Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 747/2010
Stuttgart,
10/06/2010



Vorhabenbezogener Beb.Plan mit Satzung über örtliche
Bauvorschriften Olga-/Zimmermannstraße S-Mitte (Stgt 213)
- Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB u. § 74 LBO
ohne Anregungen
- Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
19.10.2010
21.10.2010



Beschlußantrag:

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Olga-/ Zimmermannstraße“ (Stgt. 213) im Stadtbezirk Stuttgart - Mitte wird in der Fassung des Bebauungsplanentwurfs vom 30. Juni 2008 mit Begründung vom 30. Juni 2008 / 29. Januar 2010 gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO als Satzung ohne Anregungen beschlossen.

Der Geltungsbereich ist im Kartenausschnitt auf dem Deckblatt der Begründung
(Anlage 2) dargestellt.

Es gilt die Begründung gemäß § 9 (8) BauGB vom 30. Juni 2008 / 29. Januar 2010.




Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die Nord-Süd Kommunal- und Gewerbebau GmbH beabsichtigt, auf dem Grundstück im Bereich der Olga- und Zimmermannstraße ein Wohn- und Geschäftsgebäude mit Stellplätzen zu erstellen. Die Stellplätze sind im Unter- und Erdgeschoss geplant und haben eine Ein- und Ausfahrt an der Olgastraße sowie an der Zimmermannstraße.




Die Änderung des Planungsrechts ist erforderlich, um das Vorhaben planungsrechtlich zu sichern.
Der Vorhabenträger hat beantragt, das Planungsrecht zu ändern und einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen.

Inzwischen wurde das Bauvorhaben vom Baurechtsamt genehmigt und mit der Durchführung der Bauarbeiten begonnen.



Finanzielle Auswirkungen

Der Vorhabenträger ist vertraglich verpflichtet, die Planungs- und Maßnahmekosten sowie anfallende projektbezogene Erschließungskosten zu tragen.
Im öffentlich-rechtlichen Durchführungsvertrag (Anlage 5) sind weitere Verpflichtungen des Vorhabenträgers vereinbart.




Beteiligte Stellen

keine

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen

1. Ausführliche Begründung
2. Begründung nach § 9 (8) BauGB vom 30. Juni 2008 / 29. Januar 2010
3. Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Festsetzungen vom 30. Juni 2008 (Ausschnitt verkleinert) 3. a) Textteil zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
4. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
5. Öffentlich-rechtlicher Durchführungsvertrag
6. Lageplan Baugesuch vom 30. Juni 2008
7. Antragsunterlagen zum VEP vom 30. Juni 2008 (verkleinert)

Anlage 2

Anlage 4
Anlage 5



Öffentlich-rechtlicher Durchführungsvertrag

zum

vorhabenbezogenen Bebauungsplan
„Olgastraße/Zimmermannstraße“ (Stgt. 213)

zwischen

der NORD-SÜD Kommunal- und Gewerbebau GmbH
Kronenstraße 51
70174 Stuttgart

(im Folgenden: Vorhabenträger)


und

der Landeshauptstadt Stuttgart
- Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung -

(im Folgenden: Stadt)


I.

Vorbemerkung:

Der Vorhabenträger ist Eigentümer des Flurstücks 3302/1 an der Olga- und Zimmermannstraße der Gemarkung Stuttgart im Stadtbezirk Stuttgart-Mitte und beabsichtigt, auf seinem Grundstück einen Neubau mit einem Wohn- und Geschäftshaus zu errichten.
Das bebaute Grundstück mit den Gebäuden Olgastraße 87 hat eine Fläche von 1572 m² und wurde bisher durch ein Verlags- und Druckereigebäude gewerblich genutzt. Die vorhandenen Gebäude sollen abgebrochen werden.
Planungsrechtlich gilt bisher für das Plangebiet der rechtsgültige Bebauungsplan „Olga-/ Alexanderstraße“ 1967/114.

Zur Realisierung des Neubauvorhabens soll das Planungsrecht durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan geändert werden.

Grundlage der städtebaulichen Neuordnung und Gegenstand dieses Durchführungsvertrags ist die Plankonzeption des Architekturbüros Frank Ludwig, Freier Architekt, Stuttgart vom 30. Juni 2008, die in den Antragsunterlagen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan dargestellt ist.
Im Rahmen des städtebaulichen Vertrags vom 24. Mai 2007 hat der Vorhabenträger mit der Stadt auf der Grundlage von §§ 4b und 11 BauGB u. a. Vereinbarungen über Planungsleistungen des Vorhabenträgers getroffen.

II.
Vereinbarung

Der Vorhabenträger und die Stadt schließen auf der Grundlage von §§ 11 und 12 BauGB folgenden Vertrag, in dem sich der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens entsprechend den Antragsunterlagen verpflichtet und im Rahmen der Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans folgende Verpflichtungen übernimmt:


1. Durchführungsfristen
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Anl_2_Deckblatt_Begründung.pdfAnl_3_Bebplan_vorhabenbezogen.pdfAnl_3_Text_vorhabenbez_Bebplan.pdfAnl_6_Lageplan_Baugesuch.pdfAnl_7_Antragsunterlagen_VEP.pdf