Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz:
WFB
GRDrs
1271/2011
Neufassung
Stuttgart,
12/09/2011
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Erhebung der Vergnügungssteuer
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
14.12.2011
16.12.2011
Beschlußantrag:
Änderungen sind im Fettdruck
1. Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung der Vergnügungssteuer (Stadtrecht Nr. 9/1) wird mit Wirkung vom 01.01.2012 neu gefasst und in der Fassung der Anlage beschlossen.
2. Vom zusätzlichen Personalbedarf (Schaffung bzw. Aufstockung von
1
,5 Sachbearbeiterstellen in A 7 und EG 8 sowie Höherbewertung der Dienststellenleitung) wird Kenntnis genommen. Über die Stellenschaffung und -hebung wird im Rahmen des Stellenplans 2012 entschieden.
Begründung:
Änderungen sind in Fettdruck
1. Anlass der Neufassung
Im Zusammenhang mit der Beratung des Haushalts 2012/2013 wurden mehrere Anträge zur Vergnügungssteuer gestellt. Die Finanzverwaltung hatte dazu Stellung genommen (siehe GRDrs 1035/2011). Bei der 1.
und 2.
Lesung im Verwaltungsausschuss wurde beschlossen, den Steuersatz für Gewinngeräte von 18 v.H. auf 22 v.H. der Nettokasse zu erhöhen sowie die folgenden Steuergegenstände in die Vergnügungssteuer-Satzung mit aufzunehmen:
- Wettbüros,
- Bordelle, Laufhäuser u.ä.
- das gewerbliche Halten von Personalcomputern mit Internetanschluss
2. Erläuterung der Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung
Nachdem in die Satzung in der Vergangenheit mehrmals Änderungen aufgenommen wurden, wird sie jetzt zum 1. Januar 2012 neu gefasst. Inhaltlich verändern sich jedoch nur die nachstehend erläuterten Regelungen.
2.1 Erhöhung des Steuersatzes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 5 Abs. 1)
Der seit 1. Januar 2010 geltende Steuersatz für Gewinngeräte beträgt 18 v.H. der Nettokasse. Er wird ab 1. Januar 2012 auf 22 v.H. der Nettokasse angehoben.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat im Jahr 2008 einen Steuersatz von 20 v.H. der Bruttokasse (was in etwa dem vorgeschlagenen Netto-Steuersatz entspricht) noch für zulässig gehalten. In den Stadtstaaten Berlin und Bremen gilt seit 2011 ein Steuersatz von 20 v.H. der Bruttokasse.
Entwicklung bei den Standorten bzw. den Spielgeräten:
Aufsteller
Aufstellorte
Spielgeräte
01.01.2007
247
713
Sp 47
aO 666
2.407
mG 1.310
oG 1.066
M 31
01.01.2011
327
890
Sp 107
aO 783
2.894
mG 2.521
oG 353
M 20
Sp = Spielhallen, aO = andere Orte, mG = Geräte mit Gewinn, oG = Gerät ohne Gewinn,
M = Musikautomat
Die Zahl der Spielhallen ist bis November 2011 auf 125 angestiegen, die Zahl der Gewinngeräte ist ebenfalls gewachsen (genaue Zahl wird zum Jahresende ermittelt).
2.2 Aufnahme von Wettbüros in die Besteuerung (§ 1 Abs. 2 Nr. 4)
Wenn in eine Aufwandsteuer ein weiterer Steuergegenstand aufgenommen werden soll, muss geprüft werden, ob ein besonderer Aufwand vorliegt, der über die Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts hinausreichend Einkommen verwendet. Bei Sportwetten ist dies der Fall.
Außerdem muss ein örtlicher Bezug im Stadtgebiet gegeben sein. Bei einem Wettbüro, in dem ein Wettschein abgegeben bzw. der Wettschein an einem Automat/Terminal eingegeben wird und außerdem die Möglichkeit besteht, sich dort aufzuhalten und das Wettereignis mit zu verfolgen, ist das Kriterium „örtlich“ erfüllt. Das Vergnügen besteht nicht nur in der Möglichkeit, eine Wette abschließen zu können, sondern auch in dem Aufenthalt und der Unterhaltung durch das Ansehen des Sportereignisses zusammen mit anderen Anwesenden.
