Nr. | Anregungen | Stellungnahme der Verwaltung | Berücksichtigung |
| 1. Flächennutzungsplanänderung | | |
1 | Die Beteiligte bittet darum, die im geltenden FNP dargestellte Landwirtschaftliche Fläche (LE) beizubehalten und diese um die Funktion „Naherholung“ zu ergänzen. | Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht mehr erforderlich. Bereits heute ist im Flächennutzungsplan die bestehende Freifläche als Landwirtschaftliche Fläche mit Ergänzungsfunktion (z.B. Erholung) dargestellt. | ja |
| 2. Lärm | | |
2 | Bei den meisten auftretenden West- und Südwestwinden haben die Anwohner oft den Eindruck, sie würden direkt neben der Autobahn wohnen, denn der Lärmpegel ist dann enorm und ein immerwährendes Rauschen ist sehr belastend. | Die Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) von 45 dB (A) nachts und 55 dB (A) tags werden im Bereich der bestehenden Wohnbebauung überschritten. Passive Schallschutzmaßnahmen gemäß den Anforderungen der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) werden festgesetzt. Außerdem wird der Geltungsbereich als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen Verkehrsimmissionen zu treffen sind. | nein |
3 | Seit 2007 der hohe Lärmschutzwall westlich der Autobahn zum Schutz der Bewohner des Gebiets Lauchäcker errichtet wurde, ist der Verkehrslärm noch weiter gestiegen. Wenn dieser Lärmschutz noch verlängert wird, wird sich die Lärmbelastung im Osten der Autobahn noch weiter erhöhen. | Reflexionen am Wall westlich der A 831/ B 14 führen nach Prüfung des Amts für Umweltschutz zu keiner Erhöhung der Lärmbelastung bzw. erhöhten Lärmwerten, da es sich nicht um eine schallharte Fläche, sondern um eine Fläche mit absorbierender Wirkung handelt. | nein |
4 | Die Bewohner der Neubaugebiete werden zu Recht einen Lärmschutz entlang der Autobahn fordern. | Ein aktiver Lärmschutz entlang der A 831/B 14 wäre auch mit einer Höhe von 5,8 m über der Fahrbahn nur für einen verhältnismäßig kleinen Bereich des Bestandsgebiets wirksam. Um die Orientierungswerte der DIN 18005 einhalten zu können, wäre eine deutlich höhere Wand entlang der A 831/B 14 erforderlich. Aufgrund des hohen finanziellen Aufwands und der insgesamt geringen Effektivität einer Lärmschutzwand wird auf aktive Schallschutzmaßnahmen entlang der Autobahn verzichtet. | nein |
| 3. Neubaugebiete | | |
5 | Die Beteiligte erkennt nicht den zusätzlichen dringenden Bedarf an Wohnraum. Eine Neubebauung ist nicht erwünscht. | Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt. | ja |
6 | Die Beteiligte versteht nicht, wie an den Interessen der Vaihinger Bürger vorbei entschieden werden kann.
Durch die geplanten Neubaugebiete würde Naherholungsfläche für die angrenzenden Wohngebiete verloren gehen und Tiere und Pflanzen ihren Lebensraum verlieren. | Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt. | ja |
7 | Der Beteiligte fordert, die Bebauung sofort zu stoppen. Die klimatisch wertvolle Freifläche mit landwirtschaftlicher Nutzung, schönen Streuobstwiesen ist die letzte Freifläche für die Vaihinger Bürger, auf der Kinder und ihre Familien spazieren gehen können. | Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt. | ja |
8 | Die Beteiligte bittet darum, die allerletzte Naherholungsmöglichkeit zu erhalten. | Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt. | ja |
| 4. Bauwünsche | | |
9 | Die Beteiligten versuchen seit 2005 das Flst. 3095 zu bebauen und haben deshalb eine Bauvoranfrage eingereicht.
Zunächst haben sie die Auskunft erhalten, es gäbe keinen gültigen Bebauungsplan für diesen Bereich. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde den Beteiligten dann mitgeteilt, dass es einen gültigen Bebauungsplan gibt.
Für die Beteiligten stellt sich die Frage, ob auf Grundlage des alten Bebauungsplans eine Bebauung möglich ist. Für die Beteiligten ist es nicht nachvollziehbar, warum der alte Bebauungsplan so lange nicht berücksichtigt wurde. Die Beteiligten befürchten, dass sie trotz ihrer Anfragen aus früheren Jahren zu spät kommen. | Eine Bebauung des Flurstücks widerspricht der gewünschten städtebaulichen Entwicklung.
Der einfache Bebauungsplan aus dem Jahr 1928, der eine Bebauung südlich der Straße Zum Lauchwald bis zur Autobahn vorsieht, wurde nur im östlichen, bereits bebauten Bereich realisiert.
Die städtebaulichen Ziele des Bebauungsplans von 1928 sind aus heutiger Sicht überholt. Die Bebauung großer Teile der bisher unbebauten Flächen widerspricht der gewünschten städtebaulichen Entwicklung. Im Rahmen des Flächenutzungsplans 2010 wurde dies bereits aufgenommen, der FNP stellt Fläche für die Landwirtschaft mit Ergänzungsfunktion dar.
Die Verwaltung ist bisher davon ausgegangen, dass alte, nicht qualifizierte Bebauungspläne obsolet sind, wenn sich die tatsächliche städtebauliche Entwicklung anders vollzogen hat und der Flächenutzungsplan als Instrument zur Festlegung des aktuellen Entwicklungszieles der Gemeinde eine gegensätzliche Darstellung beinhaltet. Dies ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat bei ähnlicher Bebauungsplangrundlage anders entschieden und für diese Fallkonstellation die Gültigkeit des alten nicht qualifizierten Bebauungsplans für einen Teilbereich festgestellt.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Katzenbachstraße soll daher planungsrechtlich klargestellt werden, dass die städtebaulichen Ziele des Bebauungsplans von 1928 nicht mehr gültig sind und der Bebauungsplan aufgehoben und geändert wird. | nein |
| 5. Geltungsbereich | | |
10 | Die Beteiligten beantragen, dass ihr Flurstück 2531 einer sinnvollen Wohnbebauungsnutzung zugeführt wird. Die Bebauungspläne Honigwiesenstraße und Katzenbachstraße sollten als eine Einheit betrachtet werden. | Das Flurstück liegt nicht innerhalb des Geltungsbereichs des vorliegenden Bebauungsplans, sondern im Geltungsbereich des zwischenzeitlich rechtsverbindlichen Bebauungsplans Honigwiesenstraße 2009/12 und ist dort als Private bzw. Öffentliche Grünfläche festgesetzt. Eine Wohnbebauung ist dort nicht möglich. | nein |
11 | Der Beteiligte beantragt die Einbeziehung seines Grundstücks 2919 in die Planung. | Das Flurstück liegt nicht innerhalb des Geltungsbereichs des vorliegenden Bebauungsplans, sondern im Geltungsbereich des zwischenzeitlich rechtsverbindlichen Bebauungsplans Honigwiesenstraße 2009/12 und ist dort teilweise als Allgemeines Wohngebiet und teilweise als öffentliche Grünfläche festgesetzt. | nein |
| 6. Benachrichtigung der Eigentümer | | |
12 | Warum erfolgt die Veröffentlichung nur im Amtsblatt, warum werden Eigentümer nicht direkt benachrichtigt?
Im Plangebiet wurden Hinweise auf den Erörterungstermin aufgehängt. | Im BauGB ist geregelt, dass die Bekanntmachung ortsüblich zu erfolgen hat. In Stuttgart geschieht dies durch die Veröffentlichung im Amtsblatt. Dies ist im Stadtrecht so verankert. Wer die zusätzliche Information im Plangebiet aufgehängt hat, ist nicht bekannt. | nein |
| 7. Planung | | |
13 | Wie viele Wohneinheiten sind geplant, welche Arten von Bebauung sind vorgesehen? Reihenhäuser wie im Wohngebiet Lauchhau („Hühnerställe“) sollen vermieden werden? | Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt. | ja |
14 | Die Wohneinheiten sollen reduziert werden und es sollen Einzel- und Doppelhäuser mit großzügigen Gartengrundstücken für hochwertiges Wohnen festgesetzt werden. | Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt. | ja |
15 | Der Widerstand der Bevölkerung wird geringer, wenn eine lockere Bebauung zugesagt wird. | Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt. | ja |
16 | Wer legt die GRZ, die Bauweise usw. fest? | Das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung schlägt Festsetzungen vor, über die der Gemeinderat letztendlich entscheidet. | - |
17 | Die Planungsziele und das Ausmaß der Bebauung bleiben noch offen, bis der GR endgültig beschlossen hat. Wenn der Erste Bürgermeister Föll nicht mit der Planung zufrieden ist, könnte auch statt Doppel- und Einzelhausbebauung Geschosswohnungen festgesetzt werden. Es wird befürchtet, dass Herr Föll nicht zufrieden ist und nachfasst. | Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt. | ja |
18 | In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Bau der Universität vom damaligen Bürgermeister Klett als „Tüpfelchen“ im Pfaffenwald bezeichnet wurde. | Dies ist nicht Gegenstand und Inhalt des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens. | - |
19 | Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadtteile Bad Cannstatt und Vaihingen laut Statistik am meisten prozentuale bauliche Änderungen erfahren haben. Zusätzlich ist geplant, auch den FOB nach Vaihingen zu verlagern. | Dies ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt. | - |
20 | Sollen die neuen Baugebiete für junge Familien geeignet sein? | Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt. | nein |
21 | Der ausgefranste Ortsrand ist nicht nachvollziehbar. | Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt. | nein |
22 | Nach der bisherigen Auskunft vom Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung gab es im Geltungsbereich auf der bisher unbebauten Fläche keinen rechtswirksamen Bebauungsplan. Plötzlich wird dieser Plan wirksam, aber die Bauvoranfrage (Flst. 3095 und 3093/1) wird mit dem Hinweis abgelehnt, es sei jetzt zu spät. Dieser Vorgang ist für den Betroffenen frustrierend. Er versteht nicht, warum trotz vorhandener Infrastruktur und vorhandener Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe eine Bebauung seines Flurstücks nicht möglich sein kann. Der Betroffene kann nicht verstehen, warum er 3 Jahre lang die Auskunft erhalten hat, dass es in diesem Bereich keinen rechtsverbindlichen Bebauungsplan gibt. | Bis Ende 2007 war die gültige Rechtsauffassung der Verwaltung, dass einfache Bebauungspläne mit geringer Detaillierung und gegensätzlichen Darstellungen im FNP obsolet sind.
