Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 780/2011
Stuttgart,
09/28/2011



Klarstellungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB für den im Zusammenhang
bebauten Ortsteil Stuttgart-Bad Cannstatt, Lerchenheide (Ca 297)




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
11.10.2011
27.10.2011



Beschlußantrag:

Aufgrund des § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB wird die Klarstellungssatzung für den Bereich der Gebäude Rommelshauser Straße 40, 42, 44, 46, 48, 50 sowie Lerchenheide 2 im Stadtbezirk Stuttgart-Bad Cannstatt beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich ist im Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 9. September 2011 (Anlage 1) dargestellt. Der Satzungstext ist in Anlage 2 ersichtlich.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat ein Bauvorhaben im Außenbereich, Umbau / Ausbau der Unterkunftshütte zu einem Wohngebäude auf dem Grundstück Lerchenheide 2, Flst. 4588 in Stuttgart-Bad Cannstatt nach § 34 BauGB beurteilt.

Im Ausschuss für Umwelt und Technik wurde am 26. Juli 2011 mit einem mündlichen Bericht über das weitere Vorgehen informiert. Der Bezirksbeirat Bad Cannstatt wurde am 21. September 2011 beteiligt.

Für die Bebauung Gewann Kreutelstein, direkt angrenzend an die Rommelshauser Straße besteht keine eindeutige Abgrenzung gegenüber dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil und dem Außenbereich.

Die bestehenden Gebäude an diesem Ortsrand fügen sich in das Orts- und Landschaftsbild ein und runden das Gebiet Memberg ab. Um die Bebauung Gewann Kreutelstein vor weiteren Baumaßnahmen zu schützen und für die Zukunft Zweifel auszuräumen, soll die Innenbereichsqualitität durch die Satzung normativ entschieden werden. Sie orientiert sich an den bereits bestehenden Gebäuden, da die Grundstücke im Außenbereich durch die ehemalige landwirtschaftliche Nutzung sehr groß sind und der Abgrenzung nicht dienen können.

Es ist notwendig, eindeutig zu regeln, welche Bereiche nach § 34 BauGB - Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile – zu beurteilen sind. Änderungen des aktuellen Flächennutzungsplans sind nicht erforderlich. Mit den maßvollen Regelungen der Klarstellungssatzung soll die gewünschte städtebauliche Zielsetzung an der Rommelshauser Straße gewährleistet werden. Hiermit soll auch der stadtklimatischen Bedeutung des Gebiets Lerchenheide – Kreutelstein Rechnung getragen werden. Da die Satzung nur die tatsächlich vorhandene Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich festsetzt, besitzt sie klarstellende Bedeutung. Sie führt für die innerhalb des Geltungsbereichs liegenden Grundstücke nicht zu neuem Baurecht.


Finanzielle Auswirkungen

keine


Beteiligte Stellen

keine

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Matthias Hahn
Bürgermeister

Anlagen

1. Klarstellungssatzung vom 9. September 2011
2. Begründung der Klarstellungssatzung

Klarstellungssatzung
für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil
Stuttgart-Bad Cannstatt, Lerchenheide (Ca 297)




Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat aufgrund von § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB die folgende Satzung beschlossen:




§ 1 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich umfasst die Gebäude Rommelshauser Straße 40, 42, 44, 46, 48, 50 sowie Lerchenheide 2.

Dieser Bereich wird zur Abgrenzung in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen.

Maßgebend ist der Lageplan vom 9. September 2011.



§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach § 24 Abs. 6 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.





Anlage 2



Begründung


Für die Bebauung Gewann Kreutelstein, direkt angrenzend an die Rommelshauser Straße besteht keine eindeutige Abgrenzung gegenüber dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil und dem Außenbereich.

Die bestehenden Gebäude an diesem Ortsrand fügen sich in das Orts- und Landschaftsbild ein und runden das Gebiet Memberg ab.

Die Klarstellungssatzung ist aus dem aktuellen Flächennutzungsplan entwickelbar und bezieht sich nur auf die dort bestehenden Gebäude.

Es ist notwendig, eindeutig zu regeln, welche Bereiche nach § 34 BauGB - Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile – zu beurteilen sind. Änderungen des aktuellen Flächennutzungsplans sind nicht erforderlich. Mit den maßvollen Regelungen der Klarstellungssatzung soll die gewünschte städtebauliche Zielsetzung an der Rommelshauser Straße gewährleistet werden.


Planunterlagen
Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung im Maßstab 1 : 500
mit Abgrenzungseintrag des Geltungsbereichs vom 9. September 2011.


Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung
Stuttgart, 9. September 2011







Dr.-Ing. Kron
Stadtdirektor




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Ca297_Anlage1_Titelblatt.pdfCa297_Anlage1_Titelblatt.pdf Ca297_Anlage1 Lageplan.pdfCa297_Anlage1 Lageplan.pdf Ca297_Anlage2 Titelblatt.pdfCa297_Anlage2 Titelblatt.pdf