Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 992/2019
Stuttgart,
11/14/2019



Gehwegreinigungsgebührenvorlage für das Jahr 2020
-Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Hausgebühren in Stuttgart (HGS)




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik
Betriebsausschuss Abfallwirtschaft
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
03.12.2019
04.12.2019
05.12.2019



Beschlußantrag:

1. Den folgenden Gebühren jeweils zum 1. Januar 2020 wird zugestimmt (Anhang 1 zur Anlage 1):
2. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung –HGS-) wird gemäß Anlage 2 beschlossen.










Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1


1. Gebühren (Beschlussantrag Nr.1)

Die Kalkulation wurde auf Basis der IST-Daten 2018, ergänzt um Plandaten für die Maßnahme „Sauberes Stuttgart“, erstellt. Die Einführung der Maßnahme „Sauberes Stuttgart“ hat sich zeitlich verzögert und begann erst Mitte des Jahres 2018 sukzessive.

Aufgrund der starken Verschmutzung der Reinigungszone II ist hier ein hoher Personalaufwand erforderlich. Die Reinigung erfolgt in der Reinigungszone II an 7 Tagen in der Woche. Es wird auch in der Nacht gereinigt.


2. Änderung der HGS (Beschlussantrag Nr. 2)

Aufgrund der neu kalkulierten Gebühren für die Reinigungszonen I und II mussten Änderungen vorgenommen werden.




Finanzielle Auswirkungen

Die Gehwegreinigungsgebühren 2020 für die Reinigungszone I und II sind vollkostendeckend kalkuliert. Durch die Reduzierung der Frontmeter infolge von Baustellen und durch die Reduzierung Gebührensätze in der Reinigungszone I ergeben sich Gebührenmindereinnahmen gegenüber der Kalkulation 2019 in Höhe von 60.588,33 €.




Beteiligte Stellen

Referate AKR und WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine



Technisches Referat Eigenbetrieb AWS





Dirk Thürnau Dr. Thomas Heß
Bürgermeister Geschäftsführer


Anlagen

Anlage 1 zur GRDrs 992/2019:
Ausführliche Begründung

Anhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 992/2019:
Leistungsbezogene Gebührenbedarfsberechnung 2020

Anlage 2 zur GRDrs 992/2019:
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Hausgebühren in Stuttgart (HGS)



Ausführliche Begründung:


1. Gebührenvorkalkulation 2020

Die Gebühren ergeben sich auf Grundlage der Kalkulation 2020. Die Kalkulation 2020 wurde auf Basis der angefallenen Personal-, Sach- und weiterer Kosten in 2018, zuzüglich der erwarteten Kostensteigerungen in 2019 und 2020 und weiteren geplanten Veränderungen, erstellt.

Das Konzept „Sauberes Stuttgart“ (GRDrs 892/2017) führt zu zusätzlichen Kosten von rund € 1,0 Mio. In den IST-Kosten 2018, die eine Planungsgrundlage für die Kalkulation 2020 darstellen, ist aufgrund der Anlaufphase nur ein Teil der geplanten Kosten der Maßnahme „Sauberes Stuttgart“ enthalten, so dass Kosten in Höhe von rund 734 T€ zusätzlich zu berücksichtigen waren. In der vorliegenden Kalkulation für das Jahr 2020 sind die Kosten des Konzepts „Sauberes Stuttgart“ wie schon in der Kalkulation für das Jahr 2019 daher vollständig enthalten. Der räumliche Umfang der Reinigungszone I wird grundsätzlich beibehalten.

Für die Reinigungszone I vermindert sich die Gebühr 1 (7-malige Reinigung pro Woche) von 56,30 € pro lfd. Meter in 2019 auf 54,20 € pro lfd. Meter in 2020.
Die Gebühr 2 (3-malige Reinigung pro Woche (Leonhardsviertel: Fr., Sa., Mo.; Hospitalviertel: Fr., Sa., So.) vermindert sich ebenfalls von 24,10 € pro lfd. Meter in 2019 auf 23,20 € pro lfd. Meter in 2020.

