Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Sicherheit/Ordnung und Sport
Gz: SOS 1205-05
GRDrs 59/2019
Neufassung
Stuttgart,
02/21/2019



Satzung zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf den öffentlichen Verkehrsflächen in der Stuttgarter Innenstadt (Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt)



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Bezirksbeirat Mitte
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Einbringung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
12.03.2019
18.03.2019
19.03.2019
28.03.2019



Beschlußantrag:

Der Gemeinderat beschließt die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf den öffentlichen Verkehrsflächen in der Stuttgarter Innenstadt (Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt)“.




Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die eingebrachte Vorlage 1433/2017 ist weiterhin Bestandteil und wurde nur bezüglich der Ziffer 6 geändert. Diese erfolgte aufgrund der Ausführungen der UTA-Sitzung vom 19.06.2018.

Die derzeit gültigen Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt vom 19. April 2007 wurden seit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt Nr. 17 vom 26. April 2007 nur am 20. Februar 2014 mit der GRDrs. Nr. 1331/2013 ergänzt.

Um der gesetzlichen Vorgabe des § 16 VII Straßengesetz von Baden-Württemberg (StrG) gerecht zu werden, sind die „Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt“ formal als Satzung zu beschließen. Der eingeführte Name „Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt“ soll beibehalten werden.



Begründung

Seit Inkrafttreten der Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt 2007 hat die Nachfrage nach den Nutzungen öffentlicher Flächen deutlich zugenommen. Auch hat sich mit der Eröffnung der Einkaufszentren Milaneo und Gerber der als zentrale Innenstadt wahrgenommene öffentliche Raum um das Europa- und Gerberviertel somit deutlich vergrößert. Sowohl der Geltungsbereich als auch die inhaltlichen Bestimmungen der Sondernutzungsrichtlinien sollen daher an die geänderten Rahmenbedingungen angepasst werden.

Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass in dieser als Satzung beschlossenen Sondernutzungsrichtlinie nicht alle öffentliche Belange abschließend geregelt werden können.

Optische bzw. gestalterische und städtebauliche Belange können neben den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nur dann berücksichtigt werden, wenn diese durch eine eigene Gestaltungsrichtlinie allgemeinverbindlich festgelegt wurden. Diesem Regelungsbedarf ist Stuttgart mit der Verabschiedung der Gestaltungsrichtlinie Innenstadt am 19.04.2007, fortgeschrieben am 28.07.2016, nachgekommen. Der Geltungsbereich dieser Gestaltungsrichtlinie Innenstadt ist naturbedingt nicht mit dem der Sondernutzungsrichtlinie identisch, da diese inhaltlich an andere städtebauliche und baugestalterische Aspekte anknüpft.

1. Räumlicher Geltungsbereich

Mit der Eröffnung der Einkaufszentren Milaneo und Gerber hat sich die Stuttgarter Innenstadt nicht nur in der Wahrnehmung der Kunden deutlich verändert. So bildet die Verbindung der beiden Einkaufszentren eine neue Innenstadtachse. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, soll der Geltungsbereich der Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt entsprechend dem als Anlage 1a beigefügten Plan angepasst werden.

2. Informationsstände

Informationsstände bis zu einer Größe von drei Quadratmetern und ohne gewerblichen Hintergrund werden in der Stuttgarter Innenstadt für Parteien, politische Gruppierungen, Bürgerinitiativen und gemeinnützige Organisationen an festgelegten Standorten zugelassen. Um dem erweiterten räumlichen Geltungsbereich der Sondernutzungsrichtlinie Innenstadt Rechnung zu tragen, wird die Verwaltung eine Umverteilung der festgelegten Informationsstandplätze vornehmen. Die Anzahl der Informationsstandplätze bleibt hierbei unverändert. Durch diese Entzerrung wird auch der Bereich Königstraße entlastet. (s. Anlage 1d)


3. Sonstige Veranstaltungsflächen

Durch die städtebauliche Aufwertung des Kronprinzplatzes soll zum einen die Zahl der Veranstaltungen gegenüber der bisherigen Regelung reduziert, zum anderen aber auch auf Veranstaltungen im öffentlichen Interesse gemäß § 4 Abs. 2 (bisher Ziffer IV. 1.1 bis 1.4) beschränkt werden.

