Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 166/2011
Stuttgart,
04/18/2011



Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Katzenbachstraße im Stadtbezirk Vaihingen (Vai 249)

- Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO mit Anregungen nach § 3 (2) BauGB




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
10.05.2011
12.05.2011



Beschlußantrag:

Der Bebauungsplan Katzenbachstraße mit Satzung über örtliche Bauvorschriften im Stadtbezirk Vaihingen (Vai 249) wird in der Fassung des Bebauungsplanentwurfes des Amtes für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 2. September 2010 / 19. Oktober 2010 / 14. Januar 2011 gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO als Satzung beschlossen.
Es gilt die Begründung mit Umweltbericht vom 2. September 201 / 19. Oktober 2010 / 14. Januar 2011.

Der Geltungsbereich ist auf dem Deckblatt der Begründung im Maßstab 1:10 000 dargestellt.

Die Anregungen der Beteiligten Nr.1 konnten berücksichtigt werden, die Anregungen der Beteiligten 2 bis 6 mit 37 Mitunterzeichnern konnten nicht berücksichtigt werden.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 29. April 2008 die Aufstellung des Bebauungsplans Katzenbachstraße (Vai 249) beschlossen. Parallel dazu wurde der Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 41 a/b beschlossen. Eines der Ziele des Bebauungsplanverfahrens war es ursprünglich, die bestehenden Siedlungsflächen an zwei Standorten angemessen zu erweitern, um dem städtebaupolitischen Ziel zur Schaffung von Wohnraum gerecht zu werden.

Im Zusammenhang mit der Diskussion über die Erhaltung von Freiflächen wurde am 17. November 2009 vom Ausschuss für Umwelt und Technik beschlossen, dass die Schaffung von Neubaugebieten u. a. im Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens Katzenbachstraße nicht mehr weiter verfolgt wird. Der Bebauungsplanentwurf wurde darauf hin entsprechend überarbeitet.

Behördenbeteiligung
Die Behördenbeteiligung gem. § 4 (1) und § 4 (2) BauGB ist abgeschlossen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben gegen die Planung keine prinzipiellen Bedenken vorgebracht (Anlage 3). Die Stellungnahmen der EnBW, der Telekom und des Amts für Umweltschutz konnten nicht bzw. nur teilweise berücksichtigt werden.

Öffentliche Auslegung
Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 19. Oktober 2010 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes mit der Maßgabe beschlossen, dass die Grundflächenzahl GRZ auf 0,3 erhöht und die Dachneigung von 30° bis 45° zugelassen wird. Der Bebauungsplanentwurf und seine Begründung mit Umweltbericht wurden mit Datum vom 19. Oktober 2010 entsprechend geändert.

Der Bebauungsplanentwurf vom 2.September 2010 / 19. Oktober 2010, die Begründung mit Umweltbericht vom 2. September 2010 / 19.Oktober 2010 sowie die weiteren wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen von Behörden zu den Themen Lärm, Klima, Landschaftspflege, Naturschutz, Wasser- und Immissionsschutz, sowie eine Untersuchung zu geschützten Tierarten und eine Verkehrslärmuntersuchung lagen vom 12. November bis zum 13. Dezember 2010 öffentlich aus.

In dieser Zeit hat eine Beteiligte Anregungen vorgebracht. Die Anregung konnte berücksichtigt werden (siehe Anlage 2b)

Erneute öffentliche Auslegung
Aufgrund der vorgebrachten Anregung wurden der Bebauungsplan und seine Begründung im Bereich der Häfnerstraße und der Straße Zum Lauchwald mit Datum vom 14.Januar 2011 geändert (Verschiebung der Verkehrsfläche). Der Bebauungsplanentwurf vom 2.September 2010 / 19. Oktober 2010 / 14.Januar 2011, die Begründung mit Umweltbericht vom 2. September 2010 / 19.Oktober 2010/ 14.Januar 2011 sowie die weiteren wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen von Behörden lagen vom 4. bis 18. Februar 2011 öffentlich aus. Die Veröffentlichung im Amtsblatt ist am 27. Januar 2011 erfolgt.

Die Anregungen, die während der Auslegungsfrist von 5 Beteiligten mit Mitunterzeichnern vorgebracht wurden, konnten nicht berücksichtigt werden (siehe Anlage 2c)

Finanzielle Auswirkungen

Die erstmalige Herstellung der Straße Zum Lauchwald und des Verbindungswegs Häfnerstraße wird auf 200.000 € geschätzt. Hierzu findet ein Mittelrückfluss über Erschließungsbeiträge (Herstellungsaufwand) von ca. 160.000 € statt.

Die Umbaumaßnahmen in der Katzenbachstraße (Gehwege, Baumbeete und begleitendes Verkehrsgrün) werden auf 400.000 € geschätzt.

Ein Grunderwerb ist nicht erforderlich.

Das Risiko von Entschädigungsansprüchen aufgrund der Aufhebung des einfachen Bebauungsplans von 1928 wird nach Prüfung durch das Rechtsamt als gering angesehen. Ungefähr die Hälfte der von der Aufhebung des Baurechts betroffenen Grundstücke
(Übersicht siehe Anlage 7) ist in städtischem Eigentum.


Beteiligte Stellen

Referat T, WFB, RSO

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen


Antrag Nr. 332/2009 vom 22.9.2009 der Bündnis 90/Dir Grünen-Gemeinderatsfraktion
"Versiegelung stoppen, Freiflächen und Stadtklima schützen"




Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen

1. Ausführliche Begründung
2a. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
2b. Öffentliche Auslegung und Namensliste der Beteiligten
2c. Erneute öffentliche Auslegung und Namensliste der Beteiligten
3. Ergebnis der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange
4. Verkleinerung des Bebauungsplanentwurfs vom 2. September 2010 / 19. Oktober 2010 / 14.Januar 2011
5. Textteil zum Bebauungsplan
6. Begründung mit Umweltbericht vom 2. September 2010 / 19. Oktober 2010 / 14.Januar 2011
7. Übersicht: Von der Aufhebung des Baurechts betroffener Bereich





Ausführliche Begründung

1. Aufstellungsbeschluss
2. Öffentlichkeitsbeteiligung
2.1 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
2.2 Auslegungsbeschluss mit Planänderung vom 19. Oktober 2010
2.3 Öffentliche Auslegung
3. Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange
4. Umweltbelange
5. Planungsvorteil
6. Finanzielle Auswirkungen
7. Flächennutzungsplanänderung
8. Veränderungssperre
9. Flächenbilanz
10. Änderung gemäß § 4a (3) i. V. m. § 3 (2) BauGB vom 14. Januar 2011
11. Begründung mit Umweltbericht vom 2. September 2010 / 19.Oktober 2010 /
14. Januar 2011


1. Aufstellungsbeschluss
Als weiteres, im Aufstellungsbeschluss dargelegtes Ziel sollten die heute vorhandenen Freiflächen bis zur Autobahn entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplans Stuttgart gesichert werden. Dieses planerische Ziel wird auch weiterhin verfolgt und auf die - mit Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 - aufzugebenden Neubaugebiete ausgeweitet. Für die Umsetzung der Ziele des Flächennutzungsplans auf Ebene des Bebauungsplans ist es erforderlich, das bisherige Planungsrecht, den einfachen Bebauungsplan von 1928 aufzuheben,
um die städtebauliche Entwicklung und Ordnung klarstellend zu regeln.

Das Ziel, ein qualifiziertes Planungsrecht für die bereits bestehende Wohnbebauung im Geltungsbereich zu schaffen, wird weiterverfolgt. Damit kann die gewünschte städtebauliche Ordnung und Entwicklung gewährleistet werden.

2. Öffentlichkeitsbeteiligung

2.1 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung - und damit die Planung der zwischenzeitlich nicht mehr weiterverfolgten Neubaugebiete - konnten vom 16. Mai 2008 bis 30. Mai 2008 im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung und im Bezirksrathaus Vaihingen eingesehen werden. Der Erörterungstermin fand am 26. Mai 2008 im Bezirksrathaus Vaihingen statt. Die Prüfung der bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Anregungen ist in der Anlage 2a ersichtlich. Ein Großteil der vorgebrachten Anregungen wurde gegenstandlos, da die ursprüngliche Planung der Neubaugebiete nicht mehr weiterverfolgt wurde.

2.2. Auslegungsbeschluss mit Planänderung vom 19. Oktober 2010
Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 19. Oktober 2010 die öffentliche Auslegung mit der Maßgabe beschlossen, dass die Grundflächenzahl GRZ auf 0,3 erhöht und die Dachneigung von 30° bis 45° zugelassen wird. Der Bebauungsplan und seine Begründung mit Umweltbericht vom 2. September 2010 wurden mit Datum vom 19. Oktober 2010 entsprechend geändert. Die Baugrenzen mussten teilweise an die hö-
here GRZ angepasst werden, so dass sich auch Baufenster vergrößert. 2.3. Öffentliche Auslegungen
Der Bebauungsplanentwurf vom 2. September 2010 / 19. Oktober 2010 und seine Begründung mit Umweltbericht vom 2. September / 19. Oktober 2010 sowie die weiteren wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen haben in der Zeit vom 12. November bis 13. Dezember 2010 öffentlich ausgelegen. Es wurden Anregungen von einer Beteiligten zum Thema „Lage der geplanten Verkehrsfläche als Verbindung zwischen Häfnerstraße und der Straße Zum Lauchwald“ vorgebracht (Anlage 2b). Die Anregung konnte durch die Verschiebung des Weges um 2 m nach Osten berücksichtigt werden.


3. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Behörden ist abgeschlossen. Die Beteiligung nach § 4 (1) BauGB wurde im Mai 2008 und die Beteiligung nach § 4 (2) BauGB im September 2009 auf der Grundlage der beim Aufstellungsbeschluss gefassten Ziele (mit den geplanten Neubaugebieten) durchgeführt.

Die Beteiligung nach § 4 (2) BauGB wurde nach dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 mit überarbeiteten Unterlagen und damit ohne Neubaugebiete im April/Mai 2010 wiederholt (Siehe Anlage 3).


4. Umweltbelange
In der Begründung mit Umweltbericht (Anlage 6) sind die Umweltauswirkungen gemäß der Anlage zu § 2 (4) und § 2 a BauGB im Kapitel II dargelegt.

Boden
Auf Grundlage der Methode des Bodenschutzkonzepts Stuttgarts (BOKS) ergibt sich für den Bereich des Bebauungsplans zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Verlust von Bodenindexpunkten.

Lärm
Die Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) von 45 dB (A) nachts und 55 dB (A) tags werden im Bereich der bestehenden Wohnbebauung aufgrund von Lärmeinwirkungen der A831/ B14 und der Büsnauer Straße / Katzenbachstraße überschritten.

Ein aktiver Lärmschutz entlang der A 831/B 14 wäre auch mit einer Höhe von 5,8 m über der Fahrbahn nur für einen verhältnismäßig kleinen Bereich des Bestandsgebiets wirksam. Um die Orientierungswerte der DIN 18005 einhalten zu können, wäre eine deutlich höhere Wand entlang der A 831/B 14 erforderlich. Aufgrund des hohen finanziellen Aufwands und der insgesamt geringen Effektivität der Lärmschutzwand wird auf aktive Schallschutzmaßnahmen entlang der Autobahn verzichtet.

Passive Schallschutzmaßnahmen gemäß den Anforderungen der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) werden festgesetzt. Außerdem wird der Geltungsbereich als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen Verkehrsimmissionen zu treffen sind.

§ 44 BNatSchG Untersuchung geschützter Tierarten
Das für das Plangebiet beauftragte Gutachten hat ergeben, das innerhalb des Plangebiets im Bereich der an die bestehende Wohnbebauung westlich angrenzenden Freiflächen (Fläche für die Landwirtschaft, Private Grünfläche-Streuobstwiesen-) besonders geschützte und streng geschützte Tierarten vorkommen. Da diese Freiflächen durch den Bebauungsplan gesichert werden und somit kein Eingriff in diesem Bereich erfolgt, werden die geschützten Tierarten nicht beeinträchtigt.

Flächen für Ausgleichsmaßnahmen
Private Grünflächen im städtischen Eigentum werden teilweise mit der Festsetzung „Flächen für Ausgleichsmaßnahmen“ kombiniert, und sind als externe Ausgleichsflächen T1 für das angrenzende Bebauungsplanverfahren Honigwiesenstraße 2009/12 festgesetzt.

Auf der festgesetzten Ausgleichsfläche T2 im städtischen Eigentum können Ausgleichsmaßnahmen für künftige Bebauungspläne realisiert werden.

Eingriffs-/Ausgleichsbilanz
Auf der Basis einer naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung wurde kein zusätzlicher Ausgleichsbedarf festgestellt. Der Bebauungsplan ist durch die vorgesehenen planungsrechtlichen Festsetzungen (Private Grünflächen, Flächen für die Landwirtschaft, Pflanzverpflichtungen) in sich ausgeglichen. Externe Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.

Verbleibende erhebliche Auswirkungen
Durch die Planung wird der Erhalt der Freiflächen gesichert und gewährleistet, so dass keine zusätzlichen erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter entstehen. Die bereits vorhandenen erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch durch die vorhandene hohe Lärmbelastung bleiben bestehen.

5. Planungsvorteil

6. Finanzielle Auswirkungen
Die erstmalige Herstellung der Straße Zum Lauchwald und des Verbindungswegs Häfnerstraße wird auf 200.000 € geschätzt. Hierzu findet ein Mittelrückfluss über Erschließungsbeiträge (Herstellungsaufwand) von ca. 160.000 € statt.

Die Umbaumaßnahmen in der Katzenbachstraße (Gehwege, Baumbeete und begleitendes Verkehrsgrün) werden auf 400.000 € geschätzt.

Ein Grunderwerb ist nicht erforderlich.

Das Risiko von Entschädigungsansprüchen aufgrund der Aufhebung des einfachen Bebauungsplans von 1928 wird nach Prüfung durch das Rechtsamt als gering angesehen. Ungefähr die Hälfte der von der Aufhebung des Baurechts betroffenen Grundstücke
(Übersicht siehe Anlage 7) ist in städtischem Eigentum.


7. Flächennutzungsplanänderung

8. Veränderungssperre

9. Flächenbilanz
Gesamt 15,5 ha


10. Änderung gemäß § 4a (3) BauGB i. V. m. § 3 (2) BauGB
vom 14. Januar 2011

11. Begründung mit Umweltbericht
Die Grundzüge und wesentlichen Auswirkungen der Planung sind in der Begründung mit Umweltbericht gemäß § 9 (8) BauGB vom 2. September 2010/ 19. Oktober 2010 / 14.Januar 2011 dargelegt. Auf sie wird Bezug genommen.

Anlage 2a

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Vom 16. Mai bis 30. Mai 2008 bestand im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung die Gelegenheit, die Planunterlagen einzusehen. Zu diesem Zeitpunkt wurde noch das zwischenzeitlich überholte Ziel verfolgt, die bestehenden Siedlungsflächen an zwei Standorten angemessen zu erweitern.

Während dieser Zeit wurden 8 Anregungen schriftlich vorgebracht. Am 26. Mai 2008 fand im Bezirksrathaus in Vaihingen der Erörterungstermin statt, an dem 9 Bürgerinnen und Bürger teilgenommen haben.

