Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 283/2011
Stuttgart,
05/18/2011



Bebauungsplan Gewerbegebiete Weilimdorf / Regelung zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben und Vergnügungsstätten u.a. im Stadtbezirk Weilimdorf (Weil 239)
- Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB mit Anregungen gemäß § 3 (2) BauGB




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
07.06.2011
09.06.2011



Beschlußantrag:

Der Bebauungsplan Regelung zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben und Vergnügungsstätten u. a. im Stadtbezirk Weilimdorf (Weil 239) wird in der Fassung des Bebauungsplanentwurfs vom 20.08.2010 / 18.01.2011 gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Es gilt die Begründung gemäß § 9 (8) BauGB vom 20.08.2010 / 18.01.2011.

Der Geltungsbereich ist im Kartenausschnitt auf dem Deckblatt der Begründung (Anlage 2) und in der Anlage 5 dargestellt.

Die Anregungen der Beteiligten können nicht berücksichtigt werden. (Anlage 3 b)


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Regelung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben:
Mit dem Ziel der Stärkung der Zentren und der Sicherung der Gewerbeflächen für produzierende, produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe soll die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen im Geltungsbereich weitgehend ausgeschlossen bzw. geregelt werden.

Für die Gewerbegebiete in Weilimdorf werden immer wieder Anträge bzw. Wünsche zur Realisierung von Einzelhandelsprojekten vorgelegt. Dies ist mit den o. g. Nutzungsvorstellungen für diese Gebiete in der Regel nicht vereinbar.

Ziel ist es einerseits, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den zentralen Versorgungsbereichen in Weilimdorf zu halten und diese zu stärken, andererseits die bestehenden Gewerbeflächen für produzierendes und produktionsnahes Gewerbe, Handwerk, dienstleistungsbezogenes Gewerbe und Logistik zu sichern.

Grundlage für die Zielsetzung ist die Konzeption „Einzelhandel und Zentren - Fortschreibung des Einzelhandels- und Märktekonzepts“ für die Landeshauptstadt Stuttgart
(GRDrs 222/2008). Diese konzeptionellen Inhalte sind planungsrechtlich abzusichern.

Regelung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und Bordellen:
Ergänzend zu den im Aufstellungsbeschluss formulierten Zielsetzungen soll auch die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten stärker eingeschränkt werden. In der letzten Zeit wurden in Stuttgart vermehrt Anfragen zur Errichtung von Spielhallen auch in gewerblich genutzten Gebieten gestellt, daher wird auch in Weilimdorf die Notwendigkeit eines Ausschlusses dieser Vergnügungsstätten gesehen. Um die Gewerbeflächen und damit Flächen für Arbeitsstätten zu sichern, wird die Ansiedlung bzw. Zulässigkeit von Spielhallen sowie Bordellen im gesamten Geltungsbereich ausgeschlossen.

Auf die Begründung mit Umweltbericht vom 20.08.2010 / 18.01.2011 wird verwiesen (Anlage 2).

Um die Zulässigkeit der Einzelhandelsbetriebe und den Ausschluss von Spielhallen, Wettbüros und Bordellen im Geltungsbereich künftig regeln zu können, ist eine Änderung des geltenden Planungsrechts erforderlich, in der Art, dass die textlichen Festsetzungen bezüglich der Art der baulichen Nutzung ergänzt werden.

Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats hat am 18. Januar 2011 (GRDrs 151/2011) die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans „Regelung zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben und Vergnügungsstätten u.a.“ mit Satzung über örtliche Bauvorschriften im Stadtbezirk Weilimdorf (Weil 239) beschlossen.

Zugleich wurde mitbeschlossen, dass Wettbüros ebenfalls nicht zulässig sein sollen. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans und die Begründung wurden entsprechend mit Datum vom 18. Januar 2011 ergänzt.

Die öffentliche Auslegung erfolgte im Zeitraum vom 4. Februar 2010 bis 3. März 2010. Die hierbei eingegangenen Anregungen der Beteiligten können nicht berücksichtigt werden (siehe Anlage 3 b).

Die von der Planung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung unterrichtet. Die hierbei eingegangen Anregungen können nicht berücksichtigt werden (Anlage 4 b).

Ergänzend zu den im Aufstellungsbeschluss formulierten Zielsetzungen sollen auch Spielhallen, Wettbüros und Bordelle im gesamten Geltungsbereich künftig ausgeschlossen werden. Hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB nachträglich beteiligt. Deren Anregungen sind in der Anlage 4 b aufgeführt.


