Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 805/2021
Stuttgart,
11/17/2021



Abfallgebührenvorlage für das Jahr 2022; Änderungen der Satzungen:
- Abfallwirtschaftssatzung (AfS),
- Satzung der Stadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (HGS)
- Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik
Betriebsausschuss Abfallwirtschaft
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
30.11.2021
01.12.2021
02.12.2021



Beschlußantrag:
1. Den folgenden Gebühren- und Entgeltfestsetzungen bzw. -änderungen jeweils
zum 1. Januar 2022 wird zugestimmt (Anhang 4 zur Anlage 1):


1.4 Die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage
Stuttgart-Münster bleibt gegenüber 2021 unverändert.
2. Der sich aus der gebührenrechtlichen Nachkalkulation 2020 der Abfallwirtschaft ergebende Überschuss für den Teilleistungsbereich „Direktanlieferer“ von 124.543,97 € wird in dieser Höhe den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ zugeführt.

3. In die Kalkulation 2022 der mineralischen Deponie werden Überschüsse aus Vorjahren in Höhe von 188.928,00 € einbezogen. 4. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Stadtrecht Nr. 7/10) - AfS – wird in der Fassung der Anlage 2 beschlossen. 5. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Stadtrecht Nr. 7/9) - HGS - wird in der Fassung der Anlage 3 beschlossen.


6. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart (Stadtrecht Nr. 7/18) wird in der Fassung der Anlage 4 beschlossen.







Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1


1. Gebühren- und Entgeltfestsetzungen bzw. -änderungen
(Beschlussantrag Nr. 1)

Die Restabfallgebühren werden gegenüber 2021 um durchschnittlich 5,57 %
erhöht. Dabei beträgt die Schwankungsbreite der Gebührenerhöhung in Abhängigkeit von der Behältergröße zwischen 5,26 % und 5,67 %.
Die Erhöhung der Gebührenbelastung beim Restabfall von 3,0 Mio. € ergibt sich auf Basis der geplanten Behälterzahlen für 2022 und der Differenz zwischen den geplanten Gebühren 2022 und den Gebühren 2021.
Wesentliche Gründe für die Gebührenerhöhungen sind die höheren Verbrennungskosten des Restabfalls, die gestiegenen Personal und Fahrzeugkosten, gestiegene Kosten bei der Verwertung des Sperrabfalls und die höhere Quersubventionierung des Bioabfalls.
Die Fahrzeugkosten waren in der Kalkulation 2021 im Vergleich zum IST 2020 deutlich zu gering angesetzt und sind deshalb in der Kalkulation 2022 deutlich gestiegen.

Die Bioabfallgebühren bleiben gegenüber 2021 unverändert. Dies aber nur aufgrund der höheren Quersubventionierung durch den Restabfall. Diese beträgt in der Kalkulation 2022 rd. 10,8 Mio. € (Vorjahr rd. 8,8 Mio. €).
Die Kosten in der Kalkulation 2022 sind gegenüber der Kalkulation 2021 um rd. 2,0 Mio. € gestiegen.
Die höheren Kosten beim Bioabfall liegen insbesondere an den höheren Verwertungskosten des Bioabfalls (2021: 2,6 Mio. €; 2022: 3,2 Mio. €) und den höheren Kosten der Biovergärungsanlage (höhere Personalkosten und höhere kalkulatorische Zinsen) sowie gestiegenen Personal- und Fahrzeugkosten.
Es werden rd. 69 % (Kalkulation 2021: rd. 65%) der Gesamtkosten der Bioabfallentsorgung über die Restabfallgebühren finanziert.

Die Gebühren für Großanfallstellen erhöhen sich gegenüber 2021 um durchschnittlich 2,97 %. Dabei beträgt die Schwankungsbreite der Gebührenerhöhung in Abhängigkeit von der Containergröße zwischen 2,16 % und 4,32 %.

Die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart- Münster
bleibt gegenüber 2021 unverändert bei 217,00 €/to. Die Mindestanliefermenge beträgt 150 kg. Die Mindestanliefergebühr beträgt weiterhin 32,50 €/150 kg.

Die Gebühren für Behälteränderungen bei den 60l – 240l Behältern werden um
3,00 € von 54,00 € auf 57,00 € und bei den 1,1 cbm – Behältern um 4,00 € von 66,00 € auf 70,00 € erhöht. Die Verwaltung schlägt vor, auf eine vollkostendeckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 170 T€ im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken. Die Gebühren werden sukzessive erhöht.

