2. Die Gesamtkosten in Höhe von 23.925 TEUR sind über den Vermögensplan des ELW zu finanzieren. Die Finanzierung erfolgt aus Eigenkapital des ELW (10.700 TEUR (gerundet): Verkauf des Teilgrundstückes an das Siedlungswerk GmbH), Kapitalmarktmitteln (11.350 TEUR), Zuschuss der Hans Rehn Stiftung (235 TEUR und Investitionskostenzuschuss des Jugendamtes 1.640 TEUR).
3. Die für Wohnungsbau vorgesehenen Teilflächen sollen an das Siedlungswerk veräußert werden. Über die Einzelheiten des Grundstücksgeschäfts ist noch gesondert zu beschließen.
4. Der ELW wird ermächtigt, alle Planungen und Bauvorbereitungen für die Leistungsphasen 1 bis 6, Teile von 7 nach HOAI (bis zur Baureife) zu beauftragen.
5. Der ELW wird ermächtigt, eine Projektsteuerung zu beauftragen.
6. Der ELW wird ermächtigt, alle für den Abbruch der Bestandsgebäude notwendigen Beauftragungen auszusprechen und abzurufen.
7. Der Name „Hans Rehn Stift“ bleibt erhalten.
Die Altenwohnanlage wurde von der Hans Rehn Stiftung im Rahmen eines mit der Landeshauptstadt Stuttgart (LHS) vereinbarten Erbbaurechts errichtet. Die Stiftung hatte zunächst die LHS mit der Betriebsführung der Altenwohnanlage beauftragt. Im Hinblick auf die erforderliche Generalsanierung haben die Stiftung und die LHS vereinbart, das Erbbaurecht und den Betriebsführungsvertrag zum 31.12.2007 aufzuheben bzw. zu beenden und auf den Eigenbetrieb Leben und Wohnen (ELW) der Landeshauptstadt Stuttgart, inklusive dem im Eigentum der Stiftung stehende Sachanlagevermögen, zu übertragen (Vertrag zwischen der LHS und der Hans Rehn Stiftung vom 26.06.2006, GRDrs. 202/2006). Im Gegenzug hat sich die LHS verpflichtet, die Altenwohnanlage zu keinem anderen Zweck als zu Zwecken einer zeitgemäßen Einrichtung für ältere und pflegebedürftige Stuttgarter Bürgerinnen und Bürger zu nutzen und nutzen zu lassen und der Einrichtung keinen anderen Namen als Hans Rehn Stift zu geben. Der Hans Rehn Stiftung werden in dem Vertrag vom 26.06.2006 definierte Mitwirkungsrechte in Bezug auf die Altenwohnanlage eingeräumt.
Insgesamt schränkt die vorhandene Gebäudestruktur die konzeptionelle Ausgestaltung nach dem gerontologischen, dem städteplanerischen und dem pflegewissenschaftlichen Stand ein.
Die Altenwohnanlage aus dem Jahr 1977 ist in allen Bereichen dringend sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den Vorgaben der Landesheimbauverordnung (LHeimBauVO).
1.2 Wirtschaftlichkeit
Entsprechend der LHeimBauVO müssen die bestehenden Doppelzimmer (22) in Einzelzimmer umgewandelt werden und Gruppengrößen von 15 Bewohner*innen geschaffen werden. Dies erhöht den ohnehin hohen Flächenwert/Platz von 61,8 qm nochmals. Der aktuelle Richtwert liegt bei max. 50 qm/Platz. Die Gemeinschaftsflächen und die Zimmergrößen sind über dem Richtwert, die laufenden Unterhaltskosten somit nicht wirtschaftlich und refinanzierbar. Der vorhandene Therapiebereich mit Bewegungsbad wird als Lagerfläche genutzt. Die Verkehrsflächen sind deutlich zu großzügig. Die Wege für die Mitarbeitenden zu lang. Eine Kernsanierung wurde untersucht und vor dem Hintergrund der Flächenentwicklung verworfen.
2. Machbarkeitsstudie/Konzeption Entsprechend des Grundgedankens der Hans Rehn Stiftung soll an dem Standort weiterhin ein Pflegeheim für Stuttgarter Bürgerinnen und Bürger bestehen, eingebunden in eine Quartiersentwicklung. Die Hans Rehn Stiftung ist damit einverstanden, dass der aktuelle und prognostizierte Bedarf an stationären Pflegeplätzen und ein ausdifferenziertes Angebot an betreutem Wohnen an dem Standort zusammen mit dem Siedlungswerk verwirklicht werden soll. Am 28.08.2014 schloss der ELW gemeinsam mit dem Stiftungsrat der Hans Rehn Stiftung und dem Siedlungswerk eine Projektvereinbarung. Aus der Projektvereinbarung sind weder das Recht auf ein Bebauungsplanverfahren, noch die Realisierung des Projektes abzuleiten. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart ist durch diese Projektvereinbarung bei der Abwägung keinerlei Bindungen unterworfen. Ein gemeinsamer städtebaulicher Wettbewerb mit dem Ziel, ein neues Quartier für unterschiedliche Nutzergruppen und Generationen zu entwickeln, wurde durchgeführt. Ein neues Quartier für Jung und Alt mit den Angeboten Pflegeheim, Betreutes Wohnen, Begegnungsstätte, Kindertageseinrichtung (Kita) und Generationenwohnen sollte realisiert werden.