Finanzielle Auswirkungen

Der Stadt entstehen keine Kosten.


Beteiligte Stellen

Referat OB/82

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen

1. Ausführliche Begründung zur Beschlussvorlage
2. Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan vom 20.08.2010 / 18.01.2011
3. Anregungen der Öffentlichkeit mit Namensliste
4. Anregungen der Behörden und Träger öffentlicher Belange
5. Entwurf des Bebauungsplans vom 20.08.2010 / 18.01.2011
6. Textteil und Zeichenerklärung des Bebauungsplans vom 20.08.2010 / 18.01.2011
7. Übersicht Geltendes Planungsrecht (Geltungsbereich der rechtsverbindlichen Bebauungspläne)


Ausführliche Begründung zur Beschlussvorlage:

Übersicht:
1. Vorgang
2. Begründung
3. Planungsvorteil
4. Beteiligung der Öffentlichkeit
5. Beteiligung der Behörden
6. Finanzielle Auswirkungen
7. Umweltbelange
8. Flächenbilanz


1. Vorgang

Die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiete Weilimdorf / Regelung zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben“ wurde am 27. September 2005 durch den UTA beschlossen.

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde durchgeführt. Die Ziele und Zwecke lagen in der Zeit vom 30. September - 14. Oktober 2005 im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung und im Bezirksrathaus Weilimdorf aus. Der Erörterungstermin fand am 6. Oktober 2005 statt. Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit vorgebrachten Anregungen sind in der Anlage 3 a aufgeführt.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 (2) BauGB beteiligt. Das Ergebnis ist in der Anlage 4 a dargestellt. Aufgrund dessen, dass mit diesem Bebauungsplan zu Beginn des Verfahrens nur die Zulässigkeit der Einzelhandelsbetriebe geregelt werden sollte, wurde auf eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB verzichtet.

Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats hat am 18. Januar 2011 (GRDrs 151/2010) die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Gewerbegebiete Weilimdorf / Regelung zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben und Vergnügungsstätten u. a. (Weil 239) beschlossen. Zugleich wurde mitbeschlossen, dass Wettbüros ebenfalls nicht zulässig sein sollen. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans und die Begründung wurden entsprechend mit Datum vom 18. Januar 2011 ergänzt.

Die öffentliche Auslegung erfolgte im Zeitraum vom 4. Februar 2011 bis 3. März 2011.

Es lagen neben dem Umweltbericht auch wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen zu Naturschutz und Landschaftspflege, Immissionsschutz, Klimaschutz, Energiewirtschaft und Gesundheitsschutz vor.

Die hierbei eingegangenen Anregungen der Beteiligten können nicht berücksichtigt werden (siehe Anlage 3 b).

Die von der Planung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung unterrichtet. Die hierbei eingegangen Anregungen können nicht berücksichtigt werden (Anlage 4 b). Ergänzend zu den im Aufstellungsbeschluss formulierten Zielsetzungen sollen auch Spielhallen, Wettbüros und Bordelle im gesamten Geltungsbereich künftig ausgeschlossen werden. Hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB nachträglich beteiligt. Deren Anregungen sind ebenso in der Anlage 4 b aufgeführt.


Anmerkung:
Dieser Bebauungsplan ändert als Textbebauungsplan die Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung der folgenden rechtsverbindlichen Bebauungspläne:

- 2008/4 Gewerbegebiet Hemminger Straße / Motorstraße
- 1996/6 Flachter Straße / Rutesheimer Straße
- 1993/20 Weissacher Straße
- 1986/9 Gewerbegebiet Nord Teil III
- 1986/8 Mittlerer Pfad
- 1978/23 Gewerbegebiet Nord Teil II
- 1968/36 Gewerbegebiet Nord Teil I
- 1965/7 Korntaler Landstraße
- 1989/2 Vergnügungseinrichtungen und andere

Bezüglich des Bebauungsplans „Flachter Straße / Rutesheimer Straße“ (1996/6) ist auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 14.03.2007 hinzuweisen, worin ausgesagt ist, dass die Regelung in Ziffer 2.2 der textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans (1996/6) unwirksam ist, weil in ihr die möglichen Ausnahmen nicht nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Ob dies dazu führt, dass der o. g. Bebauungsplan insgesamt unwirksam ist, hat der VGH Mannheim offen gelassen.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans „1996/6 Flachter Straße / Rutesheimer Straße“ der Vorgänger-Bebauungsplan „1971/18 / Rutesheimer Straße / Flachter Straße“, der ebenfalls eine Gewerbegebietsfestsetzung enthält, zur Anwendung kommt, auf den sich dann dieser Bebauungsplan „Gewerbegebiete Weilimdorf / Regelung zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben und Vergnügungsstätten u. a.“ bezieht.