Die Gebühren für Zusatzleerungen von Abfallbehältern erhöhen sich in Abhängigkeit von der Behältergröße und der Abfallart zwischen 0,00 € und 4,00 €. Im Einzelnen wird auf den Anhang 4 zur Anlage 1 verwiesen.
Die Verwaltung schlägt vor, auf eine vollkostendeckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 19 T€ im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Für das Aufstellen von Abfallbehältern bei Festen und Veranstaltungen werden die Gebühren nicht erhöht.
Die Verwaltung schlägt vor, wie in den Vorjahren, auf eine vollkostendeckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten in Höhe von rd. 9 T€ im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühr für Expresssperrabfall gegenüber 2021 unverändert bei 71,00 €.

Die Entgelte der mineralischen Deponie erhöhen sich in 2022 gegenüber 2021
wie folgt: „Verunreinigter Bodenaushub Kl. 1“ von 28,00 € auf 29,00 €, „Mineralische Schlämme Kl. 1“ von 34,00 € auf 35,00 €, „Sonstige mineralische Abfälle Kl. 1“ von 26,00 € auf 27,00 €, „Asbest“ von 78,00 € auf 82,00 €, „Verunreinigter Bodenaushub Kl. 2“ von 38,00 € auf 39,00 €, „Mineralische Schlämme Kl. 2“ von 46,00 € auf 47,00 €, „Sonstige mineralische Abfälle Kl. 2“ von 37,00 € auf 38,00 €, „Grenzwertige Abfälle Kl. 2“ von 44,00 € auf 45,00 €.


2. Gebührennachkalkulation Abfallwirtschaft 2020 und Verrechnungen 2022 (Beschlussantrag Nr. 2)

Der sich aus der gebührenrechtlichen Nachkalkulation 2020 der Abfallwirtschaft ergebende Überschuss von 124.543,97 € wird in dieser Höhe den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ zugeführt.
Dieser wird innerhalb der nächsten fünf Jahre in der Kalkulation kostenmindernd berücksichtigt.

In die Abfallgebührenkalkulation 2022 werden „Sonstige Verbindlichkeiten“ aus Vorjahren (2018, 2019 und 2020) in Höhe von 3.402.500 € und Verluste in Höhe von 128.859,94 € einbezogen.


3. Einbeziehung anteiliger Überschüsse aus Vorjahren der mineralischen Deponie in die Kalkulation 2022 (Beschlussantrag Nr. 3)

In die Kalkulation 2022 der mineralischen Deponie werden Überschüsse aus Vorjahren in Höhe von 188.928,00 € einbezogen.


4. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung (AfS) (Beschlussantrag Nr. 4,
Anlage 2)

Änderungen sind erforderlich aufgrund einer Gebührenneukalkulation und den daraus folgenden Änderungen in der Gebührenhöhe sowie redaktionellen Anpassungen durch das Inkrafttreten des Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetzes (LKreiWiG) sowie Änderungen im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).



5. Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (HGS) (Beschlussantrag Nr. 5, Anlage 3)

Aufgrund der Erhöhung der Restabfallgebühren sind Änderungen notwendig.


6. Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart (Beschlussantrag Nr. 6, Anlage 4)

Die Entgelte für die Entsorgung mineralischer Abfälle und Schlämme wurden erhöht sowie aufgrund des Inkrafttretens des LKreiWiG redaktionelle Änderungen vorgenommen.




Finanzielle Auswirkungen


Die Abfallgebühren 2022 sind im Ganzen vollkostendeckend kalkuliert. Damit ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für den Stadthaushalt.



Beteiligte Stellen

AKR und WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine



Dirk Thürnau Markus Töpfer
Bürgermeister Geschäftsführer


Anlagen

Anlage 1 zur GRDrs 805/2021:
Ausführliche Begründung

Anhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 805/2021:
Nachkalkulation 2020 mit Vergleich Vorkalkulationen 2021 und 2022 so wie dem Wirtschaftsplan 2022 - Abfallentsorgung-

Anhang 2 zur Anlage 1 der GRDrs 805/2021:
Leistungsbezogene Gebührenbedarfsrechnung 2022 - Abfallentsorgung-

Anhang 3 zur Anlage 1 der GRDrs 805/2021:
Leistungsbezogene Entgelt- und Gebührenbedarfsberechnung 2022 - mineralische Deponie-