Im Rahmen des Gerichtsurteils „Rohrer Weg“ hat ein Gericht entschieden, dass alte nicht qualifizierte Bebauungspläne trotzdem rechtswirksam sein können. Diese Entscheidung fiel in 1. Instanz beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Ob die Gerichte im vorliegenden Fall genauso entscheiden würden, ist unklar.
Um eine eindeutige Rechtslage zu schaffen, wird der Geltungsbereich so groß gewählt, dass der alte Bebauungsplan von 1928 im Rahmen dieses Verfahrens aufgehoben werden kann. Die Festsetzungen im Bereich der Bauvoranfrage als Private Grünfläche - Streuobst-wiese - entsprechen den Darstellungen im FNP als Fläche für die Landwirtschaft mit Ergänzungsfunktion.
Im BauGB ist geregelt, dass die Gemeinde nach einem
Aufstellungsbeschluss durch die Zurückstellung von Baugesuchen für den Zeitraum von 12 Monaten die Planungsziele des neuen Bebauungsplans sichern kann. Durch den Beschluss einer Veränderungssperre durch den Gemeinderat kann die Genehmigungsbehörde darüber hinaus Bauanträge abweisen, die nicht den aktuellen Zielen des aufzustellenden Bebauungsplans entsprechen.
Die planungsrechtlichen Auskünfte, die der Beteiligte vom Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung erhalten hat, waren entsprechend der geltenden Rechtsgrundlage zum jeweiligen Zeitpunkt richtig. | nein |
23 | Wäre vor 10 Jahren eine Bebauung nach dem alten Plan von 1928 möglich gewesen? | Ein Bauantrag wäre auch damals abgelehnt worden (Siehe auch Stellungnahme zu Nr. 22) | - |
24 | Gilt für den Geltungsbereich die Baustaffel 7? | In Vaihingen wurde die Baustaffel 7 im Jahr 1953 in nichtöffentlicher Sitzung vom Gemeinderat beschlossen und ist deshalb als nichtig anzusehen. Teile der bestehenden Wohnbebauung haben sich jedoch tatsächlich danach entwickelt. | - |
25 | Die Anwesenden fordern eine Gleichbehandlung. Sie können nicht nachvollziehen, dass nur auf den städtischen Flächen eine Bebauung zulässig sein soll und im restlichen Bereich des Bebauungsplans von 1928 nicht. | Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt. | nein |
26 | Die Anwesenden vermuten, dass nur in Gebieten mit viel städtischem Grundbesitz die Bebauungsplanverfahren schnell durchgezogen werden. | Etwa die Hälfte der Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in städtischem Eigentum. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die Eigentumsverhältnisse nicht relevant. Entsprechend des Beschlusses des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 ist keine zusätzliche Bebauung mehr vorgesehen. | nein |
27 | Die Anwesenden vermuten, dass die Fläche der vorhandenen Baumschule in städtischem Besitz ist. | Die Baumschule hat alle Grundstücke gepachtet. Diese Grundstücke befinden sich ca. zur Hälfte in städtischem
Eigentum, die restliche Fläche ist in Privatbesitz. | - |
| 8. Realisierung des Bebauungsplans | | |
28 | Wann können die neuen Baugebiete realisiert werden? Wie lange dauert das Bebauungsplanverfahren? | Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt. | - |
29 | Ist zu befürchten, dass das Verfahren getrennt wird, weil das FNP Verfahren in die Abschnitte 41 a und b aufgeteilt ist? | Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt. Die Flächennutzungsplanänderung ist aufgrund der veränderten Zielsetzung nicht mehr erforderlich und wird deshalb eingestellt. | - |
30 | Besteht eine Bauverpflichtung bzw. ein Bauzwang für die privaten Eigentümer? | Das Bebauungsplanverfahren wird ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt. Festsetzungen werden nur für das bestehende Wohngebiet getroffen. Bauverpflichtungen für die Eigentümer bestehen durch den Bebauungsplan nicht. Dies könnte nur vertraglich und beim Verkauf städtischer Grundstücke geregelt werden. | - |
31 | Wie viel Abzug entsteht durch das Umlegungsverfahren? Entstehen finanzielle Verpflichtungen durch das Umlegungsverfahren? | Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt.
Ein Umlegungsverfahren ist nicht erforderlich. | - |
32 | Interessenten und Käufer für die Baugrundstücke sind vorhanden. | Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt. | - |
| 9. Wohngebiet Lauchäcker | | |
33 | Sind die Gebäude in den Lauchäckern alle bereits bezogen? | Die Reihen- und Doppelhäuser in den Lauchäckern sind größtenteils bezogen (Stand Juni 2010). Im Geschosswohnungsbau gibt es nach Kenntnis des Amtes für Stadtplanung und Stadterneuerung noch freie Wohnungen. | - |
34 | Wie erfolgt die Anfahrt zum geplanten Sportgebiet Lauchäcker? | Durch die Unterbrechung der Katzenbachstraße im Bereich der Gärtnerei Elsässer wird verhindert, dass der PKW-Verkehr zum künftigen Sportgelände über die Katzenbachstraße erfolgt. Die Anfahrt zum Sportgelände erfolgt über die Hauptstraße. | - |
| 10. Umwelt / Naherholung | | |
35 | Die vorhandene Artenvielfalt ist abhängig von der Pflege der Eigentümer. | Es ist richtig, dass die vorhandene Artenvielfalt auch vom Grundstückseigentümer bzw. der Pflege des Grundstücks abhängig ist. Im Rahmen der Abwägung werden alle relevanten Umweltbelange unabhängig davon ermittelt und eingestellt. | - |
36 | Die Beteiligten weisen darauf hin, dass das Plangebiet sehr wichtig für die Naherholung, für die Spaziergänger und Hundebesitzer ist. Die Wichtigkeit der Freiflächen auch für die Bewohner des Gebietes zwischen Haupt- und Honigwiesenstraße wird betont. Es handelt sich um eine der letzten unbebauten Flächen in Vaihingen. | Aus diesem Grund wird der Großteil des Geltungsbereichs als Fläche für die Landwirtschaft, Grünfläche bzw. Ausgleichsfläche festgesetzt. Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt. | ja |
37 | Die Frischluftschneise ist betroffen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch im Bereich Unterer Grund eine Bebauung ermöglicht wurde, obwohl es sich dort nicht um eine Frischluftschneise handelt. Die Beteiligten weisen darauf hin, dass die Kaltluftentstehung im Plangebiet zu erkennen ist. | Im Bebauungsplanverfahren werden zusätzlich zur Öffentlichkeit auch zahlreiche Behörden beteiligt, darunter das Amt für Umweltschutz und das Gesundheitsamt. Deren Anregungen werden im Bebauungsplanverfahren in die Abwägung eingestellt.
Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt. | ja |
38 | Wie wird der erforderliche Lärmschutz durchgeführt? Das Problem Lärmschutz betrifft auch den angrenzenden Bebauungsplan Honigwiesenstraße. | Ein aktiver Lärmschutz entlang der A 831/B 14 wäre auch mit einer Höhe von 5,8 m über der Fahrbahn nur für einen verhältnismäßig kleinen Bereich des Bestandsgebiets wirksam. Um die Orientierungswerte der DIN 18005 einhalten zu können, wäre eine deutlich höhere Wand entlang der A 831/B 14 erforderlich. Aufgrund des hohen finanziellen Aufwands und der insgesamt geringen Effektivität der Lärmschutzwand wird auf aktive Schallschutzmaßnahmen entlang der Autobahn verzichtet.
