Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau/Wohnen und Umwelt
Gz: SWU
GRDrs 47/2024
Stuttgart,
04/25/2024



Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften
Nordbahnhof-/Friedhofstraße (Stgt 272) in Stuttgart-Nord
- Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB u. § 74 LBO
ohne Anregungen gem. § 3 (2) BauGB




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
14.05.2024
16.05.2024



Beschlußantrag:

Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Nordbahnhof-/ Friedhofstraße (Stgt 272) im Stadtbezirk Stuttgart-Nord vom 9. Mai 2017 / 21. Juni 2021 / 9. Mai 2022 wird gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO als Satzung beschlossen. Es gilt die Begründung mit Umweltbericht mit Datum vom 9. Mai 2017 / 21. Juni 2021 / 9. Mai 2022.

Der Geltungsbereich ist im Kartenausschnitt auf dem Deckblatt der Begründung mit Umweltbericht dargestellt.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die Siedlungswerk GmbH, Wohnungs- und Städtebau, konnte die Flächen des ehemaligen Auto-Staiger Areals zwischen Friedhofstraße, Nordbahnhofstraße und Pragfriedhof erwerben und plant die Realisierung eines neuen, gemischt genutzten Stadtquartiers mit Schwerpunkt urbanem Wohnen. Gleichzeitig hat der Eigenbetrieb leben & wohnen (ELW) der Landeshauptstadt Stuttgart das auf eigenem Grundstück gelegene Männerwohnheim an der Nordbahnhofstraße aufgegeben und durch den Neubau einer Betreuungseinrichtung für Männer an der Friedhofstraße ersetzt.


Die bisher als Straßenverkehrsfläche festgesetzte städtische Grünfläche entlang des Pragfriedhofs soll darüber hinaus als öffentliche Grünfläche mit Wegen und (Ball-) Spielflächen für Kinder planungsrechtlich gesichert werden. Die Skateranlage soll als Gemeinbedarfsfläche gesichert werden und wurde zur Reduzierung der Lärmemissionen eingehaust (GRDrs 278/2014). Zusammen ermöglicht dies die Entwicklung eines mischgenutzten urbanen Stadtquartiers, das in Verbindung mit der bereits konzipierten nördlich angrenzenden Wohnbebauung den Auftakt zum Nordbahnhofviertel bildet.

Um für die Umsetzung der städtebaulichen Ziele einen qualitätsvollen Planungsvorschlag zu erhalten, lobte das Siedlungswerk zusammen mit dem ELW am 12. Februar 2013
einen städtebaulichen Wettbewerb aus. Der Entwurf des ersten Preisträgers Architektur-büro KBK Architekten Belz/Lutz in Zusammenarbeit mit dem Büro g2 Landschaftsarchitekten aus Stuttgart wurde für die Erarbeitung des Bebauungsplans zu Grunde gelegt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von ca. 41 500 m².

Das städtebauliche Konzept des 1. Preisträgers sieht eine 5- bis 6-geschossige Bebauung entlang der Nordbahnhofstraße und der Friedhofstraße mit 5- bis 8- geschossigen Punkthäusern im rückwärtigen Bereich zum Pragfriedhof und einem 7-geschossigen städtebaulichen Hochpunkt an der Ecke Nordbahnhof-/Friedhofstraße vor, so dass sich das Quartier zur Grünanlage und dem Pragfriedhof hin öffnet. Durch das Quartier ist ein großzügiger Boulevard mit Aufenthaltsqualität geplant, der das Gebiet fußläufig mit dem nördlich angrenzenden Neubau-Quartier (Bebauungsplan 2019/4) verbindet. Untergeordnete Wegeverbindungen ermöglichen den Blick von der Nordbahnhofstraße bis zum Baumbestand des Pragfriedhofes und bilden mit ihren Baumreihen das orthogonale Raster zum Boulevard.


Neben der Wohnbebauung und dem Neubau der Betreuungseinrichtung für Männer sind im neuen Stadtquartier zwei Kindertagesstätten (3- und 5-gruppig) sowie kleinere Gewerbeeinheiten und ein Nachbarschaftstreff mit einem „Raum der Begegnung“ vorgesehen.