Auch der Städtetag Baden-Württemberg sieht die Voraussetzungen für eine Vergnügungssteuer für solche Wettbüros für gegeben an.
Nach dem Kenntnisstand der Verwaltung wird in Baden-Württemberg in drei Städten eine Vergnügungssteuer auf Wettbüros erhoben: in Kehl, Nürtingen und Sindelfingen. In Kehl und Nürtingen ist Bemessungsgrundlage die Fläche des Wettbüros (10 EUR je m² Fläche), in Sindelfingen der Wetteinsatz (sicher nicht leicht überprüfbar). Die seit der Einführung zum 1. Mai 2010 ergangenen Steuerbescheide in Kehl sind alle bestandskräftig geworden, sie wurden widerspruchslos bezahlt.
Da die in einem Wettbüro erzielten Wetteinsätze nicht ohne weiteres festgestellt und überprüft werden können, erscheint eine Pauschalbesteuerung nach der Fläche die bessere Lösung zu sein. Auch das Bundesverfassungsgericht hält die Größe des benutzten Raums als pauschale Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer für zulässig (Urteil vom 10.05.1962 - 1BvL 31/58 -). Nebenräume und Theken werden bei der Flächenermittlung nicht berücksichtigt.
Die Verwaltung hält einen Steuersatz von 10 EUR je m² Fläche für angemessen.
2.3 Aufnahme von Bordellen, Laufhäusern, Bars und entsprechende Clubs in die Besteuerung (§ 1 Abs. 2 Nr. 10)
Auch bei der Einfügung dieses neuen Steuergegenstands muss neben dem Prinzip der Örtlichkeit eine besondere, über die Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts hinausreichende Einkommensverwendung gegeben sein. Beide Kriterien sind erfüllt.
In Baden-Württemberg wird für diese Einrichtungen eine Vergnügungssteuer erhoben in Leinfelden-Echterdingen, Konstanz, Reutlingen, Sindelfingen und Weinheim, außerhalb unseres Landes u.a. in Bonn und in Köln.
Für die Besteuerung der genannten Einrichtungen wird eine Pauschalbesteuerung nach der Fläche gewählt, so wie dies bei den genannten anderen Städten auch der Fall ist. Auch hier werden Nebenräume und Theken bei der Flächenermittlung nicht berücksichtigt.
Die entsprechende Vergnügungssteuer-Satzung von Leinfelden-Echterdingen war bereits beim Verwaltungsgericht Stuttgart und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängig. Der dortige Flächenmaßstab von 8 EUR je m² Fläche wurde nicht beanstandet.
Die Verwaltung hält einen Steuersatz von 10 EUR je m² Fläche für angemessen.
2.4 Gewerbliche Personalcomputer mit Internetanschluss
In der 2. Lesung im Verwaltungsausschuss wurde beschlossen, dass auch die gewerblich gehaltenen Personalcomputer mit Internetanschluss mit aufgenommen werden sollen.
In verschiedenen Städten in Baden-Württemberg (z.B. Karlsruhe, Weinheim) sowie in Städten anderer Bundesländer (z.B. Dortmund, Essen, Hannover) werden PCs bereits besteuert.
Die Zahl der aufgestellten PCs in Stuttgart wird auf ca. 600 geschätzt (in Spielhallen: 100, in Internetcafes: 150, an anderen Orten: 350).
PCs sind nicht - wie die Gewinngeräte - mit einem fälschungssicheren Zählwerk ausgestattet; aus diesem Grund kann als Steuersatz nur ein monatlicher Pauschalbetrag in Betracht kommen.
Für diese Personalcomputer sollen dieselben Steuersätze wie für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit gelten: monatlich 142 EUR bei Aufstellung in Spielhallen bzw. 59 EUR bei Aufstellung an anderen Orten.
3.