Passive Schallschutzmaßnahmen gemäß den Anforderungen der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) werden festgesetzt. Außerdem wird der Geltungsbereich als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen Verkehrsimmissionen zu treffen sind. | nein |
39 | Die Anwesenden berichten, dass durch den neuen Lärmschutzwall im Bereich des Sportgeländes Lauchäcker der Lärm reflektiert wird und die Belastung in der Katzenbachstraße deutlich höher ist als früher. Dies wurde bereits früher befürchtet, jedoch im Ausschuss für Umwelt und Technik immer als unmöglich betrachtet. | Reflexionen am Wall westlich der A 831/ B 14 führen nach Prüfung des Amts für Umweltschutz zu keiner Erhöhung der Lärmbelastung bzw. erhöhten Lärmwerten, da es sich nicht um eine schallharte, sondern um eine Fläche mit absorbierender Wirkung handelt. | nein |
40 | Werden Rampen für die A 831 im Bereich der Büsnauer Straße realisiert? Haben diese Rampen Auswirkungen auf den Lärmschutz? | Der Anschluss der Büsnauer Straße an die A 831 ist im Bebauungsplan aus dem Jahr 1995 festgesetzt. Damit verbunden ist auch die erforderliche Verlegung des Feldweges. Ob und wann der Anschluss realisiert wird, steht nicht fest. Der Anschluss mit den Rampen ist im Lärmgutachten berücksichtigt. | ja |
41 | Ist die Festlegung eines Landschaftsschutzgebietes geplant? | Nein | - |
| 11. Angrenzendes Bebauungsplanverfahren Honigwiesenstraße (Vai 245) | | |
42 | Es wird bemängelt, dass das Verfahren Honigwiesenstraße nicht weitergeführt wird, obwohl dort die Infrastruktur vorhanden ist. | Das angrenzende Bebauungsplanverfahren Honigwiesenstraße ist seit Juli 2009 rechtsverbindlich. Es war nicht beabsichtigt, das Verfahren einzustellen. | ja |
43 | Werden durch die vorliegende Planung die Ausgleichsflächen für die Honigwiesenstraße gefährdet? Die Fläche des ehemaligen Asylbewerberheims sollte ursprünglich als Ausgleichsfläche festgesetzt werden. | Bei der Planung wurden die externen Ausgleichsflächen für den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Honigwiesenstraße (Vai 245) 2009/12 berücksichtigt. Die entsprechenden Flächen sind als Ausgleichsmaßnahmen T1 festgesetzt. Die städtische Fläche im Bereich der ehemaligen Asylbewerberunterkünfte wird als Ausgleichsfläche T2 für externe Ausgleichsmaßnahmen für künftige Bebauungsplanverfahren festgesetzt. | teilweise |
| 12. Asylbewerber-unterkünfte | | |
44 | Die Anwohner der Katzenbachstraße fühlen sich durch die Asylbewerberunterkünfte, sowie durch die vorhandene Lärmbelastung beim S-Bahnbau in der Vergangenheit bereits genug belastet und befürworten daher nur eine geringe Bebauung. | Da das zwischenzeitlich abgebrochene Asylbewerberheim nur befristet genehmigt worden ist, ist eine Herstellung des ursprünglichen Zustandes notwendig. Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 17. November 2009 wird das Bebauungsplanverfahren ohne die ursprünglich geplanten Neubaugebiete weitergeführt. | ja |
45 | Warum konnte das Asylbewerberheim genehmigt werden, wenn damals der Bebauungsplan von 1928 als obsolet anzusehen war? | Die Baugenehmigung erfolgte nicht auf Grundlage eines Bebauungsplans. Die befristete Baugenehmigung erfolgte nach § 35 BauGB (Sonstiges Bauvorhaben im Außenbereich). | - |
46 | Das Ortsschild am Ortseingang wurde nach dem Bau des Asylbewerberwohnheims entsprechend versetzt. | Die Versetzung des Ortsschildes begründet kein Planungsrecht. Das Ortschild bezeichnet den Beginn einer geschlossenen Ortschaft. | nein |
47 | Die Beteiligten fragen sich, warum der Bereich des ehemaligen Asylbewerberwohnheims mit 50 Wagenladungen Erde wiederaufgefüllt wurde, wenn dort eine Neubebauung geplant wird. | Da das zwischenzeitlich abgebrochene Asylbewerberheim nur befristet genehmigt worden ist, ist eine Herstellung des ursprünglichen Zustandes notwendig. Eine Neubebauung in diesem Bereich ist nicht mehr geplant. | - |
Lfd.
Nr. | Anregungen der Beteiligen
mit Nummer | Stellungnahme der Verwaltung | Berück-
sichtigung |
| 1. Ablehnung des Bebauungsplans | | |
1 | Nr. 3
Der Beteiligte legt im Namen seiner Familie Widerspruch gegen den Bebauungsplan ein und weist darauf hin, dass das Geld für nützlichere und wichtigere Sachen eingesetzt werden könnte. | Keine Stellungnahme möglich, da die Anregung nicht weiter konkretisiert wurde.
Bebauungspläne können in eigener Verantwortung der Gemeinde aufgestellt werden (Planungshoheit). Die Gründe für die Aufstellung werden in der Begründung hinreichend dargelegt (siehe 3. Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans). | - |
2 | Nr. 2
Die Beteiligte verweist darauf, dass sie und auch die anderen Anwohner nicht verstehen, warum eine Änderung und eine Verbindung zwischen Häfnerstraße und der Straße Zum Lauchwald erforderlich sein sollten.
Nr. 4
Die Verbindung macht für die Beteiligten keinen Sinn und es besteht hierfür nach deren Ansicht keine Notwendigkeit. | Ein ordnungsgemäßer Anschluss aller in diesem Bereich befindlichen Grundstücke an die städtische Abfall- und Wertstoffentsorgung wird durch die Realisierung der Verbindung gewährleistet. | nein |
3 | Nr. 4
Nach Ansicht der Beteiligten war die Straße Zum Lauchwald als panzertaugliche Zugangsstraße zu den Patch Barracks angedacht. Die Querstraßen wurden in diesem Zuge geplant.
Dies ist nach Ansicht der Beteiligten alles überholt. Nach so langer Zeit macht es keinen Sinn, diese Straße zu bauen. | Die Straße Zum Lauchwald wurde bereits im Bebauungsplan von 1928 als 8 m breite Verkehrsfläche festgesetzt und damit lange vor der Errichtung der Patch Barracks. In diesem Bebauungsplan wurde der ganze Bereich westlich davon bis über die heutige A 831/B 14 hinaus mit Verkehrsflächen und überbaubaren Flächen beplant. Da eine entsprechende Realisierung nicht mehr geplant ist, wird dieser Bebauungsplan aufgestellt. Die Freiflächen (Flächen für die Landwirtschaft, Private Grünflächen) sollen erhalten bleiben und werden entsprechend festgesetzt. Im Bereich zwischen der Häfnerstraße und der Straße Zum Lauchwald ist jedoch eine Verbindung erforderlich, um die Müllentsorgung zu gewährleisten.
Der Eigenbetrieb AWS muss aus Wirtschaftlichkeitsgründen auf größere Fahrzeuge umstellen. In Bestandsgebieten kann erforderlich sein, die Müllentsorgung durch Rückwärtsfahren zu gewährleisten. Dies entspricht aber aufgrund der Unfallgefahr nicht den heutigen und künftigen Anforderungen.
Bebauungspläne bleiben solange in Kraft, bis sie aufgehoben werden bzw. ein neuer Bebauungsplan in diesem Bereich rechtsverbindlich wird.
Die Verbindung zwischen Häfnerstraße und Straße Im Lauchwald ist keine neue Planung, sondern wurde bereits im Bebauungsplan von 1928 als damals 8 m breite Verkehrsfläche festgesetzt. | nein |
4 | Nr. 5
Die Beteiligten bitten darum, auf die Sorgen einzugehen und im Sinne der Anwohner zu entscheiden.
Nr. 5
Die Beteiligten sind Anwohner im Haus Zum Lauchwald 33 und sind direkt von dem geplanten Verbindungsweg betroffen, weil die geplante Verbindungsstraße zwischen der Häfnerstraße und der Straße zum Lauchwald durch den von ihnen genutzten Garten geht.
Nr. 6
Die Beteiligten bitten darum, auf die Straßenverbindung zu verzichten. | Die bisher festgesetzte Verkehrsfläche zwischen der Häfnerstraße und der Straße Zum Lauchwald wurde bereits im Bebauungsplan von 1928 festgesetzt und wäre in einer Breite von 8 m auf den städtischen Flurstücken möglich gewesen. In dieser Breite ist diese Verkehrsfläche jedoch nicht mehr erforderlich. Aus diesem Grund wird die Verbindung nur in einer Breite von 4 m festgesetzt, um eine ordnungsgemäße Müllentsorgung zu gewährleisten.
