 €/t
Sonstige mineralische Abfälle Klasse II 31,50 €/t 33,00 €/t
Grenzwertige Abfälle Klasse II 39,00 €/t 40,00 €/t
Bauschutt Kleinmengen 4,20 €/t 4,20 €/t
(je angefangene 100 kg)


Auf die Anhänge 3 und 4 zur Anlage 1 wird verwiesen.



IX. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung (AfS) (Beschlussantrag Nr. 4, Anlage 2)

Zu § 1

Zu Nr.1, 8, 9

Es handelt sich hierbei um redaktionelle Änderungen zur Anpassung fachtechnischer Begriffe.

Zu Nr. 2

Im novellierten Elektro-und Elektronikgerätegesetz wurde eine Definition für historische Altgeräte aufgenommen. Dies war zu berücksichtigen.

Zu Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 16

Ab 01.01.2019 wird Bioabfall im sogenannten Vollservice entleert, d.h. die Biotonne wird von Mitarbeitern des AWS vom Standplatz geholt und nach der Leerung wieder zurückgestellt. Voraussetzung ist das Vorhandensein eines satzungsgemäßen Standplatzes. An diese Standplätze sind aus Gründen des Unfallschutzes und der Arbeitssicherheit gewisse Voraussetzungen zu stellen, die durch Angabe der einschlägigen DGUV-Regelungen genauer geregelt werden sollen. Regelungen, die die bisherige generelle Entleerung der Biotonne im sogenannten Teilservice vorsahen, können entfallen.

Zu Nr. 10, 11, 12, 13, 14, 15

Diese Änderungen sind erforderlich aufgrund der neukalkulierten Gebührensätze.



X. Änderung der Satzung über die Erhebung von Hausgebühren (HGS) (Beschlussantrag Nr. 5, Anlage 3)

Aufgrund der Erhöhung der Gebühren für Restabfall sowie für Bioabfälle war eine Änderung erforderlich.



XI. Änderung der Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart (Beschlussantrag Nr.6, Anlage 4)

Für die Entsorgung mineralischer Abfälle und Schlämme der Deponieklasse I wurden schon mit der Abfallgebührenvorlage 2017 (Beschlussantrag 6, Anlage 4 GRDrs. 765/2016) Entgelte anstelle von Gebühren beschlossen. Es wurde jedoch versäumt, dies im Satzungstext nachzuvollziehen, weshalb dies mit der aktuellen Vorlage nachgeholt werden muss. Es handelt sich also um eine redaktionelle Änderung.



XII. Änderung der Betriebsordnung für die Deponie Einöd in Stuttgart-Hedelfingen (Beschlussantrag Nr. 7, Anhänge 5,6 und 7)

Die bisherige Betriebsordnung wird in eine Betriebs- und Benutzungsordnung geändert. Diese enthält neben den Annahmegrenzwerten und Anlieferungsbedingungen auch das Entgeltverzeichnis.

Anlage 2 zur GRDrs 844/2018

Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
(Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart - AfS -)


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2018 aufgrund der

§§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 10 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die Be-
seitigung von Altlasten in Baden-Württemberg (Landesabfallgesetz - LAbfG -) und

§ 1


Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 4. Dezember 1997, zuletzt geändert am 16. November 2017 (Amtsblatt Nr. 50, Stadtrecht Nr. 7/10), wird wie folgt geändert:






§ 2


Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Anlage 3 zur GRDrs 844/2018



Satzung zur Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung - HGS -)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2018 aufgrund des
§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren vom 30. November 1978 (Amtsblatt Nr. 49, Stadtrecht Nr. 7/9), zuletzt geändert durch Satzung vom 16. November 2017, wird wie folgt geändert:

-je 240-l-Behälter bei 14-täglich einmaliger Abholung 363,00 €
-je 120-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung 429,00 €
-je 240-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung 762,60 €
-je 1.100-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung 2.329,20 €

Ausstattung der Wertstoffbehälter für Bioabfälle nach § 14 Abs. 2 der AfS

§ 2
In-Kraft-Treten


Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.



Anlage 4 zur GRDrs 844/2018

Satzung zur Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet Stuttgart


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2018 aufgrund der

§§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg,
§§ 17, 20 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG),
§§ 6, 9 Absatz 1 und § 10 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die Behandlung von Altlasten in Baden-Württemberg (Landesabfall gesetz - LAbfG -) und der
§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart vom 19. November 2015 (Amtsblatt Nr. 48, Stadtrecht Nr. 7/18) wird wie folgt geändert:


§ 4 Absatz 3 wird folgendermaßen neu gefasst:

„(3) Für die Beseitigung werden die jeweils vom Gemeinderat beschlossenen Entgelte erhoben:

Mineralische Abfälle und mineralische Schlämme der Deponieklasse I

Entgeltschuldner ist der Benutzer der Deponie, dem die schriftliche Erlaubnis nach der jeweils gültigen Fassung der Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart erteilt worden ist (Direktanlieferer). Die Entgeltschuld entsteht mit der Beendigung des Abladevorgangs. Das Entgelt für die Anlieferung auf der Deponie bemisst sich nach Gewicht (Gewichtsentgelt). Das Entgelt wird einen Monat nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.


§ 2
In-Kraft-Treten


Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.





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Anhang 7, Annahmegrenzwerte.pdfAnhang 7, Annahmegrenzwerte.pdfAnhang 6, Entgeltverzeichnis Deponie 2019.xlsx.pdfAnhang 6, Entgeltverzeichnis Deponie 2019.xlsx.pdfAnhang 5, Betriebs- und Benutzungsordung für Dep. Einöd in Hedelfingen 2019.pdfAnhang 5, Betriebs- und Benutzungsordung für Dep. Einöd in Hedelfingen 2019.pdfAnhang 1 2019.pdfAnhang 1 2019.pdfÀnhang 2 2019.pdfÀnhang 2 2019.pdfAnhang 3 2019.pdfAnhang 3 2019.pdfAnhang 4 2019.pdfAnhang 4 2019.pdf