Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Sicherheit und Ordnung
Gz: RSO
GRDrs 484/2011
Stuttgart,
09/08/2011



Neufassung der Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege in Stuttgart



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
20.09.2011
22.09.2011



Beschlußantrag:

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege in Stuttgart vom 8. Mai 2003 (Stadtrecht 1/8) wird in der als Anlage 2 (Satzungstext) beigefügten Fassung beschlossen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege in Stuttgart in der Fassung vom 08.05.2003 bedarf einer Anpassung in Bezug auf die Pflichten des Anliegers im Bereich von Haltestellen mit Wartehäuschen, da für den Anlieger mangels Konkretisierung in der Satzung nicht erkennbar ist, ob seine Pflicht für einen gefahrlosen Zugang oder Abgang zu sorgen, den Bereich des Wartehäuschens mit umfasst.


Finanzielle Auswirkungen

Laufende Folgekosten
Jährlich

Laufende Aufwendungen ca. 35.000 EURO
Laufende Erträge 0 EURO
Folgelasten ca. 35.000 EURO

Mittel im Haushaltsplan/Finanzplanung

Noch zu veranschlagen ca. 35.000 EURO



Beteiligte Stellen

Referate AK, R und T haben mitgezeichnet

Vorliegende Anträge/Anfragen

-

Erledigte Anträge/Anfragen

-



Dr. Martin Schairer
Bürgermeister


Anlagen

2



Ausführliche Begründung:

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege in Stuttgart in der Fassung vom 08.05.2003 bedarf einer Anpassung in Bezug auf die Pflichten des Anliegers im Bereich von Haltestellen mit Wartehäuschen, da für den Anlieger mangels Konkretisierung in der Satzung nicht erkennbar ist, ob seine Pflicht, für den gefahrlosen Zugang oder Abgang zu sorgen, den Bereich des Wartehäuschens mit umfasst.

In der derzeit geltenden Satzung ist in § 3 Abs. 7 formuliert: „An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel, Straßeneinmündungen und Fußgängerüberwegen müssen die zu streuenden Flächen so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.“

Die Neufassung sieht in § 5 Abs. 4 folgenden Wortlaut vor: „An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen im Rahmen des § 5 Abs. 1 die Gehwege bis zur Bordsteinkante bei Glätte so bestreut und von Schnee freigehalten werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen durch eine der Türen der Verkehrsmittel und ein Zu- bzw. Abgang zur Wartehalle, falls vorhanden, gewährleistet ist.“

Auch der Gemeindetag Baden-Württemberg hat in seinem Muster für eine Streupflichtsatzung (Fassung 2006) eine Klarstellung vorgenommen. Das Amt für öffentliche Ordnung hat deshalb, als für die städtische Winterdienstsatzung zuständiges Amt, die entsprechende Änderung vorgenommen. In diesem Zusammenhang wurde auch der Aufbau der städtischen Winterdienstsatzung der Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg angepasst. D.h., es wurden unbedeutende redaktionelle Änderungen vorgenommen (Änderung der Überschriften über den jeweiligen Paragraphen, der § 3 Absatz 7 der städtischen Winterdienstsatzung wird § 5 Absatz 4).

Eine Überprüfung aller Bushaltestellen in Stuttgart durch den AWS ergab, dass von ca. 640 Bushaltestellen 280 Haltestellen vom AWS zu betreuen sind, die restlichen Haltestellen durch die jeweiligen privaten Anlieger. Dies hat für den AWS Mehrkosten in Höhe von ca. 35.000 Euro zur Folge, die im Wirtschaftsplan 2011/2012 berücksichtigt werden müssen.
Anlage 2 zur GRDrs 484/2011

Satzung

über das Reinigen, Räumen und Bestreuen

der Gehwege in Stuttgart


vom

Bekannt gemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Stuttgart

Nr. vom


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat aufgrund des § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (Straßengesetz – StrG) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg am folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht


(1) Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.

(2) Für die Unternehmen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und von Straßenbahnen gelten die Verpflichtungen nach dieser Satzung insoweit, als auf den ihren Zwecken dienenden Grundstücken Gebäude stehen, die einen unmittelbaren Zugang zu der Straße haben oder es sich um Grundstücke handelt, die nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen (§ 41 Abs. 3 Satz 2 Straßengesetz). Die Verpflichtungen nach dieser Satzung gelten nicht für die Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer (§ 41 Abs. 3 Satz 1 Straßengesetz).


§ 2

Verpflichtete


(1) Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (zum Beispiel Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben (§ 15 Abs.1. Straßengesetz). Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt (§ 41 Abs. 6 Straßengesetz).

(2) Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.

(3) Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.

(4) Im Geltungsbereich der Satzung über die öffentliche Gehwegreinigung in Stuttgart in der jeweils geltenden Fassung entfällt die Verpflichtung zur Reinigung; die Räum- und Streupflicht wird hiervon nicht berührt.


§ 3

Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht


(1) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind. Gemeinsame Rad- und Gehwege sind die der gemeinsamen Benutzung von Radfahrern und Fußgängern gewidmeten und durch Verkehrszeichen gekennzeichneten Flächen. Friedhof-, Kirch- und Schulwege sowie Wander- und sonstige Fußwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind.