Die benötigten städtischen Flächen werden seit Jahren von den Angrenzern als Garten genutzt.
Der von den Angrenzern genutzte Garten ist im Bebauungsplan 1928 als Verkehrsfläche festgesetzt und im städtischem Grundbesitz. Ein Anspruch auf dauerhafte Nutzung des Gartens besteht nicht.
Die Erschließung des Gebäudes Häfnerstraße 37 erfolgt heute teilweise über das städtische Flst. 3089. Mit der Herstellung der Verbindung kann eine ordnungsgemäße Erschließung gewährleistet werden.
Siehe Stellungnahme zu Nr. 28 | nein |
| 2. Information | | |
5 | Nr. 2, 6
Die Beteiligten weisen darauf hin, dass die Mieter und Anwohner der Häfnerstraße leider erst jetzt Kenntnis über eine eventuelle Verlängerung der Häfnerstraße bekommen haben. | Die öffentliche Auslegung und die erneute öffentliche Auslegung wurden gemäß § 3 (2) BauGB ortsüblich im Amtsblatt der Landeshauptstadt Stuttgart bekannt gemacht.
Bereits im Entwurf vom 2.September 2010/19. Oktober 2010, der vom 12. November bis 13. Dezember 2010 öffentlich ausgelegen hat, war die Verkehrsfläche als Verbindung zwischen der Häfnerstraße und der Straße Zum Lauchwald ersichtlich. Sie wurde im Rahmen der erneuten Auslegung lediglich um 2 m nach Osten verschoben. | nein |
| 3. Erfordernis der Verbindung | | |
6 | Nr. 2
Nach Meinung der Beteiligten ist die Herstellung des Verbindungswegs durch die Erfordernisse der Abfallentsorgung und der Streupflicht nicht begründet.
Streufahrzeuge hat die Beteiligte in den letzten 33 Jahren in der Straße keine gesehen und für die Müllfahrzeuge war es bisher ihrer Ansicht nach kein Problem, die Müllentsorgung durchzuführen.
Nr. 4
Räumfahrzeuge sind nur einmal (nach dem Anruf eines Bürgers) gesichtet worden.
Nr. 5
Die Beteiligten können nicht beurteilen, ob die Häfnerstraße vom Streudienst nicht befahren werden kann, weil es sich um eine Sackgasse handelt. In dieser Straße ist nach Aussage der Beteiligten in 8 Jahren der Schneeräumer nur zweimal gefahren.
Wenn die Hauptstraßen geräumt werden würden, wäre das nach Ansicht der Beteiligten schon ein Fortschritt.
. | Die Verbindung der Straße Zum Lauchwald zur Häfnerstraße war bereits im bisher rechtsverbindlichen Bebauungsplan von 1928 als 8 m breite Verkehrsfläche festgesetzt. Ein Ausbau der Verkehrsfläche als Verbindung zwischen der Häfnerstraße und der Straße Zum Lauchwald wäre damit in einer Breite von 8 m bereits seit über 80 Jahren möglich gewesen. Diese Fläche ist im städtischen Eigentum und wird seit Jahren von den Angrenzern als Garten genutzt.
Um einen ordnungsgemäßen Anschluss aller in diesem Bereich befindlichen Grundstücke an die städtische Abfall- und Wertstoffentsorgung zu gewährleisten, ist die geplante Verkehrsfläche als Verbindung zwischen der Häfnerstraße und der Straße Zum Lauchwald erforderlich. Bisher ist dies nicht gewährleistet, da in der Straße Zum Lauchwald keine Wendemöglichkeit vorhanden ist. Die bestehende Wendemöglichkeit in der Häfnerstraße ist für die neuen größeren Müllfahrzeuge des AWS nicht mehr ausreichend. Aus diesem Grund sind in neuen Bebauungsplänen größere Wendeanlagen als bisher zu berücksichtigen oder wie im vorliegenden Bebauungsplan entsprechende Verkehrsflächen festzusetzen.
Siehe Stellungnahme zu Nr. 28
Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen Streupflicht (Einsatz von Streumitteln) und Räumpflicht (Entfernung von Schnee und Eis):
In ebenen Wohnstraßen wie in der Häfnerstraße und der Straße Zum Lauchwald besteht keine Streupflicht mit Streumitteln durch den AWS.
Die Verpflichtung zur Räumung durch den AWS besteht, jedoch sind andere Bereiche aufgrund der Verkehrssicherheit vorrangig. Auf eine zeitlich spätere Räumung der o. g. Straßen wird meist verzichtet, da der bis dahin bereits festgefahrene Schnee auf den Straßen in der Regel besser und sicherer zu befahren ist, als nach einer eventuellen Räumung ohne Einsatz von Streumitteln.
Dennoch gilt hier, dass bisher auch für die Räumfahrzeuge keine ausreichend große Wendemöglichkeit in der Häfnerstraße sowie in der Straße Zum Lauchwald vorhanden ist.
Die gegenüber den Festsetzungen im Bebauungsplan von 1928 nicht mehr erforderlichen Verkehrsflächen werden als Bauland festgesetzt und können von den Angrenzern erworben werden. Dadurch erhöht sich die maßgebliche Grundstücksfläche. | nein |
7 | Nr. 6
Eine Verbindungstraße zwischen der Häfnerstraße und der Straße Zum Lauchwald ist nach Ansicht der Beteiligten nicht mehr notwendig, da nach dem neuen Bebauungsplan die ursprünglich vorgesehene Neubebauung westlich der Häfnerstraße weggefallen ist.
Den Müllfahrzeugen steht eine Wendeplatte in der Häfnerstraße zur Verfügung. | Die Verbindung war nicht aufgrund der Neubebauung vorgesehen, sie ist zur ordnungsgemäßen Müllentsorgung des Bestandsgebiets erforderlich.
Die heute vorhandene Wendeplatte in der Häfnerstraße ist nicht ausreichend groß genug für die neuen Müllfahrzeuge des AWS. In der Straße Zum Lauchwald ist bisher keine Wendemöglichkeit vorhanden.
Siehe Stellungnahme zu Nr. 28 | nein |
8 | Nr. 2
Die Beteiligte führt an, dass es sicher noch engere Straßen (z.B. Holderbuschweg) gibt, in denen ebenfalls Müll entsorgt werden muss.
Nr. 5
Die Argumentation der Müllabfuhr kann von den Beteiligten auch nicht nachvollzogen werden, gibt es doch in Vaihingen einige Straßen in denen die Rangiermöglichkeiten denen der Häfnerstraße und der Straße Zum Lauchwald entsprechen. | Die Verkehrsfläche des Holderbuschwegs wurde in einer Zeit realisiert, als eine 12 m breite Wendefläche für die damaligen Müllfahrzeuge ausreichend war. In Bestandsgebieten muss der AWS deshalb die Müllentsorgung auch in Straßen mit zu kleinen Wendemöglichkeiten durchführen. Der Holderbuschweg wird deshalb von den Müllfahrzeugen rückwärts befahren. Aus Sicherheitsgründen ist dies künftig nicht mehr zulässig.
In Bereichen, in denen Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden, muss den geänderten Bedürfnissen des AWS entsprochen werden und die damit erforderlichen größeren Wendeanlagen bzw. als Alternative wie im vorliegenden Fall eine Verbindung zwischen bestehenden Straßen festgesetzt werden.
Siehe Stellungnahmen zu Nr. 3 und Nr. 28 | nein |
9 | Nr. 2
Die Beteiligte verweist darauf, dass die Müllabfuhr trotz des geplanten Verbindungswegs ein Stück rückwärts fahren muss, um bei den westlichen Gebäuden der Straße Zum Lauchwald den Müll zu entsorgen.
Nr. 4
Und die Müllfahrzeuge müssten weiterhin in der Straße Zum Lauchwald rückwärts fahren, um die letzten beiden Häuser zu erreichen. | Es ist richtig, dass das Gebäude Zum Lauchwald 35 trotz der Verbindung von den Müllfahrzeugen rückwärts angefahren werden muss. Dies lässt sich im Einzelfall nicht vermeiden.
Siehe Stellungnahme zu Nr. 3 | nein |
10 | Nr. 4
Müllfahrzeuge kamen nach Aussage der Beteiligten bisher immer durch. Die Beteiligten sind der Ansicht, dass Rückwärtsfahren auch weiterhin kein Problem sein sollte, da dies seit über 50 Jahren gut ging. | Die neuen Müllfahrzeuge des AWS sind mit 12 m Länge um ca. 2 m länger als die bisherigen Fahrzeuge. Aus diesem Grund müssen in neuen Bebauungsplänen entsprechende Verkehrsflächen bzw. Wendemöglichkeiten festgesetzt werden, um eine sichere und gefahrlose Müllentsorgung zu gewährleisten.