2. Begründung mit Umweltbericht des Bebauungsplans gem. § 9 (8) BauGB sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen

Die Grundzüge und wesentlichen Auswirkungen der Planung sind in der Begründung mit Umweltbericht des Bebauungsplans vom 20. August 2010 / 18. Januar 2011 dargestellt. Auf sie wird Bezug genommen (siehe Anlage 2).

Die Begründung mit Umweltbericht sowie der Festsetzungstext des Bebauungsplans wurden bezüglich der Nutzungsanlage -Wettbüro- mit Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik mit Datum vom 18. Januar 2011 ergänzt.


3. Planungsvorteil

Nach Aussage des Stadtmessungsamts ist mit der Durchführung dieses Bebauungsplanverfahrens kein Planungsvorteil verbunden.


4. Beteiligung der Öffentlichkeit

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde durchgeführt. Die Ziele und Zwecke lagen in der Zeit vom 30. September - 14. Oktober 2005 im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung und im Bezirksrathaus Weilimdorf aus. Der Erörterungstermin fand am 6. Oktober 2005 statt. Es gingen Anregungen eines Beteiligten ein, die in der Anlage 3 a mit der Stellungnahme der Verwaltung aufgeführt sind.

Die öffentliche Auslegung erfolgte im Zeitraum vom 4. Februar 2011 bis 3. März 2011. Die hierbei eingegangenen Anregungen der Beteiligten (siehe Namensliste Anlage 3c) können nicht berücksichtigt werden (siehe Anlage 3 b).


5. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 (2) BauGB beteiligt. Das Ergebnis ist in der Anlage 4 a dargestellt. Aufgrund dessen, dass mit diesem Bebauungsplan zu Beginn des Verfahrens nur die Zulässigkeit der Einzelhandelsbetriebe geregelt werden sollte, wurde auf eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB verzichtet.

Die von der Planung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung unterrichtet. Die hierbei eingegangen Anregungen können nicht berücksichtigt werden (Anlage 4 b).

Ergänzend zu den im Aufstellungsbeschluss formulierten Zielsetzungen sollen auch Spielhallen, Wettbüros und Bordelle im gesamten Geltungsbereich künftig ausgeschlossen werden. Hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB nachträglich beteiligt. Deren Anregungen sind in der Anlage 4 b aufgeführt.


6. Finanzielle Auswirkungen

Der Stadt entstehen keine Kosten. Erschließungs- und Kanalbeiträge sind durch dieses Bebauungsplanverfahren nicht begründet.


7. Umweltbelange

Auswirkungen auf die Schutzgüter bzw. Eingriffe in Natur und Landschaft sind mit der Planung nicht verbunden. Ein Ausgleich gemäß § 1a (3) BauGB ist nicht erforderlich, da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

Auch von einer Untersuchung gemäß § 44 BNatSchG kann abgesehen werden, da Kenntnisse über gemäß § 44 BNatSchG besonders oder streng geschützte Tier- und Pflanzenarten nicht vorliegen und durch den Textbebauungsplan keine zusätzlichen Biotopstrukturen beseitigt werden.

Ausgehend von der Wertigkeit des Bestands im Plangebiet ist durch den geplanten Bebauungsplan bei allen Schutzgütern von keinen Auswirkungen auf die Umwelt bezüglich Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft auszugehen.


8. Flächenbilanz

Gesamtfläche Plangebiet ca. 130 ha

Anlage 2
Übersicht:

I. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen

1. Plangebiet
1.1 Lage im Raum, Größe
1.2 Bestand

2. Ziel und Zweck der Planung
2.1 Geltendes Recht und andere Planungen
2.2 Erfordernis zur Änderung der bestehenden Bebauungspläne

3. Planinhalt
3.1 Städtebauliches Konzept
3.1.1 Regelung zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben
3.1.2 Regelung zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten
3.1.3 Regelung zur Zulässigkeit von Bordellen

3.2 Art der baulichen Nutzung
3.2.1 Einzelhandelsbetriebe
3.2.2 Vergnügungsstätten
3.2.3 Bordelle

4. Umweltbelange
4.1 Wesentliche Umweltauswirkungen
4.2 Eingriffsbewertung nach § 1a (3) BauGB
4.3 § 44 Bundesnaturschutzgesetz