Anhang 4 zur Anlage 1 der GRDrs 805/2021:
Übersicht über die Gebühren und Entgelte - Abfallentsorgung und mineralische Deponie

Anlage 2 zur GRDrs 805/2021: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart - AfS - )

Anlage 3 zur GRDrs 805/2021: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshaupststadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung - HGS -)

Anlage 4 zur GRDrs 805/2021: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshaupstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart



Ausführliche Begründung:



I. Nachkalkulation Abfallentsorgung 2020 / handelsrechtliches Ergebnis 2020

Für den Teilleistungsbereich „Direktanlieferer“ hat sich in der Nachkalkulation 2020 ein Überschuss in Höhe von 124.543,97 € ergeben. Dieser ist lt. KAG innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Im handelsrechtlichen Jahresabschluss 2020 wurde dieser Überschuss unter den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ ausgewiesen.
Für die Teilleistungsbereiche „Restabfall“ und „Großanfallstellen“ hat sich in der Nachkalkulation 2020 eine Unterdeckung in Höhe von 91.772,52 € bzw. 77.783,28 € ergeben. Diese kann, muss aber nicht in die Kalkulationen der nächsten fünf Jahre eingerechnet werden.
Diesem kostenrechnerischen Überschuss steht ein handelsrechtlicher Überschuss in 2020 für die Abfallwirtschaft in Höhe von 1.793.340,48 € gegenüber. Die Abweichung zwischen handelsrechtlichem und kostenrechnerischem Ergebnis beruht auf der Tatsache, dass einerseits das KAG und andererseits das HGB den Einbezug bestimmter Kosten bzw. Erträge innerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs verbieten.



II. Gebührenvorkalkulation Abfallentsorgung 2022

Grundlage für die Gebührenvorkalkulation 2022 sind grundsätzlich die Ansätze des Wirtschaftsplans 2022 sowie die aktuellsten Erkenntnisse zu den Kosten und Erlösen soweit diese gebührenfähig sind.

In Summe sind die Gesamtkosten beim Restabfall in der Kalkulation 2022 gegenüber der Kalkulation 2021 gestiegen. Lt. Kalkulation 2022 betragen die Gesamtkosten, ohne Altpapier und Quersubventionierung des Bioabfalls, beim Restabfall rd. 44,2 Mio. € (Kalkulation 2021: rd. 41,7 Mio. €).
Die Quersubventionierung des Bioabfalls hat sich gegenüber der Kalkulation 2021 um rd. 1,9 Mio. € erhöht. Die beim Restabfall einzurechnenden Kosten des Altpapiers haben sich dagegen um rd. 0,8 Mio. € vermindert. Dies liegt ganz überwiegend an der mit den DSD-Teilnehmern neu ausgehandelten Vereinbarung zur Kostenerstattung bzgl. der Mitbenutzung der grünen Tonne.
Weitere Gründe für die gestiegenen Kosten beim Restabfall sind die höheren Verbrennungskosten (rd. + 0,5 Mio. €), höhere Personalkosten (rd. + 0,7 Mio. €), höhere Fahrzeugkosten (rd. + 0,9 Mio. €; diese waren in der Kalkulation deutlich zu gering geplant) sowie höhere Kosten für die Sperrabfallverwertung (rd. + 0,4 Mio. €). Durch den Einbezug von Gebührenüberschüssen aus Vorjahren in Höhe von 3,4 Mio. € wird eine weitere Gebührenerhöhung von rd. 6,3 % vermieden.

Wesentliche Abweichungen zum Wirtschaftsplan 2022 sowie zur Kalkulation 2021 sind bei den Erläuterungen zu den einzelnen Kosten- und Erlösblöcken unter IV. aufgeführt. In Einzelfällen wird in der Kalkulation 2022 begründbar von den Daten des Wirtschaftsplans 2022 abgewichen. Im Anhang 1 zur Anlage 1 sind die Werte der Gebührenkalkulationen 2022 und 2021 sowie die Werte der Gebührennachkalkulation 2020 und des Wirtschaftsplans 2022 dargestellt.