Finanzielle und personelle Auswirkungen
Das Aufkommen der Vergnügungssteuer hat sich in den vergangenen Jahren wie folgt entwickelt: 2008 4,0 Mio. EUR, 2010 8,3 Mio. EUR, 2011 ca. 11,5 Mio. EUR. Die Änderung der Satzung führt zu voraussichtlichen Mehr-Einnahmen von rd.
4,5 Mio. EUR
, davon ca. 2,0 Mio. EUR aufgrund der Erhöhung des Steuersatzes für Gewinngeräte und ca.
2,5 Mio. EUR
durch die Aufnahme der weiteren Steuergegenstände (Wettbüros, Bordelle, Laufhäuser u.ä. sowie Personalcomputer) in die Satzung.
Die Einführung weiterer Steuergegenstände ist mit einer Mehrarbeit für den Innen- und den Außendienst verbunden, die mit dem vorhandenen Personal nicht bewältigt werden kann. Zum Ausgleich wird die Schaffung
von einer Stelle
(A 7) für die Festsetzung der Steuer sowie die Aufstockung des Außendienstes von 0,5 auf 1,0 Stelle (EG 8) vorgeschlagen, wobei anzumerken ist, dass die vorhandene 0,5-Stelle für den Außendienst im Zuge der Organisationsuntersuchung durch Umschichtung, also nicht über eine förmliche Stellenschaffung bereitgestellt wurde.
Unabhängig davon haben parallel mit dem Anstieg des Steueraufkommens von 2009 (4 Mio. Euro) bis 2012 (rd. 16 Mio. Euro) auch die qualitativen und quantitativen Anforderungen im Bereich der Dienststellenleitung zugenommen, die – vorbehaltlich der Dienstpostenbewertung – aus der Sicht der Finanzverwaltung eine Höherbewertung nach A 12 rechtfertigt.
Über die Stellenschaffung und -hebung wird im Rahmen des Stellenplans 2012 entschieden.
Darüber hinaus entsteht ein einmaliger Sachaufwand von rd. 2.500 Euro.
Die Referate AK und R haben der Vorlage zugestimmt.
Michael Föll
Erster Bürgermeister
Anlage
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung der Vergnügungssteuer
Anlage zu GRDrs 1271/2011
Neufassung
Satzung
der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Erhebung der Vergnügungssteuer
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am __________________
1)
aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg (KAG) folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Steuergegenstand
(1) Die Landeshauptstadt Stuttgart erhebt eine Vergnügungssteuer.
(2) Der Vergnügungssteuer unterliegen
1. das gewerbliche Halten von Spielgeräten (Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsautomaten und -apparaten) in Gaststätten, Spielhallen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten,
2. das gewerbliche Halten von Spielgeräten und anderen Einrichtungen, die in ihrem Spielablauf vorwiegend eine individuelle körperliche Betätigung erfordern (z.B. Tischfußball, Billardtische, Eishockey, Darts, Schießgeräte u.ä.) in Gaststätten, Spielhallen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten,
3. das gewerbliche Halten von Musikautomaten in Gaststätten, Spielhallen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten,
4. das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals o.ä.) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen,
______
1)
Datum wird nach Beschlussfassung eingefügt
5. das gewerbliche Halten von Kabinen zur Vorführung von Sex- und Porno-Filmen/
-Videos,
6 das Halten von Geräten zur Vorführung von Sex- und Porno-Filmen/-Videos,
7. das Vorführen von Sex- und Pornofilmen in Sexkinos,
8. das Veranstalten von Sexdarbietungen (Live-Auftritte) in Nachtlokalen, Bars oder ähnlichen Betrieben,
9. das Veranstalten von Sexdarbietungen (Live-Auftritte) an anderen als in Nr. 8 genannten, der Öffentlichkeit zugänglichen Orten,
10. das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen.
Als Spielgeräte im Sinne der Nr. 1 gelten auch Personalcomputer, die aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihres Aufstellorts zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können.