Die Gebühr für die Reinigungszone II (Arnulf-Klett- und Rotebühl-Passage) wird von 162,70 € pro lfd. Meter in 2019 auf 178,50 € pro lfd. Meter in 2020 erhöht. Die seit Jahren stetig zunehmende Verschmutzung ist in den Passagen der Reinigungszone II besonders ausgeprägt. Zudem können hier kaum Maschinen eingesetzt werden, es muss sehr viel in Handarbeit erledigt werden.
In der Reinigungszone II wirkt sich die absolut gesehen geringfügige Kostensteigerung bei den „ansatzfähigen Kosten“ für die Anlieger von rd. 119 T€ (Kalkulation 2019) auf rd. 131 T€ (Kalkulation 2020) aufgrund der geringen lfd. Frontmeter (733,10 gemessene Frontmeter in 2019) deutlich im Gebührensatz der Reinigungszone II aus.

Die Leistungsdaten des Geschäftsbereichs „Straßenreinigung/Winterdienst“ werden soweit wie möglich direkt auf die Reinigungszonen erfasst. Kosten, die sich nicht direkt zuordnen lassen, werden mittels Umlageschlüssel vom „Bezirk Mitte“ auf die Reinigungszonen umgelegt. Hierunter fallen z.Bsp. die Kosten des Abfallsammelfahrzeuges. Das Abfallsammelfahrzeug ist innerhalb einer Tour sowohl im Bezirk „Mitte“ als auch in der Reinigungszone I tätig.

Die direkt zugeordneten Kosten für die Reinigungszone I (RZ I) betragen rd. 3.837 T€ und für die Reinigungszone II (RZ II) rd. 760 T€. Die Umlagekosten aus dem Bezirk betragen rd. 208 T€ für die RZ I und rd. 51 T€ für die RZ II.

In die Gebühren der Vorkalkulation 2020 der Reinigungszone I sind Gebührenüberschüsse aus Vorjahren in Höhe von 36.273,94 € und Gebührenunterdeckungen aus Vorjahren in Höhe von 71.908,98 € eingerechnet.

Die für die Reinigungszonen I und II angefallen Kosten werden mittels des Geo-Informationssystem SIAS nach Anlieger- und nach städtischen Flächen (digitale Flächenermittlung) aufgeteilt. Analog den ermittelten Flächenverhältnissen werden die Kosten zwischen Anliegern und Stadt verteilt.
Dabei wird die Fläche für die Anlieger in den Fußgängerzonen und in der Reinigungszone II mit jeweils 3 m Breite veranschlagt, in der restlichen Reinigungszone I, je nach Breite des Gehwegs, bis maximal 5 m Breite.

Die in der Kalkulation für 2020 angesetzten Personalkosten beinhalten die bis 2020 beschlossenen Tariferhöhungen.
Bei den Sachkosten wurde eine Preissteigerung von jährlich 1% für die Kalkulation 2020 unterstellt.

Die Gebührenbedarfsberechnung 2020 (vgl. Anhang 1 zur Anlage 1) für die Reinigungszone I (Gehwegreinigung im City-Bereich) und Reinigungszone II (Unterführungsreinigung in der Arnulf-Klett- und Rotebühlpassage) stellt sich danach wie folgt dar (gerundet auf volle €):

Zone I Zone II

Personal- u.Overheadkosten 3.253.234 € 698.622 €
Kosten Fuhrpark u.Geräte 463.064 € 50.191 €
Sach-, Material- u. AfA-Kosten 169.543 € 31.341 €
Kehricht 158.590 € 30.903 €
Gesamtkosten 4.044.431 € 811.057 €

-15% öffentliches Interesse 606.664 € 121.659 €
Ansatzfähige Kosten 3.437.767 € 689.398 €


Aus den Flächenverhältnissen zwischen den Gesamtflächen der Reinigungszone I und der Reinigungszone II und den Flächen der Anliegerverpflichtungen, welche sich aus den "Frontmeterlängen" mal einer satzungsgemäßen Breite bis zu maximal fünf Metern errechnet, berechnen sich die jeweiligen ansatzfähigen Kosten für die Anlieger in der Gebührenbedarfsrechnung.
Dabei ist der Ansatz in der Fußgängerzone und in den Unterführungen drei Meter, in den restlichen Bereichen der Reinigungszone I je nach Breite des Gehwegs bis maximal 5 Metern.