III. Gebührenkostenträger Bioabfall

Unter Berücksichtigung einer Quersubventionierung durch den Restabfall in Höhe von rd. 10,8 Mio. € (Vorjahr: rd. 8,8 Mio. €), die durch das kommunale Abgabenrecht gedeckt ist, bleiben die Bioabfallgebühren konstant.
Die Bioabfallgebühren müssen so bemessen sein, dass zumindest die für den Bioabfallbereich anfallenden variablen Kosten durch die Bioabfallgebühren gedeckt werden. Eine Quersubventionierung der variablen Kosten über die Restabfallgebühren ist rechtlich nicht zulässig.
Der kalkulierte Gebührenbedarf des Kostenträgers Bioabfall beläuft sich in 2022 auf rd. 15,6 Mio. € (Vorjahr: rd. 13,6 Mio. €). Davon sind rd. 3,7 Mio. € variable Kosten. Insbesondere fallen hierunter die mengenabhängigen Verwertungskosten des Bioabfalls in Höhe von rd. 3,2 Mio. €.
Die für 2022 kalkulierten Gebührenerlöse betragen rd. 4.9 Mio. €. Die variablen Kosten sind daher durch die Erlöse des Bioabfalls gedeckt.

Die Quersubventionierung durch den Restabfall beträgt rd. 69 % (2021: rd. 65 %).

Die Voraussetzungen für eine in 2022 geplante Sammelmenge von 29.000 to Bioabfall sind durch die Aufstellung einer ausreichenden Menge an Sammelbehältern gegeben.

Durch die Einführung der flächendeckenden Bioabfallsammlung und durch die Einführung des Vollservice bei der Bioabfallsammlung sind die kalkulierten Kosten in den letzten Jahren stetig gestiegen.
Wesentliche Gründe für die Kostensteigerung in der Kalkulation 2022 gegenüber der Kalkulation sind die deutlich gestiegenen Kosten der Bioabfallverwertung, die höheren Kosten der zukünftigen Biovergärungsanlage (hier: kalkulatorische Zinsen und Personalkosten) sowie die die höheren Personal- und Fahrzeugkosten bei der Sammlung des Bioabfalls.

In 2018 betrug der kalkulierte Gebührenbedarf beim Bioabfall: rd. 13,4 Mio. €
In 2019 betrug der kalkulierte Gebührenbedarf beim Bioabfall: rd. 14,4 Mio. €
In 2020 betrug der kalkulierte Gebührenbedarf beim Bioabfall: rd. 14,7 Mio. €
In 2021 betrug der kalkulierte Gebührenbedarf beim Bioabfall: rd. 13,6 Mio. €
In 2022 beträgt der kalkulierte Gebührenbedarf beim Bioabfall: rd. 15,6 Mio. €


Die kalkulierte Quersubventionierung der Bioabfallgebühren durch die Restabfallgebühren stellt sich in den letzten Jahren wie folgt dar:

In 2018 betrug die kalkulierte Quersubventionierung: rd. 9,1 Mio. €
In 2019 betrug die kalkulierte Quersubventionierung: rd. 9,7 Mio. €
In 2020 betrug die kalkulierte Quersubventionierung: rd. 10,0 Mio. €
In 2021 betrug die kalkulierte Quersubventionierung: rd. 8,8 Mio. €
In 2022 beträgt die kalkulierte Quersubventionierung: rd. 10,8 Mio. €



Die Entwicklung der Restabfallgebühren „ohne Quersubventionierung“ ist im Anhang 2 ersichtlich.



IV. Ergänzende Erläuterungen zu den Kosten- und Erlösblöcken des Anhangs 1 zur Anlage 1:

Die Kosten- und Erlösblöcke entsprechen der nach der Eigenbetriebsverordnung vorgegebenen Systematik und damit der Erfolgsübersicht des Wirtschaftsplans. Darüber hinaus sind wichtige Einzelpositionen zusätzlich dargestellt.

1. Materialaufwand


1a. Materialaufwand (Bezug von EnBW)

Größter Kostenblock beim Materialaufwand ist die Position „Bezug von EnBW“, bei der die Zahlungen an die Energie Baden-Württemberg AG für die Verbrennung von Abfällen in der Abfallverbrennungsanlage Münster mit 41,9 Mio. € ausgewiesen werden. In dieser Position sind die gebührenrechtlichen Auflösungsbeträge der Verbrennungskostenvorauszahlung an die EnBW mit rd. 5,0 Mio. € enthalten. Durch eine im Vertrag festgelegte Preisgleitklausel steigt der Preis pro Tonne kontinuierlich. Lt. Schreiben der EnBW vom 04.08.2021 beträgt der Preis pro Tonne für 2022 148,48 €/to incl. USt (2021: 146,91 €/to)

Abweichung Kalkulation vom Plan 2022:
Die Abweichung in Höhe von rd. 1,1 Mio. € beruht insbesondere auf dem unterschiedlichen Ansatz bei der Auflösung des Abgrenzungspostens im Handelsrecht und in der Kalkulation.