§ 2
Steuerbefreiungen
Von der Steuer befreit sind
1. Spielgeräte, die nach ihrer Bauart nur für Kleinkinder bestimmt sind,
2. Spielgeräte, mit Ausnahme von Gewaltspielen, die auf Frühlings- und Volksfesten, Jahrmärkten, Kirchweihen und ähnlichen Veranstaltungen nur vorübergehend gehalten werden.
§ 3
Steuerschuldner und Haftung
(1) Steuerschuldner ist:
- für die Steuer nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 bis 7 derjenige, dem die Erträge aus dem steuerpflichtigen Vorgang zufließen,
- für die Steuer nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 der Betreiber des Wettbüros,
- für die Steuer nach § 1 Abs. 2 Nrn. 8 bis 10 der Veranstalter.
Der Besitzer des für den steuerpflichtigen Vorgang benutzten Raumes haftet für die Entrichtung der Steuer.
(2) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden oder für sie haften, sind Gesamtschuldner.
§ 4
Bemessungsgrundlagen
(1) Für das gewerbliche Halten von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2) wird die Vergnügungssteuer nach dem Einspielergebnis Nettokasse je Kalendermonat erhoben. Die Nettokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen (sog. Fehlbetrag) abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld abzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Für das gewerbliche Halten von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit (§ 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2) sowie von Musikautomaten (§ 1 Abs. 2 Nr. 3) wird die Vergnügungssteuer nach der Anzahl der technisch selbständigen Spieleinrichtungen je angefangenem Kalendermonat erhoben.
(3) Für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen - Wettbüros - (§ 1 Abs. 2 Nr. 4) wird die Vergnügungssteuer nach der Anzahl der Quadratmeter-Fläche des benutzten Raumes je angefangenem Kalendermonat erhoben. Als Fläche des benutzten Raumes gilt die Fläche der für die Besucher bestimmten Räume einschließlich der Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Kleiderablagen, Toiletten und ähnliche Nebenräume sowie der Theken.
(4) Für das Halten einer Kabine (§ 1 Abs. 2 Nr. 5) bzw. eines Geräts zur Vorführung von Sex- und Porno-Filmen/-Videos (§ 1 Abs. 2 Nr. 6) wird die Vergnügungssteuer nach der Anzahl der Kabinen bzw. Vorführgeräte je angefangenem Kalendermonat erhoben.
(5) Für das Vorführen von Sex- und Porno-Filmen in Sexkinos (§ 1 Abs. 2 Nr. 7) wird die Vergnügungssteuer nach der Anzahl der Sitzplätze im Vorführraum je angefangenem Kalendermonat erhoben.
(6) Für das Veranstalten von Sexdarbietungen (Live-Auftritte) in Nachtlokalen und ähnlichen Betrieben (§ 1 Abs. 2 Nr. 8) wird die Vergnügungssteuer nach der Anzahl der Quadratmeter-Fläche des benutzten Raumes je angefangenem Kalendermonat erhoben. Als Fläche des benutzten Raumes gilt die Fläche der für die Besucher bestimmten Räume einschließlich Ränge, Logen, Galerien, Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Bühne, Kassenräume, Kleiderablagen, Toiletten und ähnlicher Nebenräume sowie der Theken.
(7) Für das Veranstalten von Sexdarbietungen (Live-Auftritte) an anderen als in § 1 Abs. 2 Nr. 8 genannten, der Öffentlichkeit zugänglichen Orten (§ 1 Abs. 2 Nr. 9) wird die Vergnügungssteuer nach der Anzahl der Veranstaltungstage erhoben.
(8) Für das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 10) wird die Vergnügungssteuer nach der Anzahl der Quadratmeter-Fläche des benutzten Raumes je angefangenem Kalendermonat erhoben. Als Fläche des benutzten Raumes gilt die Fläche der für die Benutzter bestimmten Räume einschließlich Ränge, Logen, Galerien, Separees, Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Kassenräume, Kleiderablagen, Toiletten und ähnlicher Nebenräume sowie der Theken.
§ 5
Steuersätze
(1) Für das Halten von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 1) beträgt die Steuer je Kalendermonat 22 v.H. der Nettokasse, mindestens jedoch 142 EUR bei Aufstellung in Spielhallen bzw. 59 EUR bei Aufstellung an anderen Orten.