Anregungen zu folgenden Punkte wurden vorgebracht:

1. Flächennutzungsplanänderung
2. Lärm
3. Neubaugebiete
4. Bauwünsche
5. Geltungsbereich
6. Benachrichtigung der Eigentümer
7. Planung
8. Realisierung des Bebauungsplans
9. Wohngebiet Lauchäcker
10. Umwelt / Naherholung
11. Angrenzendes Bebauungsplanverfahren Honigwiesenstraße
12. Asylbewerberunterkünfte


Nr.AnregungenStellungnahme der VerwaltungBerücksichtigung
1. Flächennutzungs­planänderung
1Die Beteiligte bittet darum, die im geltenden FNP dargestellte Landwirtschaftliche Fläche (LE) beizubehalten und diese um die Funktion „Naherholung“ zu ergänzen.Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht mehr erforderlich. Bereits heute ist im Flächennutzungsplan die bestehende Freifläche als Landwirtschaftliche Fläche mit Ergänzungsfunktion (z.B. Erholung) dargestellt.ja
2. Lärm
2Bei den meisten auftretenden West- und Südwestwinden haben die Anwohner oft den Eindruck, sie würden direkt neben der Autobahn wohnen, denn der Lärmpegel ist dann enorm und ein immerwährendes Rauschen ist sehr belastend.Die Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) von 45 dB (A) nachts und 55 dB (A) tags werden im Bereich der bestehenden Wohnbebauung überschritten. Passive Schallschutzmaßnahmen gemäß den Anforderungen der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) werden festgesetzt. Außerdem wird der Geltungsbereich als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen Verkehrsimmissionen zu treffen sind.nein
3Seit 2007 der hohe Lärmschutzwall westlich der Autobahn zum Schutz der Bewohner des Gebiets Lauchäcker errichtet wurde, ist der Verkehrslärm noch weiter gestiegen. Wenn dieser Lärmschutz noch verlängert wird, wird sich die Lärmbelastung im Osten der Autobahn noch weiter erhöhen.Reflexionen am Wall westlich der A 831/ B 14 führen nach Prüfung des Amts für Umweltschutz zu keiner Erhöhung der Lärmbelastung bzw. erhöhten Lärmwerten, da es sich nicht um eine schallharte Fläche, sondern um eine Fläche mit absorbierender Wirkung handelt.nein
4Die Bewohner der Neubaugebiete werden zu Recht einen Lärmschutz entlang der Autobahn fordern.Ein aktiver Lärmschutz entlang der A 831/B 14 wäre auch mit einer Höhe von 5,8 m über der Fahrbahn nur für einen verhältnismäßig kleinen Bereich des Bestandsgebiets wirksam. Um die Orientierungswerte der DIN 18005 einhalten zu können, wäre eine deutlich höhere Wand entlang der A 831/B 14 erforderlich. Aufgrund des hohen finanziellen Aufwands und der insgesamt geringen Effektivität einer Lärmschutzwand wird auf aktive Schallschutzmaßnahmen entlang der Autobahn verzichtet.nein
3. Neubaugebiete
5Die Beteiligte erkennt nicht den zusätzlichen dringenden Bedarf an Wohnraum. Eine Neubebauung ist nicht erwünscht.Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt.ja
6Die Beteiligte versteht nicht, wie an den Interessen der Vaihinger Bürger vorbei entschieden werden kann.
Durch die geplanten Neubaugebiete würde Naherholungsfläche für die angrenzenden Wohngebiete verloren gehen und Tiere und Pflanzen ihren Lebensraum verlieren.
Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt.ja
7Der Beteiligte fordert, die Bebauung sofort zu stoppen. Die klimatisch wertvolle Freifläche mit landwirtschaftlicher Nutzung, schönen Streuobstwiesen ist die letzte Freifläche für die Vaihinger Bürger, auf der Kinder und ihre Familien spazieren gehen können.Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt.ja
8Die Beteiligte bittet darum, die allerletzte Naherholungsmöglichkeit zu erhalten. Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt.ja
4. Bauwünsche
9Die Beteiligten versuchen seit 2005 das Flst. 3095 zu bebauen und haben deshalb eine Bauvoranfrage eingereicht.

Zunächst haben sie die Auskunft erhalten, es gäbe keinen gültigen Bebauungsplan für diesen Bereich. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde den Beteiligten dann mitgeteilt, dass es einen gültigen Bebauungsplan gibt.

Für die Beteiligten stellt sich die Frage, ob auf Grundlage des alten Bebauungsplans eine Bebauung möglich ist. Für die Beteiligten ist es nicht nachvollziehbar, warum der alte Bebauungsplan so lange nicht berücksichtigt wurde. Die Beteiligten befürchten, dass sie trotz ihrer Anfragen aus früheren Jahren zu spät kommen.
Eine Bebauung des Flurstücks widerspricht der gewünschten städtebaulichen Entwicklung.

Der einfache Bebauungsplan aus dem Jahr 1928, der eine Bebauung südlich der Straße Zum Lauchwald bis zur Autobahn vorsieht, wurde nur im östlichen, bereits bebauten Bereich realisiert.

Die städtebaulichen Ziele des Bebauungsplans von 1928 sind aus heutiger Sicht überholt. Die Bebauung großer Teile der bisher unbebauten Flächen widerspricht der gewünschten städtebaulichen Entwicklung. Im Rahmen des Flächenutzungsplans 2010 wurde dies bereits aufgenommen, der FNP stellt Fläche für die Landwirtschaft mit Ergänzungsfunktion dar.

Die Verwaltung ist bisher davon ausgegangen, dass alte, nicht qualifizierte Bebauungspläne obsolet sind, wenn sich die tatsächliche städtebauliche Entwicklung anders vollzogen hat und der Flächenutzungsplan als Instrument zur Festlegung des aktuellen Entwicklungszieles der Gemeinde eine gegensätzliche Darstellung beinhaltet. Dies ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat bei ähnlicher Bebauungsplangrundlage anders entschieden und für diese Fallkonstellation die Gültigkeit des alten nicht qualifizierten Bebauungsplans für einen Teilbereich festgestellt.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Katzenbachstraße soll daher planungsrechtlich klargestellt werden, dass die städtebaulichen Ziele des Bebauungsplans von 1928 nicht mehr gültig sind und der Bebauungsplan aufgehoben und geändert wird.
nein
5. Geltungsbereich
10Die Beteiligten beantragen, dass ihr Flurstück 2531 einer sinnvollen Wohnbebauungsnutzung zugeführt wird. Die Bebauungspläne Honigwiesenstraße und Katzenbachstraße sollten als eine Einheit betrachtet werden.Das Flurstück liegt nicht innerhalb des Geltungsbereichs des vorliegenden Bebauungsplans, sondern im Geltungsbereich des zwischenzeitlich rechtsverbindlichen Bebauungsplans Honigwiesenstraße 2009/12 und ist dort als Private bzw. Öffentliche Grünfläche festgesetzt. Eine Wohnbebauung ist dort nicht möglich.nein
11Der Beteiligte beantragt die Einbeziehung seines Grundstücks 2919 in die Planung.Das Flurstück liegt nicht innerhalb des Geltungsbereichs des vorliegenden Bebauungsplans, sondern im Geltungsbereich des zwischenzeitlich rechtsverbindlichen Bebauungsplans Honigwiesenstraße 2009/12 und ist dort teilweise als Allgemeines Wohngebiet und teilweise als öffentliche Grünfläche festgesetzt.nein
6. Benachrichtigung der Eigentümer
12Warum erfolgt die Veröffentlichung nur im Amtsblatt, warum werden Eigentümer nicht direkt benachrichtigt?
Im Plangebiet wurden Hinweise auf den Erörterungstermin aufgehängt.
Im BauGB ist geregelt, dass die Bekanntmachung ortsüblich zu erfolgen hat. In Stuttgart geschieht dies durch die Veröffentlichung im Amtsblatt. Dies ist im Stadtrecht so verankert. Wer die zusätzliche Information im Plangebiet aufgehängt hat, ist nicht bekannt.nein
7. Planung
13Wie viele Wohneinheiten sind geplant, welche Arten von Bebauung sind vorgesehen? Reihenhäuser wie im Wohngebiet Lauchhau („Hühnerställe“) sollen vermieden werden?Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt.ja
14Die Wohneinheiten sollen reduziert werden und es sollen Einzel- und Doppelhäuser mit großzügigen Gartengrundstücken für hochwertiges Wohnen festgesetzt werden.Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt.ja
15Der Widerstand der Bevölkerung wird geringer, wenn eine lockere Bebauung zugesagt wird.Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt.ja
16Wer legt die GRZ, die Bauweise usw. fest?Das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung schlägt Festsetzungen vor, über die der Gemeinderat letztendlich entscheidet.-
17Die Planungsziele und das Ausmaß der Bebauung bleiben noch offen, bis der GR endgültig beschlossen hat. Wenn der Erste Bürgermeister Föll nicht mit der Planung zufrieden ist, könnte auch statt Doppel- und Einzelhausbebauung Geschosswohnungen festgesetzt werden. Es wird befürchtet, dass Herr Föll nicht zufrieden ist und nachfasst.Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt.ja
18In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Bau der Universität vom damaligen Bürgermeister Klett als „Tüpfelchen“ im Pfaffenwald bezeichnet wurde.Dies ist nicht Gegenstand und Inhalt des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens.-
19Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadtteile Bad Cannstatt und Vaihingen laut Statistik am meisten prozentuale bauliche Änderungen erfahren haben. Zusätzlich ist geplant, auch den FOB nach Vaihingen zu verlagern.Dies ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt.-
20Sollen die neuen Baugebiete für junge Familien geeignet sein?Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt.nein
21Der ausgefranste Ortsrand ist nicht nachvollziehbar.Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt.nein
22Nach der bisherigen Auskunft vom Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung gab es im Geltungsbereich auf der bisher unbebauten Fläche keinen rechtswirksamen Bebauungsplan. Plötzlich wird dieser Plan wirksam, aber die Bau­voranfrage (Flst. 3095 und 3093/1) wird mit dem Hinweis abgelehnt, es sei jetzt zu spät. Dieser Vorgang ist für den Betroffenen frustrierend. Er versteht nicht, warum trotz vorhandener Infrastruktur und vorhandener Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe eine Bebauung seines Flurstücks nicht möglich sein kann. Der Betroffene kann nicht verstehen, warum er 3 Jahre lang die Auskunft erhalten hat, dass es in diesem Bereich keinen rechtsverbindlichen Bebauungsplan gibt. Bis Ende 2007 war die gültige Rechtsauffassung der Verwaltung, dass einfache Bebauungspläne mit geringer Detaillierung und gegensätzlichen Darstellungen im FNP obsolet sind.

Im Rahmen des Gerichtsurteils „Rohrer Weg“ hat ein Gericht entschieden, dass alte nicht qualifizierte Bebauungspläne trotzdem rechtswirksam sein können. Diese Entscheidung fiel in 1. Instanz beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Ob die Gerichte im vorliegenden Fall genauso entscheiden würden, ist unklar.

Um eine eindeutige Rechtslage zu schaffen, wird der Geltungsbereich so groß gewählt, dass der alte Bebauungsplan von 1928 im Rahmen dieses Verfahrens aufgehoben werden kann. Die Festsetzungen im Bereich der Bauvoranfrage als Private Grünfläche - Streuobst-wiese - entsprechen den Darstellungen im FNP als Fläche für die Landwirtschaft mit Ergänzungsfunktion.

Im BauGB ist geregelt, dass die Gemeinde nach einem
Aufstellungsbeschluss durch die Zurückstellung von Baugesuchen für den Zeitraum von 12 Monaten die Planungsziele des neuen Bebauungsplans sichern kann. Durch den Beschluss einer Veränderungssperre durch den Gemeinderat kann die Genehmigungsbehörde darüber hinaus Bauanträge abweisen, die nicht den aktuellen Zielen des aufzustellenden Bebauungsplans entsprechen.

Die planungsrechtlichen Auskünfte, die der Beteiligte vom Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung erhalten hat, waren entsprechend der geltenden Rechtsgrundlage zum jeweiligen Zeitpunkt richtig.
nein
23Wäre vor 10 Jahren eine Bebauung nach dem alten Plan von 1928 möglich gewesen?Ein Bauantrag wäre auch damals abgelehnt worden (Siehe auch Stellungnahme zu Nr. 22)-
24Gilt für den Geltungsbereich die Baustaffel 7?In Vaihingen wurde die Baustaffel 7 im Jahr 1953 in nichtöffentlicher Sitzung vom Gemeinderat beschlossen und ist deshalb als nichtig anzusehen. Teile der bestehenden Wohnbebauung haben sich jedoch tatsächlich danach entwickelt.-
25Die Anwesenden fordern eine Gleichbehandlung. Sie können nicht nachvollziehen, dass nur auf den städtischen Flächen eine Bebauung zulässig sein soll und im restlichen Bereich des Bebauungsplans von 1928 nicht.Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt.nein
26Die Anwesenden vermuten, dass nur in Gebieten mit viel städtischem Grundbesitz die Bebauungsplanverfahren schnell durchgezogen werden.Etwa die Hälfte der Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in städtischem Eigentum. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die Eigentumsverhältnisse nicht relevant. Entsprechend des Beschlusses des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 ist keine zusätzliche Bebauung mehr vorgesehen.nein
27Die Anwesenden vermuten, dass die Fläche der vorhandenen Baumschule in städtischem Besitz ist.Die Baumschule hat alle Grundstücke gepachtet. Diese Grundstücke befinden sich ca. zur Hälfte in städtischem
Eigentum, die restliche Fläche ist in Privatbesitz.
-
8. Realisierung des Bebauungsplans
28Wann können die neuen Baugebiete realisiert werden? Wie lange dauert das Bebauungsplanverfahren?Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt.-
29Ist zu befürchten, dass das Verfahren getrennt wird, weil das FNP Verfahren in die Abschnitte 41 a und b aufgeteilt ist?Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt. Die Flächennutzungsplanänderung ist aufgrund der veränderten Zielsetzung nicht mehr erforderlich und wird deshalb eingestellt.-
30Besteht eine Bauverpflichtung bzw. ein Bauzwang für die privaten Eigentümer?Das Bebauungsplanverfahren wird ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt. Festsetzungen werden nur für das bestehende Wohngebiet getroffen. Bauverpflichtungen für die Eigentümer bestehen durch den Bebauungsplan nicht. Dies könnte nur vertraglich und beim Verkauf städtischer Grundstücke geregelt werden. -
31Wie viel Abzug entsteht durch das Umlegungsverfahren? Entstehen finanzielle Verpflichtungen durch das Umlegungsverfahren?Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt.
Ein Umlegungsverfahren ist nicht erforderlich.
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32Interessenten und Käufer für die Baugrundstücke sind vorhanden.Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt.-
9. Wohngebiet Lauchäcker
33Sind die Gebäude in den Lauchäckern alle bereits bezogen?Die Reihen- und Doppelhäuser in den Lauchäckern sind größtenteils bezogen (Stand Juni 2010). Im Geschosswohnungsbau gibt es nach Kenntnis des Amtes für Stadtplanung und Stadterneuerung noch freie Wohnungen.-
34Wie erfolgt die Anfahrt zum geplanten Sportgebiet Lauchäcker?Durch die Unterbrechung der Katzenbachstraße im Bereich der Gärtnerei Elsässer wird verhindert, dass der PKW-Verkehr zum künftigen Sportgelände über die Katzenbachstraße erfolgt. Die Anfahrt zum Sportgelände erfolgt über die Hauptstraße.-
10. Umwelt / Naherholung
35Die vorhandene Artenvielfalt ist abhängig von der Pflege der Eigentümer. Es ist richtig, dass die vorhandene Artenvielfalt auch vom Grundstückseigentümer bzw. der Pflege des Grundstücks abhängig ist. Im Rahmen der Abwägung werden alle relevanten Umweltbelange unabhängig davon ermittelt und eingestellt.-
36Die Beteiligten weisen darauf hin, dass das Plangebiet sehr wichtig für die Naherholung, für die Spaziergänger und Hundebesitzer ist. Die Wichtigkeit der Freiflächen auch für die Bewohner des Gebietes zwischen Haupt- und Honigwiesenstraße wird betont. Es handelt sich um eine der letzten unbebauten Flächen in Vaihingen.Aus diesem Grund wird der Großteil des Geltungsbereichs als Fläche für die Landwirtschaft, Grünfläche bzw. Ausgleichsfläche festgesetzt. Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt.ja
37Die Frischluftschneise ist betroffen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch im Bereich Unterer Grund eine Bebauung ermöglicht wurde, obwohl es sich dort nicht um eine Frischluftschneise handelt. Die Beteiligten weisen darauf hin, dass die Kaltluftentstehung im Plangebiet zu erkennen ist. Im Bebauungsplanverfahren werden zusätzlich zur Öffentlichkeit auch zahlreiche Behörden beteiligt, darunter das Amt für Umweltschutz und das Gesundheitsamt. Deren Anregungen werden im Bebauungsplanverfahren in die Abwägung eingestellt.

Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt.
ja
38Wie wird der erforderliche Lärmschutz durchgeführt? Das Problem Lärmschutz betrifft auch den angrenzenden Bebauungsplan Honigwiesenstraße.Ein aktiver Lärmschutz entlang der A 831/B 14 wäre auch mit einer Höhe von 5,8 m über der Fahrbahn nur für einen verhältnismäßig kleinen Bereich des Bestandsgebiets wirksam. Um die Orientierungswerte der DIN 18005 einhalten zu können, wäre eine deutlich höhere Wand entlang der A 831/B 14 erforderlich. Aufgrund des hohen finanziellen Aufwands und der insgesamt geringen Effektivität der Lärmschutzwand wird auf aktive Schallschutzmaßnahmen entlang der Autobahn verzichtet.
Passive Schallschutzmaßnahmen gemäß den Anforderungen der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) werden festgesetzt. Außerdem wird der Geltungsbereich als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen Verkehrsimmissionen zu treffen sind.
nein
39Die Anwesenden berichten, dass durch den neuen Lärmschutzwall im Bereich des Sportgeländes Lauchäcker der Lärm reflektiert wird und die Belastung in der Katzenbachstraße deutlich höher ist als früher. Dies wurde bereits früher befürchtet, jedoch im Ausschuss für Umwelt und Technik immer als unmöglich betrachtet. Reflexionen am Wall westlich der A 831/ B 14 führen nach Prüfung des Amts für Umweltschutz zu keiner Erhöhung der Lärmbelastung bzw. erhöhten Lärmwerten, da es sich nicht um eine schallharte, sondern um eine Fläche mit absorbierender Wirkung handelt.nein
40Werden Rampen für die A 831 im Bereich der Büsnauer Straße realisiert? Haben diese Rampen Auswirkungen auf den Lärmschutz?Der Anschluss der Büsnauer Straße an die A 831 ist im Bebauungsplan aus dem Jahr 1995 festgesetzt. Damit verbunden ist auch die erforderliche Verlegung des Feldweges. Ob und wann der Anschluss realisiert wird, steht nicht fest. Der Anschluss mit den Rampen ist im Lärmgutachten berücksichtigt.ja
41Ist die Festlegung eines Landschaftsschutzgebietes geplant? Nein-
11. Angrenzendes Bebauungsplanverfahren Honigwiesenstraße (Vai 245)
42Es wird bemängelt, dass das Verfahren Honigwiesenstraße nicht weitergeführt wird, obwohl dort die Infrastruktur vorhanden ist.Das angrenzende Bebauungsplanverfahren Honigwiesenstraße ist seit Juli 2009 rechtsverbindlich. Es war nicht beabsichtigt, das Verfahren einzustellen.ja
43Werden durch die vorliegende Planung die Ausgleichsflächen für die Honigwiesenstraße gefährdet? Die Fläche des ehemaligen Asylbewerberheims sollte ursprünglich als Ausgleichsfläche festgesetzt werden.Bei der Planung wurden die externen Ausgleichsflächen für den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Honigwiesenstraße (Vai 245) 2009/12 berücksichtigt. Die entsprechenden Flächen sind als Ausgleichsmaßnahmen T1 festgesetzt. Die städtische Fläche im Bereich der ehemaligen Asylbewerberunterkünfte wird als Ausgleichsfläche T2 für externe Ausgleichsmaßnahmen für künftige Bebauungsplanverfahren festgesetzt.teilweise
12. Asylbewerber-unterkünfte
44Die Anwohner der Katzenbachstraße fühlen sich durch die Asylbewerberunterkünfte, sowie durch die vorhandene Lärmbelastung beim S-Bahnbau in der Vergangenheit bereits genug belastet und befürworten daher nur eine geringe Bebauung.Da das zwischenzeitlich abgebrochene Asylbewerberheim nur befristet genehmigt worden ist, ist eine Herstellung des ursprünglichen Zustandes notwendig. Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt.ja
45Warum konnte das Asylbewerberheim genehmigt werden, wenn damals der Bebauungsplan von 1928 als obsolet anzusehen war?Die Baugenehmigung erfolgte nicht auf Grundlage eines Bebauungsplans. Die befristete Baugenehmigung erfolgte nach § 35 BauGB (Sonstiges Bauvorhaben im Außenbereich). -
46Das Ortsschild am Ortseingang wurde nach dem Bau des Asylbewerberwohnheims entsprechend versetzt. Die Versetzung des Ortsschildes begründet kein Planungsrecht. Das Ortschild bezeichnet den Beginn einer geschlossenen Ortschaft.nein
47Die Beteiligten fragen sich, warum der Bereich des ehemaligen Asylbewerberwohnheims mit 50 Wagenladungen Erde wiederaufgefüllt wurde, wenn dort eine Neubebauung geplant wird.Da das zwischenzeitlich abgebrochene Asylbewerberheim nur befristet genehmigt worden ist, ist eine Herstellung des ursprünglichen Zustandes notwendig. Eine Neubebauung in diesem Bereich ist nicht mehr geplant.-

Die Initiative Schönes Attraktives Vaihingen e. V. (ISA) hat in der Bezirksbeiratssitzung am 13. November 2007 und damit vor dem Aufstellungsbeschluss des vorliegenden Bebauungsplans ein Schreiben mit 1219 Unterschriften zur Weiterleitung an den Oberbürgermeister und die Gemeinderätinnen und Gemeinderäte mit folgenden, wesentlichen Punkten übergeben:

Die Bebauung einer der letzten Erholungsflächen Vaihingens soll gestoppt werden.
Die Grenzen der Siedlungsentwicklung sind erreicht.
Es genügt nicht, gebauten Raum für immer mehr Menschen zu schaffen, sie
wollen auch einigermaßen gesund leben. Dafür ist ein Mindestmaß an Freiflächen unerlässlich.
Vaihingen ist als so genannter Außenbezirk schon heute stärker versiegelt als der Stuttgarter Durchschnitt.
Mit Frischluftentstehungsgebieten sollte besonders sorgsam umgegangen werden. Die sehr guten, landwirtschaftlichen Böden der Honigwiesen gehen durch eine Bebauung für künftige Generationen unwiederbringlich verloren.
Noch im Jahr 2000 war auch der Gemeinderat dieser Auffassung, als er den heute
geltenden FNP beschlossen hat. Danach sind die letzten Freiflächen beiderseits der Katzenbachstraße von Bebauung freizuhalten.
Solange es noch innerorts bestens erschlossene Areale gibt, leuchtet es nicht ein,
warum nun die letzen Wiesen, Äcker und Kleingärten Vaihingens zugebaut werden
sollen.
Die ISA appelliert an die Stuttgarter Gemeinderätinnen und Gemeinderäte, keine weiteren Bebauungspläne für bisher unbebaute Flächen Vaihingens aufzustellen.

Durch den Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik am 17. November 2009, die geplanten Neubaugebiete nicht mehr weiterzuverfolgen, konnten die von der ISA vorgebrachten Punkte berücksichtigt werden.

Anlage 2b

Öffentliche Auslegung

Bei der öffentlichen Auslegung vom 12. November bis 13. Dezember 2010 wurden von einer Beteiligten Anregungen vorgebracht, die sich mit dem Thema Verkehrsfläche als Verbindung zwischen der Häfnerstraße und der Straße „Zum Lauchwald“ befassen:


Lfd.
Nr.
Anregungen der Beteiligen
mit Nummer
Stellungnahme der VerwaltungBerück-
sichtigung
1Die Beteiligte weist darauf hin, dass 1957 im Zusammenhang mit der Baugenehmigung für das Gebäude Zum Lauchwald 33 von den damaligen angrenzenden Baugrundstücken jeweils ein 4m breites Grundstück für eine eventuelle Straße unentgeltlich an die Stadt überlassen werden musste. Das Nutzungsrecht bis zum Straßenbau hatte der Besitzer von Flurstück 3089/1 (Zum Lauchwald 33).

Die ursprüngliche Planung der Straße zwischen Häfnerstraße und Straße Zum Lauchwald betraf die Flurstücke 3089, 3090 und 3093/3.

Bei der jetzigen Planung sind nicht alle Flurstücke gleichermaßen betroffen. Das ist nach Ansicht der Beteiligten eine eklatante Benachteilung für sie, da damit das gesamte Nutzungsrecht für 3093/3 zugunsten des Flurstücks 3090 verloren geht.

Die Beteiligte bittet, diese Ungleichbehandlung zu korrigieren.
Der Bebauungsplan wurde mit Datum vom 22. Dezember 2010 geändert, so dass die geplante Wegverbindung zwischen Häfnerstraße und der Straße Zum Lauchwald um 2,0 m nach Osten verschoben wird. Dadurch werden die bisher von den angrenzenden Grundstückseigentümern als Gärten genutzten städtischen Grundstücke gleichmäßig betroffen.ja


Anlage 2c

Erneute öffentliche Auslegung

Bei der erneuten öffentlichen Auslegung vom 4. bis 18. Februar 2011 wurden von fünf Beteiligten mit 37 Mitunterzeichnern Anregungen vorgebracht, die sich mit der Verkehrsfläche als Verbindung zwischen der Häfnerstraße und der Straße Zum Lauchwald befassen:

1. Ablehnung des Bebauungsplans
2. Information über Bebauungsplan
3. Erfordernis der Verbindung
4. Kosten
5. Verdichtung von Freiflächen/ Versiegelung
6. Naturschutz
7. Verkehrsbelastung/ Lärmbelastung
8. Straßenbelag in der Büsnauer Straße
9. Wendeplatte

Lfd.
Nr.
Anregungen der Beteiligen
mit Nummer
Stellungnahme der VerwaltungBerück-
sichtigung
1. Ablehnung des Bebauungsplans
1Nr. 3
Der Beteiligte legt im Namen seiner Familie Widerspruch gegen den Bebauungsplan ein und weist darauf hin, dass das Geld für nützlichere und wichtigere Sachen eingesetzt werden könnte.
Keine Stellungnahme möglich, da die Anregung nicht weiter konkretisiert wurde.

Bebauungspläne können in eigener Verantwortung der Gemeinde aufgestellt werden (Planungshoheit). Die Gründe für die Aufstellung werden in der Begründung hinreichend dargelegt (siehe 3. Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans).
-
2Nr. 2
Die Beteiligte verweist darauf, dass sie und auch die anderen Anwohner nicht verstehen, warum eine Änderung und eine Verbindung zwischen Häfnerstraße und der Straße Zum Lauchwald erforderlich sein sollten.

Nr. 4
Die Verbindung macht für die Beteiligten keinen Sinn und es besteht hierfür nach deren Ansicht keine Notwendigkeit.
Ein ordnungsgemäßer Anschluss aller in diesem Bereich befindlichen Grundstücke an die städtische Abfall- und Wertstoffentsorgung wird durch die Realisierung der Verbindung gewährleistet.nein
3Nr. 4
Nach Ansicht der Beteiligten war die Straße Zum Lauchwald als panzertaugliche Zugangsstraße zu den Patch Barracks angedacht. Die Querstraßen wurden in diesem Zuge geplant.

Dies ist nach Ansicht der Beteiligten alles überholt. Nach so langer Zeit macht es keinen Sinn, diese Straße zu bauen.
Die Straße Zum Lauchwald wurde bereits im Bebauungsplan von 1928 als 8 m breite Verkehrsfläche festgesetzt und damit lange vor der Errichtung der Patch Barracks. In diesem Bebauungsplan wurde der ganze Bereich westlich davon bis über die heutige A 831/B 14 hinaus mit Verkehrsflächen und überbaubaren Flächen beplant. Da eine entsprechende Realisierung nicht mehr geplant ist, wird dieser Bebauungsplan aufgestellt. Die Freiflächen (Flächen für die Landwirtschaft, Private Grünflächen) sollen erhalten bleiben und werden entsprechend festgesetzt. Im Bereich zwischen der Häfnerstraße und der Straße Zum Lauchwald ist jedoch eine Verbindung erforderlich, um die Müllentsorgung zu gewährleisten.

Der Eigenbetrieb AWS muss aus Wirtschaftlichkeitsgründen auf größere Fahrzeuge umstellen. In Bestandsgebieten kann erforderlich sein, die Müllentsorgung durch Rückwärtsfahren zu gewährleisten. Dies entspricht aber aufgrund der Unfallgefahr nicht den heutigen und künftigen Anforderungen.

Bebauungspläne bleiben solange in Kraft, bis sie aufgehoben werden bzw. ein neuer Bebauungsplan in diesem Bereich rechtsverbindlich wird.

Die Verbindung zwischen Häfnerstraße und Straße Im Lauchwald ist keine neue Planung, sondern wurde bereits im Bebauungsplan von 1928 als damals 8 m breite Verkehrsfläche festgesetzt.
nein
4Nr. 5
Die Beteiligten bitten darum, auf die Sorgen einzugehen und im Sinne der Anwohner zu entscheiden.

Nr. 5
Die Beteiligten sind Anwohner im Haus Zum Lauchwald 33 und sind direkt von dem geplanten Verbindungsweg betroffen, weil die geplante Verbindungsstraße zwischen der Häfnerstraße und der Straße zum Lauchwald durch den von ihnen genutzten Garten geht.

Nr. 6
Die Beteiligten bitten darum, auf die Straßenverbindung zu verzichten.
Die bisher festgesetzte Verkehrsfläche zwischen der Häfnerstraße und der Straße Zum Lauchwald wurde bereits im Bebauungsplan von 1928 festgesetzt und wäre in einer Breite von 8 m auf den städtischen Flurstücken möglich gewesen. In dieser Breite ist diese Verkehrsfläche jedoch nicht mehr erforderlich. Aus diesem Grund wird die Verbindung nur in einer Breite von 4 m festgesetzt, um eine ordnungsgemäße Müllentsorgung zu gewährleisten.

Die benötigten städtischen Flächen werden seit Jahren von den Angrenzern als Garten genutzt.

Der von den Angrenzern genutzte Garten ist im Bebauungsplan 1928 als Verkehrsfläche festgesetzt und im städtischem Grundbesitz. Ein Anspruch auf dauerhafte Nutzung des Gartens besteht nicht.

Die Erschließung des Gebäudes Häfnerstraße 37 erfolgt heute teilweise über das städtische Flst. 3089. Mit der Herstellung der Verbindung kann eine ordnungsgemäße Erschließung gewährleistet werden.

Siehe Stellungnahme zu Nr. 28
nein
2. Information
5Nr. 2, 6
Die Beteiligten weisen darauf hin, dass die Mieter und Anwohner der Häfnerstraße leider erst jetzt Kenntnis über eine eventuelle Verlängerung der Häfnerstraße bekommen haben.
Die öffentliche Auslegung und die erneute öffentliche Auslegung wurden gemäß § 3 (2) BauGB ortsüblich im Amtsblatt der Landeshauptstadt Stuttgart bekannt gemacht.
Bereits im Entwurf vom 2.September 2010/19. Oktober 2010, der vom 12. November bis 13. Dezember 2010 öffentlich ausgelegen hat, war die Verkehrsfläche als Verbindung zwischen der Häfnerstraße und der Straße Zum Lauchwald ersichtlich. Sie wurde im Rahmen der erneuten Auslegung lediglich um 2 m nach Osten verschoben.
nein
3. Erfordernis der Verbindung
6Nr. 2
Nach Meinung der Beteiligten ist die Herstellung des Verbindungswegs durch die Erfordernisse der Abfallentsorgung und der Streupflicht nicht begründet.

Streufahrzeuge hat die Beteiligte in den letzten 33 Jahren in der Straße keine gesehen und für die Müllfahrzeuge war es bisher ihrer Ansicht nach kein Problem, die Müllentsorgung durchzuführen.

Nr. 4
Räumfahrzeuge sind nur einmal (nach dem Anruf eines Bürgers) gesichtet worden.

Nr. 5
Die Beteiligten können nicht beurteilen, ob die Häfnerstraße vom Streudienst nicht befahren werden kann, weil es sich um eine Sackgasse handelt. In dieser Straße ist nach Aussage der Beteiligten in 8 Jahren der Schneeräumer nur zweimal gefahren.

Wenn die Hauptstraßen geräumt werden würden, wäre das nach Ansicht der Beteiligten schon ein Fortschritt.


.
Die Verbindung der Straße Zum Lauchwald zur Häfnerstraße war bereits im bisher rechtsverbindlichen Bebauungsplan von 1928 als 8 m breite Verkehrsfläche festgesetzt. Ein Ausbau der Verkehrsfläche als Verbindung zwischen der Häfnerstraße und der Straße Zum Lauchwald wäre damit in einer Breite von 8 m bereits seit über 80 Jahren möglich gewesen. Diese Fläche ist im städtischen Eigentum und wird seit Jahren von den Angrenzern als Garten genutzt.

Um einen ordnungsgemäßen Anschluss aller in diesem Bereich befindlichen Grundstücke an die städtische Abfall- und Wertstoffentsorgung zu gewährleisten, ist die geplante Verkehrsfläche als Verbindung zwischen der Häfnerstraße und der Straße Zum Lauchwald erforderlich. Bisher ist dies nicht gewährleistet, da in der Straße Zum Lauchwald keine Wendemöglichkeit vorhanden ist. Die bestehende Wendemöglichkeit in der Häfnerstraße ist für die neuen größeren Müllfahrzeuge des AWS nicht mehr ausreichend. Aus diesem Grund sind in neuen Bebauungsplänen größere Wendeanlagen als bisher zu berücksichtigen oder wie im vorliegenden Bebauungsplan entsprechende Verkehrsflächen festzusetzen.

Siehe Stellungnahme zu Nr. 28

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen Streupflicht (Einsatz von Streumitteln) und Räumpflicht (Entfernung von Schnee und Eis):

In ebenen Wohnstraßen wie in der Häfnerstraße und der Straße Zum Lauchwald besteht keine Streupflicht mit Streumitteln durch den AWS.

Die Verpflichtung zur Räumung durch den AWS besteht, jedoch sind andere Bereiche aufgrund der Verkehrssicherheit vorrangig. Auf eine zeitlich spätere Räumung der o. g. Straßen wird meist verzichtet, da der bis dahin bereits festgefahrene Schnee auf den Straßen in der Regel besser und sicherer zu befahren ist, als nach einer eventuellen Räumung ohne Einsatz von Streumitteln.

Dennoch gilt hier, dass bisher auch für die Räumfahrzeuge keine ausreichend große Wendemöglichkeit in der Häfnerstraße sowie in der Straße Zum Lauchwald vorhanden ist.

