Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz:
WFB
GRDrs
834/2019
Stuttgart,
09/18/2019
Flughafen Stuttgart GmbH
Neuer Gesellschaftsvertrag
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
04.10.2019
17.10.2019
Beschlußantrag:
1. Dem geänderten Gesellschaftsvertrag der FSG in der Fassung der Anlage 1 wird zugestimmt.
2. Die Verwaltung wird ermächtigt, insbesondere in der Gesellschafterversammlung der FSG alle Erklärungen und Handlungen vorzunehmen, die für die Inkraftsetzung des neuen Gesellschaftsvertrags erforderlich und zweckmäßig sind, sowie den vorgelegten Vertragsentwurf anzupassen, soweit dies zweckmäßig und erforderlich sein sollte und keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen bedingt sind.
Begründung:
Eine Neufassung des Gesellschaftsvertrags der Flughafen Stuttgart GmbH (FSG) ist insbesondere aus drei Gründen notwendig:
1.
Paritätische Mitbestimmung
Die Beschäftigtenzahl bei der FSG und ihrer Tochterunternehmen hat sich seit einigen Jahren kontinuierlich erhöht. Auch aufgrund der Verkehrsprognosen ist aus heutiger Sicht davon auszugehen, dass der Beschäftigtenstand im Konzern FSG dauerhaft über dem Schwellenwert von 2.000 Beschäftigten liegen wird.
In einer GmbH mit „in der Regel“ mehr als 2.000 Arbeitnehmern ist bezüglich des Aufsichtsrats das Mitbestimmungsgesetz anzuwenden. Damit muss der Aufsichtsrat paritätisch zusammengesetzt sein, d.h. die Hälfte der Aufsichtsratssitze müssen mit Vertretern der Arbeitnehmer besetzt sein.
Derzeit sind die 12 Sitze im Aufsichtsrat der FSG nach dem Drittelbeteiligungsgesetz mit 4 Arbeitnehmervertreter, 5 Vertretern des Mehrheitsgesellschafter Land Baden-Württemberg sowie 3 Vertretern der LHS besetzt. Zukünftig sind 16 Sitze im Aufsichtsrat vorgesehen, die mit 8 Vertretern der Arbeitnehmer und weiterhin 5 Vertreter des Landes und 3 Vertretern der LHS besetzt sein werden. Darüber hinaus werden die Arbeitnehmervertreter künftig entsprechend der gesetzlichen Regelung auch den stellvertretenden AR-Vorsitzenden stellen.
2.
Public Corporate Governance Kodex des Landes
Der Aufsichtsrat der FSG hat in seiner Sitzung am 13. März 2019 gefordert, auch bei der FSG den Public Corporate Governance Kodex des Landes Baden-Württemberg einzuführen. Der Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen der LHS hat in seiner Sitzung am 24.05.2019 den Vertreter der LHS in der Gesellschafterversammlung beauftragt, der verbindlichen Anwendung des PCGK des Landes bei der FSG zuzustimmen. Inzwischen haben die Gesellschafter die verbindliche Anwendung für die Organe der FSG beschlossen.
Die Anwendung der PCGK des Landes Baden-Württemberg soll nun auch im Gesellschaftsvertrag der FSG festgeschrieben werden.
3.
Aktualisierung des Gesellschaftsvertrags
Letztmals wurde der Gesellschaftsvertrag der FSG grundlegend im Jahre 1969 geändert. Seither sind nur punktuelle Änderungen aufgrund der Euro-Umstellung oder zur Neuordnung der Gesellschaftsanteile vorgenommen worden.
Obwohl der Gesellschaftsvertragsentwurf nun in der Form und Gliederung grundlegend neu gefasst und wesentlich erweitert wird, sind materiell nur wenige Themen neu hinzugekommen. Die wesentlichen Ergänzungen über die PCGK hinaus betreffen die Berücksichtigung der aktuellen Vorgaben der Gemeindeordnung sowie die Anpassungen an die seitherigen Änderungen im Gesellschaftsrecht. Darüber hinaus wurde eine deutliche Ausweitung und Konkretisierung der Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats entsprechend den Regelungen in vielen „modernen“ Gesellschaftsverträgen von städtischen Beteiligungsunternehmen vorgenommen.
Abgestimmt auf die Neufassung des Gesellschaftsvertrags wurden auch die Geschäftsordnungen für die Geschäftsführung und für den Aufsichtsrat komplett überarbeitet (Anlage 3 und 4) und entsprechen nun in Form und Inhalt den Geschäftsordnungen anderer Beteiligungsunternehmen von Stadt und Land. Die Geschäftsordnungen werden laut Gesellschaftsvertrag vom Aufsichtsrat der FSG erlassen.
Aufgrund der grundlegenden Neufassung ist eine synoptische Darstellung der Änderungen nicht sinnvoll.
Thomas Fuhrmann
Bürgermeister
Anlagen
1 Entwurf Gesellschaftsvertrag (neu)
2 Gesellschaftsvertrag (alt)
3 Entwurf der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat (neu)
4 Entwurf der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (neu)
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen
<Anlagen>
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