(2) Für das Halten von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit sowie von Musikautomaten beträgt die Steuer je angefangenem Kalendermonat
1. Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 1) - mit Ausnahme der unter Nrn. 2 und 3 aufgeführten Geräte - bei Aufstellung
- in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne
von § 33 i Gewerbeordnung 142 EUR
- an anderen Orten 59 EUR
2. Spielgeräte und andere Einrichtungen, die in ihrem Spielablauf vorwiegend eine individuelle körperliche Betätigung erfordern (§ 1 Abs. 2 Nr. 2) bei Aufstellung
- in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne
von § 33 i Gewerbeordnung 117 EUR
- an anderen Orten 47 EUR
3. Geräte mit
Darstellung von Gewalttätigkeiten oder
Darstellung sexueller Handlungen oder
Kriegsspiel
im Spielprogramm (Gewaltspiel) 353 EUR
Stehen mehrere Gewaltspiele für ein Gerät zur Auswahl, so kommt der Steuersatz je Gerät höchstens einfach zur Anwendung.
4. Musikautomaten (§ 1 Abs. 2 Nr. 3) 30 EUR
(3) Für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen - Wettbüros - (§ 1 Abs. 2 Nr. 4) beträgt die Steuer je angefangenem Kalendermonat
je Quadratmeter-Fläche 10 EUR
(4) Für das Halten von Kabinen (§ 1 Abs. 2 Nr. 5) beträgt die Steuer je angefangenem Kalendermonat
je Kabine 147 EUR
(5) Für das Halten von Vorführgeräten (§ 1 Abs. 2 Nr. 6) beträgt die Steuer je angefangenem Kalendermonat
je Gerät 117 EUR
(6) Für das Vorführen von Sex- und Porno-Filmen in Sexkinos (§ 1 Abs. 2 Nr. 7) beträgt die Steuer je angefangenem Kalendermonat
je Sitzplatz 10 EUR
(7) Für das Veranstalten von Sexdarbietungen (Live-Auftritte) beträgt die Steuer
1. bei Live-Auftritten in Nachtlokalen und ähnlichen Betrieben (§ 1 Abs. 2 Nr. 8) je angefangenem Kalendermonat
- für Betriebe mit mindestens 300 Auftritten/Monat
je Quadratmeter Fläche 12 EUR
- für Betriebe mit weniger als 300 Auftritten/Monat
je Quadratmeter Fläche 6 EUR
2. bei Live-Auftritten an anderen als in § 1 Abs. 2 Nr. 8 genannten, der Öffentlichkeit zugänglichen Orten (§ 1 Abs. 2 Nr. 9)
je Veranstaltungstag 294 EUR
(8) Für das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 10) beträgt die Steuer je angefangenem Kalendermonat
je Quadratmeter-Fläche 10 EUR
§ 6
Entstehung, Steueranmeldung, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuerschuld entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, spätestens wenn der steuerliche Tatbestand erfüllt ist.
(2) Für alle Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit hat der Steuerschuldner bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck eine unterschriebene Steueranmeldung abzugeben. In der Steueranmeldung sind getrennt nach Aufstellort für alle diese Geräte (mit Angabe der Gerätenamen, Zulassungsnummern, laufenden Nummer und Datum des Zählwerkausdrucks) die monatlich festgestellten Einspielergebnisse aufzuführen und die Steuer zu berechnen. Der Steueranmeldung sind alle Zählwerkausdrucke, die den Angaben in der Anmeldung zugrunde liegen, lückenlos beizufügen. Die Steueranmeldung hat die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Eine Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid erfolgt nur, wenn die Steueranmeldung nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig abgegeben wird, wobei dann die Nettokasse geschätzt werden kann.
(3) Bei allen anderen Steuergegenständen - ohne die Spielgeräte mit Gewinngeräten - wird die Steuer monatlich durch Steuerbescheid festgesetzt.
(4) Die Steuer ist zu entrichten
1. bei Steueranmeldungen: am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats,
2. bei Festsetzung durch Steuerbescheid: innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.