Die gegenüber den Festsetzungen im Bebauungsplan von 1928 nicht mehr erforderlichen Verkehrsflächen werden als Bauland festgesetzt und können von den Angrenzern erworben werden. Dadurch erhöht sich die maßgebliche Grundstücksfläche.
nein
7Nr. 6
Eine Verbindungstraße zwischen der Häfnerstraße und der Straße Zum Lauchwald ist nach Ansicht der Beteiligten nicht mehr notwendig, da nach dem neuen Bebauungsplan die ursprünglich vorgesehene Neubebauung westlich der Häfnerstraße weggefallen ist.
Den Müllfahrzeugen steht eine Wendeplatte in der Häfnerstraße zur Verfügung.
Die Verbindung war nicht aufgrund der Neubebauung vorgesehen, sie ist zur ordnungsgemäßen Müllentsorgung des Bestandsgebiets erforderlich.

Die heute vorhandene Wendeplatte in der Häfnerstraße ist nicht ausreichend groß genug für die neuen Müllfahrzeuge des AWS. In der Straße Zum Lauchwald ist bisher keine Wendemöglichkeit vorhanden.

Siehe Stellungnahme zu Nr. 28
nein
8Nr. 2
Die Beteiligte führt an, dass es sicher noch engere Straßen (z.B. Holderbuschweg) gibt, in denen ebenfalls Müll entsorgt werden muss.

Nr. 5
Die Argumentation der Müllabfuhr kann von den Beteiligten auch nicht nachvollzogen werden, gibt es doch in Vaihingen einige Straßen in denen die Rangiermöglichkeiten denen der Häfnerstraße und der Straße Zum Lauchwald entsprechen.
Die Verkehrsfläche des Holderbuschwegs wurde in einer Zeit realisiert, als eine 12 m breite Wendefläche für die damaligen Müllfahrzeuge ausreichend war. In Bestandsgebieten muss der AWS deshalb die Müllentsorgung auch in Straßen mit zu kleinen Wendemöglichkeiten durchführen. Der Holderbuschweg wird deshalb von den Müllfahrzeugen rückwärts befahren. Aus Sicherheitsgründen ist dies künftig nicht mehr zulässig.

In Bereichen, in denen Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden, muss den geänderten Bedürfnissen des AWS entsprochen werden und die damit erforderlichen größeren Wendeanlagen bzw. als Alternative wie im vorliegenden Fall eine Verbindung zwischen bestehenden Straßen festgesetzt werden.

Siehe Stellungnahmen zu Nr. 3 und Nr. 28
nein
9Nr. 2
Die Beteiligte verweist darauf, dass die Müllabfuhr trotz des geplanten Verbindungswegs ein Stück rückwärts fahren muss, um bei den westlichen Gebäuden der Straße Zum Lauchwald den Müll zu entsorgen.

Nr. 4
Und die Müllfahrzeuge müssten weiterhin in der Straße Zum Lauchwald rückwärts fahren, um die letzten beiden Häuser zu erreichen.
Es ist richtig, dass das Gebäude Zum Lauchwald 35 trotz der Verbindung von den Müllfahrzeugen rückwärts angefahren werden muss. Dies lässt sich im Einzelfall nicht vermeiden.

Siehe Stellungnahme zu Nr. 3
nein
10Nr. 4
Müllfahrzeuge kamen nach Aussage der Beteiligten bisher immer durch. Die Beteiligten sind der Ansicht, dass Rückwärtsfahren auch weiterhin kein Problem sein sollte, da dies seit über 50 Jahren gut ging.
Die neuen Müllfahrzeuge des AWS sind mit 12 m Länge um ca. 2 m länger als die bisherigen Fahrzeuge. Aus diesem Grund müssen in neuen Bebauungsplänen entsprechende Verkehrsflächen bzw. Wendemöglichkeiten festgesetzt werden, um eine sichere und gefahrlose Müllentsorgung zu gewährleisten.

Siehe Stellungnahmen zu Nr. 3 und Nr. 28.
nein
11Nr. 4
Nach Ansicht der Beteiligten ist eine Erschließung nicht erforderlich.
Die geplante Verbindung ist nicht erforderlich, um die Erschließung zu ermöglichen, sondern um die ordnungsgemäße Müllentsorgung zu gewährleisten.nein
4. Kosten
12Nr. 2
Die Beteiligte bezweifelt, dass die Verlängerung der Häfnerstraße im Sinne des Steuerzahlers ist. Sie befürchtet, dass die Grundstücksanlieger Geld für solchen „Schwachsinn“ ausgeben, damit die Stadt Geld sparen könnte.
Über das Stadtmessungsamt erhebt die Landeshauptstadt Stuttgart zur Deckung ihrer anderweitig nicht gedeckten Kosten einen Erschließungsbeitrag für die Erstellung von Anbaustraßen, Wohnwegen und Lärmschutzanlagen.

Der Erschließungsbeitrag wird auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetztes (KAG) und der Erschließungsbeitragssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart erhoben.

Es ist richtig, dass die betroffenen Grundstückseigentümer einen Erschließungsbeitrag leisten müssen.

Auch die Herstellung von 2 Wendeplatten in der Straße Zum Lauchwald und der Häfnerstraße würde Kosten verursachen (siehe Stellungnahme zu Nr. 28)
nein
13Nr. 5
Außerdem halten wir diese Bauvorhaben, welches sicherlich von der öffentlichen Hand finanziert wird, also wieder von uns Bürgern, für Geldverschwendung. Da fallen uns auf Anhieb einige Projekte ein für die das Geld besser verwendet wäre.

Die Beteiligten weisen darauf hin, dass die Herstellung der Verbindung mit erheblichen Kosten verbunden wäre.
Siehe Stellungnahme zu Nr. 12.nein
5. Verdichtung von Freiflächen/ Versiegelung
14Nr. 2, 6
Die Beteiligte verweist auf die Begründung des Bebauungsplans und die darin enthaltenen Ziele.
· Der Erhalt der Gartennutzung und des Baumbestands soll in den Privaten Grünflächen gesichert werden.
· Eine Verdichtung der Freiräume soll verhindert werden.
· Ein Eingriff in das Landschaftsbild sowie eine Beeinträchtigung der Funktion der Freiflächen als Naherholungsraum wird möglichst gering gehalten.
Die geplante Verbindung widerspricht nach Ansicht der Beteiligten diesen Zielen, da sie ebenfalls bestehende Freiflächen verdichtet und die Herstellung keinen Sinn macht.
Planungsziele des Bebauungsplanes sind u. a. die Freiflächen im Geltungsbereich zu erhalten, deshalb wurde auf die ursprünglich vorgesehenen Neubaugebiete westlich der bestehenden Wohnbebauung verzichtet. Stattdessen wird das übergeordnete Ziel der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung verfolgt. Aus diesem Grund werden für die Grundstücke im bestehenden Wohngebiet bauliche Erweiterungen ermöglicht.

Als Freiflächen werden die im Bebauungsplan festgesetzten Landwirtschaftlichen Flächen und die Privaten Grünflächen-Gartenland- bzw. -Streuobstwiesen- bezeichnet.
Die Gärten im Bereich des Wohngebiets sind damit nicht gemeint. Die Realisierung der Verkehrsfläche als Verbindung zwischen der Häfnerstraße und der Straße Zum Lauchwald widerspricht diesen Zielen deshalb nicht.

Siehe Stellungnahme zu Nr. 28
nein
15Nr. 4
Die Beteiligten bemängeln, dass die geplante Verbindung mit einer Versiegelung von Fläche verbunden ist. Dies widerspricht ihrer Ansicht nach den Argumenten vom Fortbestand von Streuobstwiesen, von Gartennutzung.
Siehe Stellungnahmen zu Nr. 14 und Nr. 28nein
6. Naturschutz
16Nr. 2
Die Beteiligte weist darauf hin, dass auf den von der Realisierung des Verbindungsweges betroffenen sehr gepflegten Gartenanlagen Bäume und u. a. eine 50 Jahre alte Tanne und ein alter Apfelbaum stehen, die von den Anwohnern gehegt und gepflegt werden. Sie fragt sich, ob diese Bäume dann ersetzt werden.
Die von der Realisierung der Verkehrsfläche als Verbindung zwischen der Häfnerstraße und der Straße Zum Lauchwald betroffenen Flächen befinden sich seit Jahren in städtischem Eigentum. Die Flächen werden seither von den Angrenzern als Garten genutzt.

Planungsrechtlich sind diese Flächen nach dem Bebauungsplan von 1928 als Verkehrsfläche festgesetzt. Ein Ersatz der Bäume ist deshalb nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich.
nein
17Nr. 4 und 5
Die Beteiligten weisen auf Vorkommen von Fledermäusen, Eichhörnchen, Trauerschnäpper, Schwanzmeisen, Kleiber, Buntspechten, Grünspechten und Igel hin. Sie bitten darum, dass mit Biologen darüber gesprochen werden soll. Die geplante Straße wäre nach Ansicht der Beteiligten ein großer Verlust für die Natur, was durch die Expertise auch deutlich belegt wird.
Die Beteiligten weisen auf die große Artenvielfalt hin.
Nach den Ergebnissen des in Auftrag gegebenen Gutachtens wurden in den westlich an die bestehende Bebauung angrenzenden Freibereichen zahlreiche besonders geschützte Vogelarten nachgewiesen. (Brutvögel (z. B. Gartenrotschwanz, Goldammer), Nahrungsgäste (z. B. Mehlschwalbe), Durchzügler (Baumpieper) und streng geschützte Arten als Nahrungsgäste (Mäusebussard, Schwarzmilan)).

Diese Untersuchung bezieht sich auf die westlich an die vorhandene Bebauung angrenzenden Freiflächen, die als Fläche für die Landwirtschaft bzw. als Private Grünfläche-Streuobstwiesen festgesetzt werden. Diese Flächen werden durch die geplante Verbindung nicht beeinträchtigt.
nein
18Nr. 5
Die Beteiligten weisen auf den Baumbestand auf den betreffenden Grundstücken (eine ca. 50 Jahre alte Tanne, ein Apfelbaum, einige Beerensträucher und eine Hecke) hin, die für die geplante Verbindung geopfert werden müsste.
Siehe Stellungnahmen zu Nr. 16 und Nr. 28.nein
7. Verkehrsbelastung/ Lärmbelastung
19Nr. 2
Die Beteiligte bezweifelt, dass die Straße Zum Lauchwald, die als Multifunktionsfläche hergestellt ist und auf der sicher nicht weniger Fahrzeuge fahren als in der Häfnerstraße, der Grund sein soll, die Verbindung zwischen Häfnerstraße und der Straße Zum Lauchwald herzustellen.
Der Grund für die Festsetzung der Verkehrsfläche als Verbindung zwischen der Häfnerstraße und der Straße Zum Lauchwald ist nicht die Verkehrsmenge der Straße Zum Lauchwald, sondern der ordnungsgemäße Anschluss aller in diesem Bereich befindlichen Grundstücke an die städtische Abfall- und Wertstoffentsorgung. nein
20Nr. 5
Obwohl der westliche Teil der Straße Zum Lauchwald eine Anliegerstraße ist, durchfahren viele Autos, die ins Wohngebiet Lauchäcker fahren, diese Straße. Die Beteiligten befürchten, dass bei einer Durchfahrtsmöglichkeit durch die Häfnerstraße viele Fahrzeuge diesen Weg wählen werden, weil die Abbiegemöglichkeit von der Büsnauer Straße in die Häfnerstraße günstiger ist als von der Büsnauer Straße in den westlichen Teil der Straße Zum Lauchwald.

Nr. 4
Trotz Anliegerstraße wird jetzt schon die Straße Zum Lauchwald als Durchgang zu den Lauchäckern genutzt, eine zusätzliche Straße verleitet noch eher zu solchen Aktionen.
Die Straße Zum Lauchwald wird im Bebauungsplan nur im Bereich der vorhandenen Gebäude als Straße festgesetzt. Der westlich angrenzende Verbindungsweg zur Katzenbachstraße ist als Feld-, Geh- und Radweg festgesetzt und kann damit nicht als Schleichweg benutzt werden. Das Amt für öffentliche Ordnung hat eine entsprechende straßenverkehrsrechtliche Anordnung getroffen (Verkehrszeichen 260 Verbot für Kraftfahrzeuge, Anlieger frei).nein
21Nr. 5
Da für Radfahrer die Einfahrt von der Katzenbachstraße in die Straße Zum Lauchwald auch entgegen der Fahrtrichtung zulässig ist, und diese Straße von vielen Fußgängern und Radlern genutzt wird, ergibt sich durch die zusätzliche Straße ein erhöhtes Unfallrisiko.

Nr. 4
Die Straße Zum Lauchwald ist ein sehr beliebter Radweg, eine Kreuzung würde zwangsläufig zu Unfällen führen.
Aufgrund des zu erwartenden Verkehrsaufkommens, ist nicht zu befürchten, dass das Unfallrisiko durch die geplante Verbindung steigen wird. nein
22Nr. 2
Die Beteiligte weist darauf hin, dass die Häfnerstraße ebenfalls eine Anliegerstraße mit geringem Verkehrsaufkommen ist. Sie fände es schön, wenn es auch dabei bleibt.
Ein erhöhtes Verkehrsaufkommen ist durch die Herstellung der Verkehrsfläche als Verbindung zwischen der Häfnerstraße und der Straße Zum Lauchwald nicht zu erwarten.

Eine Beeinträchtigung der direkt an den Verbindungsweg angrenzenden Grundstücke ist aufgrund der neuen Verkehrsfläche und der dadurch neuen Verkehrsführung nicht auszuschließen, wird aber als zumutbar und verträglich eingestuft.
nein
23Nr. 2
Die Kinder der Häfnerstraße können noch spielen und springen, ohne dass etwas passiert. Die Anwohner wissen darüber Bescheid und nehmen Rücksicht. Die Beteiligte befürchtet, dass dies alles Vergangenheit sein wird.

Nr. 6
Die Anwohner weisen darauf hin, dass es sich bei der Häfnerstraße um eine kurze Anliegerstraße ohne Durchgangsverkehr handelt, die seit Jahrzehnten auch von Kindern als Spielstraße genutzt wird.
Siehe Stellungnahme zu Nr. 22nein
24Nr. 4
In anderen Gebieten werden Straßen beruhigt oder zu Sackgassen umgebaut. Hier sollen 2 schöne gewachsene Sackgassen - Straßen miteinander verbunden werden.
Das macht nach Ansicht der Beteiligten keinen Sinn.
Um eine ordnungsgemäße Müllentsorgung zu gewährleisten, ist eine Verbindung der beiden Straßen erforderlich. Siehe auch Stellungnahme zu Nr. 28nein
25Nr. 4
Die Anwohner bitten darum, auf diese Erschließung zu verzichten, da dadurch das angenehme Wohnklima (trotz Autobahnnähe, steigende Fluglärmbelästigung, der extreme Verkehr der Büsnauer Strasse durch den Rückbau der Heerstraße in beiden Straßen) erheblich gestört werden würde.
Um eine ordnungsgemäße Müllentsorgung zu gewährleisten, ist eine Verbindung der beiden Straßen erforderlich.nein
26Nr. 6
Die Anwohner, die bereits heute durch den Straßenverkehr der Büsnauer Straße, der A831/B 14 , der Katzenbachstraße und dem zunehmenden Flugverkehr stark lärmbelastet sind, durch die zusätzliche Verkehrsbelastung (Durchgangs-, Parksuchverkehr) aufgrund der neuen Verbindung zusätzlich belastet werden.
Siehe Stellungnahme zu Nr. 22nein
8. Straßenbelag in der Büsnauer Straße
27 Nr. 4
Andere Arbeiten wären nach Ansicht der Beteiligten viel sinnvoller: Entfernen von Schlaglöchern in der Büsnauer Straße und der Katzenbachstraße.

Die Beteiligten bemängeln, dass auf diesen Straßen zu schnell gefahren wird und es für Kinder auf dem Schulweg dort gefährlich ist.

Das Überqueren der Büsnauer Straße ist nach Ansicht der Beteiligten im Winter mit zugefrorenem Straßenspiegel eigentlich unverantwortlich.
Diese Anregungen (z.B. Belagsarbeiten) können im Bebauungsplanverfahren nicht geregelt werden. Die Anregungen wurden an die entsprechenden Fachämter weitergegeben.nein
9. Wendeplatte
28Nr. 4
Die Beteiligten schlagen statt der Verbindung eine Wendeplatte in der Häfnerstraße vor mit dem Gartenstück 3078 zu gestalten und zu vergrößern.
Statt der Verbindung der Häfnerstraße und der Straße Zum Lauchwald wäre es möglich gewesen, in beiden Straßen ausreichend große Wendeplatten festzusetzen, um die ordnungsgemäße Müllentsorgung zu gewährleisten.