5. Folgemaßnahmen und Kostenschätzung
6. Planungsdaten


II. Umweltbericht

1. Einleitung
1.1 Inhalt und Ziele des Bebauungsplans
1.2 Fachziele des Umweltschutzes
1.3 Detaillierungsgrad

2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes
2.2 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung („Nullvariante“)
2.3 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
2.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
2.5 Anderweitige Planungsmöglichkeiten

3. Zusätzliche Angaben
3.1 Vorgehensweise bei der Durchführung der Umweltprüfung
3.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
(Monitoring)
3.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung

I. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen


1. Plangebiet

1.1 Lage im Raum, Größe
1.2 Bestand

2. Ziel und Zweck der Planung

2.1 Geltendes Recht und andere Planungen 2.2 Erfordernis zur Änderung der bestehenden Bebauungspläne 3. Planinhalt

3.1 Städtebauliches Konzept

3.1.1 Regelung zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben 3.1.2 Regelung zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten

3.1.3 Regelung zur Zulässigkeit von Bordellen 3.2 Art der baulichen Nutzung 3.2.1 Einzelhandelsbetriebe 3.2.2 Vergnügungsstätten 3.2.3 Bordelle 4. Umweltbelange

4.1 Wesentliche Umweltauswirkungen 4.2 Eingriffsbewertung nach § 1a (3) BauGB
4.3 § 44 Bundesnaturschutzgesetz
5. Folgemaßnahmen und Kostenschätzung


6. Planungsdaten
II. Umweltbericht


1. Einleitung

1.1 Inhalt und Ziele des Bebauungsplans
1.2 Fachziele des Umweltschutzes
1.3 Detaillierungsgrad

2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

2.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes
Schutzgut Mensch Schutzgut Tiere und Pflanzen Schutzgut Wasser Schutzgut Boden Schutzgut Klima / Luft Schutzgut Landschaft
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter 2.2 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung („Nullvariante“)

2.3 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung

Schutzgut Mensch Schutzgut Tiere und Pflanzen Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgut Klima / Luft Schutzgut Landschaft Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Eingriffsbewertung nach § 1a Abs. 3 BauGB

2.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 2.5 Anderweitige Planungsmöglichkeiten

3. Zusätzliche Angaben

3.1 Vorgehensweise bei der Durchführung der Umweltprüfung

3.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring)

3.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung

Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung
Stuttgart, den 20. August 2010 / 18. Januar 2011


gez. Kron


Dr.-Ing. Kron
Stadtdirektor

Anlage 3 a

Anregungen der Bürger
zur Beteiligung nach § 3 (1) BauGB

Über die Stellungnahmen der Bürger zu den Allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung vom 01.08.2005, die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebracht wurden, wird im Folgenden berichtet:

Die Namensliste des Beteiligten ist der Anlage angefügt.

AnregungStellungnahme
Beteiligter Nr.1
(Schreiben vom 14.10.2005)