Für das Gebiet gelten derzeit alte Baulinienpläne i. V. m. der Baustaffel 3 (Gemischtes Gebiet) gemäß Ortsbausatzung der Stadt Stuttgart von 1935 sowie der vorhabenbezogene Bebauungsplan 1997/3. Zur Umsetzung der städtebaulichen und wohnungspolitischen Ziele, insbesondere zur Schaffung von Wohnraum und zur planungsrechtlichen Sicherung der bislang als Verkehrsfläche festgesetzten Grünanlage entlang des Pragfriedhofs ist die Änderung des Planungsrechts erforderlich. Vorgesehen ist die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes.

Die geplante Festsetzung der (Ball-)Spielflächen für Kinder im Bereich der öffentlichen Grünfläche erfordert einen Abbau des bestehenden Volleyballspielfeldes als auch des Bolzplatzes. Durch die Zulässigkeit von (Ball-)Spielflächen für Kinder in der geplanten Festsetzung der öffentlichen Grünfläche kann dieser Abbau jedoch kompensiert werden.

Mit der jetzigen Neuüberplanung des Gebietes werden die baulandpolitischen Grund-sätze des Stuttgarter Innenentwicklungsmodells (SIM) umgesetzt. Entsprechende Regelungen wurden im städtebaulichen Vertrag vor dem Auslegungsbeschluss getroffen.






Verfahren
Der Ausschuss für Umwelt und Technik der Landeshauptstadt Stuttgart hat am
22. Juli 2014 den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs.1 BauGB für den Bebauungsplan Nordbahnhof-/Friedhofstraße (Stgt 272) im Stadtbezirk Stuttgart-Nord gefasst, um damit die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der städtebaulichen Ziele zu ermöglichen.

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde im März/April 2015 durchgeführt. Innerhalb dieses Zeitraums sind keine Anregungen vorgebracht worden.

Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde im August/September 2016 durchgeführt.
Die Stellungnahmen wurden, soweit erforderlich und geboten, im Bebauungsplan
berücksichtigt (siehe Anlage 5).

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Nordbahnhof-/ Friedhofstraße (Stgt 272) im Stadtbezirk Stuttgart-Nord gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde am 18. Juli 2017 vom Ausschuss für Umwelt und Technik der Landeshauptstadt Stuttgart beschlossen und vom 18. August bis zum 29. September 2017 durchgeführt. Es wurden keine Anregungen vorgebracht.

Die Verfahrensbeteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde gemäß § 4a Abs. 2 BauGB parallel zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Stgt 272 nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die eingegangenen Stellungnahmen waren zustimmend und enthielten keine Bedenken gegen die Bebauungsplaninhalte (siehe Anlage 6).

Gegenüber dem Aufstellungsbeschluss vom 22. Juli 2014 wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans angepasst: Das Flurstück 9388/2 liegt aufgrund Nichtverfügbarkeit nicht mehr im Geltungsbereich des Bebauungsplans.


Redaktionelle Anpassungen nach der öffentlichen Auslegung

Nach der öffentlichen Auslegung wurden im Textteil und in der Begründung redaktionelle Anpassungen zur Verdeutlichung verschiedener Sachverhalte vorgenommen.
Ferner musste aufgrund von aktuellen Planungserkenntnissen eine Beurteilung der Tiefgaragenzufahrten nach TA-Lärm erfolgen und die Schalltechnische Untersuchung angepasst werden. Die Planung bezieht sich nun auf das Gutachten und den Nachweis des Schallschutzes nach TA-Lärm jeweils mit Datum vom 14. Dezember 2017. Die Umsetzung der schalltechnischen Anforderungen gemäß Gutachten vom 14. Dezember 2017 erfolgt im Baugenehmigungsverfahren.


Nach der letzten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB hat sich der Bebauungsplanentwurf minimal verändert: der Bebauungsplanentwurf musste in puncto der festgesetzten Lage der Baufenster entlang der Friedhofstraße angepasst werden, um auf eine geänderte Planung des Vorhabenträgers zu reagieren. Diese grafischen Anpassungen der Festsetzungen erforderten eine erneute öffentliche Auslegung nach § 4a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB.





Diese wurde vom 23. Juli bis 13. September 2021 im Amt für Stadtplanung und Wohnen durchgeführt und die entsprechenden Unterlagen parallel im Internet zur Verfügung gestellt. Die zur grafischen Anpassung eingegangenen Stellungnahmen waren einheitlich zustimmend (siehe Anlage 7).

