Begründung: I. Anpassung der Werte der Budgetbestandteile Die Verwaltung hat - wie im Rahmen der Einigungsgespräche 2019 vereinbart - die Höhe der Budgetbestandteile (Sockel- und Kopfbetrag) überprüft und legt dem Gemeinderat mit dieser Gemeinderatsdrucksache die dadurch erforderlichen Änderungen sowie weitere kleinere Anpassungen der Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderats (Fraktionsfinanzierungssatzung) zur Beschlussfassung vor. Die Verwaltung schlägt vor, für die personalinduzierten Anteile der Budgetmittel die Tarifsteigerungen im TVöD die letzten Jahre anzuerkennen und die Fraktionsbudgetmittel entsprechend zu erhöhen, da sich diese Kostensteigerungen unmittelbar auf die Ausgaben der Fraktionen für das Personal in den Geschäftsstellen auswirken. Die tariflichen Erhöhungen belaufen sich in Summe auf 19,02 %. In § 8 Abs. 7 der Fraktionsfinanzierungssatzung wird festgelegt, dass u. a. unter Berücksichtigung der Verwendungsnachweise der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderats Veränderungen der Höhe der Budgetmittel zu prüfen sind; dabei sind 25 Prozent des Sockelbetrags und 80 Prozent des Kopfbetrags als personalinduziert einzustufen. Unter Berücksichtigung der tariflichen Erhöhungen von 19,02 % bezogen auf die personalinduzierten Anteile des Sockel- und Kopfbetrags ergeben sich folgende neue Werte der Budgetbestandteile: - Sockelbetrag neu: 65.073 € aktuell: 62.119,20 € - Kopfbetrag neu: 27.912 € aktuell: 24.225,30 € Der Bedarf einer Anhebung der nicht personalinduzierten Anteile der Budgetbestandteile ist aufgrund der noch vorhandenen Budgetmittel der Fraktionen aus der aktuellen Amtszeit nicht gegeben. Eine Anpassung während der Amtsperiode 2024 bis 2029 ist wie in der Vergangenheit grundsätzlich nicht vorgesehen. Die nächste Überprüfung der Budgetmittelanteile ist im Herbst vor Ende der Amtsperiode 2024 bis 2029 geplant. II. Redaktionelle Anpassungen der Fraktionsfinanzierungssatzung Durch vorangegangene Änderungen der Entschädigungssatzung im dortigen § 2 sind in den §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 der Fraktionsfinanzierungssatzung die entsprechenden Verweise anzupassen; dies stellt keine inhaltliche Änderung dar. Ferner wird die Fraktionsfinanzierungssatzung an die Fortschreibung von Wertgrenzen im Bereich der Anlagenbuchhaltung angepasst. Die Wertgrenze für die Aufnahme von geringwertigen Wirtschaftsgütern in die Anlagenbuchhaltung hat sich inzwischen erhöht auf derzeit 800 Euro netto. Die Anzeigepflicht der Fraktionen und die Inventarisierung der aus Budgetmitteln beschafften beweglichen Vermögensgegenstände wird daher entsprechend gefasst. Darüber hinaus wird in § 3 Abs. 1 lit. d) und g) der Fraktionsfinanzierungssatzung das bereits bisher geltende Erfordernis einer Dienstreisegenehmigung durch den Oberbürgermeister klarstellend textlich ergänzt. Finanzielle Auswirkungen THH 800:
Für die unterjährige Erhöhung im Rahmen der Neukonstituierung des Gemeinderats entsteht 2024 für 8 Tage (24. bis 31.07.2024) und fünf Monate ein Mehraufwand i. H. v. 107.300 € im THH 800 - Gemeinderat, Kontengruppe 440 - Sonstige ordentliche Aufwendungen.
Die Erhöhungen setzt sich durch die Anhebung der personalinduzierten Anteile der Budgetbestandteile um Tarifsteigerungen (19,02 %) wie folgt zusammen:
· des Kopfbetrags (80 % personalinduziert) von 24.225,30 € auf jährlich 27.912 €.
Die Gesamtaufwendungen werden für 2024 mit 107.300 € und ab 2025 mit jährlich 245.000 € im Doppelhaushaltsplan 2024/2025 und in der Finanzplanung bis 2028 als Vorbelastung über die Änderungsliste berücksichtigt.
Beteiligte Stellen Das Referat WFB hat mitgezeichnet. Vorliegende Anträge/Anfragen keine Erledigte Anträge/Anfragen keine Dr. Fabian Mayer Erster Bürgermeister Anlagen Anlage 1 - Änderungssatzung
Die Worte „§ 2 Abs. 6 und § 7 der Entschädigungssatzung“ werden durch die Worte „§ 2 Abs. 7 und § 7 der Entschädigungssatzung“ ersetzt.
b) § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Der Betrag von „62.119,20 Euro“ wird durch den Betrag von „65.073 Euro“ und der Betrag von „24.225,30 Euro“ wird durch den Betrag von „27.912 Euro“ ersetzt.