Es wird angeregt, dass die im Gebiet ansässigen Firmen und Eigentümer miteinbezogen werden und der Ist-Zustand aufgenommen wird.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens können Anregungen seitens der Eigentümer bzw. der Firmen abgegeben werden, insofern werden diese am Bebauungsplanverfahren gemäß BauGB beteiligt.
Die für den Bebauungsplan relevanten vorhandenen Firmen und Einzelhandelsbetriebe wurden zur weiteren Bearbeitung des Bebauungsplanentwurfs in einem Übersichtsplan dokumentiert.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Gewerbegebiet dringend eine infrastrukturelle Versorgung für die Beschäftigten benötigt. Ein solches Zentrum wäre von Seiten der Stadt im direkten Bereich der S-Bahn-Haltestelle denkbar. Bis heute existiert diese notwendige Versorgung des Gebiets nicht und ist am von der Stadt geplanten Standort nicht mehr durchführbar. Inzwischen sei im Gewerbegebiet eine extrem hohe Leerstandsrate zu verzeichnen. Einerseits seien Büroflächen betroffen, andererseits Produktionsbetriebe. Diese Entwicklung vollziehe sich nun schon seit mehreren Jahren.Im Auftrag der Landeshauptstadt Stuttgart wurde die „Fortschreibung Konzeption Einzelhandel und Zentren“ durch das Büro Dr. Acocella dem Gemeinderat vorgelegt. Die fortgeschriebene Konzeption ist somit Leitlinie und Orientierungsrahmen für die Entwicklung des Einzelhandels, die räumliche Steuerung und die Entscheidung über Einzelvorhaben im Bereich des Einzelhandels in der Landeshauptstadt.
Laut dieses Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes liegt das gesamte Gewerbegebiet Weilimdorf deutlich außerhalb der in 2008 abgegrenzten Zentren und zentralen Versorgungsbereiche des Stadtbezirks Weilimdorf.
Das Gewerbegebiet ist bereits heute ausreichend versorgt mit mehreren kleineren Verkaufsständen und dem bestehenden ALDI-Markt in der Heimsheimer Straße. Diese Einzelhandelsbetriebe werden künftig über § 1 (10) BauNVO gesichert sein. Erweiterungen dieser Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment sollen jedoch künftig nicht zulässig sein.
Vor dem Hintergrund, dass aus der Stadt Stuttgart ca. 200 Mio. € Möbelhandelsumsatz ins benachbarte Umland abgegeben werden, sei es unbedingt erforderlich, dass am Standort der Firma des Beteiligten (Möbelhaus) Entwicklungs- und Erweiterungsmöglichkeiten zukünftig zugelassen werden und diese durch die Bebauungsplanänderung nicht negativ beeinflusst werden.Der Standort des bestehenden Möbelhauses wird im Bebauungsplan dadurch ausreichend gesichert, dass Erweiterungsmöglichkeiten für nicht zentrenrelevante Sortimente (z.B. Möbel), soweit bauliche Erweiterungen im Rahmen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans zulässig sind, zugelassen werden. Eine Vergrößerung der Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente ist nur ausnahmsweise auf bis zu 3% der jeweiligen Verkaufsfläche, höchstens jedoch auf 350 m² Verkaufsfläche zulässig, wenn diese in einem funktionalen Zusammenhang zum Hauptsortiment stehen. Eine Begrenzung der Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente ist notwendig, um negative Auswirkungen auf die Zentrumsfunktion von Weilimdorf zu vermeiden.


Anlage 3 b

Anregungen der Bürger
zur Beteiligung nach § 3 (2) BauGB

Über die Stellungnahmen der Bürger zu dem Bebauungsplanentwurf vom 20.08.2010 / 18.01.2011 und zur Begründung mit Umweltbericht vom 20.08.2010 / 18.01.2011, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebracht wurden, wird im Folgenden
berichtet:

Die Namensliste des Beteiligten ist der Anlage angefügt.

AnregungStellungnahme
Beteiligter Nr. 2
(Schreiben vom 09.02.2011)

In der sog. „Stuttgarter Liste“ sind „Getränke“ den zentrenrelevanten Sortimenten zugeordnet.
Es wird angeregt, die „Getränke“ nicht den zentrenrelevanten Sortimenten zuzurechnen, sondern den nicht zentrenrelevanten Sortimenten. Die sog. „Stuttgarter Liste“ sollte daher entsprechend umgeändert werden.
Aufgrund der eingeschränkten Transportfähigkeit dieses Sortimentbereichs sollten „Getränke“ den nicht zentrenrelevanten Sortimenten zugerechnet werden, sei es im Rahmen vorhandener Einzelhandelsbetriebe oder im Rahmen der Ansiedlung von isolierten Getränkemärkten.
Die sog. „Stuttgarter Liste“ des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes Stuttgart mit den Zuordnungen der Einzelhandelssortimente in „zentrenrelevante“ und „nicht-zentrenrelevante“ Sortimente ist vom Gemeinderat 2008 zusammen mit den abgegrenzten zentralen Versorgungsbereichen (Zentren) beschlossen worden.
Eine Trennung des zentrenrelevanten Sortiments „Nahrungs- und Genussmittel (inkl. Getränke)“ ist nicht beabsichtigt. Eine Zurechnung des Teilsortiments „Getränke“ zu den nicht-zentrenrelevanten Sortimenten wird nicht als zielführend erachtet.
Darüber hinaus ist die fußläufige Erreichbarkeit in den ausgewiesenen Zentren gewährleistet, ein Einkaufen mit dem Kraftfahrzeug ist im Falle von größeren Einkäufen dennoch nicht ausgeschlossen.
Zudem wird angeregt, den sich ändernden Bedürfnissen des Einzelhandels auch im Rahmen des § 1 (10) BauNVO dadurch Rechnung zu tragen, dass eine Erweiterung der Verkaufsfläche um bis zu 15 % gestattet wird.

