Behörde/Anregung | Stellungnahme
berücksichtigt | Stellungnahme
nicht berücksichtigt |
Amt für Umweltschutz
Grundwasserschutz:
Hinweis auf die Lage im Heilquellenschutzgebiet.
Nach der hydrogeologischen Grundkarte ist Grundwasser ab etwa 255 m ü. NN zu erwarten und dürfte damit unterhalb der geplanten Aushubsohle liegen.
Altlasten:
Im Plangebiet gibt es aktuell keine altlastverdächtigen Flächen. Da auf dem Areal eine Druckerei bestand, könne ein Altlastverdacht nicht ausgeschlossen werden. Es wird empfohlen, dies bei der Planung zu berücksichtigen und sich mit dem Amt für Umweltschutz abzustimmen (Altlastenerkundung).
Immissionsschutz:
Angrenzend an die Trafostation ist ein kleiner Spielplatz geplant, der nach den Auslegungshinweisen des Umweltministeriums zur Verordnung über elektromagnetische Felder nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt eingestuft und damit ein zu überprüfender Immissionsort ist. Bei Netzstationen können die Grenzwerte der elektromagnetischen Felder in einem Bereich bis zu 1 m Abstand von der Außenwand überschritten sein. Es wird empfohlen, bei Ausweisung des Spielplatzes die Einhaltung der Grenzwerte messtechnisch nachzuweisen. Sofern die Grenzwerte überschritten sein sollten, wird empfohlen, den betreffenden Bereich durch einen Zaun abzutrennen.
Durch die Netzstation gehen weiterhin Lärmemissionen von den Transformatoren und durch Steuersignale aus. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm würden zwar eingehalten, könnten jedoch subjektiv störend sein, da vor allem die Steuersignale nachts mehrfach für ca. 20 Sekunden in den angrenzenden Wohnungen hörbar seien. Auf diesen Sachverhalt sollte im Bebauungsplan hingewiesen werden.
Stadtklimatologie:
Im Begründungstext sollte die Zugehörigkeit des Geltungsbereichs zum Rahmenplan Halbhöhenlagen und die sich aus der Zuordnung „Hangfuß“ ergebenden Anforderungen dargestellt werden. Vor diesem Hintergrund würden dann auch die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen mehr Geltung erlangen.
Zum Maß der baulichen Nutzung sollte mehr auf die „Erforderlichkeit“ als die Vertretbarkeit der Nutzungsmaße abgehoben werden.
Zu den Schallschutzmaßnahmen wird folgende Formulierungsvereinfachung vorgeschlagen: „Im Bauantrag für das Vorhaben ist die Einhaltung der Anforderungen der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) nachzuweisen.“
Landschaftspflege und Naturschutz:
Es bestehen keine Bedenken. | In der Begründung ist bereits auf die Lage im Heilquellenschutzgebiet hingewiesen.
Die geplante Höhe des Untergeschossfußbodens liegt etwa 10 m über dem angegebenen Grundwasserspiegel.
Der Vorhabenträger wurde über die Stellungnahme informiert.
Der geplante Kinderspielplatz nach § 9 LBO wurde im Bauantrag zur Genehmigung eingereicht. Entsprechende Auflagen und Maßnahmen sind bei der Genehmigung zu treffen.
In der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird auf die elektromagnetischen Felder sowie die Schallimmissionen der Trafostation und die angegebenen Empfehlungen hingewiesen.
Die Begründung wird in Abschnitt 2.2 bezüglich der Zuordnung des Plangebiets als „Hangfuß“ im Rahmenplan Halbhöhenlage ergänzt. Danach sind die Flächen des „Hangfußes“ als Übergangsbereich der urban bebauten Innenstadt zu den Halbhöhenlagen sorgfältig weiterzuentwickeln.
Die Erforderlichkeit des durch die Bebauung beanspruchten Maßes der baulichen Nutzung wird weitergehend ausgeführt.
Die bisher in der Begründung aufgeführte Formulierung zum Schallschutz wurde entsprechend der Empfehlung des Amts für Umweltschutz vom 14.11.2008 übernommen.
Die Begründung wird entsprechend dem angegebenen Vorschlag geändert.
Keine Stellungnahme erforderlich. | |
Deutsche Telekom AG, T-Com
Die Deutsche Telekom verweist auf ihre vorausgegangene Stellungnahme vom 14.06.2007. Sie äußert, dass sich im Planbereich hochwertige Telekommunikationslinien befinden, auf die die Planung Rücksicht nehmen muss. Kosten einer eventuellen Verlegung und Schutzmaßnahmen sind vom Verursacher zu tragen. | Der Vorhabenträger wurde informiert. | |
EnBW Regional AG
In ihrer Stellungnahme zur frühzeitigen Unterrichtung weist die EnBW auf ihre bestehenden Anlagen hin. Bei der Erstellung des geplanten Gebäudes ist sicherzustellen, dass diese Anlagen nicht gefährdet werden. | Der Vorhabenträger wurde informiert. | |
Handwerkskammer Region Stuttgart
Es werden keine Bedenken und Anregungen vorgebracht. | Keine Stellungnahme erforderlich. | |
Industrie- und Handelskammer
In ihrer Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung hat die IHK mitgeteilt, dass keine Einwände bestünden. | Keine Stellungnahme erforderlich. | |
Regierungspräsidium
Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau
In der Stellungnahme zur frühzeitigen Unterrichtung hat das Landesamt mitgeteilt, im Plangebiet stünden setzungsempfindliche Schichten an. Eine objektbezogene Baugrundberatung wird empfohlen. | Der Vorhabenträger wurde unterrichtet. | |
Gesundheitsamt
Keine Einwände und Anregungen. | Keine Stellungnahme erforderlich. | |
Regierungspräsidium
Referat Denkmalpflege
Keine Anregungen.