Bauvorhaben:

Um eine zügige Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum zu ermöglichen, wurden für das Bauvorhaben die baurechtlichen Genehmigungen auf der Grundlage des
§ 33 BauGB erteilt. Das Bauvorhaben kann in Kürze abgeschlossen werden.

Finanzielle Auswirkungen


Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein bereits erschlossenes Gebiet. Beitragsrecht- lich sind die Nordbahnhofstraße und Friedhofstraße bereits abgeschlossene Fälle, bei denen Umgestaltungsmaßnahmen zu keinem Mittelrückfluss über Erschließungsbeiträge führen.

Die innere Erschließung über die Planstraßen A, B und C wurde in einem Erschließungsvertrag geregelt und über den Erschließungsträger auf eigene Kosten hergestellt.

Die Höhe der Kanalbeiträge liegt insgesamt bei 103.965,54 €.

Der Planungsvorteil beträgt unter Zugrundelegung einer zukünftig zulässigen durchschnittlichen GFZ von ca. 2,3 rd. 13,9 Mio. €. Bei der Ermittlung des Planungsvorteils handelt es sich um eine überschlägige und pauschale Bewertung der gesamten Fläche aufgrund des vorliegenden Bebauungsplanentwurfs. Besondere Eigenschaften der einzelnen Grundstücke werden hierbei nicht berücksichtigt. Eventuelle Kosten für einen
naturschutzrechtlichen Ausgleich nach § 21 BNatSchG und eventuell auf dem Grundstück vorhandene Altlasten bleiben unberücksichtigt.

Der Vorhabenträger hat sich zur Übernahme der Planungs- und Verfahrenskosten für die Aufstellung des Bebauungsplans einschließlich der erforderlichen Gutachten verpflichtet. Weiterhin hat sich der Vorhabenträger verpflichtet, 20 % der für Wohnen neu geschaffenen Geschossfläche gemäß SIM als geförderten Wohnungsbau zu entwickeln und die Kosten für die Errichtung zweier Kindertagesstätten im Gebiet zu übernehmen. Des Weiteren wurden im städtebaulichen Vertrag u.a. Regelungen zu Baumersatzpflanzungen und Artenschutz getroffen.









Beteiligte Stellen

Keine

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen


Keine




Peter Pätzold Bürgermeister

Anlagen

1. Ausführliche Begründung des Beschlussantrages
2. Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungspan vom 9. Mai 2017 /
21. Juni 2021 / 9. Mai 2022
3. Planzeichnung vom 9. Mai 2017 / 21. Juni 2021 / 9. Mai 2022
4. Textteil vom 9. Mai 2017 / 21. Juni 2021 / 9. Mai 2022
5. Anregungen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zur
Beteiliung nach § 4 Abs. 1 BauGB
6. Anregungen der Behörden und sonstiger Träger öffenticher Belange zur
Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
7. Anregungen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zur
Beteiligung nach § 4a (3) BauGB
8. Städtebaulicher Vertrag vom 10. Juli 2017



Ausführliche Begründung des Beschlussantrags


1. Aufstellungsbeschluss


2. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

3. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange





4. Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 2 BauGB
5. Erneute öffentliche Auslegung nach § 4a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB 6. Planerische Konzeption









7. Verfahren/Bauvorhaben


8. Umweltbelange/Artenschutz





9. Planungsvorteil

Der Planungsvorteil beträgt unter Zugrundelegung einer zukünftig zulässigen durchschnittlichen GFZ von ca. 2,3 rd. 13,9 Mio. €. Bei der Ermittlung des Planungsvorteils handelt es sich um eine überschlägige und pauschale Bewertung der gesamten Fläche aufgrund des vorliegenden Bebauungsplanentwurfs.
Besondere Eigenschaften der einzelnen Grundstücke werden hierbei nicht berücksichtigt. Eventuelle Kosten für einen naturschutzrechtlichen Ausgleich nach
§ 21 BNatSchG und eventuell auf dem Grundstück vorhandene Altlasten bleiben unberücksichtigt. 10. SIM

11. Finanzielle Auswirkungen


11.1 Städtebaulicher Vertrag





11.2 Kosten


11.3 Beitragsrecht






12. Flächenbilanz





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