Siehe Stellungnahmen zu Nr. 3 und Nr. 28. | nein |
11 | Nr. 4
Nach Ansicht der Beteiligten ist eine Erschließung nicht erforderlich. | Die geplante Verbindung ist nicht erforderlich, um die Erschließung zu ermöglichen, sondern um die ordnungsgemäße Müllentsorgung zu gewährleisten. | nein |
| 4. Kosten | | |
12 | Nr. 2
Die Beteiligte bezweifelt, dass die Verlängerung der Häfnerstraße im Sinne des Steuerzahlers ist. Sie befürchtet, dass die Grundstücksanlieger Geld für solchen „Schwachsinn“ ausgeben, damit die Stadt Geld sparen könnte. | Über das Stadtmessungsamt erhebt die Landeshauptstadt Stuttgart zur Deckung ihrer anderweitig nicht gedeckten Kosten einen Erschließungsbeitrag für die Erstellung von Anbaustraßen, Wohnwegen und Lärmschutzanlagen.
Der Erschließungsbeitrag wird auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetztes (KAG) und der Erschließungsbeitragssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart erhoben.
Es ist richtig, dass die betroffenen Grundstückseigentümer einen Erschließungsbeitrag leisten müssen.
Auch die Herstellung von 2 Wendeplatten in der Straße Zum Lauchwald und der Häfnerstraße würde Kosten verursachen (siehe Stellungnahme zu Nr. 28) | nein |
13 | Nr. 5
Außerdem halten wir diese Bauvorhaben, welches sicherlich von der öffentlichen Hand finanziert wird, also wieder von uns Bürgern, für Geldverschwendung. Da fallen uns auf Anhieb einige Projekte ein für die das Geld besser verwendet wäre.
Die Beteiligten weisen darauf hin, dass die Herstellung der Verbindung mit erheblichen Kosten verbunden wäre. | Siehe Stellungnahme zu Nr. 12. | nein |
| 5. Verdichtung von Freiflächen/ Versiegelung | | |
14 | Nr. 2, 6
Die Beteiligte verweist auf die Begründung des Bebauungsplans und die darin enthaltenen Ziele.
· Der Erhalt der Gartennutzung und des Baumbestands soll in den Privaten Grünflächen gesichert werden.
· Eine Verdichtung der Freiräume soll verhindert werden.
· Ein Eingriff in das Landschaftsbild sowie eine Beeinträchtigung der Funktion der Freiflächen als Naherholungsraum wird möglichst gering gehalten.
Die geplante Verbindung widerspricht nach Ansicht der Beteiligten diesen Zielen, da sie ebenfalls bestehende Freiflächen verdichtet und die Herstellung keinen Sinn macht. | Planungsziele des Bebauungsplanes sind u. a. die Freiflächen im Geltungsbereich zu erhalten, deshalb wurde auf die ursprünglich vorgesehenen Neubaugebiete westlich der bestehenden Wohnbebauung verzichtet. Stattdessen wird das übergeordnete Ziel der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung verfolgt. Aus diesem Grund werden für die Grundstücke im bestehenden Wohngebiet bauliche Erweiterungen ermöglicht.
Als Freiflächen werden die im Bebauungsplan festgesetzten Landwirtschaftlichen Flächen und die Privaten Grünflächen-Gartenland- bzw. -Streuobstwiesen- bezeichnet.
Die Gärten im Bereich des Wohngebiets sind damit nicht gemeint. Die Realisierung der Verkehrsfläche als Verbindung zwischen der Häfnerstraße und der Straße Zum Lauchwald widerspricht diesen Zielen deshalb nicht.
Siehe Stellungnahme zu Nr. 28 | nein |
15 | Nr. 4
Die Beteiligten bemängeln, dass die geplante Verbindung mit einer Versiegelung von Fläche verbunden ist. Dies widerspricht ihrer Ansicht nach den Argumenten vom Fortbestand von Streuobstwiesen, von Gartennutzung. | Siehe Stellungnahmen zu Nr. 14 und Nr. 28 | nein |
| 6. Naturschutz | | |
16 | Nr. 2
Die Beteiligte weist darauf hin, dass auf den von der Realisierung des Verbindungsweges betroffenen sehr gepflegten Gartenanlagen Bäume und u. a. eine 50 Jahre alte Tanne und ein alter Apfelbaum stehen, die von den Anwohnern gehegt und gepflegt werden. Sie fragt sich, ob diese Bäume dann ersetzt werden. | Die von der Realisierung der Verkehrsfläche als Verbindung zwischen der Häfnerstraße und der Straße Zum Lauchwald betroffenen Flächen befinden sich seit Jahren in städtischem Eigentum. Die Flächen werden seither von den Angrenzern als Garten genutzt.
Planungsrechtlich sind diese Flächen nach dem Bebauungsplan von 1928 als Verkehrsfläche festgesetzt. Ein Ersatz der Bäume ist deshalb nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. | nein |
17 | Nr. 4 und 5
Die Beteiligten weisen auf Vorkommen von Fledermäusen, Eichhörnchen, Trauerschnäpper, Schwanzmeisen, Kleiber, Buntspechten, Grünspechten und Igel hin. Sie bitten darum, dass mit Biologen darüber gesprochen werden soll. Die geplante Straße wäre nach Ansicht der Beteiligten ein großer Verlust für die Natur, was durch die Expertise auch deutlich belegt wird.
Die Beteiligten weisen auf die große Artenvielfalt hin. | Nach den Ergebnissen des in Auftrag gegebenen Gutachtens wurden in den westlich an die bestehende Bebauung angrenzenden Freibereichen zahlreiche besonders geschützte Vogelarten nachgewiesen. (Brutvögel (z. B. Gartenrotschwanz, Goldammer), Nahrungsgäste (z. B. Mehlschwalbe), Durchzügler (Baumpieper) und streng geschützte Arten als Nahrungsgäste (Mäusebussard, Schwarzmilan)).
Diese Untersuchung bezieht sich auf die westlich an die vorhandene Bebauung angrenzenden Freiflächen, die als Fläche für die Landwirtschaft bzw. als Private Grünfläche-Streuobstwiesen festgesetzt werden. Diese Flächen werden durch die geplante Verbindung nicht beeinträchtigt. | nein |
18 | Nr. 5
Die Beteiligten weisen auf den Baumbestand auf den betreffenden Grundstücken (eine ca. 50 Jahre alte Tanne, ein Apfelbaum, einige Beerensträucher und eine Hecke) hin, die für die geplante Verbindung geopfert werden müsste. | Siehe Stellungnahmen zu Nr. 16 und Nr. 28. | nein |
| 7. Verkehrsbelastung/ Lärmbelastung | | |
19 | Nr. 2
Die Beteiligte bezweifelt, dass die Straße Zum Lauchwald, die als Multifunktionsfläche hergestellt ist und auf der sicher nicht weniger Fahrzeuge fahren als in der Häfnerstraße, der Grund sein soll, die Verbindung zwischen Häfnerstraße und der Straße Zum Lauchwald herzustellen. | Der Grund für die Festsetzung der Verkehrsfläche als Verbindung zwischen der Häfnerstraße und der Straße Zum Lauchwald ist nicht die Verkehrsmenge der Straße Zum Lauchwald, sondern der ordnungsgemäße Anschluss aller in diesem Bereich befindlichen Grundstücke an die städtische Abfall- und Wertstoffentsorgung. | nein |
20 | Nr. 5
Obwohl der westliche Teil der Straße Zum Lauchwald eine Anliegerstraße ist, durchfahren viele Autos, die ins Wohngebiet Lauchäcker fahren, diese Straße. Die Beteiligten befürchten, dass bei einer Durchfahrtsmöglichkeit durch die Häfnerstraße viele Fahrzeuge diesen Weg wählen werden, weil die Abbiegemöglichkeit von der Büsnauer Straße in die Häfnerstraße günstiger ist als von der Büsnauer Straße in den westlichen Teil der Straße Zum Lauchwald.
Nr. 4
Trotz Anliegerstraße wird jetzt schon die Straße Zum Lauchwald als Durchgang zu den Lauchäckern genutzt, eine zusätzliche Straße verleitet noch eher zu solchen Aktionen. | Die Straße Zum Lauchwald wird im Bebauungsplan nur im Bereich der vorhandenen Gebäude als Straße festgesetzt. Der westlich angrenzende Verbindungsweg zur Katzenbachstraße ist als Feld-, Geh- und Radweg festgesetzt und kann damit nicht als Schleichweg benutzt werden. Das Amt für öffentliche Ordnung hat eine entsprechende straßenverkehrsrechtliche Anordnung getroffen (Verkehrszeichen 260 Verbot für Kraftfahrzeuge, Anlieger frei). | nein |
21 | Nr. 5
Da für Radfahrer die Einfahrt von der Katzenbachstraße in die Straße Zum Lauchwald auch entgegen der Fahrtrichtung zulässig ist, und diese Straße von vielen Fußgängern und Radlern genutzt wird, ergibt sich durch die zusätzliche Straße ein erhöhtes Unfallrisiko.