1b. Materialaufwand (Umlage Zweckverband RMHKW Böblingen)

Beim Zweckverband Restmüllheizkraftwerk (RMHKW) Böblingen, in dem die Landeshauptstadt Stuttgart Mitglied ist, fallen rd. 2,4 Mio. € Verbrennungskosten an.
Das Verbrennungskontingent im Restmüllheizkraftwerk Böblingen wurde von ursprünglich 25.100 to in 2018 auf 15.100 to ab 06/2020 reduziert.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2022:
Die Ansätze sind identisch.


1c. Materialaufwand (Reststoffverwertung)

Diese Kosten mit rd. 3,2 Mio. € beinhalten die Entsorgungsleistungen im Rahmen der Reststoffverwertung für Bioabfall und Problemstoffe, sowie die Kosten des Papierumschlages. Die Kosten der Bioabfallverwertung sind darin mit rd. 3,1 Mio. € enthalten.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2022:
Die Ansätze sind identisch.


1d. Materialaufwand (Bezug von sonstigen Fremden)

In diesem Kostenblock mit rd. 5,1 Mio. € sind vor allem Instandhaltungskosten, Erlösabtretungen aufgrund der Vereinbarungen mit den DSD-Teilnehmern, Kosten der Müllgefäßbehälter, Kosten für die Altdeponien, Energiekosten sowie Kosten für Dienst- und Schutzkleidung enthalten.


Abweichung Kalkulation vom Plan 2022:
Die Ansätze sind nahezu identisch. Geringfügige Abweichungen gibt es aufgrund von Instandhaltungen und Energiekosten für Mietwohnungen. Diese werden in der Kalkulation nicht berücksichtigt.


2. Bezug von Betriebsbereichen (Fahrleistungen)

Hier sind die Leistungen des Betriebsbereichs Fahrbetrieb mit 7,6 Mio. € ausgewiesen.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2022:
Der Kalkulationsansatz ist um rd. 210 T€ niedriger als der Planansatz. Die Kosten wurden aufgrund der Auswertung der bisherigen IST-Daten für 2021 nach unten korrigiert.


3. und 4. Bezug von Betriebsbereichen (Werkstattleistungen und Sonstiges)

Hier sind die Leistungen des Betriebsbereichs Werkstatt und sonstige innerbetriebliche Verrechnungen an die Abfallentsorgung von insgesamt rd. 2,8 Mio. € ausgewiesen.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2022:
Die Ansätze sind identisch.


5. Personalaufwand

Die gesamten Personalkosten der Kalkulation 2022 betragen incl. Personalnebenkosten rd. 25,4 Mio. €. Die Personalkosten beinhalten gegenüber der Nachkalkulation 2020 die zwischenzeitlichen Tarifsteigerungen sowie zusätzliche Mitarbeiter.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2022:
Der Kalkulationsansatz ist um rd. 0,2 Mio. € höher als der Ansatz im Wirtschaftsplan 2022. Die Personalkosten wurden in der Kalkulation aufgrund der bisher in 2021 angefallenen Kosten erhöht.


6. Abschreibungen

Die Abschreibungen sind für 2022 in der Kalkulation mit rd. 0,4 Mio. € vorgesehen. Die zugrunde gelegten Abschreibungssätze sind den amtlichen AfA-Tabellen entnommen.
Die geplante Biovergärungsanlage führt planmäßig erst in 2023 zu Abschreibungen.


Abweichung Kalkulation vom Plan 2022:
Die Ansätze sind identisch.






7. Zinsen und ähnliche Aufwendungen

In der Kalkulation 2022 sind Zinsen in Höhe von 1,5 Mio. € vorgesehen.
Die Zinsen für das im Zusammenhang mit dem Entsorgungsvertrag mit der EnBW aufgenommene Darlehen als Vorauszahlung auf die von der EnBW verrechneten Verbrennungskosten sind in dieser Position mit 0,6 Mio. € enthalten. Die kalkulatorischen Zinsen belaufen sich auf rd. 0,9 Mio. €.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2022:
In der Kalkulation werden „kalkulatorische Zinsen“ berücksichtigt, im nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufgestellten Wirtschaftsplan nicht. Eine weitere Abweichung ergibt sich aus der Berücksichtigung der Auf- und Abzinsung von Rückstellungen gemäß Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG). Diese Auf-und Abzinsung ist im Plan (Handelsrecht) berücksichtigt (rd. 1,9 Mio. €), in der Kalkulation nicht.