- förderfähige Begegnungsstätte
- Gewerbeeinheit (Bäcker, Kiosk und Tagespflege)
- ca. 3 Wohnungen (Personalwohnen)
- ca. 20 solitäre Kurzzeitpflegeplätze oder ca. 12 Beatmungsplätze
- ca. 4 Wohnungen (Personalwohnen)
- ca. 40 barrierefreie Generationenwohnungen in Eigentum und Miete
davon 50 % geförderte Mietwohnungen aufgeteilt in Sozialmietwohnungen und „Mietwohnungen mittlere Einkommensbezieher“.
Der Zeitplan (Anlage 4) sieht, in Abhängigkeit des Inkrafttretens des Bebauungsplanverfahrens sowie des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens den Abbruch für das Jahr 2024 und den Baubeginn für den Anfang 2025 vor. Es wird mit einer Bauzeit von 1,5 Jahren geplant.
5. Steuer- und satzungsrechtliche Prüfung
Satzungszweck des ELW ist die Förderung der Altenhilfe und der Wohlfahrtspflege. Der Bau und die Vermietung der genannten Gewerbeeinheiten, Personalwohnungen und der Kindertagesstätte sind für den Betrieb einer umfassenden Altenwohnanlage/Mehrgenerationenhaus zielführend, die entsprechenden Unternehmungen stellen daher einen Annex zum festgeschriebenen Satzungszweck dar.
Die Auflösung von stillen Reserven aus dem Grundstücksverkauf führen zu keiner Ertragssteuerpflicht beim ELW (bisher keine Verwendung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb). Entsprechend den steuerrechtlichen Vorschriften zur Gemeinnützigkeit, ist darauf zu achten, dass aus der Sphäre der Vermögensverwaltung (insbes. Vermietungen) dauerhaft kein Verlust entsteht. Ebenso ist darauf zu achten, dass die Investitionen von Baumaßnahmen, die im Ergebnis der Vermögensverwaltung dienen, nicht durch gemeinnützigkeitsrechtlich zeitnah für die gemeinnützigen Satzungszwecke zu verwendenden Mittel finanziert werden. Sowohl die geplanten Gewerbeeinheiten als auch die geplante Kindertageseinrichtung können aus nicht zeitnah für gemeinnützige Zwecke zu verwendenden Mitteln finanziert werden. Hierzu kann neben entsprechenden Zuschüssen für den Kindertageseinrichtungsbau durch das Jugendamt und der notwendigen Fremdfinanzierung auch der anteilige Erlös aus dem Grundstücksverkauf (Grundstücksanteil, der bisher der Vermögensverwaltung gedient hat) herangezogen werden. Finanzielle Auswirkungen Die Finanzierung des Neubaus Hans Rehn Stift wird im Wirtschaftsplan 2022/2023 und Wirtschaftsplan 2024/2025 entsprechend der zu dem Zeitpunkt vorliegenden Kostenberechnung dargestellt. Die Gesamtkosten des Hans Rehn Stiftes liegen nach heutigem Wissensstand geschätzt bei 23.925 TEUR.
Die für Wohnungsbau vorgesehenen Teilflächen sollen an das Siedlungswerk veräußert werden. Über die Einzelheiten des Grundstücksgeschäfts ist noch gesondert zu beschließen Die Finanzierung der Baukosten stellt sich derzeit wie folgt dar:
Der aktuelle Kosten- und Finanzierungsplan ist als Anlage 5.0 beigefügt. Erläuternd ist zu ergänzen, dass die Abweichung zu den ursprünglichen Gesamtkosten (Siehe GRDrs 85/2016) begründet ist durch
- die Anpassung der zu gering angesetzten Baunebenkosten
- die Erhöhung der Kostenrichtwerte für stationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen vom Jahr 2016 auf das Jahr 2020 der BWKG (Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft e.V.)
- die Steigerung der Baukosten vom Jahr 2016 auf das Jahr 2023 gemäß BKI (Baukosteninformationszentrum)
- die Verwendung der Brutto-Grundfläche (BGF) als Flächenbezugsgröße für die Kosten- und Finanzierungsplanung nach aktuellem Projektstand
- Für die Errichtung der viergruppigen Kita erhält der ELW einen Zuschuss in Höhe von 1,64 Mio. EUR (410.000 EUR Investitionskostenzuschuss je Gruppe) sowie anschließend für die Dauer der Mietzeit eine Miete von 10 EUR/qm Nutzungsfläche.
- Gemäß Prüfung durch die Stadtkämmerei entstehen durch den Bau der Kita und die Weitervermietung an das Jugendamt sowie durch den Bau der Gewerbeeinheit und Weitervermietung an einen externen Mieter keine gemeinnützigkeitsgefährdenden Tatbestände.
- Der Investitionskostenzuschuss des Sozialamtes für die Begegnungsstätte Plus ist in der Kosten- und Finanzierungsplanung bisher nicht ausgewiesen, da noch keine konkrete Planung existiert.
- Die Förderung des Landes „Wohnungsbau BW – Mitarbeiterwohnen“ als Sozialmietwohnungen über die L-Bank ist in der der Kosten- und Finanzierungsplanung bisher nicht ausgewiesen, da noch keine konkrete Planung existiert.