Dadurch wäre jedoch ein Eingriff in die westlich an die Häfnerstraße angrenzenden Streuobstwiesen erforderlich gewesen. Nach Ergebnissen des in Auftrag gegebenen Gutachtens wurden in dem Bereich, der vom Bau einer Wendeplatte betroffen wäre besonders geschützte Vogelarten nachgewiesen. Als Brutvögel kommen dort der Gartenrotschwanz, der Star und der Feldsperling vor.

Eine Wendeplatte in der Straße zum Lauchwald auf städtischen Flächen würde in einen Bereich eingreifen, in dem eine besonders geschützte Vogelart nachgewiesen wurde (Girlitz als Brutvogel).

Außerdem würde durch eine Wendeplatte auf städtischen Flächen in der Straße Zum Lauchwald im Bereich des ursprünglich geplanten Neubaugebiets ein falsches Signal für eine eventuell später erfolgende Bebauung auf den Freiflächen gesetzt. Eine Neubebauung wird durch Beschluss des Gemeinderats nicht mehr weiterverfolgt, dies soll auch durch die Festsetzung von Verkehrsfläche deutlich gemacht werden.

Ein Eingriff in diese Flächen und damit die Festsetzung zweier Wendeplatten ist nicht sinnvoll.
nein



Namensliste der Beteiligten, die bei der erneuten Auslegung Anregungen vorgebracht haben:


Nr. 2 Gaby Werner
Nr. 3 Thomas Maier
Nr. 4 Torsten und Nicole Bayersdorf
Nr. 5 Monika und Stefan Fischer
Nr. 6 Wolfgang und Elke Heller mit 37 Mitunterzeichnern


Anlage 3

Ergebnis der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange


Die Beteiligung der Behörden ist abgeschlossen. Die Beteiligung nach § 4 (1) BauGB wurde im Mai 2008 und die Beteiligung nach § 4a (3) i. V. m. § 4 (2) BauGB im September 2009 auf der Grundlage der beim Aufstellungsbeschluss gefassten Ziele (mit den geplanten Neubaugebieten) durchgeführt.

Die Beteiligung nach § 4 (2) BauGB wurde nach dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 mit entsprechend überarbeiteten Unterlagen und damit ohne Neubaugebiete im April /Mai 2010 wiederholt.

Parallel zur öffentlichen Auslegung wurden die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut nach § 4a (3) i. V. m. § 4 (2) BauGB beteiligt und von der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB benachrichtigt.

Die Prüfung der Anregungen, die bei der Beteiligung nach § 4 (1) und § 4 (2) BauGB vorgebracht wurden, hat Folgendes ergeben:


Anregungen der BehördenStellungnahme der VerwaltungBerück-
sichtigung
Das Amt für Liegenschaften und Wohnen (als untere Landwirtschaftsbehörde) weist darauf hin, dass die bisher landwirtschaftlich genutzten Flurstücke 3297/4 und 3315 als Private Grünfläche/Streuobstwiese festgesetzt werden sollen. 23-4 bittet um Mitteilung, sobald der Bebauungsplan rechtsverbindlich ist, in welchem Zeitraum die Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden, damit der Bewirtschafter rechtzeitig informiert werden kann und diese in seiner Anbauplanung berücksichtigt.

Aus Sicht der Landwirtschaft bestehen keine Bedenken gegen den Bebauungsplan.
Alle beteiligten Behörden werden benachrichtigt, wenn der Bebauungsplan zur Satzung beschlossen worden ist.

Das Inkrafttreten des Bebauungsplans verhindert jedoch nicht, dass auf den künftigen Privaten Grünflächen die bisherige landwirtschaftliche Nutzung weitergeführt wird.
ja
Das Amt für Umweltschutz weist darauf hin, dass die Planungen die im Klimaatlas Region Stuttgart 2008 formulierten Planungshinweise berücksichtigen und der stadtklimatischen Bedeutung der den Nesenbach säumenden Grünflächen konzeptionell Rechnung tragen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans, insbesondere zu Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die Anordnung der überbaubaren Flächen, können aus stadtklimatischer Sicht mitgetragen werden. Die planungsrechtliche Sicherung der vorhandenen Freiflächen wird ausdrücklich begrüßt. Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes sind der Standortsituation angepasst. Keine Stellungnahme erforderlich-
Das Amt für Umweltschutz teilt die Auffassung, dass die erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch aufgrund der hohen Lärmbelastung bestehen bleibt.

Daher regt das Amt für Umweltschutz an, die Bewertung der ermittelten, überwiegend durch die A 831/B 14 und Büsnauer Straße verursachte Verkehrlärmbelastung zu überdenken. Der Verzicht auf jegliche Art von aktiven Schallschutzmaßnahmen ist nach Ansicht des Amtes für Umweltschutz nicht im Einklang mit dem Lärmminderungsplan Vaihingen und hinsichtlich der planungsrechtlich gesicherten Option eines Vollanschlusses der Büsnauer Straße nicht wünschenswert.
Aktive Schallschutzmaßnahmen sind an der Büsnauer Straße aus städtebaulichen Gründen nicht erwünscht, da sich z. B. durch eine Lärmschutzwand der Charakter der Büsnauer Straße und des städtebaulichen Umfelds sehr negativ verändern würde. Entlang der A 831/B 14 wäre eine Lärmschutzwand möglich, allerdings wird aufgrund der hohen Kosten im Verhältnis zur relativ geringen Effektivität auf die Errichtung verzichtet.

Im angrenzenden Bebauungsplan Honigwiesenstraße, der seit Juli 2009 rechtsverbindlich ist, wurden aus dem gleichen Grund
ebenfalls keine aktiven Schallschutzmaßnahmen festgesetzt.

Das Plangebiet liegt im Bereich der Lärmminderungsplanung Vaihingen aus dem Jahr 2000. Ob und wann die darin vorgesehenen Maßnahmen realisiert werden, ist vom Bebauungsplanverfahren unabhängig.
nein
Das Amt für Umweltschutz fordert beim Abschluss von städtebaulichen Verträgen die Aufnahme von Verpflichtungen zur Minderung des Primärenergiebedarfs.Es ist nicht vorgesehen und nicht erforderlich, städtebauliche Verträge abzuschließen.nein
Das Amt für Umweltschutz hat bezüglich Stadtklimatologie, Naturschutz und Landschaftspflege, Wasser- und Immissionsschutz keine Bedenken gegen die Planung. Keine Stellungnahme erforderlich-
Die Deutsche Telekom weist darauf hin, dass sich bereits Telekommunikationslinien im Geltungsbereich befinden und bittet darauf Rücksicht zu nehmen.
Des Weiteren bittet die Telekom darum, über Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen so früh wie möglich informiert zu werden.
Die Telekom wird rechtzeitig vom Tiefbauamt über Baumaßnahmen informiert.teilweise
Die EnBW weist darauf hin, dass sich im Bereich der geplanten Baumpflanzungen Anlagen der EnBW befinden. Die Lagetiefe der Kabeltrasse beträgt ca. 0,6 m.

Um Baumpflanzungen zu ermöglichen, müssen diese Anlagen umgelegt werden. Die Kostentragung richtet sich nach den derzeit gültigen Verträgen mit der Stadt Stuttgart.
Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass bei Baumpflanzungen in den Verkehrsgrünflächen die vorhandenen Leitungen und Kabel zu beachten und Beschädigungen zu vermeiden sind. Geeignete Maßnahmen zum Schutz der Leitungen vor Einwurzelung sind durchzuführen.

Diese Schutzmaßnahmen führen zu erhöhten Kosten.
teilweise
Das Gesundheitsamt weist darauf hin, dass Lärm ein für die menschliche Gesundheit relevanter Umweltparameter ist. Sowohl im Begründungstext als auch im Umweltbericht wird darauf hingewiesen, dass auf Grund der hohen Lärmbelastung im Geltungsbereich des Bebauungsplans das Schutzgut Mensch erheblich beeinträchtigt wird.
Das Gesundheitsamt begrüßt, dass sowohl im Begründungstext als auch im Umweltbericht Maßnahmen zur Abhilfe genannt werden.

Allerdings wird im Begründungstext nur erwähnt, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans gem. § 9 Abs. 5 BauGB als Gebiet gekennzeichnet wird, in dem geeignete Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm, wie z. B. Schallschutzfenster oder verkehrsabgewandte Orientierung von Aufenthaltsräumen zu treffen sind.

Dem gegenüber wird im Umweltbericht darauf hingewiesen, dass das Plangebiet im Bereich der Lärmminderungsplanung Vaihingen aus dem Jahr 2000 liegt und die gemäß der seinerzeitigen Rechtsgrundlage konzipierten Maßnahmen - soweit sie noch nicht umgesetzt sind - Bestandteil des neu aufgestellten Aktionsplanes gemäß Umgebungslärmrichtlinie bzw. § 47 a bis f Bundesimmissionsschutzgesetz sind.

Es wäre deshalb begrüßenswert, wenn im Begründungstext die Maßnahmen der Lärmminderung detaillierter dargestellt werden.

Bei der erneuten Beteiligung der Behörden hat das Gesundheitsamt keine Bedenken vorgebracht.
Die Anregung wird aufgenommen, der Begründungstext wird ergänzt.

Die im Lärmminderungsplan vorgesehenen Maßnahmen werden insbesondere im Umweltbericht detailliert dargestellt.
ja
Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr teilt mit, dass seine Belange nicht berührt sind. Zuständig für Bereiche außerhalb des Bauschutzbereiches für den Flughafen Stuttgart ist das Regierungspräsidium Stuttgart als Luftfahrtbehörde zuständig.

Das Plangebiet liegt außerhalb des Lärmschutzbereichs nach FluglärmG für den Flughafen Stuttgart sowie außerhalb des Bereichs, für den aufgrund der fluglärmbedingten Dauerschallimmissionen besondere Maßnahmen zu treffen sind.
Das Regierungspräsidium wurde beteiligt.ja
Das Regierungspräsidium Freiburg empfiehlt bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planung ingenieurgeologische Beratung durch ein privates Ingenieurbüro. Ein entsprechender Hinweis wurde im Bebauungsplanentwurf aufgenommen.ja
Das Regierungspräsidium Freiburg weist darauf hin, dass das Plangebiet in der Außenzone des Heilquellenschutzgebiets für die staatlich anerkannten Heilquellen in Stuttgart-Bad Cannstatt und Stuttgart-Berg liegt. Bei Beachtung der Rechtsverordnung für das Heilquellenschutzgebiet bestehen aus hydrogeologischer Sicht keine Bedenken.Ein entsprechender Hinweis wurde im Textteil aufgenommen.ja
Die SSB bittet darum, im Bereich der Haltestellen in der Büsnauer Straße keine Ein- und Ausfahrten vorzusehen, damit an allen drei Türen der Busse sicher und leicht ein- und ausgestiegen werden kann.Die Anregung wurde aufgenommen und durch entsprechende Festsetzungen umgesetzt.ja
Der Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS) weist darauf hin, dass die beiden Haltestellen im Geltungsbereich auch von den Nachtbuslinien bedient werden.Die Anregung wurde aufgenommen, die Begründung entsprechend ergänzt.Ja
Der Naturschutzbeauftragte der Stadt Stuttgart begrüßt die Zielsetzung des Bebauungsplanes. Keine Stellungnahme erforderlich-
Bei der Realisierung der Ausgleichsmaßnahme „Streuobstwiese“ bittet der Naturschutzbeauftragte darum, die Sortenliste vorzulegen. Außerdem fordert er, dass durch entsprechende Vorgaben zu gewährleisten ist, dass die Neupflanzungen fachgerecht erzogen werden (jährlicher Erziehungsschnitt, Baumscheibe). Er weist darauf hin, dass es hilfreich sein, in einem Pflanzplan die Baumstandorte und die gepflanzten Sorten zu dokumentieren.Die vorgesehenen Maßnahmen sind im Textteil zum Bebauungsplan unter A 6. „Flächen zum Schutz von Natur und Landschaft“ mit Beispielen für die Bepflanzungen festgesetzt. Die Ausgleichsmaßnahmen werden auf städtischen Flurstücken durch das Garten-, Friedhof- und Forstamt realisiert. Dadurch ist die fachgerechte Pflanzung gewährleistet.

Weitere Festsetzungen sind nicht erforderlich.
teilweise
Der Naturschutzbeauftragte stellt die Frage, ob bei der Erhöhung der GRZ um ein Fünftel trotzdem gilt, dass die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ausgeglichen ist.Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz hat ergeben, dass trotz der Erhöhung der GRZ auf 0,3 kein externer Ausgleich erforderlich ist.ja

Von der DB Service Immobilien GmbH, von der Gasversorgung, von der Industrie- und Handelskammer, von Kabel BW, vom Regierungspräsidium Stuttgart, vom Verband Region Stuttgart und vom Zweckverband Landeswasserversorgung wurden keine Anregungen vorgebracht.

Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben hat sich bei allen Beteiligungen trotz Aufforderung nicht zur Planung geäußert. Die Handwerkskammer und der Landesnaturschutzverband haben sich bei der erneuten Beteiligung der Behörden nach § 4 (2) BauGB nicht zu der Planung geäußert. Deshalb ist davon auszugehen, dass sie von der Planung nicht bzw. nicht mehr betroffen sind.



Anlage 5


Textteil zum Bebauungsplan Vai 249 Katzenbachstraße


APlanungsrechtliche Festsetzungen
1.Art der baulichen Nutzung
§ 9 (1) Nr. 1 BauGB
1.1.Allgemeines Wohngebiet WA
§§ 4 i.V.m. 1 (6) Nr. 1 BauNVO
WAAllgemein zulässig sind:
- Wohngebäude
- die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Ausnahmsweise zulässig sind:
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
- Anlagen für Verwaltungen.
Die übrigen im § 4 BauNVO genannten Nutzungen sind nicht zulässig.
2.Bauweise
§ 9 (1) Nr. 2 BauGB
§ 22 (2) BauNVO
2.1.E, DZulässig sind Einzelhäuser und Doppelhäuser.
2.2.a1abweichende Bauweise § 22 (4) BauNVO
offene Bauweise mit Längenbeschränkung auf max. 17,5 m
a2abweichende Bauweise
offene Bauweise mit Längenbeschränkung auf max. 25,0 m
3.Stellplätze und Garagen
§ 12 BauNVO
Ober- und unterirdische Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.

In den Privaten Grünflächen - Gartenland - ist bei Grundstücken über 400 m² je ein nicht überdachter Stellplatz zulässig. Das Abstellen von Wohnwagen u. ä. ist nicht zulässig.
Siehe auch Nr. 8.3 und 8.4
4.Grünflächen
§ 9 (1) Nr. 15 BauGB
4.1.Private Grünfläche - Gartenland -
Bestehende Obstbäume sind zu erhalten, bei Abgang ist für eine Neupflanzung zu sorgen (Pflanzempfehlung siehe Hinweise D 8).
Ab einem Gartengrundstück von mindestens 400 m² Größe ist eine Geschirrhütte mit maximal 20 m³ umbauten Raum zulässig. Die Gebäudehöhe ist auf höchstens 3,0 m über dem vorhandenen Gelände beschränkt. Zusätzlich zur Geschirrhütte und einem nicht überdachten Stellplatz ist das Errichten von Gewächshäusern, befestigten Terrassen und Pergolen zulässig. Die Gesamtgrundfläche der Terrassen, Pergolen und Gewächshäuser darf maximal 12 m² betragen (siehe A 8).

Auf Grundstücken, deren Fläche kleiner als 400 m² ist, sind bauliche Anlagen nicht zulässig.
4.2.Private Grünfläche - Streuobstwiese -
Bestehende Obstbäume sind zu erhalten, bei Abgang ist für eine Neupflanzung zu sorgen (Pflanzempfehlung siehe Hinweise D 8).

Bauliche Anlagen - auch verfahrensfreie und Einfriedigungen - sind unzulässig.
5.Fläche für die Landwirtschaft
§ 9 (1) Nr. 18 a BauGB i.V.m. § 201 BauGB
Von der Bebauung freizuhaltende Fläche § 9 (1) Nr. 10 BauGB
für die Landwirtschaft
Bauliche Anlagen - auch verfahrensfreie und Einfriedungen - sind nicht zulässig. Ausnahmen bei Beweidung können zugelassen werden.
6.Flächen zum Schutz von Natur und Landschaft
§ 9 (1) Nr. 20 BauGB
Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft§ 9 (1a) BauGB
Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
- Extensiv gepflegte Grünflächen (geeignete Wildblumen, Feld- Thymian, gewöhnlicher Hornklee, Wilde Möhre)
- Durchführung wegebegleitender Gehölzpflanzungen, der Schutz von erhaltenswerten Bäumen
- Gehölzpflanzungen (alte Hochstammsorten, Astbäume), z. B. Stiel- und Traubeneiche, Bergulme, Esche, Schlehe, Hasel, Hartriegel
- Anbringung von Nisthilfen/Nistkästen und Fledermauskästen usw. an geeigneten Stellen
T1Externe Ausgleichsmaßnahmen - Streuobstwiese - für das Bebauungsplanverfahren Honigwiesenstraße Vai 245 (entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans Honigwiesenstraße Vai 245 2009/12) gemäß § 9 (1 a) BauGB
T2Ausgleichsmaßnahmen für künftige Bebauungspläne
7.Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
§ 9 (1) Nr. 24 BauGB
7.1.Maßnahmen zum Lärmschutz
An den Außenbauteilen der baulichen Anlagen sind Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 (*Bezugsquelle: Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin) zu treffen.