8. Steuern

Für diesen Bereich fallen nur sehr geringe Steuern an.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2022:
Grundsteuer auf Mietwohnungen werden im Wirtschaftsplan berücksichtigt, in der Kalkulation nicht.


9. Sonstige betriebliche Aufwendungen

Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen betragen in der Kalkulation für das Jahr 2022 rd. 5,4 Mio. €. Hier sind die Kosten für die Service- und Steuerungsleistungen der städtischen Ämter, die Kompostierungskosten, Versicherungen, Fernsprechkosten, Fortbildungskosten, die Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit, etc. enthalten.
Die Verrechnungskosten mit den städtischen Ämtern betragen in der Kalkulation 2022 rd. 3,2 Mio. €. (Kalkulation 2021: 2,8 Mio. €)

Abweichung Kalkulation vom Plan 2022:
Der Kalkulationsansatz entspricht nahezu dem Ansatz im Wirtschaftsplan 2022.


10. Erlöse aus Kooperationen (Landkreise)

Die Kooperationserlöse betragen in der Kalkulation 2022 rd. 20,5 Mio. €.
Bei den unter Punkt 1a. aufgeführten Verbrennungskosten an die EnBW handelt es sich aus Sicht der AWS um eine Bruttodarstellung. Von diesen Kosten müssen die Erlöse aus den Kooperationen mit dem Landkreis Esslingen und dem Rems-Murr-Kreis subtrahiert werden.
Die Preissteigerungen aufgrund der Preisgleitklausel im Vertrag mit der EnBW gelten auch für die Kooperationspartner.
In dieser Position sind auch die geschätzten Erlöse aufgrund von Mehrmengen der Kooperationspartner enthalten.




Abweichung Kalkulation vom Plan 2022:
Geringfügige Reduzierung der Erlöse um 0,1 Mio. €.


11. Sonstige Nebenerlöse

Die „Sonstigen Nebenerlöse“ betragen in der Kalkulation 2022 rd. 5,9 Mio. € (Kalkulation 2021: 4,9 Mio. €). In dieser Position sind alle sonstigen Erlöse wie z.B. Erlöse aus der Altpapiervermarktung, Kostenerstattung vom DSD für die Logistik von PPK sowie Kantinen- und Mieterlöse enthalten. Gegenüber der Kalkulation 2021 sind insbesondere die Erlöse aus der „Mitbenutzung der grünen Tonne“ durch die DSD-Teilnehmer gestiegen.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2022:
Die Abweichung in Höhe von 1,9 Mio. € beruht darauf, dass im Wirtschaftsplan in dieser Position Erträge aus dem Verkauf von Anteilen aus dem Spezialfonds zur Gegenfinanzierung des Aufwands, der aus der niedrigeren Verzinsung der langfristigen Rückstellungen resultiert und Erträge aus der Aufzinsung enthalten sind, die in der Kalkulation nicht zu berücksichtigen sind.


12. Gebühren für Behälteränderungen und Sperrabfallentsorgung

Diese Position enthält die Erlöse aus den Behältertauschgebühren und den Gebühren aus dem Expresssperrabfall mit insgesamt rd. 0,6 Mio. €.
Die in 2021 für den Behältertausch festgelegten Gebühren waren nicht kostendeckend (siehe GRDrs 774/2020). Auch in 2022 sind die vorgeschlagenen Gebühren, trotz moderater vorgeschlagener Gebührenerhöhungen, nicht kostendeckend. Die geplante Unterdeckung bei den Behältertauschgebühren wird voraussichtlich rd. 170 T€ betragen.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2022:
Der Kalkulationsansatz 2022 ist geringfügig höher, da etwas höhere Fallzahlen zugrunde gelegt wurden.