Nr. 4
Die Straße Zum Lauchwald ist ein sehr beliebter Radweg, eine Kreuzung würde zwangsläufig zu Unfällen führen. | Aufgrund des zu erwartenden Verkehrsaufkommens, ist nicht zu befürchten, dass das Unfallrisiko durch die geplante Verbindung steigen wird. | nein |
22 | Nr. 2
Die Beteiligte weist darauf hin, dass die Häfnerstraße ebenfalls eine Anliegerstraße mit geringem Verkehrsaufkommen ist. Sie fände es schön, wenn es auch dabei bleibt. | Ein erhöhtes Verkehrsaufkommen ist durch die Herstellung der Verkehrsfläche als Verbindung zwischen der Häfnerstraße und der Straße Zum Lauchwald nicht zu erwarten.
Eine Beeinträchtigung der direkt an den Verbindungsweg angrenzenden Grundstücke ist aufgrund der neuen Verkehrsfläche und der dadurch neuen Verkehrsführung nicht auszuschließen, wird aber als zumutbar und verträglich eingestuft. | nein |
23 | Nr. 2
Die Kinder der Häfnerstraße können noch spielen und springen, ohne dass etwas passiert. Die Anwohner wissen darüber Bescheid und nehmen Rücksicht. Die Beteiligte befürchtet, dass dies alles Vergangenheit sein wird.
Nr. 6
Die Anwohner weisen darauf hin, dass es sich bei der Häfnerstraße um eine kurze Anliegerstraße ohne Durchgangsverkehr handelt, die seit Jahrzehnten auch von Kindern als Spielstraße genutzt wird. | Siehe Stellungnahme zu Nr. 22 | nein |
24 | Nr. 4
In anderen Gebieten werden Straßen beruhigt oder zu Sackgassen umgebaut. Hier sollen 2 schöne gewachsene Sackgassen - Straßen miteinander verbunden werden.
Das macht nach Ansicht der Beteiligten keinen Sinn. | Um eine ordnungsgemäße Müllentsorgung zu gewährleisten, ist eine Verbindung der beiden Straßen erforderlich. Siehe auch Stellungnahme zu Nr. 28 | nein |
25 | Nr. 4
Die Anwohner bitten darum, auf diese Erschließung zu verzichten, da dadurch das angenehme Wohnklima (trotz Autobahnnähe, steigende Fluglärmbelästigung, der extreme Verkehr der Büsnauer Strasse durch den Rückbau der Heerstraße in beiden Straßen) erheblich gestört werden würde. | Um eine ordnungsgemäße Müllentsorgung zu gewährleisten, ist eine Verbindung der beiden Straßen erforderlich. | nein |
26 | Nr. 6
Die Anwohner, die bereits heute durch den Straßenverkehr der Büsnauer Straße, der A831/B 14 , der Katzenbachstraße und dem zunehmenden Flugverkehr stark lärmbelastet sind, durch die zusätzliche Verkehrsbelastung (Durchgangs-, Parksuchverkehr) aufgrund der neuen Verbindung zusätzlich belastet werden. | Siehe Stellungnahme zu Nr. 22 | nein |
| 8. Straßenbelag in der Büsnauer Straße | | |
27 | Nr. 4
Andere Arbeiten wären nach Ansicht der Beteiligten viel sinnvoller: Entfernen von Schlaglöchern in der Büsnauer Straße und der Katzenbachstraße.
Die Beteiligten bemängeln, dass auf diesen Straßen zu schnell gefahren wird und es für Kinder auf dem Schulweg dort gefährlich ist.
Das Überqueren der Büsnauer Straße ist nach Ansicht der Beteiligten im Winter mit zugefrorenem Straßenspiegel eigentlich unverantwortlich. | Diese Anregungen (z.B. Belagsarbeiten) können im Bebauungsplanverfahren nicht geregelt werden. Die Anregungen wurden an die entsprechenden Fachämter weitergegeben. | nein |
| 9. Wendeplatte | | |
28 | Nr. 4
Die Beteiligten schlagen statt der Verbindung eine Wendeplatte in der Häfnerstraße vor mit dem Gartenstück 3078 zu gestalten und zu vergrößern. | Statt der Verbindung der Häfnerstraße und der Straße Zum Lauchwald wäre es möglich gewesen, in beiden Straßen ausreichend große Wendeplatten festzusetzen, um die ordnungsgemäße Müllentsorgung zu gewährleisten.
Dadurch wäre jedoch ein Eingriff in die westlich an die Häfnerstraße angrenzenden Streuobstwiesen erforderlich gewesen. Nach Ergebnissen des in Auftrag gegebenen Gutachtens wurden in dem Bereich, der vom Bau einer Wendeplatte betroffen wäre besonders geschützte Vogelarten nachgewiesen. Als Brutvögel kommen dort der Gartenrotschwanz, der Star und der Feldsperling vor.
Eine Wendeplatte in der Straße zum Lauchwald auf städtischen Flächen würde in einen Bereich eingreifen, in dem eine besonders geschützte Vogelart nachgewiesen wurde (Girlitz als Brutvogel).
Außerdem würde durch eine Wendeplatte auf städtischen Flächen in der Straße Zum Lauchwald im Bereich des ursprünglich geplanten Neubaugebiets ein falsches Signal für eine eventuell später erfolgende Bebauung auf den Freiflächen gesetzt. Eine Neubebauung wird durch Beschluss des Gemeinderats nicht mehr weiterverfolgt, dies soll auch durch die Festsetzung von Verkehrsfläche deutlich gemacht werden.
Ein Eingriff in diese Flächen und damit die Festsetzung zweier Wendeplatten ist nicht sinnvoll. | nein |
Anregungen der Behörden | Stellungnahme der Verwaltung | Berück-
sichtigung |
Das Amt für Liegenschaften und Wohnen (als untere Landwirtschaftsbehörde) weist darauf hin, dass die bisher landwirtschaftlich genutzten Flurstücke 3297/4 und 3315 als Private Grünfläche/Streuobstwiese festgesetzt werden sollen. 23-4 bittet um Mitteilung, sobald der Bebauungsplan rechtsverbindlich ist, in welchem Zeitraum die Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden, damit der Bewirtschafter rechtzeitig informiert werden kann und diese in seiner Anbauplanung berücksichtigt.
Aus Sicht der Landwirtschaft bestehen keine Bedenken gegen den Bebauungsplan. | Alle beteiligten Behörden werden benachrichtigt, wenn der Bebauungsplan zur Satzung beschlossen worden ist.
Das Inkrafttreten des Bebauungsplans verhindert jedoch nicht, dass auf den künftigen Privaten Grünflächen die bisherige landwirtschaftliche Nutzung weitergeführt wird. | ja |
Das Amt für Umweltschutz weist darauf hin, dass die Planungen die im Klimaatlas Region Stuttgart 2008 formulierten Planungshinweise berücksichtigen und der stadtklimatischen Bedeutung der den Nesenbach säumenden Grünflächen konzeptionell Rechnung tragen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans, insbesondere zu Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die Anordnung der überbaubaren Flächen, können aus stadtklimatischer Sicht mitgetragen werden. Die planungsrechtliche Sicherung der vorhandenen Freiflächen wird ausdrücklich begrüßt. Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes sind der Standortsituation angepasst. | Keine Stellungnahme erforderlich | - |
Das Amt für Umweltschutz teilt die Auffassung, dass die erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch aufgrund der hohen Lärmbelastung bestehen bleibt.
Daher regt das Amt für Umweltschutz an, die Bewertung der ermittelten, überwiegend durch die A 831/B 14 und Büsnauer Straße verursachte Verkehrlärmbelastung zu überdenken. Der Verzicht auf jegliche Art von aktiven Schallschutzmaßnahmen ist nach Ansicht des Amtes für Umweltschutz nicht im Einklang mit dem Lärmminderungsplan Vaihingen und hinsichtlich der planungsrechtlich gesicherten Option eines Vollanschlusses der Büsnauer Straße nicht wünschenswert. | Aktive Schallschutzmaßnahmen sind an der Büsnauer Straße aus städtebaulichen Gründen nicht erwünscht, da sich z. B. durch eine Lärmschutzwand der Charakter der Büsnauer Straße und des städtebaulichen Umfelds sehr negativ verändern würde. Entlang der A 831/B 14 wäre eine Lärmschutzwand möglich, allerdings wird aufgrund der hohen Kosten im Verhältnis zur relativ geringen Effektivität auf die Errichtung verzichtet.
Im angrenzenden Bebauungsplan Honigwiesenstraße, der seit Juli 2009 rechtsverbindlich ist, wurden aus dem gleichen Grund
ebenfalls keine aktiven Schallschutzmaßnahmen festgesetzt.
