über das Reinigen, Räumen und Bestreuen
der Gehwege in Stuttgart
Nr. vom
Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
(2) Für die Unternehmen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und von Straßenbahnen gelten die Verpflichtungen nach dieser Satzung insoweit, als auf den ihren Zwecken dienenden Grundstücken Gebäude stehen, die einen unmittelbaren Zugang zu der Straße haben oder es sich um Grundstücke handelt, die nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen (§ 41 Abs. 3 Satz 2 Straßengesetz). Die Verpflichtungen nach dieser Satzung gelten nicht für die Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer (§ 41 Abs. 3 Satz 1 Straßengesetz).
Verpflichtete
(2) Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.
(3) Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.
(4) Im Geltungsbereich der Satzung über die öffentliche Gehwegreinigung in Stuttgart in der jeweils geltenden Fassung entfällt die Verpflichtung zur Reinigung; die Räum- und Streupflicht wird hiervon nicht berührt.
Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
(2) Gehwege, gemeinsame Rad- und Gehwege und Fußwege sind in voller Breite zu reinigen, überbreite Gehwege nur bis zu einer Breite von 5,00 Meter. Gehwege, gemeinsame Rad- und Gehwege und Fußwege sowie überbreite Gehwege sind auf eine Breite von 1,50 Meter zu räumen und zu streuen.
(3) Falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, erstrecken sich die Verpflichtungen auf 1,50 Meter breite Flächen auf der Fahrbahn, beginnend vom Rande zur Fahrbahnmitte.
(4) Sind in Fußgängerbereichen Flächen für den Fußgängerverkehr besonders gekennzeichnet, so erstrecken sich die Verpflichtungen auf diese. In den sonstigen Fällen erstrecken sich die Verpflichtungen auf einen 3,00 Meter breiten Streifen am Rande. In Fußgängerzonen sind Flächen auf eine Breite von 1,50 Meter zu räumen und zu streuen.
(5) Sind in verkehrsberuhigten Bereichen Flächen für den Fußgängerverkehr besonders gekennzeichnet, so erstrecken sich die Reinigungsverpflichtungen auf diese, die Räum- und Streuverpflichtungen erstrecken sich auf einen 1,50 Meter breiten Streifen auf den besonders gekennzeichneten Flächen. In den sonstigen Fällen erstrecken sich die Verpflichtungen auf einen 1,50 Meter breiten begehbaren Randstreifen. Verschmälert sich dieser durch Parkflächen, Bänke, Pflanzgruppen o.ä. auf weniger als 1,00 Meter, muss eine 1,50 Meter breite Fläche entlang dieser Einrichtungen gereinigt, geräumt und bestreut werden.
(6) Bei Grundstücken, die von einer Straße eine Zufahrt oder einen Zugang haben, erstrecken sich die nach dieser Satzung zu erfüllenden Pflichten auf den Gehweg bzw. auf die weiteren in Abs. 2 bis 5 genannten Flächen an dem der Straße nächst gelegenen Grundstück, über das die Zufahrt oder der Zugang erfolgt.
(7) An Straßeneinmündungen und Fußgängerüberwegen müssen die Gehwege bis zur Bordsteinkante bei Glätte bestreut und von Schnee freigehalten werden.
Umfang der Reinigungspflicht
(2) Belästigende Staubentwicklung ist bei der Reinigung zu vermeiden. Kehricht oder sonstige Abfälle sind aufzunehmen und nach Maßgabe der Abfallwirtschaftssatzung zu entsorgen. Sie dürfen insbesondere nicht auf Fahrbahnen einschließlich Kandel (außer Streumaterial nach der Winterperiode) und Kanaleinläufen sowie auf öffentlichen Grünstreifen und unter Bäumen und Büschen auf öffentlichen Flächen abgelagert werden.
Umfang des Schneeräumens
(2) Die Gehwege und die sonstigen in § 3 genannten Flächen müssen montags bis freitags bis 7:00 Uhr, samstags bis 8:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr von Schnee geräumt sein. Wenn tagsüber (bis 21:00 Uhr) Schnee fällt, ist zu räumen, sobald und sooft es die Sicherheit des Fußgängerverkehrs erfordert.
(3) Bei Gehwegen an Fahrbahnen und gemeinsamen Rad- und Gehwegen ist der Schnee auf dem restlichen Teil des Gehwegs und nur, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Bei Fußwegen und den sonstigen in § 3 aufgeführten Flächen ist der Schnee am Rand anzuhäufen. Straßeneinläufe und Zufahrten zu Stellplätzen und Parkständen sind freizuhalten. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,00 Meter zu räumen.
(4) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen im Rahmen des § 5 Abs. 1 die Gehwege bis zur Bordsteinkante bei Glätte so bestreut und von Schnee freigehalten werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen durch eine der Türen der Verkehrsmittel und ein Zu- bzw. Abgang zur Wartehalle, falls vorhanden, gewährleistet ist.
Bestreuung
(2) Salz oder sonstige auftauende Stoffe dürfen nicht gestreut werden. Sie dürfen ausnahmsweise bei Eisregen verwendet werden; der Einsatz ist so gering wie möglich zu halten.
Zuwiderhandlungen
1. des § 4 über die Reinigung
2. des § 5 über die Schneeräumung
3. des § 6 über das Bestreuen
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 Straßengesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 € und höchstens 500 € geahndet werden.
In-Kraft-Treten
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege in Stuttgart vom 08. Mai 2003 außer Kraft. zum Seitenanfang