13. Einbezug von Überschüssen aus Vorjahren

Beim Kostenträger „Restabfall“ werden aus den Jahren 2018 (2.100.642,40 €) und 2019 (1.299.357,60 €) Überschüsse in Summe von 3.400.000 € in die Kalkulation 2022 eingerechnet. Damit sind die Überschüsse aus 2018 vollständig verbraucht, für 2019 besteht noch ein Rest in Höhe von 1.015.870,41 €. Dieser muss bis 2024 verrechnet sein. Beim Kostenträger „Großanfallstellen“ sind Verluste in Höhe von 109.171,09 € aus 2018 und 2019 und beim Kostenträger „Direktanlieferer“ Überschüsse aus 2020 in Höhe von 2.500,00 € und Verluste aus 2017 in Höhe von 19.688,85 € in die Kalkulation 2022 eingerechnet.


14. Ergebnis BgA DSD Prognose 2022

Gewinne und Verluste des BgA DSD dürfen laut Rechnungsprüfungsamt nicht in die Gebührenkalkulation eingerechnet werden. Aus diesem Grund wird die sich aus der Planung ergebende Unterdeckung des BgA DSD in Höhe von 1.100.000 € in der Gebührenkalkulation 2022 nicht berücksichtigt.

V. Darstellung der Gebührenüberschüsse

Zwischen der Vorkalkulation der Abfallgebühren und dem im Nachgang ermittelten IST-Ergebnis kommt es regelmäßig zu Abweichungen.
Diese resultieren z.Bsp. aus geplanten aber nicht durchgeführten Projekten, Preisabweichungen, Änderungen beim Personal, Verzögerungen bei der Umsetzung von Maßnahmen.
Im Falle von Gebührenüberschüssen sind diese unter den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ zu buchen. Die Überschüsse müssen dem Gebührenzahler innerhalb von fünf Jahren wieder gutgebracht werden.
Gebührenunterdeckungen können nicht bilanziert werden, können aber lt. dem Kommunalabgabenrecht Baden-Württemberg innerhalb von fünf Jahren in der Abfallgebührenkalkulation berücksichtigt werden.
Durch die unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben kann es zu erheblichen Abweichungen zwischen handelsrechtlicher und kostenrechnerischer Höhe des Ergebnisses in der Abfallwirtschaft kommen.

In der folgenden Übersicht wird die Entwicklung der „Sonstigen Verbindlichkeiten“ dargestellt:

Stand 31.12.2018: 15.047.599,08 €

Zuführungen 2019: 2.315.228,01 €
Auflösung 2019: -5.646.956,68 €

Stand 31.12.2019: 11.715.870,41 €

Zuführungen 2020: 124.543,97 €
Auflösung 2020: -3.900.000,00 €

Stand 31.12.2020: 7.940.414,38 €

Prognose Zuführungen lt.HJ-Bericht 2021: 2.000.000,00 €
Auflösung lt. Kalkulation 2021: -3.400.000,00 €

Voraussichtlicher Stand 31.12.2021: 6.540.414,38 €

Auflösung lt. Kalkulation 2022: -3.402.500,00 €

Voraussichtlicher Stand 31.12.2022: 3.137.914,38 €



Im Betrag von 6.540.414,38 € zum 31.12.2021 sind Gebührenüberschüsse aus

2018: 2.100.642,40 €
2019: 2.315.228,01 €
2020: 124.543,97 €
2021 Prognose: 2.000.000,00 €
Summe: 6.540.414,38 €

enthalten.

Die Überschüsse aus 2017 in Höhe von 1.196.591,52 €, die aufgrund der 5-Jahresfrist spätestens in der Kalkulation 2021 eingerechnet werden müssen, sind in den Gebührenkalkulationen 2019 und 2021 berücksichtigt.

Die in die Kalkulation 2022 eingerechneten Überschüsse in Höhe von 3.402.500 € stammen aus den Nachkalkulation 2018, 2019 und 2020.



VI. Darstellung der Entgeltsituation der mineralischen
Deponie Einöd (Auffüllabschnitt II - AII -)

Grundsätzlich soll das begrenzte Deponievolumen zur Sicherung einer nachhaltigen Abfallwirtschaft in Stuttgart nicht zu schnell aufgebraucht werden.