Das Plangebiet liegt im Bereich der Lärmminderungsplanung Vaihingen aus dem Jahr 2000. Ob und wann die darin vorgesehenen Maßnahmen realisiert werden, ist vom Bebauungsplanverfahren unabhängig. | nein |
Das Amt für Umweltschutz fordert beim Abschluss von städtebaulichen Verträgen die Aufnahme von Verpflichtungen zur Minderung des Primärenergiebedarfs. | Es ist nicht vorgesehen und nicht erforderlich, städtebauliche Verträge abzuschließen. | nein |
Das Amt für Umweltschutz hat bezüglich Stadtklimatologie, Naturschutz und Landschaftspflege, Wasser- und Immissionsschutz keine Bedenken gegen die Planung. | Keine Stellungnahme erforderlich | - |
Die Deutsche Telekom weist darauf hin, dass sich bereits Telekommunikationslinien im Geltungsbereich befinden und bittet darauf Rücksicht zu nehmen.
Des Weiteren bittet die Telekom darum, über Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen so früh wie möglich informiert zu werden. | Die Telekom wird rechtzeitig vom Tiefbauamt über Baumaßnahmen informiert. | teilweise |
Die EnBW weist darauf hin, dass sich im Bereich der geplanten Baumpflanzungen Anlagen der EnBW befinden. Die Lagetiefe der Kabeltrasse beträgt ca. 0,6 m.
Um Baumpflanzungen zu ermöglichen, müssen diese Anlagen umgelegt werden. Die Kostentragung richtet sich nach den derzeit gültigen Verträgen mit der Stadt Stuttgart. | Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass bei Baumpflanzungen in den Verkehrsgrünflächen die vorhandenen Leitungen und Kabel zu beachten und Beschädigungen zu vermeiden sind. Geeignete Maßnahmen zum Schutz der Leitungen vor Einwurzelung sind durchzuführen.
Diese Schutzmaßnahmen führen zu erhöhten Kosten. | teilweise |
Das Gesundheitsamt weist darauf hin, dass Lärm ein für die menschliche Gesundheit relevanter Umweltparameter ist. Sowohl im Begründungstext als auch im Umweltbericht wird darauf hingewiesen, dass auf Grund der hohen Lärmbelastung im Geltungsbereich des Bebauungsplans das Schutzgut Mensch erheblich beeinträchtigt wird.
Das Gesundheitsamt begrüßt, dass sowohl im Begründungstext als auch im Umweltbericht Maßnahmen zur Abhilfe genannt werden.
Allerdings wird im Begründungstext nur erwähnt, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans gem. § 9 Abs. 5 BauGB als Gebiet gekennzeichnet wird, in dem geeignete Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm, wie z. B. Schallschutzfenster oder verkehrsabgewandte Orientierung von Aufenthaltsräumen zu treffen sind.
Dem gegenüber wird im Umweltbericht darauf hingewiesen, dass das Plangebiet im Bereich der Lärmminderungsplanung Vaihingen aus dem Jahr 2000 liegt und die gemäß der seinerzeitigen Rechtsgrundlage konzipierten Maßnahmen - soweit sie noch nicht umgesetzt sind - Bestandteil des neu aufgestellten Aktionsplanes gemäß Umgebungslärmrichtlinie bzw. § 47 a bis f Bundesimmissionsschutzgesetz sind.
Es wäre deshalb begrüßenswert, wenn im Begründungstext die Maßnahmen der Lärmminderung detaillierter dargestellt werden.
Bei der erneuten Beteiligung der Behörden hat das Gesundheitsamt keine Bedenken vorgebracht. | Die Anregung wird aufgenommen, der Begründungstext wird ergänzt.
Die im Lärmminderungsplan vorgesehenen Maßnahmen werden insbesondere im Umweltbericht detailliert dargestellt. | ja |
Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr teilt mit, dass seine Belange nicht berührt sind. Zuständig für Bereiche außerhalb des Bauschutzbereiches für den Flughafen Stuttgart ist das Regierungspräsidium Stuttgart als Luftfahrtbehörde zuständig.
Das Plangebiet liegt außerhalb des Lärmschutzbereichs nach FluglärmG für den Flughafen Stuttgart sowie außerhalb des Bereichs, für den aufgrund der fluglärmbedingten Dauerschallimmissionen besondere Maßnahmen zu treffen sind. | Das Regierungspräsidium wurde beteiligt. | ja |
Das Regierungspräsidium Freiburg empfiehlt bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planung ingenieurgeologische Beratung durch ein privates Ingenieurbüro. | Ein entsprechender Hinweis wurde im Bebauungsplanentwurf aufgenommen. | ja |
Das Regierungspräsidium Freiburg weist darauf hin, dass das Plangebiet in der Außenzone des Heilquellenschutzgebiets für die staatlich anerkannten Heilquellen in Stuttgart-Bad Cannstatt und Stuttgart-Berg liegt. Bei Beachtung der Rechtsverordnung für das Heilquellenschutzgebiet bestehen aus hydrogeologischer Sicht keine Bedenken. | Ein entsprechender Hinweis wurde im Textteil aufgenommen. | ja |
Die SSB bittet darum, im Bereich der Haltestellen in der Büsnauer Straße keine Ein- und Ausfahrten vorzusehen, damit an allen drei Türen der Busse sicher und leicht ein- und ausgestiegen werden kann. | Die Anregung wurde aufgenommen und durch entsprechende Festsetzungen umgesetzt. | ja |
Der Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS) weist darauf hin, dass die beiden Haltestellen im Geltungsbereich auch von den Nachtbuslinien bedient werden. | Die Anregung wurde aufgenommen, die Begründung entsprechend ergänzt. | Ja |
Der Naturschutzbeauftragte der Stadt Stuttgart begrüßt die Zielsetzung des Bebauungsplanes. | Keine Stellungnahme erforderlich | - |
Bei der Realisierung der Ausgleichsmaßnahme „Streuobstwiese“ bittet der Naturschutzbeauftragte darum, die Sortenliste vorzulegen. Außerdem fordert er, dass durch entsprechende Vorgaben zu gewährleisten ist, dass die Neupflanzungen fachgerecht erzogen werden (jährlicher Erziehungsschnitt, Baumscheibe). Er weist darauf hin, dass es hilfreich sein, in einem Pflanzplan die Baumstandorte und die gepflanzten Sorten zu dokumentieren. | Die vorgesehenen Maßnahmen sind im Textteil zum Bebauungsplan unter A 6. „Flächen zum Schutz von Natur und Landschaft“ mit Beispielen für die Bepflanzungen festgesetzt. Die Ausgleichsmaßnahmen werden auf städtischen Flurstücken durch das Garten-, Friedhof- und Forstamt realisiert. Dadurch ist die fachgerechte Pflanzung gewährleistet.
Weitere Festsetzungen sind nicht erforderlich. | teilweise |
Der Naturschutzbeauftragte stellt die Frage, ob bei der Erhöhung der GRZ um ein Fünftel trotzdem gilt, dass die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ausgeglichen ist. | Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz hat ergeben, dass trotz der Erhöhung der GRZ auf 0,3 kein externer Ausgleich erforderlich ist. | ja |
A | Planungsrechtliche Festsetzungen | |
| | |
1. | Art der baulichen Nutzung | § 9 (1) Nr. 1 BauGB |
| | |
1.1. | Allgemeines Wohngebiet WA | §§ 4 i.V.m. 1 (6) Nr. 1 BauNVO |
| | |
| WA | Allgemein zulässig sind: |
| | - Wohngebäude
- die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. |
| | Ausnahmsweise zulässig sind: |
| | - Betriebe des Beherbergungsgewerbes
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
- Anlagen für Verwaltungen. |
| | Die übrigen im § 4 BauNVO genannten Nutzungen sind nicht zulässig. |
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| | |
2. | Bauweise | § 9 (1) Nr. 2 BauGB |
| | |
| | § 22 (2) BauNVO |
2.1. | E, D | Zulässig sind Einzelhäuser und Doppelhäuser. |
| | |
2.2. | a1 | abweichende Bauweise § 22 (4) BauNVO |
| | offene Bauweise mit Längenbeschränkung auf max. 17,5 m |
| a2 | abweichende Bauweise
offene Bauweise mit Längenbeschränkung auf max. 25,0 m |
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| | |
3. | Stellplätze und Garagen | § 12 BauNVO |
| | |
| | Ober- und unterirdische Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
In den Privaten Grünflächen - Gartenland - ist bei Grundstücken über 400 m² je ein nicht überdachter Stellplatz zulässig. Das Abstellen von Wohnwagen u. ä. ist nicht zulässig. |
| | |
| | Siehe auch Nr. 8.3 und 8.4 |
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4. | Grünflächen | § 9 (1) Nr. 15 BauGB |
| | |
4.1. | Private Grünfläche - Gartenland - | |
| | Bestehende Obstbäume sind zu erhalten, bei Abgang ist für eine Neupflanzung zu sorgen (Pflanzempfehlung siehe Hinweise D 8). |
| | Ab einem Gartengrundstück von mindestens 400 m² Größe ist eine Geschirrhütte mit maximal 20 m³ umbauten Raum zulässig. Die Gebäudehöhe ist auf höchstens 3,0 m über dem vorhandenen Gelände beschränkt. Zusätzlich zur Geschirrhütte und einem nicht überdachten Stellplatz ist das Errichten von Gewächshäusern, befestigten Terrassen und Pergolen zulässig. Die Gesamtgrundfläche der Terrassen, Pergolen und Gewächshäuser darf maximal 12 m² betragen (siehe A 8).