Hinweis:
Von folgenden Lärmwerten ist auszugehen:
· Büsnauer Straße 69 dB (A) tags, 62 dB (A) nachts
· A 831/B 14 78 dB (A) tags, 73 dB (A) nachts
· Katzenbachstraße 64 dB (A) tags, 59 dB (A) nachts
8.Pflanzverpflichtungen
§ 9 (1) Nr. 25 BauGB
8.1.Bepflanzung der Grundstücksflächen
Die nicht überbauten und nicht überbaubaren Flächen, ausgenommen Zufahrten und Zugänge, sind gärtnerisch anzulegen und so zu erhalten. Bestehende Bäume sind zu erhalten. Bei Abgang ist für eine Ersatzpflanzung zu sorgen (siehe Pflanzempfehlung D 8).
pv1Die Fläche ist mit Bäumen und Sträuchern dicht zu bepflanzen und so zu erhalten. Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen (auch Müllbehälterstandorte) sind nicht zulässig (siehe Pflanzempfehlung D 8).

Pro Grundstück ist eine Zufahrt mit maximal 3 m Breite zulässig.
8.2.Dachbegrünung von Garagen
§ 9 (1) Nr. 20 BauGB
Die Dachflächen von Flachdachgaragen (zulässige Dachneigung
0° - 7° Dachneigung, siehe C 1.3) sind mit einer Substratauflage von mindestens 12 cm vollflächig extensiv zu begrünen und so zu erhalten.
8.3.Erdüberdeckung von Tiefgaragen
§ 9 (1) Nr. 20 BauGB
Die Höhe der Erdüberdeckung bei unterirdischen Garagen muss mindestens 0,80 m betragen, sofern die unterirdischen Garagen nicht durch das Hauptgebäude überbaut sind.
8.4Gestaltung von Stellplätzen und Zufahrten
Stellplätze und deren Zufahrten sowie Garagenzufahrten sind mit wasserdurchlässigen Belägen (Schotter, Rasengittersteinen o. ä.) herzustellen. Tiefgaragenzufahrten sind davon ausgenommen.

Stellplätze in den Privaten Grünflächen - Gartenland - sind als Schotterrasen herzustellen.
Ausnahmen können für notwendige Behindertenstellplätze zugelassen werden.
9.Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen
§ 9 (1) Nr. 26 BauGB
9.1.Böschungen und Stützmauern
Soweit der zeichnerische Teil keine weitergehenden Festsetzungen enthält, können die an die Verkehrsflächen angrenzenden Flurstücksteile bis zu einer horizontalen Entfernung von 2,00 m von der Straßenbegrenzungslinie und bis zu einem Höhenunterschied von 1,50 m zur Straßenhöhe für Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützmauern in Anspruch genommen werden. Diese Festsetzung schließt die Herstellung unterirdischer Stützbauwerke (horizontale Ausdehnung 0,10 m, vertikale Ausdehnung 0,40 m) für die Straße ein.
BKennzeichnungen
§ 9 (5) BauGB
1.Bauliche Vorkehrungen gegen Verkehrsimmissionen
§ 9 (5) Nr. 1 BauGB
Der Geltungsbereich wird als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung Vorkehrungen gegen Verkehrsimmissionen zu treffen sind.
CSatzung über örtliche Bauvorschriften
§ 74 LBO
1.Dachgestaltung
§ 74 (1) Nr. 1 LBO
1.1.Dachneigung
DSSatteldach (Neigung 30° bis 45°)

Doppelhäuser müssen dieselbe Dachgestaltung bzw. Dachneigung aufweisen.
1.2.Dachaufbauten
Dachgauben und Dacheinschnitte sind zulässig. Dachgauben oder Dacheinschnitte auf derselben Seite sind nicht zulässig. Quergiebel sind nicht zulässig.
Der Abstand der Dachgauben vom Ortgang, Traufe und First muss jeweils mindestens 1,00 m betragen. Die Höhe der Dachaufbauten darf maximal 1,40 m betragen.

Die gesamte Länge der Dachgauben und der Dacheinschnitte darf maximal 1/3 der jeweiligen Gesamtlänge des Gebäudedaches betragen.
1.3.Garagendachneigung
Garagen sind mit Flachdächern (0° - 7°) herzustellen. (Siehe auch Dachbegrünung A 8.2)
2.Einfriedigungen
§ 74 (1) Nr. 3 LBO
Einfriedigungen sind als offene Einfriedigungen (z. B. Maschendrahtzaun) bis maximal 1,30 m Höhe zulässig. Sie sind mindestens 0,50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen zurückzusetzen. Die Einfriedigungen sind in einer Bepflanzung zu führen
(z. B. Hecke oder Büsche).
3.Mülltonnenstandplätze
§ 74 (1) Nr. 3 LBO
Der Blick auf die Müllstandplätze und Müllbehälter ist durch geeignete Vorkehrungen (z. B. Eingrünungen, Bepflanzungen usw.) allseitig und dauerhaft abzuschirmen. Mülltonnenstandplätze sind in den Privaten Grünflächen und in den pv1 - Flächen nicht zulässig.
4.Werbeanlagen
§ 74 (1) Nr. 2 i.V.m. § 11 (4) LBO
Werbeanlagen und Hinweisschilder sind nur an der Stätte der Leistung und nur an Gebäuden unterhalb der Traufe zulässig.
Die maximale Größe der Werbeanlagen beträgt 1,0 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem und/oder beweglichem Licht.
5.Außenantennen
§ 74 (1) Nr. 4 LBO
Als Außenantenne ist nur eine Gemeinschaftsantenne pro Gebäude zulässig.

DHinweise
1.Pflichten des Eigentümers§ 126 (1) BauGB
Der Eigentümer hat das Anbringen von
1. Haltevorrichtungen und -leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper sowie der Stadtbahnoberleitung und des Zubehörs sowie
2. Kennzeichen und Hinweisschilder für Erschließungsanlagen auf seinem Grundstück zu dulden.
2.Aufteilung der Verkehrsflächen
Änderungen der als Richtlinie dargestellten Aufteilung der im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen sind im Rahmen des zu erstellenden Straßenbauprogramms zulässig.
3.Höhenangaben
Die im Plan eingetragenen Höhen beziehen sich auf Höhen (m ü. NN) im neuen System. Auskunft über Umrechnungsfaktoren zwischen Höhen im alten und neuen System erteilt das Stadtmessungsamt. Ergänzende Angaben über die Höhenlage der Verkehrsflächen macht das Tiefbauamt.
4.Vergnügungseinrichtungen
Der Bebauungsplan liegt im Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und anderer“ im Stadtbezirk Vaihingen (1989/18).
5.Bodenfunde
Nach § 20 Denkmalschutzgesetz sind Funde, von denen anzunehmen ist, dass an ihrer Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde oder der nächsten Polizeidienst
stelle zu melden.
6.Wasserschutz
    Die wasserrechtlichen Bestimmungen nach Wasserhaushaltsgesetzt (WHG), insbesondere
- § 2 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) (behördliche Erlaubnis oder Bewilligung bei einer Benutzung der Gewässer, Grundwasserableitung und -umleitung),
- §§ 19 g bis l WHG (Umgang mit wassergefährdenden Stoffen),
- § 35 WHG und 37 Abs. 2 und 4 Wassergesetz (Erdaufschlüsse, Freilegen von Grundwasser)
sind einzuhalten.
7.Bodenschutz
Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des Bundesboden-schutzgesetzes (BBodSchG) sowie des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes (LBodSchAG) - insbesondere der Bestimmungen des § 2 - wird hingewiesen. In diesem Sinne gelten für jegliche Bauvorhaben die getroffenen Regelungen zum Schutz des Bodens.
8.Pflanzempfehlungen
8.1Pflanzverpflichtungen (siehe A 8.1)
- gebietsheimische Laubbäume (z. B. Spitzahorn, Linde, Hainbuche)
- Sträucher
- Wildblumen
8.2Private Grünfläche – Gartenland - (siehe A 4.1)
Hochstämmige Obstbäume wie Apfel, Birne, Kirsche, Zwetschge
8.3Private Grünfläche – Streuobstwiesen - (siehe A 4.2)
Standorttypische hochstämmige Obstbäume der Streuobstwiesengesellschaft wie Bittenfelder, Jakob Fischer, Brettacher, Gelbmöstler-Birne, Schweizer Wasserbirne, Hedelfinger Kirsche
9.Artenschutz
Bei Abbruch und Umbau bestehender Gebäude sowie bei Fäll- und Schnittarbeiten an Bäumen und Gehölzen ist zu prüfen, ob Tiere der besonders geschützten Arten verletzt, getötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten beschädigt oder zerstört werden könnten (§ 44 BNatSchG). Ist dies der Fall, so ist eine Entscheidung der zuständigen Naturschutzbehörde einzuholen.

Bei Umbau und Neubau von Gebäuden sind geeignete Quartiere für Fledermäuse und Nisthilfen für an Gebäude brütende Vogelarten anzubringen.
10.Ingenieurgeologische Beratung
Zur Abklärung von Baugrundaufbau, Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts wird ingenieurgeologische Beratung durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.
11.Denkmal D
Kleindenkmal im Bereich der Katzenbachstraße 108 (Bildstockstein).
12.Heilquellenschutzgebiet
Das Plangebiet liegt in der Außenzone des Heilquellenschutzgebiets für die staatlich anerkannten Heilquellen in Stuttgart-Bad Cannstatt und Stuttgart-Berg. Die Rechtsverordnung für das Heilquellenschutzgebiet (11.6.2002) ist zu beachten.
13.Baumpflanzungen in Verkehrsgrünflächen
Im Bereich der geplanten Baumstandorte sind Leitungen und Kanäle der Telekom, der EnBW sowie des Tiefbauamts der Stadt Stuttgart vorhanden. Um Beschädigungen dieser vorhandenen Anlagen zu vermeiden, sind geeignete Maßnahmen zum Schutz der Leitungen vor Einwurzelung durchzuführen. Diese sind mit dem Leitungsträger abzustimmen. Die öffentlichen Entwässerungsanlagen dürfen in ihrem Bestand und ihrer Zugänglichkeit nicht beeinträchtigt werden.
Vorzusehen sind mittelkronige, standortgerechte Laubbaumarten in der Pflanzgröße 20/25. Das Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen ist zu beachten.

Anlage 6

Begründung mit Umweltbericht
zum Bebauungsplan Vai 249 Katzenbachstraße

mit Änderungen vom 14. Januar 2011 in kursiver Schrift


Inhaltsverzeichnis

I. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplans

1. Abgrenzung des Plangebiets

2. Heutige Nutzung

3. Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans

4. Geltendes Recht und andere Planungen

5. Städtebauliche Ziele und planungsrechtliche Festsetzungen
5.1. Art der baulichen Nutzung
5.2. Maß der baulichen Nutzung
5.3. Sicherung der Freiflächen und landwirtschaftlichen Flächen

6. Sonstige planungsrechtliche Festsetzungen

7. Örtliche Bauvorschriften
7.1. Dachgestaltung
7.2. Mülltonnenstandplätze
7.3. Weitere gestalterische Festsetzungen

8. Erschließung

9. Sozialverträglichkeit

10. Ver- und Entsorgung

11. Planverwirklichung und Folgemaßnahmen

12. Wesentliche Auswirkungen auf die Umwelt

13. Flächenbilanz

II. Umweltbericht


I. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplans 1. Abgrenzung des Plangebiets 2. Heutige Nutzung 3. Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans 4. Geltendes Recht und andere Planungen



5. Städtebauliche Ziele und planungsrechtliche Festsetzungen 5.1. Art der baulichen Nutzung 5.2. Maß der baulichen Nutzung
5.3. Sicherung der Freiflächen und landwirtschaftlichen Flächen 6. Sonstige planungsrechtliche Festsetzungen 7. Örtliche Bauvorschriften 7.1. Dachgestaltung 7.2. Mülltonnenstandplätze 7.3. Weitere gestalterische Festsetzungen 8. Erschließung 9. Sozialverträglichkeit 10. Ver- und Entsorgung 11. Planverwirklichung und Folgemaßnahmen 12. Wesentliche Auswirkungen auf die Umwelt - Vögel
Im Geltungsbereich konnten 33 Vogelarten nachgewiesen werden, darunter besonders geschützte Arten als Brutvögel (z. B. Gartenrotschwanz, Goldammer), Nahrungsgäste (z. B. Mehlschwalbe), Durchzügler (Baumpieper) und streng geschützte Arten als Nahrungsgäste (Mäusebussard, Schwarzmilan).

- Sonstige Tiergruppen
Besonders geschützte Tiergruppen wurden nicht gezielt erfasst. Vorkommen von geschützten Insektenarten (Wildbienen, Großlaufkäfer, Bock- und Prachtkäfer) sind zu erwarten. Nachweise des kleinen Feuerfalters liegen vor. Mit Einzel-
quartieren streng geschützter Fledermausarten (z. B. Großer Abendsegler) ist zu
rechnen. Der Bebauungsplan dient der städtebaulichen Sicherung des Bestandes sowie der Sicherung und Entwicklung der Freiflächen. Damit werden auch die Lebensräume der nachgewiesenen Tierarten gesichert. Der Bebauungsplan löst keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG aus.

Eingriffs-/Ausgleichsbilanz im Sinne vom § 9 (1 a) BauGB
Die Verwaltung ist bis zum Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart „Rohrer Weg“ vom 16.10.2007 davon ausgegangen, dass alte, nicht qualifizierte Bebauungspläne
obsolet sind, wenn sich die tatsächliche städtebauliche Entwicklung anders vollzogen hat und der Flächenutzungsplan als Instrument zur Festlegung der aktuellen 13. Flächenbilanz





II. Umweltbericht

Inhaltsverzeichnis zum Umweltbericht

1. Einleitung
1.1. Inhalt und Ziele des Bebauungsplans
1.2. Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes

2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1. Schutzgut Mensch
2.2. Schutzgut Tiere und Pflanzen
2.3. Schutzgut Boden
2.4. Schutzgut Wasser
2.5. Schutzgut Klima Luft
2.6. Schutzgut Landschaft
2.7. Schutzgut Kultur und Sachgüter
2.8. Wechselwirkungen
2.9. Darstellung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten
2.10. Übersicht über die verbleibenden erheblichen Auswirkungen (Tabelle 5)

3. Zusätzliche Angaben
3.1. Beschreibung der Methodik sowie Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
3.2. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der planbedingten erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring)
3.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung




1. Einleitung


1.1. Inhalte und Ziele des Bebauungsplans 1.2. Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands 2.1. Schutzgut Mensch - die Wohn- und Wohnumfeldfunktion,
- der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, vor allem Immissionen
- der Schutz vor von Bodenverunreinigungen ausgehenden Gefahren
- die Erholungsfunktion. 2.1.1 Bestandsaufnahme
Der westliche Teil des Geltungsbereichs erfüllt aufgrund der Nähe zu bestehenden Siedlungsbereichen eine Erholungsfunktion für die Allgemeinheit. Spaziergänger und Erholungssuchende nutzen das vorhandene Wegenetz als Fußgänger und Radfahrer. Aufgrund der Verkehrsbelastung der A 831/B 14 sowie der angrenzenden Straßen und den damit verbundenen Emissionen bestehen für den Geltungsbereich Vorbelastungen durch Lärm.

Aus der Lärmkarte Filder aus dem Jahr 2000 können folgende Werte abgegriffen werden:

Tabelle 3: Lärmwerte aus der Lärmkarte Filder (2000) Bestandsgebäude StraßenseitedB (A) tagsdB (A) nachts
Katzenbachstraße55-6349-55
Büsnauer Straße61-6754-60
Zum Lauchwald56-5949-52
Zürnstraße56-5750-52
Häfnerstraße55-5748-52
Abstand von der Büsnauer StraßedB (A) tagsdB (A) nachts
0 bis 5m68 - 6960 - 62
5 bis 12 m65 - 6858 - 60
12 bis 14m62 - 6555 - 58
14 bis 25m60 - 6252 - 55
25 bis 36m57 - 6050 - 52
36 bis 50m< 57< 50
Abstand von der KatzenbachstraßedB (A) tagsdB (A) nachts
0 bis 5m60 - 6253 - 54
5 bis 8 m58 - 6050 - 53
8 bis 36m54 - 5848 - 50
36 bis 50m< 54< 48
2.1.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung („Nullvariante“)
Bei Nichtdurchführung der Planung könnte eine eventuelle bauliche Nutzung entsprechend dem Bebauungsplan von 1928 erfolgen (siehe auch Begründung, Kap. 4 „Geltendes Recht“). Die bestehende Erholungsfunktion wäre somit erheblich beeinträchtigt. Die Verwaltung geht allerdings davon aus, dass der Bebauungsplan von 1928 immer noch funktionslos ist.