Das Flächenverhältnis, nach dem die Kosten der Reinigungszonen zwischen Anliegern und Stadthaushalt aufgeteilt werden, beträgt in der Reinigungszone I 40,90 % zu Lasten der Gebühren und 59,10 % zu Lasten des Stadthaushalts, in der Reinigungszone II 18,99% zu Lasten der Gebühren und 81,01 % zu Lasten des Stadthaushalts. Das Verhältnis wurde in 2019 neu ermittelt.









Der städtische Anteil an den Gesamtkosten der beiden Reinigungszonen beträgt:

RZ I RZ II

Gesamtkosten (2020): 4.044.431,19 € 811.056,52 €

Davon Gebührenerlöse: 1.439.161,04 € 130.858,35 €

Davon städtischer Anteil: 2.605.270,15 € 680.198,17 €

(städt.Anteil lt.Kalkulation 2019: 2.763.839,44 € 619.715,69 €)



Die ansatzfähigen Kosten betragen somit für die Reinigungszone I inklusive Gebührenüberschüsse und Gebührenunterdeckungen aus den Vorjahren € 1.441.681,54 und für die Reinigungszone II € 130.916,69.
RZ I RZ II
Planansatz 2020
Frontmeter Anlieger 28.951,06 lfd.M. 733,10 lfd.M.

Kalkulierte vollkostendeckende
Gebühr 1 2020 54,29 €/ lfd.M.
Gebühr 2 2020 23,27 €/ lfd.M.
Gebühr 2020 178,58 €/ lfd.M.


Gebührenvorschlag
für 2020 /Jahr
Gebühr 1 54,20 €/ lfd.M.
Gebühr 2 23,20 €/ lfd.M.
Gebühr 178,50 €/ lfd.M.


Gebühr /Jahr in 2019:
Gebühr 1 56,30 €/ lfd.M.
Gebühr 2 24,10 €/ lfd.M.
Gebühr 162,70 €/ lfd.M.



Die unterschiedlichen Gebührensätze für die Reinigungszonen I und II beruhen insbesondere darauf, dass in der Reinigungszone II vor allen Dingen überwiegend nachts und zusätzlich „nass“ gereinigt wird. Weiterhin können in diesen Bereichen keine größeren Kehrmaschinen eingesetzt werden.







Aus der oben angeführten Verfahrensweise kalkulierten Gebühren und den vom Steueramt vorgegebenen Frontmeterlängen aus 2019 errechnen sich für das Jahr 2020 folgende Gebührenerlöse:

lfd. MeterErlöse €
Zone I:
201929.242,461.511.332,36
202028.951,061.439.161,04
Zone II:
2019733,10119.275,37
2020733,10130.858,35


Kalkulierte Gesamterlöse 2019: 1.630.607,73 €
Kalkulierte Gesamterlöse 2020: 1.570.019,39 €



2. Änderung der HGS

Die Gehwegreinigungsgebühren für die Reinigungszonen I und II wurde neu kalkuliert. Die Hausgebührensatzung ist deshalb entsprechend zu ändern.



Anlage 2 zur GRDrs 992/2019



Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Erhebung von Hausgebühren
(Hausgebührensatzung – HGS)



Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2019 auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, des § 41 Abs. 5 und 6 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes jeweils in der derzeit gültigen Fassung folgende „Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung –HGS-)“ (Stadtrecht 7/9) beschlossen:

§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren vom 30. November 1978 (Amtsblatt Nr. 49, Stadtrecht Nr. 7/9), zuletzt geändert durch Satzung vom 22. November 2018 (Amtsblatt Nr. 50 vom 13. Dezember 2018), wird wie folgt geändert:




§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.





zum Seitenanfang
Anhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 992_2019.pdfAnhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 992_2019.pdf