Auf Grundstücken, deren Fläche kleiner als 400 m² ist, sind bauliche Anlagen nicht zulässig. |
| | |
4.2. | Private Grünfläche - Streuobstwiese - | |
| | Bestehende Obstbäume sind zu erhalten, bei Abgang ist für eine Neupflanzung zu sorgen (Pflanzempfehlung siehe Hinweise D 8).
Bauliche Anlagen - auch verfahrensfreie und Einfriedigungen - sind unzulässig. |
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5. | Fläche für die Landwirtschaft | § 9 (1) Nr. 18 a BauGB i.V.m. § 201 BauGB |
| | |
| | Von der Bebauung freizuhaltende Fläche § 9 (1) Nr. 10 BauGB
für die Landwirtschaft |
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| | Bauliche Anlagen - auch verfahrensfreie und Einfriedungen - sind nicht zulässig. Ausnahmen bei Beweidung können zugelassen werden. |
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| | |
6. | Flächen zum Schutz von Natur und Landschaft | § 9 (1) Nr. 20 BauGB |
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| | Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft§ 9 (1a) BauGB |
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| | Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
- Extensiv gepflegte Grünflächen (geeignete Wildblumen, Feld- Thymian, gewöhnlicher Hornklee, Wilde Möhre)
- Durchführung wegebegleitender Gehölzpflanzungen, der Schutz von erhaltenswerten Bäumen
- Gehölzpflanzungen (alte Hochstammsorten, Astbäume), z. B. Stiel- und Traubeneiche, Bergulme, Esche, Schlehe, Hasel, Hartriegel
- Anbringung von Nisthilfen/Nistkästen und Fledermauskästen usw. an geeigneten Stellen |
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| T1 | Externe Ausgleichsmaßnahmen - Streuobstwiese - für das Bebauungsplanverfahren Honigwiesenstraße Vai 245 (entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans Honigwiesenstraße Vai 245 2009/12) gemäß § 9 (1 a) BauGB |
| T2 | Ausgleichsmaßnahmen für künftige Bebauungspläne |
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7. | Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen | § 9 (1) Nr. 24 BauGB |
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7.1. | Maßnahmen zum Lärmschutz | |
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| | An den Außenbauteilen der baulichen Anlagen sind Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 (*Bezugsquelle: Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin) zu treffen.
Hinweis:
Von folgenden Lärmwerten ist auszugehen:
· Büsnauer Straße 69 dB (A) tags, 62 dB (A) nachts
· A 831/B 14 78 dB (A) tags, 73 dB (A) nachts
· Katzenbachstraße 64 dB (A) tags, 59 dB (A) nachts |
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8. | Pflanzverpflichtungen | § 9 (1) Nr. 25 BauGB |
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8.1. | Bepflanzung der Grundstücksflächen | |
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| | Die nicht überbauten und nicht überbaubaren Flächen, ausgenommen Zufahrten und Zugänge, sind gärtnerisch anzulegen und so zu erhalten. Bestehende Bäume sind zu erhalten. Bei Abgang ist für eine Ersatzpflanzung zu sorgen (siehe Pflanzempfehlung D 8). |
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| pv1 | Die Fläche ist mit Bäumen und Sträuchern dicht zu bepflanzen und so zu erhalten. Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen (auch Müllbehälterstandorte) sind nicht zulässig (siehe Pflanzempfehlung D 8).
Pro Grundstück ist eine Zufahrt mit maximal 3 m Breite zulässig. |
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8.2. | Dachbegrünung von Garagen | § 9 (1) Nr. 20 BauGB |
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| | Die Dachflächen von Flachdachgaragen (zulässige Dachneigung
0° - 7° Dachneigung, siehe C 1.3) sind mit einer Substratauflage von mindestens 12 cm vollflächig extensiv zu begrünen und so zu erhalten. |
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D | Hinweise |
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1. | Pflichten des Eigentümers§ 126 (1) BauGB |
| Der Eigentümer hat das Anbringen von
1. Haltevorrichtungen und -leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper sowie der Stadtbahnoberleitung und des Zubehörs sowie
2. Kennzeichen und Hinweisschilder für Erschließungsanlagen auf seinem Grundstück zu dulden. |
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2. | Aufteilung der Verkehrsflächen |
| Änderungen der als Richtlinie dargestellten Aufteilung der im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen sind im Rahmen des zu erstellenden Straßenbauprogramms zulässig. |
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3. | Höhenangaben |
| Die im Plan eingetragenen Höhen beziehen sich auf Höhen (m ü. NN) im neuen System. Auskunft über Umrechnungsfaktoren zwischen Höhen im alten und neuen System erteilt das Stadtmessungsamt. Ergänzende Angaben über die Höhenlage der Verkehrsflächen macht das Tiefbauamt. |
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4. | Vergnügungseinrichtungen |
| Der Bebauungsplan liegt im Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und anderer“ im Stadtbezirk Vaihingen (1989/18). |
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5. | Bodenfunde |
| Nach § 20 Denkmalschutzgesetz sind Funde, von denen anzunehmen ist, dass an ihrer Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde oder der nächsten Polizeidienst
stelle zu melden. |
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6. | Wasserschutz |
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Die wasserrechtlichen Bestimmungen nach Wasserhaushaltsgesetzt (WHG), insbesondere
- § 2 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) (behördliche Erlaubnis oder Bewilligung bei einer Benutzung der Gewässer, Grundwasserableitung und -umleitung),
- §§ 19 g bis l WHG (Umgang mit wassergefährdenden Stoffen),
- § 35 WHG und 37 Abs. 2 und 4 Wassergesetz (Erdaufschlüsse, Freilegen von Grundwasser)
sind einzuhalten. |
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7. | Bodenschutz |
| Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des Bundesboden-schutzgesetzes (BBodSchG) sowie des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes (LBodSchAG) - insbesondere der Bestimmungen des § 2 - wird hingewiesen. In diesem Sinne gelten für jegliche Bauvorhaben die getroffenen Regelungen zum Schutz des Bodens. |
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8. | Pflanzempfehlungen |
8.1 | Pflanzverpflichtungen (siehe A 8.1)
- gebietsheimische Laubbäume (z. B. Spitzahorn, Linde, Hainbuche)
- Sträucher
- Wildblumen |
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8.2 | Private Grünfläche – Gartenland - (siehe A 4.1) |
| Hochstämmige Obstbäume wie Apfel, Birne, Kirsche, Zwetschge |
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8.3 | Private Grünfläche – Streuobstwiesen - (siehe A 4.2) |
| Standorttypische hochstämmige Obstbäume der Streuobstwiesengesellschaft wie Bittenfelder, Jakob Fischer, Brettacher, Gelbmöstler-Birne, Schweizer Wasserbirne, Hedelfinger Kirsche |
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9. | Artenschutz |
| Bei Abbruch und Umbau bestehender Gebäude sowie bei Fäll- und Schnittarbeiten an Bäumen und Gehölzen ist zu prüfen, ob Tiere der besonders geschützten Arten verletzt, getötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten beschädigt oder zerstört werden könnten (§ 44 BNatSchG). Ist dies der Fall, so ist eine Entscheidung der zuständigen Naturschutzbehörde einzuholen.
Bei Umbau und Neubau von Gebäuden sind geeignete Quartiere für Fledermäuse und Nisthilfen für an Gebäude brütende Vogelarten anzubringen. |
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10. | Ingenieurgeologische Beratung |
| Zur Abklärung von Baugrundaufbau, Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts wird ingenieurgeologische Beratung durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. |
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11. | Denkmal D |
| Kleindenkmal im Bereich der Katzenbachstraße 108 (Bildstockstein). |
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12. | Heilquellenschutzgebiet |
| Das Plangebiet liegt in der Außenzone des Heilquellenschutzgebiets für die staatlich anerkannten Heilquellen in Stuttgart-Bad Cannstatt und Stuttgart-Berg. Die Rechtsverordnung für das Heilquellenschutzgebiet (11.6.2002) ist zu beachten. |
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13. | Baumpflanzungen in Verkehrsgrünflächen |
| Im Bereich der geplanten Baumstandorte sind Leitungen und Kanäle der Telekom, der EnBW sowie des Tiefbauamts der Stadt Stuttgart vorhanden. Um Beschädigungen dieser vorhandenen Anlagen zu vermeiden, sind geeignete Maßnahmen zum Schutz der Leitungen vor Einwurzelung durchzuführen. Diese sind mit dem Leitungsträger abzustimmen. Die öffentlichen Entwässerungsanlagen dürfen in ihrem Bestand und ihrer Zugänglichkeit nicht beeinträchtigt werden.
Vorzusehen sind mittelkronige, standortgerechte Laubbaumarten in der Pflanzgröße 20/25. Das Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen ist zu beachten. |
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