Für sonstige, insbesondere gewerbliche Veranstaltungen, die inhaltlich nicht unter die Regelungen des § 4 Abs. 2 der Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt fallen, stehen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches nach § 4 Abs. 3 (bisher: Ziffer IV. 1.5) die Flächen Pariser Platz und Wilhelmsplatz zur Verfügung.

4. Beschränkung der Werbemittel

Die Größe der Werbemittel wird in Anlehnung an die bewährte und eingeführte Regelung der Verwaltungsvorschrift „fliegende Bauten“ auf unbedeutende fliegende Bauten beschränkt, um zu verhindern, dass Werbemittel, wenn auch nur vorübergehend, eine stadtbildbestimmende Wirkung haben.

Aus Gründen der Stadtgestaltung und dem Schutz des Stadtbildes insbesondere in der Innenstadt sind diese Beschränkungen gerechtfertigt.

5. Werbeaktionen von Anliegergeschäften

Zur Förderung der Anliegergeschäfte soll diesen die Möglichkeit gegeben werden, bei besonderen Anlässen, wie beispielsweise Firmenjubiläen (ab 10 Jahre), entsprechend
§ 4 Abs. 6 Nr.1 (bisher: Ziffer IV 2.2.1) eine Werbeaktion durchführen zu können.

Die bereits bisher zugelassenen befristeten Aktionen zur Oster- und Weihnachtszeit sollen entsprechend der Verwaltungsübung zeitlich wie folgt konkretisiert werden:
2 Wochen vor Ostern, 1. Adventswochenende bis 24. Dezember. In diesem Zusammenhang werden auch die Zeitangaben in § 4 Abs. 6 Nr.1 (bisher: Ziffer IV 2.3) wortgleich (2 Wochen vor Ostern bzw. ab dem 1. Adventswochenende bis 24.12.) konkretisiert.

6. Außenbewirtschaftung von Einzelhändlern

In § 6 Abs. 2 ist die strittige Formulierung in der alten Vorlage 1433/2017 ...“sowie Tische mit Sitzgelegenheiten“… wieder gestrichen worden. Damit bleibt es bei der Zulässigkeit von Stehtischen in unmittelbarer Nähe zum Ladengeschäft.

7. Verbot von Kundenstoppern, Werbereitern, Fahnen, Beachflags etc.

Bereits heute sind Werbeträger nur im Zusammenhang mit einer erlaubnispflichtigen gastronomischen Nutzung innerhalb der genehmigten Außengastronomie zulässig. Weitergehende Werbeträger sind grundsätzlich nicht erlaubt. Dies ist bereits in der Gestaltungsrichtlinie Innenstadt definiert. Zur Verdeutlichung soll dieses Verbot in die Sondernutzungsrichtlinie unter § 2 Abs. 6 aufgenommen werden.

8. Ausnahmen

§ 7 (bisher Ziffer VII) eröffnet der Verwaltung die Möglichkeit, in besonders begründeten Einzelfällen von den Regelungen der Sondernutzungsrichtlinie Innenstadt abzuweichen und entsprechende Ausnahmen zu erteilen. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Ziele der Sondernutzungsrichtlinie durch die Ausnahme nicht gefährdet werden, da ansonsten ein Präzedenzfall geschaffen würde, auf den sich andere Antragsteller berufen könnten.


Finanzielle Auswirkungen

Es ist mit vergleichbaren Gebühreneinnahmen zu rechnen.



Beteiligte Stellen

Referat AKR, Referat T, Referat StU
Die eingebrachte Vorlage 1433/2017 ist weiterhin Bestandteil und wurde nur bezüglich der Ziffer 6 geändert. Deshalb wurde auf ein erneutes Mitzeichnungsverfahren verzichtet.





Dr. Martin Schairer
Bürgermeister


Anlagen

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