2.1.3 Prognose der voraussichtlichen Auswirkungen bei Durchführung der Planung

Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch
Durch die planungsrechtlichen Festsetzungen als Grünflächen, Flächen für die Landwirtschaft sowie Flächen für Ausgleichsmaßnahmen nach § 9 (1) Nr. 20 BauGB werden bestehende Freiräume, die u. a. als Erholungsraum dienen, in ihrer Funktion gesichert. Das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung trägt dazu bei, dass im Bestandsgebiet auch weiterhin eine lockere und durchgrünte Bebauung bestehen bleibt.

Der Geltungsbereich ist durch den vorhandenen Verkehrslärm der A 831/B 14 und der Büsnauer Straße stark vorbelastet. Aktive Schallschutzmaßnahmen an der Büsnauer Straße sind nicht erwünscht, da sich durch eine Wand der Charakter der Büsnauer Straße und des städtebaulichen Umfelds verändern würde. Entlang der
A 831/B 14 wäre eine Lärmschutzwand möglich, allerdings wird aufgrund der hohen Kosten im Verhältnis zu einer geringen Effektivität auf die Errichtung verzichtet.

Passive Lärmschutzmaßnahmen werden festgesetzt, die bei der baulichen Entwicklung des Gebiets zu berücksichtigen sind. Der Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 nachts kann mit der Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen i. S. v. DIN 4109 begegnet werden. Aufgrund der Überschreitung der Tagwerte ist ein besonderer Wert auf die Orientierung der Aufenthaltsflächen im Freien zu legen, die in gering belasteten Bereichen vorzusehen sind. 2.1.4 Vermeidungsmaßnahmen
Zur Berücksichtigung der Lärmschutzbelange wird das Baugebiet als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen Verkehrsimmissionen zu treffen sind. Es sind passive Schallschutzmaßnahmen gegen den Verkehrslärm gemäß den Anforderungen der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) durchzuführen (z. B. Schallschutzfenster).

2.1.5 Verbleibende Auswirkungen
Durch den vorhandenen Verkehrslärm der A 831/B 14 und der Büsnauer Straße liegt bereits heute eine Beeinträchtigung für den Menschen vor.

Die Wirksamkeit einer 3,5 m bzw. 5,8 m hohen Lärmschutzwand entlang der
A 831/B 14 wurde für den Bereich der ursprünglich geplanten beiden Neubau-gebiete gutachterlich untersucht. Das Ergebnis der Verkehrslärmuntersuchung lässt sich in den westlichen Randbereichen auf die Bestandsbebauung übertragen: Eine 3,5 m hohe Wand entlang der A 831/B 14 hätte im straßenabgewandten Bereich zwischen der Straße Zum Lauchwald und der Büsnauer Straße nur geringe Auswirkungen (<1 dB (A)), für die Bebauung südlich der Katzenbachstraße tagsüber bis zu 3 dB (A).

Eine 5,8 m hohe Lärmschutzwand könnte im straßenabgewandten Bereich zwischen der Straße Zum Lauchwald und der Büsnauer Straße die Lärmwerte um bis zu 2 dB (A), für die Bebauung südlich der Katzenbachstraße um bis zu 5 dB (A) vermindern.

Für die Bebauung entlang der Büsnauer Straße und entlang der Katzenbachstraße hätte eine Lärmschutzwand entlang der A 831/B 14 keine Auswirkungen.

Ein aktiver Lärmschutz an der A 831/B 14 wäre auch mit einer Höhe von 5,8 m über der Fahrbahn nur für einen verhältnismäßig kleinen Bereich des Bestandsgebiets wirksam. Um die Orientierungswerte der DIN 18005 im straßenabgewandten Bereich einhalten zu können, wäre eine deutlich höhere Wand entlang der A 831/B 14 erforderlich. Auf aktive Schallschutzmaßnahmen entlang der A 831/B 14 wird deshalb verzichtet. Daher müssen im bestehenden Wohngebiet Aufenthaltsräume der Gebäude durch passive Schallschutzmaßnahmen geschützt werden.

Lärmschutzfenster werden nach der VDI-Richtlinie 2719 („Schalldämmung von Fenstern“) in 6 Schallschutzklassen eingeteilt. Die Kosten sind stark materialabhängig, wobei von einem Durchschnittspreis der gesamten Lärmschutzfenster von 444,- €/m² auszugehen ist. Die Schallminderung wirkt jedoch nur bei geschlossenem Fenster, so dass insbesondere bei Schlafräumen ein zusätzlicher Einbau schallgedämpfter Lüftungseinrichtungen notwendig ist. Die Kosten für Lüftungseinrichtungen betragen ca. 600,- € je Fenster.

Im Vergleich dazu entstehen für einen aktiven Lärmschutz folgende Kosten: Abhängig von Material und Gestaltung kostet eine Lärmschutzwand etwa 300 €/m², d. h. bei einer Aluminium- oder Holz-Lärmschutzwand von ca. 500 m Länge und einer Höhe von 5 bis 6 m würden Kosten in Höhe von ca. 840.000 € entstehen. Aufgrund des hohen finanziellen Aufwandes (ca. 1,6 Mio. € für den Bau der Lärmschutzwand mit einer Höhe von 5,8 m plus einer Ablösesumme von ca. 0,8 Mio. €, wenn die Unterhaltung der Wand an den Bund geht) und der insgesamt geringen Effektivität der Lärmschutzwand wird auf aktive Lärmschutzmaßnahmen verzichtet.

Eine Reduzierung des Verkehrsaufkommens der A 831/B 14 und die damit verbundene Emissionsminderung sind aufgrund ihrer überörtlichen Funktion im Straßennetz unwahrscheinlich und im Rahmen des Bebauungsplans nicht regelbar. Neben dem Lärm von der A 831/B 14 wirkt darüber hinaus die Lärmbelastung von der Büsnauer Straße und der Katzenbachstraße auf das Plangebiet ein. Aktive Schallschutzmaßnahmen entlang der Büsnauer Straße und der Katzenbachstraße sind städtebaulich nicht erwünscht, da sich der Charakter dieser Straßen negativ verändern würde. Außerdem würden durch den Bau solcher Lärmschutzwände ebenfalls hohe Kosten entstehen. Aus den vorgenannten Gründen wird daher auf einen aktiven Lärmschutz entlang der Büsnauer Straße und der Katzenbachstraße verzichtet.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass aufgrund der hohen Lärmbelastung im Geltungsbereich des Bebauungsplans bereits heute das Schutzgut Mensch erheblich beeinträchtigt wird. 2.2. Schutzgüter Tiere und Pflanzen
Bei den Tieren und Pflanzen stehen der Schutz der Arten und ihrer Lebensgemeinschaften in ihrer natürlichen Artenvielfalt und der Schutz ihrer Lebensräume und -bedingungen im Vordergrund (siehe auch gesetzliche Ziele, Tabelle 2). Vor diesem
Hintergrund sind insbesondere Lebensräume mit besonderen Funktionen für Tiere und Pflanzen und ihre Ausbreitungsmöglichkeiten zu sehen. Daraus abgeleitet sind sowohl die Biotopfunktion als auch die Biotopvernetzungsfunktion zu berücksichtigen.

Eine besondere Rolle spielen darüber hinaus besonders geschützte Gebiete, u. a. die FFH-Gebiete nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB sowie die biologische Vielfalt nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB im Sinne des o. g. Schutzgedankens.

2.2.1 Bestandsaufnahme
Innerhalb des Plangebiets werden die Freiflächen größtenteils landwirtschaftlich als Ackerflächen, als Streuobstwiesen und als Gartenland genutzt. Nördlich der Straße Zum Lauchwald werden Flächen von einer Baumschule bewirtschaftet. Die Freiflächen im Bereich der bestehenden Wohnbebauung werden ebenfalls gärtnerisch genutzt.

Die Untersuchungen zu geschützten Arten nach § 44 BNatSchG vom Oktober 2007 hat folgendes ergeben:

Vögel
Auf den Freiflächen westlich der bestehenden Bebauung konnten in den ursprünglich als Neubaugebiet geplanten Freiflächen insgesamt 33 Vogelarten nachgewiesen werden. 25 Arten sind als Brutvögel oder zumindest brutverdächtig, sieben weitere als Nahrungsgäste bzw. eine Art als Durchzügler einzustufen. Die Brutvogelfauna im Geltungsbereich ist mit 25 Arten relativ artenreich.

Besonders geschützte Arten:
Auf den Freiflächen des Geltungsbereichs kommen folgende besonders geschützte Vogelarten vor: - Nahrungsgäste: Mehlschwalbe, Bluthänfling, Mauersegler, Türkentaube
- Durchzügler: Baumpieper Bewertung
Das Plangebiet zeigt sich mit seinen vielfältigen Biotosstrukturen reich an Habitaten unterschiedlichster Ausprägung. Die strukturreichen Gärten, Felder, Streuobstbestände und Wiesenstreifen bieten Nahrungs-, Nist- und Bruthabitate für zahlreiche Arten und sind aufgrund Lage, Biotopausstattung und dem Vorkommen zahlreicher Tierarten naturschutzrechtlich hochwertig. 2.2.2 Prognose der Auswirkungen bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung könnte eine eventuelle bauliche Nutzung entsprechend dem Bebauungsplan von 1928 erfolgen (siehe auch Begründung, Kap. 4 „Geltendes Recht“). Eine solche Bebauung würde zu erheblich nachteiligen Umweltwirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen führen. Hochwertige Habitate würden zerstört und Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG ausgelöst. Die Verwaltung geht allerdings davon aus, dass der Bebauungsplan von 1928 immer noch funktionslos ist. 2.2.3 Prognose der Auswirkungen bei Durchführung der Planung

Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen
Entsprechend der Zielsetzung der Planung, die bestehenden Freiflächen zu sichern und die Lebensräume der heimischen Tier- und Pflanzenarten zu entwickeln, werden im Geltungsbereich die Freiflächen als Flächen für die Landwirtschaft, als private Grünflächen - Streuobstwiesen - und - Gartenland - festgesetzt. Darüber hinaus werden Festsetzungen zur Entwicklung von Vegetationsbeständen auf den privaten Grundstücken und im Straßenraum des Siedlungsbereiches getroffen.

Damit werden die Lebensräume der heimischen Tier- und Pflanzenarten gesichert. Alle nachgewiesenen Tierarten werden bei Realisierung der Planung weiterhin ausreichend Habitate vorfinden, um entsprechend ihrer heutigen Bestände stabile Populationen ausbilden zu können. Um auch seltenen Arten im Gebiet Lebensräume zu sichern und zu entwickeln, sollen entsprechende Quartiers- und Nisthilfen für Fledermäuse und Gebäude bewohnende Vogelarten angebracht werden.

Damit hat die Planung insgesamt günstige Wirkungen auf das Schutzgut Tier und Pflanzen.

2.2.4 Vermeidungsmaßnahmen
Zielsetzung der Planung ist es, eine Bebauung der Freiflächen und die damit einhergehende Zerstörung von Lebensräumen heimischer Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden. Die Planung führt nicht zu nachteiligen Wirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen. Vermeidungsmaßnahmen sind nicht erforderlich. 2.2.5 Verbleibende Auswirkungen
Es verbleiben keine nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen. 2.3 Schutzgut Boden
Das Schutzgut Boden besitzt unterschiedlichste Funktionen für den Naturhaushalt, insbesondere als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen. Darüber hinaus sind seine Wasser- und Nährstoffkreisläufe, seine Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, seine Grundwasserschutzfunktion sowie seine Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte zu schützen (siehe auch gesetzliche Ziele, Tabelle 2). 2.3.1 Bestandsaufnahme
Im Plangebiet befindet sich unter setzungsempfindlichen Lößlehm und Verwitterungston eine Wechselfolge von unterschiedlich festen sowie harten Ton-, Kalk- und Sandsteinbänken des Unterjuras (vermutlich Arietenkalk und/oder AngulatenSandstein-Formation). Die Lockergesteine nahe der Geländeoberfläche quellen und schrumpfen in Abhängigkeit von der jahreszeitlich wechselnden Durchfeuchtung. Schichtwasserzutritte aus klüftigen Hartgesteinsbänken sind möglich (Quelle: Regierungspräsidiums Freiburg - Landesamt für Geologie).

Laut Flurbilanz handelt es sich nördlich der Straße Zum Lauchwald um Flächen der Vorrangstufe II (mittlere bis gute landwirtschaftliche Flächen).

Altlastenverdachtsflächen oder Altlasten sind nicht bekannt.

Die städtischen Grundstücke südlich der Katzenbachstraße waren bis vor kurzem mit den Gebäuden für Asylbewerber bebaut. Das aus acht Gebäuden bestehende Asylbewerberdorf war für diese Nutzung nicht mehr erforderlich. Die Fläche wurde zwischenzeitlich wieder entsiegelt.

Bewertung
Die mittleren bis guten landwirtschaftlichen Flächen werden durch die Planung nicht beeinträchtigt. 2.3.2 Prognose über die Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung könnte eine eventuelle bauliche Nutzung entsprechend dem Bebauungsplan von 1928 erfolgen (siehe auch Begründung, Kap. 4 „Geltendes Recht“). Das Schutzgut Boden würde aufgrund zusätzlicher Versiegelung erheblich beeinträchtigt werden. Die Verwaltung geht allerdings davon aus, dass der Bebauungsplan von 1928 immer noch funktionslos ist. 2.3.3 Prognose über die Entwicklung bei Durchführung der Planung

Auswirkungen auf das Schutzgut Boden
Zielsetzung der Planung ist es, die Freiflächen zwischen A 831/ B 14 und heutigen Siedlungsrand zu sichern und zu entwickeln sowie die bestehende Siedlung zu sichern. Die Planung eröffnet keine Möglichkeiten für zusätzliche Bebauung oder Infrastruktur.

Bilanzierung
Der Gemeinderat hat beschlossen, für Bebauungspläne mit Hilfe von Bodenindexpunkten eine Bilanzierung der Bodenqualität zu erstellen und zu dokumentieren (GRDrs 124/2005 und 27/2006). Auf Grundlage der Methode des Bodenschutzkonzeptes Stuttgarts (BOKS) ergibt dies für den Bereich des Bebauungsplans zum gegenwärtigen Planungsstand keinen Verlust von Bodenindexpunkten.

2.3.4 Vermeidungsmaßnahmen
Durch die Festsetzungen von Pflanzverpflichtungsflächen, Flächen für Ausgleichsmaßnahmen, Grünflächen sowie Flächen für die Landwirtschaft wird ein Eingriff in das Schutzgut Boden vermieden. Baugebiete werden nur im Bereich der bereits bestehenden Siedlungsbereiche festgesetzt. Gegenüber den derzeitigen baulichen Möglichkeiten nach § 34 BauGB und den Festsetzungen des Bebauungsplans von 1928 entstehen durch die Festsetzung einer GRZ von 0,3 keine zusätzlichen erheblichen Eingriffe. 2.3.5 Verbleibende Auswirkungen
Das Schutzgut Boden wird durch die Planung nicht erheblich beeinflusst.


2.4 Schutzgut Wasser
Auch das Schutzgut Wasser besitzt unterschiedliche Funktionen für den Naturhaushalt, da zunächst die Teilbereiche Grundwasser und Oberflächengewässer zu unterscheiden sind. Als Schutzziele sind die Sicherung der Quantität und der Qualität von Grundwasservorkommen sowie die Erhaltung und Reinhaltung der Gewässer zu nennen (siehe gesetzliche Ziele, Tabelle 2). Die wesentlichsten und bewertungsrelevanten Funktionen des Schutzgutes Wasser im Plangebiet sind zu berücksichtigen:
- die Grundwasserdargebotsfunktion
- die Grundwasserneubildungsfunktion.

2.4.1 Bestandsaufnahme
Im Geltungsbereich sind keine Fließgewässer vorhanden. Das Plangebiet liegt außerhalb von bestehenden und geplanten Wasserschutzgebieten aber in der Außenzone des Heilquellenschutzgebietes für die staatlich anerkannten Heilquellen in Stuttgart-Bad Cannstatt und Stuttgart-Berg.

Bewertung
Das Schutzgut Wasser ist nicht erheblich betroffen.

2.4.2 Prognose der Auswirkungen bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung könnte eine eventuelle bauliche Nutzung entsprechend dem Bebauungsplan von 1928 erfolgen (siehe auch Begründung, Kap. 4 „Geltendes Recht“). Dadurch würde das Schutzgut Wasser aufgrund zusätzlicher Versiegelungen und der Erhöhung oberflächig abfließender Niederschlagsmengen erheblich beeinträchtigt werden. Die Verwaltung geht allerdings davon aus, dass der Bebauungsplan von 1928 immer noch funktionslos ist.