(2) Gehwege, gemeinsame Rad- und Gehwege und Fußwege sind in voller Breite zu reinigen, überbreite Gehwege nur bis zu einer Breite von 5,00 Meter. Gehwege, gemeinsame Rad- und Gehwege und Fußwege sowie überbreite Gehwege sind auf eine Breite von 1,50 Meter zu räumen und zu streuen.

(3) Falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, erstrecken sich die Verpflichtungen auf 1,50 Meter breite Flächen auf der Fahrbahn, beginnend vom Rande zur Fahrbahnmitte.

(4) Sind in Fußgängerbereichen Flächen für den Fußgängerverkehr besonders gekennzeichnet, so erstrecken sich die Verpflichtungen auf diese. In den sonstigen Fällen erstrecken sich die Verpflichtungen auf einen 3,00 Meter breiten Streifen am Rande. In Fußgängerzonen sind Flächen auf eine Breite von 1,50 Meter zu räumen und zu streuen.

(5) Sind in verkehrsberuhigten Bereichen Flächen für den Fußgängerverkehr besonders gekennzeichnet, so erstrecken sich die Reinigungsverpflichtungen auf diese, die Räum- und Streuverpflichtungen erstrecken sich auf einen 1,50 Meter breiten Streifen auf den besonders gekennzeichneten Flächen. In den sonstigen Fällen erstrecken sich die Verpflichtungen auf einen 1,50 Meter breiten begehbaren Randstreifen. Verschmälert sich dieser durch Parkflächen, Bänke, Pflanzgruppen o.ä. auf weniger als 1,00 Meter, muss eine 1,50 Meter breite Fläche entlang dieser Einrichtungen gereinigt, geräumt und bestreut werden.

(6) Bei Grundstücken, die von einer Straße eine Zufahrt oder einen Zugang haben, erstrecken sich die nach dieser Satzung zu erfüllenden Pflichten auf den Gehweg bzw. auf die weiteren in Abs. 2 bis 5 genannten Flächen an dem der Straße nächst gelegenen Grundstück, über das die Zufahrt oder der Zugang erfolgt.

(7) An Straßeneinmündungen und Fußgängerüberwegen müssen die Gehwege bis zur Bordsteinkante bei Glätte bestreut und von Schnee freigehalten werden.


§ 4

Umfang der Reinigungspflicht


(1) Die Reinigung der Gehwege und der sonstigen in § 3 genannten Flächen umfasst die Beseitigung der durch die gewöhnliche Benutzung oder auf andere Weise verursachten Verschmutzung, insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Unrat und Laub. Sie ist nach Bedarf vorzunehmen. Die Reinigung erstreckt sich räumlich auch auf die unbefestigten Flächen um die im Gehwegbereich stehenden Straßenbäume.

(2) Belästigende Staubentwicklung ist bei der Reinigung zu vermeiden. Kehricht oder sonstige Abfälle sind aufzunehmen und nach Maßgabe der Abfallwirtschaftssatzung zu entsorgen. Sie dürfen insbesondere nicht auf Fahrbahnen einschließlich Kandel (außer Streumaterial nach der Winterperiode) und Kanaleinläufen sowie auf öffentlichen Grünstreifen und unter Bäumen und Büschen auf öffentlichen Flächen abgelagert werden.


§ 5

Umfang des Schneeräumens


(1) Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel mindestens auf 1,50 Meter Breite zu räumen.

(2) Die Gehwege und die sonstigen in § 3 genannten Flächen müssen montags bis freitags bis 7:00 Uhr, samstags bis 8:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr von Schnee geräumt sein. Wenn tagsüber (bis 21:00 Uhr) Schnee fällt, ist zu räumen, sobald und sooft es die Sicherheit des Fußgängerverkehrs erfordert.

(3) Bei Gehwegen an Fahrbahnen und gemeinsamen Rad- und Gehwegen ist der Schnee auf dem restlichen Teil des Gehwegs und nur, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Bei Fußwegen und den sonstigen in § 3 aufgeführten Flächen ist der Schnee am Rand anzuhäufen. Straßeneinläufe und Zufahrten zu Stellplätzen und Parkständen sind freizuhalten. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,00 Meter zu räumen.

(4) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen im Rahmen des § 5 Abs. 1 die Gehwege bis zur Bordsteinkante bei Glätte so bestreut und von Schnee freigehalten werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen durch eine der Türen der Verkehrsmittel und ein Zu- bzw. Abgang zur Wartehalle, falls vorhanden, gewährleistet ist.


§ 6

Bestreuung


(1) Bei Schnee- und Eisglätte müssen die Gehwege und die sonstigen in § 3 genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn montags bis freitags bis 7:00 Uhr, samstags bis 8:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr bestreut sein. Wenn Schnee- und Eisglätte tagsüber (bis 21:00 Uhr) entsteht, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt zu streuen.

(2) Salz oder sonstige auftauende Stoffe dürfen nicht gestreut werden. Sie dürfen ausnahmsweise bei Eisregen verwendet werden; der Einsatz ist so gering wie möglich zu halten.


§ 7

Zuwiderhandlungen


(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 5 Straßengesetz handelt, wer als Straßenanlieger vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften

1. des § 4 über die Reinigung

2. des § 5 über die Schneeräumung

3. des § 6 über das Bestreuen

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 Straßengesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 € und höchstens 500 € geahndet werden.


§ 8

In-Kraft-Treten


(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege in Stuttgart vom 08. Mai 2003 außer Kraft.


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