§ 7
Meldepflicht und Steueraufsicht
(1) Innerhalb eines Monats ist bei der Stadtkämmerei das Erfüllen eines steuerlichen Tatbestands (§ 1 Abs. 2) anzumelden.
Alle am 1. Januar 2012 bestehenden Wettbüros und Bordelle u.ä. Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 10 sind bis spätestens 15. Januar 2012 bei der Stadtkämmerei anzumelden.
Alle am 1. Januar 2012 aufgestellten steuerpflichtigen Personalcomputer sind ebenfalls bis spätestens 15. Januar 2012 bei der Stadtkämmerei anzumelden.
(2) Die Anmeldungen müssen folgende Angaben enthalten
1. bei Spielgeräten und anderen Einrichtungen: Anzahl und Art des Geräts, Anzahl der technisch selbständigen Spieleinrichtungen, Ort und Zeitpunkt der Aufstellung, bei TV-Geräten außerdem die genaue Bezeichnung aller seit Aufstellung des Geräts eingesetzten Spiele, bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit außerdem jeweils der Gerätename und die Zulassungsnummer,
2. bei Musikautomaten: Anzahl, Ort und Zeitpunkt der Aufstellung,
3. bei Wettbüros: Ort und Zeitpunkt der Eröffnung, Fläche des benutzten Raumes, die Fläche ist durch einen maßstabsgerechten Grundrissplan zu belegen,
4. bei Kabinen und Geräten zur Vorführung von Sex- und Porno-Filmen/-Videos: Anzahl, Ort und Zeitpunkt der Aufstellung,
5. bei Sexkinos: Ort und Zeitpunkt der Eröffnung, Anzahl der Sitzplätze im Vorführraum,
6. bei Veranstaltungen von Sexdarbietungen (Live-Auftritte): Ort und Zeitpunkt der Lokaleröffnung bzw. der Veranstaltung, Fläche des benutzten Raums, Anzahl der Live-Auftritte,
7. bei der Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen: Ort und Zeitpunkt der Eröffnung, Fläche des benutzten Raumes, die Fläche ist durch einen maßstabsgerechten Grundrissplan zu belegen.
(3) Bei TV-Spielgeräten ist jede Änderung der eingesetzten Spiele unter Angabe der genauen Bezeichnung des alten und des neuen Spiels innerhalb eines Monats nach dem Austausch der Spiele bei der Stadtkämmerei zu melden.
(4) Innerhalb eines Monats ist der Stadtkämmerei zu melden
1. die Außerbetriebnahme jedes steuerpflichtigen Geräts und jeder Kabine,
2. die endgültige Schließung des Wettbüros,
3. die endgültige Einstellung der Vorführung von Sex- und Pornofilmen und der Veranstaltung von Sexdarbietungen (Live-Auftritte),
4. die endgültige Schließung der Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Nr. 10.
(5) Meldepflichtiger ist der Steuerschuldner (§ 3 Abs. 1 Satz 1) und daneben der Besitzer des für den steuerpflichtigen Vorgang benutzten Raumes.
(6) Wird die Meldefrist nach Abs. 1 und Abs. 3 nicht eingehalten, wird ein Zuschlag von 10 v.H. der nachgeforderten Steuern erhoben. Wird die Meldefrist nach Abs. 4 versäumt, wird die Steuer bis Ende des Kalendermonats berechnet, in dem die Abmeldung eingeht. Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit wird dabei die Steuer auf der Grundlage einer Schätzung der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Wenn die Versäumnis der Meldefrist entschuldbar erscheint, kann auf die Festsetzung des Zuschlags bzw. auf die Weiterberechnung verzichtet werden.
(7) Beauftragte Mitarbeiter der Stadtverwaltung sind berechtigt, während der üblichen Geschäftszeiten zur Feststellung von Steuertatbeständen die Aufstellorte und Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen.
§ 8
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die ab 1. Januar 2010 gültige Satzung außer Kraft.
Finanzielle Auswirkungen
<Finanzielle Auswirkungen>
Beteiligte Stellen
Anlagen
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