Im vorliegenden Fall des Einzelhandelsbetriebes in der Heimsheimer Straße 34 hätte eine geringfügige Erweiterung der Verkaufsfläche keine zusätzlichen Sortimente zur Folge, sondern lediglich eine Erleichterung der internen Betriebsabläufe und eine kundenfreundlichere Präsentation des bestehenden Warenangebots.
Der Lebensmittelmarkt (mit seinen zentrenrelevanten Sortimenten) in der Heimsheimer Straße 34 liegt in der Plangebietsteilfläche GE1 im südlichen Teil des Geltungsbereiches. Für Einzelhandelsbetriebe innerhalb dieser Flächen im Bestand sind Erneuerungen (Neuerrichtungen) und Änderungen (Veränderung der äußeren Gestalt und des Inneren) dieses Einzelhandelsbetriebes zulässig, sofern die Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente nicht vergrößert wird. Diese Regelung ist erforderlich, da bei einer Erhöhung der Verkaufsfläche negative Auswirkungen auf die Zentrenfunktion von Weilimdorf zu befürchten sind und die städtebaulichen Ziele nicht erreicht werden können. Bauliche Erweiterungen mit dem Ziel der Vergrößerung der Verkaufsfläche sind somit nicht zulässig.
Beteiligter Nr. 3
(Schreiben vom 02.03.2011)

Als Eigentümer des Flurstücks 2605 wird angeregt, dass der Bereich zwischen Lachengraben und grüner Heiner nicht für landwirtschaftliche Nutzung reserviert werde. Es sollte die Möglichkeit für die Weiterentwicklung des Industriegebietes eingeräumt werden.

Ebenso könnte diese Fläche zur alternativen Energiegewinnung genutzt werden, da in unmittelbarer Nähe das Umspannwerk der EnBW besteht und somit eine kostengünstige Erschließung möglich wäre.


Dieser Bebauungsplan ändert als Textbebauungsplan lediglich die Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung der bestehenden, rechtskräftigen Bebauungspläne. Die Änderungen betreffen die Regelung der Zulässigkeit der Einzelhandelsbetriebe sowie den Ausschluss von Spielhallen, Wettbüros und Bordellen. Eine Weiterentwicklung des bestehenden Gewerbegebiets bzw. eine Fläche zur alternativen Energiegewinnung ist mit diesem Bebauungsplan nicht beabsichtigt. Im Flächennutzungsplan ist für das Flurstück 2605 und für die umliegenden Flurstücke landwirtschaftliche Fläche mit Ergänzungsfunktion dargestellt und zudem als Maßnahmenflächen nach § 5 (2) 10. BauGB (Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, sogenannte „T-Flächen“) dargestellt. Der Flächennutzungsplan ist Vorgabe bei Änderungen von Bebauungsplänen.

Anlage 6

TEXT


Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB und BauNVO

Gewerbegebiete (GE1) gemäß § 8 BauNVO GE1 Einzelhandelsbetriebe sind nicht zulässig,

ausgenommen davon sind: Industriegebiet (GI1) gemäß § 9 BauNVO GI1 Einzelhandelsbetriebe sind nicht zulässig,

ausgenommen davon sind: Gewerbegebiete (GE2) gemäß § 8 BauNVO


GE2 Einzelhandelsbetriebe sind nicht zulässig,

Die Festsetzungen gelten nicht für die farblich dargestellten Bahnanlagen.


Hinweise Dieser Bebauungsplan gilt ergänzend als Textbebauungsplan
zu den folgenden rechtsverbindlichen Bebauungsplänen:

- 2008/4 Gewerbegebiet Hemminger Straße / Motorstraße
- 1996/6 Flachter Straße / Rutesheimer Straße
- 1993/20 Weissacher Straße
- 1986/9 Gewerbegebiet Nord Teil III
- 1986/8 Mittlerer Pfad
- 1978/23 Gewerbegebiet Nord Teil II
- 1968/36 Gewerbegebiet Nord Teil I
- 1965/7 Korntaler Landstraße
- 1989/2 Vergnügungseinrichtungen und andere
Die Festsetzungen der bestehenden rechtsverbindlichen Bebauungspläne bleiben bestehen, soweit dieser Textbebauungsplan die Festsetzungen dieser Bebauungspläne nicht ändert.




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Anlage 3 Titelblatt.jpg Anlage 5 BPlan 2500.jpg Anlage 7 Geltendes Recht.pdf