Verfahren Der Ausschuss für Umwelt und Technik der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 22. Juli 2014 den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs.1 BauGB für den Bebauungsplan Nordbahnhof-/Friedhofstraße (Stgt 272) im Stadtbezirk Stuttgart-Nord gefasst, um damit die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der städtebaulichen Ziele zu ermöglichen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde im März/April 2015 durchgeführt. Innerhalb dieses Zeitraums sind keine Anregungen vorgebracht worden. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde im August/September 2016 durchgeführt. Die Stellungnahmen wurden, soweit erforderlich und geboten, im Bebauungsplan berücksichtigt (siehe Anlage 5). Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Nordbahnhof-/ Friedhofstraße (Stgt 272) im Stadtbezirk Stuttgart-Nord gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde am 18. Juli 2017 vom Ausschuss für Umwelt und Technik der Landeshauptstadt Stuttgart beschlossen und vom 18. August bis zum 29. September 2017 durchgeführt. Es wurden keine Anregungen vorgebracht. Die Verfahrensbeteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde gemäß § 4a Abs. 2 BauGB parallel zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Stgt 272 nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die eingegangenen Stellungnahmen waren zustimmend und enthielten keine Bedenken gegen die Bebauungsplaninhalte (siehe Anlage 6). Gegenüber dem Aufstellungsbeschluss vom 22. Juli 2014 wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans angepasst: Das Flurstück 9388/2 liegt aufgrund Nichtverfügbarkeit nicht mehr im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Redaktionelle Anpassungen nach der öffentlichen Auslegung
Nach der öffentlichen Auslegung wurden im Textteil und in der Begründung redaktionelle Anpassungen zur Verdeutlichung verschiedener Sachverhalte vorgenommen. Ferner musste aufgrund von aktuellen Planungserkenntnissen eine Beurteilung der Tiefgaragenzufahrten nach TA-Lärm erfolgen und die Schalltechnische Untersuchung angepasst werden. Die Planung bezieht sich nun auf das Gutachten und den Nachweis des Schallschutzes nach TA-Lärm jeweils mit Datum vom 14. Dezember 2017. Die Umsetzung der schalltechnischen Anforderungen gemäß Gutachten vom 14. Dezember 2017 erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Nach der letzten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB hat sich der Bebauungsplanentwurf minimal verändert: der Bebauungsplanentwurf musste in puncto der festgesetzten Lage der Baufenster entlang der Friedhofstraße angepasst werden, um auf eine geänderte Planung des Vorhabenträgers zu reagieren. Diese grafischen Anpassungen der Festsetzungen erforderten eine erneute öffentliche Auslegung nach § 4a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB.
Diese wurde vom 23. Juli bis 13. September 2021 im Amt für Stadtplanung und Wohnen durchgeführt und die entsprechenden Unterlagen parallel im Internet zur Verfügung gestellt. Die zur grafischen Anpassung eingegangenen Stellungnahmen waren einheitlich zustimmend (siehe Anlage 7). Bauvorhaben:
Um eine zügige Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum zu ermöglichen, wurden für das Bauvorhaben die baurechtlichen Genehmigungen auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilt. Das Bauvorhaben kann in Kürze abgeschlossen werden. Finanzielle Auswirkungen Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein bereits erschlossenes Gebiet. Beitragsrecht- lich sind die Nordbahnhofstraße und Friedhofstraße bereits abgeschlossene Fälle, bei denen Umgestaltungsmaßnahmen zu keinem Mittelrückfluss über Erschließungsbeiträge führen. Die innere Erschließung über die Planstraßen A, B und C wurde in einem Erschließungsvertrag geregelt und über den Erschließungsträger auf eigene Kosten hergestellt. Die Höhe der Kanalbeiträge liegt insgesamt bei 103.965,54 €. Der Planungsvorteil beträgt unter Zugrundelegung einer zukünftig zulässigen durchschnittlichen GFZ von ca. 2,3 rd. 13,9 Mio. €. Bei der Ermittlung des Planungsvorteils handelt es sich um eine überschlägige und pauschale Bewertung der gesamten Fläche aufgrund des vorliegenden Bebauungsplanentwurfs. Besondere Eigenschaften der einzelnen Grundstücke werden hierbei nicht berücksichtigt. Eventuelle Kosten für einen naturschutzrechtlichen Ausgleich nach § 21 BNatSchG und eventuell auf dem Grundstück vorhandene Altlasten bleiben unberücksichtigt. Der Vorhabenträger hat sich zur Übernahme der Planungs- und Verfahrenskosten für die Aufstellung des Bebauungsplans einschließlich der erforderlichen Gutachten verpflichtet. Weiterhin hat sich der Vorhabenträger verpflichtet, 20 % der für Wohnen neu geschaffenen Geschossfläche gemäß SIM als geförderten Wohnungsbau zu entwickeln und die Kosten für die Errichtung zweier Kindertagesstätten im Gebiet zu übernehmen. Des Weiteren wurden im städtebaulichen Vertrag u.a. Regelungen zu Baumersatzpflanzungen und Artenschutz getroffen. Beteiligte Stellen Keine Vorliegende Anträge/Anfragen Keine Erledigte Anträge/Anfragen Keine Peter PätzoldBürgermeister Anlagen 1. Ausführliche Begründung des Beschlussantrages 2. Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungspan vom 9. Mai 2017 / 21. Juni 2021 / 9. Mai 2022 3. Planzeichnung vom 9. Mai 2017 / 21. Juni 2021 / 9. Mai 2022 4. Textteil vom 9. Mai 2017 / 21. Juni 2021 / 9. Mai 2022 5. Anregungen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zur Beteiliung nach § 4 Abs. 1 BauGB 6. Anregungen der Behörden und sonstiger Träger öffenticher Belange zur Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB 7. Anregungen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zur Beteiligung nach § 4a (3) BauGB 8. Städtebaulicher Vertrag vom 10. Juli 2017
Ausführliche Begründung des Beschlussantrags 1. Aufstellungsbeschluss
11. Finanzielle Auswirkungen