Unter Einbezug von Überschüssen aus Vorjahren in Höhe von 188.928,00 € stellen sich die Entgelte in der Kalkulation zum 01.01.2022 gegenüber der Kalkulation 2021 wie in der nachstehenden Übersicht dar:


01.01.2021 01.01.2022

Mineralische Schlämme Klasse I 34,00 €/t 35,00 €/t
Sonstige mineralische Abfälle Klasse I 26,00 €/t 27,00 €/t
Verunreinigter Bodenaushub Klasse I 28,00 €/t 29,00 €/t
Asbest Klasse I 78,00 €/t 82,00 €/t
Asbest Kleinmengen (je angefangene 100 kg) 10,08 €/t 10,08 €/t
Verunreinigter Bodenaushub Klasse II 38,00 €/t 39,00 €/t
Mineralische Schlämme Klasse II 46,00 €/t 47,00 €/t
Sonstige mineralische Abfälle Klasse II 37,00 €/t 38,00 €/t
Grenzwertige Abfälle Klasse II 44,00 €/t 45,00 €/t
Bauschutt Kleinmengen 4,20 €/t 4,20 €/t
(je angefangene 100 kg)


Auf die Anhänge 3 und 4 zur Anlage 1 wird verwiesen.



VII. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung (AfS) (Beschlussantrag Nr. 4, Anlage 2)

Zu § 1

Zu Nr.1 bis 8 und 14 bis 17

Ende letzten Jahres hat das Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG) das Landesabfallgesetz (LAbfG) abgelöst. Auch im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind Ende letzten Jahres Änderungen erfolgt. Da diese Änderungen zum Zeitpunkt der letztjährigen Beschlussfassung über die Änderungsssatzungen noch nicht in Kraft getreten waren, muss nun die Aktualisierung erfolgen. Es handelt sich hierbei nicht um inhaltliche Änderungen, sondern um rein redaktionelle Anpassungen.


Zu Nr.9 bis 13

Diese Änderungen sind erforderlich aufgrund der neukalkulierten Gebührensätze für die Entsorgung des 70-l Müllsacks (Nr.9) und der Abfälle von Großanfallstellen (Nr.10). Auch die Gebühren für Änderungen bei der Anzahl oder dem Rauminhalt von Abfall- und Wertstoffbehältern (Nr.11), für Zusatzleerungen von Abfall- und Wertstoffbehältern (Nr.12) sowie für Entleerungen für Restmüll- und Wertstoffbehälter bei Festen und Veranstaltungenwurden geändert.


VIII. Änderung der Satzung über die Erhebung von Hausgebühren (HGS) (Beschlussantrag Nr. 5, Anlage 3)

Aufgrund der Erhöhung der Gebühren für Restabfall war eine Änderung erforderlich.



IX. Änderung der Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart (Beschlussantrag Nr.6, Anlage 4)


Die Entgelte für die Entsorgung mineralischer Abfälle und Schlämme wurden erhöht sowie aufgrund des Inkrafttretens des LKreiWiG redaktionelle Änderungen vorgenommen.





























Anlage 2 zur GRDrs 805/2021

Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
(Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart - AfS -)


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2021 aufgrund der

§§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg,

§ 1


Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 4. Dezember 1997, zuletzt geändert am 3. Dezember 2020 (Amtsblatt Nr. 50, Stadtrecht Nr. 7/10), wird wie folgt geändert:













§ 2


Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Anlage 3 zur GRDrs 805/2021



Satzung zur Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung - HGS -)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2021 aufgrund des
§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren vom 30. November 1978 zuletzt geändert durch Satzung vom 3. Dezember 2020 (Amtsblatt Nr. 50, Stadtrecht Nr. 7/9), wird wie folgt geändert:

-je 240-l-Behälter bei 14-täglich einmaliger Abholung 406,80 €
-je 120-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung 480,60 €
-je 240-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung 853,20 €
-je 1.100-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung 2.607,60 €“

§ 2
In-Kraft-Treten


Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.









Anlage 4 zur GRDrs 805/2021




Satzung zur Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet Stuttgart


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2021 aufgrund der

§§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg,
§§ 17, 20 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG),
§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart vom 19. November 2015, zuletzt geändert durch Satzung vom 3. Dezember 2020 (Amtsblatt Nr. 50, Stadtrecht Nr. 7/18) wird wie folgt geändert:


Mineralische Abfälle und mineralische Schlämme der Deponieklasse I

Das Gewichtsentgelt je Tonne beträgt für:

mineralische Abfälle 27,00 Euro
mindestens jedoch 13,50 Euro je Anlieferung

mineralische Schlämme 35,00 Euro
mindestens jedoch 17,50 Euro je Anlieferung“

§ 2
In-Kraft-Treten


Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.





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Anhang1_2022.pdfAnhang1_2022.pdfAnhang2_2022.pdfAnhang2_2022.pdfAnhang3_2022.pdfAnhang3_2022.pdfAnhang4_2022.pdfAnhang4_2022.pdf