(Bei Unterrichtung nach § 4(1) BauGB) | Keine Stellungnahme erforderlich. | |
Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG
Es bestehen keine Einwände.
Eine Versorgung mit Breitbandkabel sei möglich. | Der Vorhabenträger wurde informiert. | |
Stuttgarter Straßenbahnen
Keine Stellungnahme abgegeben. | | |
Verband Region Stuttgart
Zum Bebauungsplanentwurf besteht Einvernehmen. | Keine Stellungnahme erforderlich. | |
Landesnaturschutzverband (LNV)
Grundsätzlich begrüßt es der LNV, wenn untergenützte Bereiche der Innenstadt zur Wohnbebauung umgewandelt würden.
Eine Umnutzung sollte einem Abbruch vorgezogen werden, um Umweltbelastungen durch Bauschuttentsorgung und Baumaterialerzeugung zu verringern. Ob dies sinnvoll sei, könne nicht beurteilt werden, da die Bausubstanz des bestehenden Gebäudes nicht bekannt sei.
Es wird weiterhin davon ausgegangen, dass in den der Neubebauung dahinterliegenden Hang nicht eingegriffen werde.
Auf Grund der optimalen Erschließung sei das Gelände bestes für autofreies Wohnen geeignet. Infolge des demografischen Wandels und der steigenden Energiepreise nehme der Anteil der Menschen zu, die autofrei wohnen wollen. Deshalb lehnt der LNV sämtliche auf dem Gelände vorgesehenen Parkplätze ab. Dadurch ließe sich der Innenhof mit tief wurzelnden Bäumen begrünen und das Stadtklima positiv beeinflussen.
Weiterhin fordert der LNV, die zu breite Olgastraße auf 9,5 m - 10,5 m zurückzubauen, wobei es auch Schmalstellen geben könne. Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung nach RAST 06 sollten eingeführt werden, um die Lärmbelastung zu dämpfen.
Der neu gebaute Kreisverkehr habe einen viel zu großen Radius. Es wird empfohlen in Freiburg/Breisgau zu besichtigen, mit welch engen Radien gebaut werden könne, und wie sehr das geschwindigkeitsdämpfend wirke.
An dieser Stelle solle sich die Stadt zukunftsweisend verhalten und ein überfälliges autofreies Wohngebiet anbieten. | Eine Umnutzung im bestehenden Bestand wurde vom Vorhabenträger untersucht. Die Bausubstanz und innere Erschließung wurden jedoch nicht als geeignet angesehen.
Der Hang ist bereits für die bestehende Bebauung durch Verbaue gesichert. Der Verbau des Hangs wird angepasst. Ein Eingriff und eine Beanspruchung in das Gelände der Nachbargrundstücke erfolgt nicht.
Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg schreibt nach § 37 vor, dass für jede Wohnung ein geeigneter Stellplatz herzustellen ist. Dieser Forderung muss die Planung nachkommen. Im Übrigen dürften die Bewohner nach wie vor private Kraftfahrzeuge unterhalten, für die auch Stellplätze vorgehalten werden müssen.
Die bestehende Breite der Olgastraße wird momentan durch die Fahrspuren und die beidseitigen öffentliche Parkstreifen genutzt. Ein Rückbau brächte erhebliche verkehrstechnische Nachteile und wäre mit Kosten verbunden. Maßnahmen zur Geschwindigkeitsbegrenzung werden aufgrund des Verkehrsaufkommens nicht vorgenommen.
Der Radius des Kreisverkehrs Olga-/Wilhelm-/ Zimmermannstraße ist entsprechend den Verkehrserfordernissen dimensioniert. Insbesondere ist zu beachten, dass diese Kreisverkehrsanlage von der Buslinie des öffentlichen Personennahverkehrs befahren wird.
Selbstverständlich ist die Stadt bestrebt, die Dimensionierung der Verkehrsanlagen soweit vertretbar auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen, um die Aufwendungen zu verringern.
Es handelt sich um ein Einzelvorhaben, bei dem die Erfordernisse der gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der notwendigen Stellplätze eingehalten werden müssen. | Eine Umnutzung im Bestand des Gebäudes erfolgt nicht.
Auf die Herstellung der erforderlichen Stellplätze für Wohnungen und sonstige Nutzungen kann nicht verzichtet werden.
Ein Rückbau der Olgastraße und Maßnahmen zur Geschwindigkeitsbeschränkung werden nicht erwogen.
Der Radius des Kreisverkehrs ist sachgerecht bemessen.
Ein autofreies Wohngebiet
kann nicht verwirklicht werden. |
Verkehrs- und Tarifverbund
Der Planbereich sei sehr gut an das VVS-Netz angebunden.
Es bestehen keine Einwände. | Keine Stellungnahme erforderlich. | |