2.4.3 Prognose der Auswirkungen bei Durchführung der Planung

Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser
Mit der GRZ von 0,3 im Bestandsgebiet werden über das bisher realisierte Maß (entsprechend der formell nichtigen Baustaffel 7) hinaus die gewünschten, städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten planungsrechtlich gesichert, gleichzeitig aber auch das Maß der baulichen Nutzung auf ein der Umgebung und dem Standort angemessenes Maß beschränkt. Durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 für die Bestandsbebauung sowie der Festsetzungen von Grünflächen, Flächen für die Landwirtschaft und Pflanzverpflichtungen wird der Versiegelungsgrad auf ein verträgliches Niveau festgeschrieben und damit die Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser vermieden. Durch die Planung wird das Schutzgut Wasser nicht erheblich beeinträchtigt.

2.4.4 Vermeidungsmaßnahmen
Zielsetzung der Planung ist es, bestehende Freiflächen mit ihren unversiegelten Böden sowie die Böden im Siedlungsbereich zu sichern. Daher führt die Planung nicht zu nachteiligen Wirkungen auf das Schutzgut Boden. Vermeidungsmaßnahmen sind nicht erforderlich.

2.4.5 Verbleibende Auswirkungen
Keine. 2.5. Schutzgüter Klima und Luft
Bei den Schutzgütern Luft und Klima sind die Schutzziele die Vermeidung von Luftverunreinigungen, die Erhaltung von Reinluftgebieten sowie die Erhaltung des Bestandsklimas und der lokalklimatischen Regenerations- und Austauschfunktionen (siehe auch gesetzliche Ziele, Tabelle 2). Vor diesem Hintergrund sind zu berücksichtigen:

- die Durchlüftungsfunktion,
- die Luftreinigungsfunktion,
- die Wärmeregulationsfunktion.

Eine Rolle bei diesen Schutzgütern spielen weitere Belange aus dem Katalog des Baugesetzbuches (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 e bis i BauGB), die im Sinne des Umweltschutzes zur Lufthygiene und zur Beibehaltung der klimatischen Verhältnisse beitragen. So sind die „Vermeidung von Emissionen“ (Buchstabe e), „die Nutzung erneuerbarer Energien, die sparsame und effiziente Nutzung von Energie“ (Buchstabe f) sowie Aspekte des Immissionsschutzes (Buchstaben g und h) zu berücksichtigen.

2.5.1 Bestandsaufnahme

Klima
Im Klimaatlas Region Stuttgart von 2008 ist das Plangebiet im Bereich der bestehenden Bebauung als bebautes Gebiet mit klimarelevanter Funktion und im Bereich der Freiflächen westlich der Bestandsbebauung als Freiflächen mit weniger bedeutender Klimaaktivität, im Bereich entlang der A 831/B 14 und im südlichen Bereich als Freiflächen mit bedeutender Klimaaktivität dargestellt.

Es handelt sich hierbei um ein Kaltlufteinzugsgebiet. Die A 831/B 14 ist als Straße mit extremer Verkehrsbelastung sowie mit extremer Luft- und Lärmbelastung gekennzeichnet.

Darüber hinaus ist das Gebiet in den Planungshinweisen zum Klimaatlas als eine Grünzäsur im Zuge des Nesenbachs dargestellt.

Luftschadstoffe
Im Rahmen von Maßnahmen zur Luftreinhaltung gem. § 22 BImSchV wurden im Screening-Verfahren für den Zeithorizont 2010 Schadstoffprognoserechnungen vorgenommen, die das Stuttgarter Straßennetz (jeweils am Straßenrand) umfassen und die Kfz-relevanten Abgaskomponenten Stickstoffdioxid (Jahresmittelwert und Überschreitungsstunden), Feinstaub PM 10 (Jahresmittelwert und Überschreitungstage) sowie Benzol (Jahresmittelwert) berücksichtigen. Danach ist im Untersuchungsgebiet keine überhöhte Abgasimmissionsbelastung durch die Planung zu erwarten, so dass weitergehende lufthygienische Untersuchungen nicht erforderlich sind. Bewertung
Die Schutzgüter Klima und Luft sind nicht erheblich beeinträchtigt. 2.5.2 Prognose der Auswirkungen bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung könnte eine eventuelle bauliche Nutzung entsprechend dem Bebauungsplan von 1928 erfolgen (siehe auch Begründung, Kap. 4 „Geltendes Recht“). Damit würden für das Stadtklima bedeutsame Flächen überbaut. Insbesondere der Verlust von Kaltluft produzierenden Flächen sowie die Etablierung eines Strömungshindernisses in einer auch durch Immissionen belasteten Luftleitbahn würde zu erheblich nachteiligen Umweltbelangen führen. Die Verwaltung geht allerdings davon aus, dass der Bebauungsplan von 1928 immer noch funktionslos ist.

2.5.3 Prognose der Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Die Planung hat die Sicherung und Entwicklung von für das Stadtklima bedeutsamen Flächen zur Zielsetzung. Mit dem Bebauungsplan sind keine nachteiligen Wirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft verbunden.

2.5.4 Vermeidungsmaßnahmen
Durch die Festsetzungen zur Sicherung der vorhandenen Freiflächen wird vielmehr auf die Planungshinweise des Klimaatlas reagiert und die dort benannten Zielsetzungen berücksichtigt. Die Planung führt nicht zu nachteiligen Wirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft. Vermeidungsmaßnahmen sind nicht erforderlich.

2.5.5 Verbleibende Auswirkungen
Es verbleiben keine nachteiligen Auswirkungen.


2.6. Schutzgut Landschaft
Schutzziele des Schutzgutes Landschaft sind zum einen das Landschaftsbild, das es in seiner Eigenart, Vielfalt und Schönheit zu erhalten gilt. Zum anderen ist es die Erhaltung ausreichend großer, unzerschnittener Landschaftsräume (siehe auch gesetzliche Ziele, Tabelle 2). Vor diesem Hintergrund sind insbesondere Landschaftsteile mit besonderen Ausprägungen hinsichtlich Struktur und Größe zu betrachten. Daraus abgeleitet ist die landschaftsästhetische Funktion zu berücksichtigen.

2.6.1 Bestandsaufnahme
Das Plangebiet wird als Naherholungsgebiet für Spaziergänger und Radfahrer genutzt und ist für Vaihingen von Bedeutung. Durch die unmittelbare Nähe zu Wohngebieten wird das Gebiet stark genutzt.
Der Geltungsbereich gliedert sich in drei Teilgebiete mit unterschiedlichem Charakter:
- bestehende Wohnbebauung
- landwirtschaftlich genutzte Flächen
- Gartenland und Streuobstwiesen

Im Landschaftsplan ist der Geltungsbereich entsprechend den heutigen Nutzungen (Baufläche, Landwirtschaftliche Fläche) dargestellt. Der gesamte Geltungsbereich ist darüber hinaus als Heilquellenschutzgebiet gekennzeichnet.

Als landschaftspflegerische Maßnahme ist entlang der Büsnauer Straße eine raumbildende Vegetation (z. B. Allee) vorgesehen. Die heute vorhandenen Freiflächen sind als Ackerkomplex bzw. Streuobstwiesenkomplex dargestellt. Eine Rad- und Wanderwegverbindung über die A 831 ist ebenfalls berücksichtigt.

Bewertung
Das Schutzgut Landschaft ist nicht erheblich betroffen.

2.6.2 Prognose der Auswirkungen bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung könnte eine eventuelle bauliche Nutzung entsprechend dem Bebauungsplan von 1928 erfolgen (siehe auch Begründung, Kap. 4 „Geltendes Recht“). Damit würden für die örtliche Naherholung bedeutsame naturnah ausgeprägte und für die Filder charakteristisch ausgeprägte Freiräume baulich in Anspruch genommen. Dies würde zu erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Landschaft führen. Die Verwaltung geht allerdings davon aus, dass der Bebauungsplan von 1928 immer noch funktionslos ist.

2.6.3 Prognose der Auswirkungen bei Durchführung der Planung

Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft/Landschaftsbild
Die Planung dient der Sicherung und Entwicklung ortsnaher, für die Erholung der Bevölkerung bedeutsamer Freiflächen mit hoher Bedeutung für das Landschaftsbild. Die Auswirkungen auf das Landschafts-/Ortsbild werden daher nicht als erheblich eingestuft, da durch die Sicherung der vorhandenen Freiflächen die Landschaftssituation nicht beeinträchtigt sondern geschützt wird.

2.6.4 Vermeidungsmaßnahmen
keine erforderlich

2.6.5 Verbleibende Auswirkungen
Es verbleiben keine nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft.

2.7. Schutzgüter Kultur- und Sachgüter
Unter dem Schutzgut Kultur- und Sachgüter ist folgendes zu verstehen:
- Gebäude und Gebäudeteile 2.7.1 Bestandsaufnahme
Vor dem Gebäude Katzenbachstraße 108 befindet sich im Gehwegbereich ein Bildstockstein, der als Kleindenkmal (Kleines, selbständiges Objekt) in der Liste der Kulturdenkmale aufgeführt ist. Das Denkmal wird durch die Planung nicht berührt. Bewertung
Das Schutzgut Kultur- und Sachgüter ist nicht erheblich betroffen. 2.7.2 Prognose der Auswirkungen bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung könnte eine eventuelle bauliche Nutzung entsprechend dem Bebauungsplan von 1928 erfolgen (siehe auch Begründung, Kap. 4 „Geltendes Recht“). Dadurch würden keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter entstehen. Die Verwaltung geht allerdings davon aus, dass der Bebauungsplan von 1928 immer noch funktionslos ist. 2.7.3 Prognose der Auswirkungen bei Durchführung der Planung Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur und Sachgüter
Es sind keine Auswirkungen vorhanden bzw. zu erwarten. 2.7.4 Vermeidungsmaßnahmen
Vermeidungsmaßnahmen sind nicht erforderlich. 2.7.5 Verbleibende Auswirkungen
Es verbleiben keine Auswirkungen. 2.8. Wechselwirkungen
Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Dabei sind Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, Wechselwirkungen aus Verlagerungseffekten sowie komplexe Wirkungszusammenhänge unter den Schutzgütern des Naturhaushaltes, der Landschaft und auch des Menschen zu betrachten.

Auswirkungen auf die Wechselwirkungen 2.9 Andere Planungen

Darstellung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten

Neubaugebiete
Eines der Ziele dieses Bebauungsplans war es ursprünglich, die bestehenden Siedlungsflächen an zwei Standorten angemessen zu erweitern, um dem städtebaupolitischen Ziel zur Schaffung von Wohnraum gerecht zu werden. In diesem Sinne wurde der Aufstellungsbeschluss am 29. April 2007 gefasst. Im Zusammenhang mit der Diskussion über die Erhaltung von Freiflächen wurde am 17. November 2009 vom Ausschuss für Umwelt und Technik beschlossen, dass die Schaffung von Neubaugebieten u. a. im Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens Katzenbachstraße nicht mehr weiter verfolgt wird.

Variante 1 (Bebauung der Streuobstwiese)
Im Vorfeld des Aufstellungsbeschlusses wurde ursprünglich geplant, den Bereich der jetzt ausgesparten Streuobstwiesenfläche zwischen der Katzenbachstraße und der Straße Zum Lauchwald mit in die künftige Wohnbebauung mit einzubeziehen. In diesem Planungsstand war auch vorgesehen, die städtische Fläche im gleichen Umfang wie die ehemaligen Gebäude für die Asylbewerber zu bebauen. Im Ausschuss für Umwelt und Technik wurde am 6. März 2006 entschieden, die Streuobstwiesenfläche nicht zu bebauen und die städtische Fläche nur in einem Streifen von 30 m zu bebauen. Die ursprünglich geplante Bebauung der vorhandenen Streuobstwiese zwischen der Katzenbachstraße und der Straße Zum Lauchwald wurde deshalb nicht weiterverfolgt.

Variante 2 (Verzicht auf nördliche Neubaufläche)
Es wäre möglich gewesen, nur die Fläche im Bereich des zwischenzeitlich abgebrochenen Asylbewerberheimes zu bebauen und auf die ursprünglich geplante nördlich neue Bebauung vollständig zu verzichten. Dadurch wären jedoch die vom Gemeinderat ursprünglich geforderten ca. 60 neuen Wohneinheiten nicht möglich gewesen.
Außerdem wurde damals vom Gemeinderat beschlossen, maximal einen Streifen von nur 30 m Tiefe zu bebauen.


2.10 Übersicht über die verbleibenden zu erwartenden Auswirkungen auf die Schutzgüter

Tabelle 10: Übersicht der verbleibenden Auswirkungen auf die Schutzgüter
3. Zusätzliche Angaben

3.1. Beschreibung der Methodik sowie Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Die Darstellungen des Klimaatlas, des Landschaftsplans und der Bodenkarte wurden berücksichtigt.

Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, die bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung vorgebracht wurden, wurden eingearbeitet, sofern sie nicht durch die Überarbeitung der Planung und den damit verbundenen Wegfall der Neubaugebiete hinfällig waren. Die Beteiligung der Behörden nach § 4 (2) BauGB wurde aufgrund der Überarbeitung der Planung wiederholt.

Die Umweltprüfung wurde nach dem gegenwärtigen Wissenstand durchgeführt, so dass der erforderliche Detaillierungsgrad erreicht ist. Schwierigkeiten sind bei der Zusammenstellung der Angaben für den Umweltbericht nicht aufgetreten.

Eine überschlägige Ermittlung hat ergeben, dass keine zusätzlichen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. 3.2 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der planbedingten erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring)
Da durch den Bebauungsplan keine zusätzlichen erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter entstehen, ist ein Monitoring nicht erforderlich. 3.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung Bestand
Der Geltungsbereich wird heute im westlichen Bereich überwiegend landwirtschaftlich, gärtnerisch und zur Naherholung genutzt (Ackerflächen, Streuobstwiesen, Kleingärten). Nördlich der Straße Zum Lauchwald werden Flächen von einer Baumschule bewirtschaftet.

Südlich der Katzenbachstraße befand sich auf den städtischen Flurstücken 2454, 2940 und teilweise auf den Flurstücken 2438, 2458, 2428 eine zwischenzeitlich abgebrochene Wohnanlage für Asylbewerber, die 1994 erbaut wurde. Das aus acht Gebäuden bestehende Asylbewerberdorf war für diese Nutzung nicht mehr erforderlich.

Im östlichen Bereich entlang der Katzenbachstraße und der Büsnauer Straße umfasst der Geltungsbereich das bestehende Wohngebiet.

Der städtische Grundbesitz beträgt im Bereich der Freiflächen ca. 45%.

Planung
Mit der GRZ von 0,3 im Bestandsgebiet werden über das bisher realisierte Maß (entsprechend der formell nichtigen Baustaffel 7) hinaus die gewünschten, städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten planungsrechtlich gesichert , gleichzeitig aber auch das Maß der baulichen Nutzung auf ein der Umgebung und dem Standort angemessenes Maß beschränkt.

Die bestehenden Freiflächen bis zur Autobahn werden als Private Grünflächen - Gartenland - bzw. - Streuobstwiese - sowie als Flächen für die Landwirtschaft gesichert.

Minimierungs-/Vermeidungsmaßnahmen
Die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen dienen einer in Bezug auf die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Klima und Luft, Boden, Wasser, Landschaft sowie sonstige Kultur- und Sachgüter günstigen Entwicklung. Da mit der Planung keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sind, sind weiterführende Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich oder Ersatz nicht erforderlich:

- Zur Berücksichtigung der Lärmschutzbelange wird das Baugebiet als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen Verkehrsimmissionen zu treffen sind. Es sind passive Schallschutzmaßnahmen gegen den Verkehrslärm durchzuführen.
- Die im Gutachten nach § 44 BNatSchG vorgeschlagenen Maßnahmen zum Schutz von Fledermäusen und Vögeln konnten teilweise im Bebauungsplan festgesetzt bzw. als Hinweise aufgenommen werden (z. B. Dachbegrünung, Nistkästen, Pflanzempfehlungen, Private Grünflächen).
- Festsetzungen von Pflanzverpflichtungen, Ausgleichsflächen,
Privaten Grünflächen, Flächen für die Landwirtschaft.
- Durch die Festsetzung von Grundflächenzahlen von 0,3 im Bestandsgebiet und der Festsetzung von Pflanzverpflichtungen wird der Versiegelungsrad minimiert. Auswirkungen
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans werden die vorhandenen Freiflächen gesichert. Die bereits vorhandenen Beeinträchtigungen des Schutzguts Mensch durch die hohe Lärmbelastung von der A 831/B 14 bleiben weiterhin erhalten. Durch die Planung entstehen keine zusätzlichen erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter.


Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung
Stuttgart, 2. September 2010 / 19.Oktober 2010 / 14.Januar 2011



Dr.-Ing. Kron
Stadtdirektor


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