Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Jugend und Bildung
Gz: JB
GRDrs 374/2021
Stuttgart,
06/11/2021



Masterplan SBBZ Phase I - Schülerbeförderung



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
16.06.2021
17.06.2021



Beschlußantrag:

1. Von den Varianten zur Einrichtung einer Schülerbeförderung für die Schüler*innen der Klassenstufen 1 bis 4 an den zu schließenden Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Förderschwerpunkt Lernen (SBBZ-Lernen) im Rahmen des Masterplans wird Kenntnis genommen.

2. Das Schulverwaltungsamt wird beauftragt, die Schülerbeförderung im Rahmen des Masterplans SBBZ und Inklusion von den abgebenden Schulen zu den aufnehmenden Schulen ab dem Schuljahr 2021/2022 zu organisieren. Die Laufzeit der Beförderung wird bis zum Ende des Schuljahres 2024/2025 festgelegt.

3. Aus finanziellen Gründen schlägt die Verwaltung die Variante 1 (Kostenfreie Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und Begleitung durch die Erziehungsberechtigten) mit einem übertragbaren Ticket für die Erziehungsberechtigten vor. Die Verwaltung wird mit der Umsetzung beauftragt.

4. Die Verwaltung wird beauftragt, mit der SSB die notwendigen Rahmenbedingungen festzulegen.

5. Die Finanzierung der Variante 1 erfolgt, wie unter dem Punkt finanzielle Auswirkungen dargestellt, im THH 400 - Schulverwaltungsamt, Amtsbereich 4007010 - Weitere Fachaufgaben des Schulverwaltungsamts, Kontengruppe 440 - Sonstige ordentliche Aufwendungen.


Begründung:


Mit der GRDrs 997/2020 soll eine Neustrukturierung und Standortkonsolidierung der öffentlichen SBBZ-Lernen beschlossen werden. Demnach werden ab dem Schuljahr 2021/2022 verschiedene Schulen zusammengelegt bzw. teilweise Schulstandorte aufgegeben. Sieben SBBZ-Lernen bleiben erhalten und ihre Einzugsbereiche werden – bis auf die Verbundschule Rohr – neu festgelegt: Seelachschule, Kreuzsteinschule, Auschule, Hasenbergschule, Berger Schule, Heilbrunnenschule und Verbundschule Rohr.

Die Neuorganisation der SBBZ-Lernen soll sich langfristig an folgenden Zielen orientieren: regional ausgewogenes Schulangebot, stabile Schulgrößen, bedarfsgerechtes Schulangebot, Anbindung an Campusareale und Entwicklungsperspektive zur Ganztagesschule.

Aufgrund der Standortschließungen können künftig längere Schulwege entstehen. Um hierfür einen Ausgleich zu schaffen soll als freiwillige Leistung der Landeshauptstadt Stuttgart übergangsweise eine Schülerbeförderung für die betroffenen Kinder der Klassenstufen 1 bis 4 für einen Zeitraum von 4 Jahren eingerichtet werden. Berechtigt sind die Schüler*innen der Klassenstufen 1 bis 4, die zum kommenden Schuljahr einen Anspruch auf den Besuch eines SBBZ-Lernen hätten, welches nun im Rahmen des Masterplans geschlossen wird und die aufgrund dessen einen längeren Schulweg haben werden. Somit wird für die aktuellen Schüler*innen und für die Schüler*innen, welche zum Schuljahr 2021/2022 eingeschult werden, eine Unterstützung angeboten um den längeren Schulweg zu meistern. Es wird prognostiziert, dass im Schuljahr 2021/2022 40 – 50 Schüler*innen zu befördern sind.

Variante 1: Kostenfreie Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und Begleitung durch die
Eltern

Nach § 5 der aktuellen Schülerbeförderungssatzung der Stadt Stuttgart wird Schülern*innen der Klassenstufe 1 an Förderschulen eine Begleitung bewilligt und für diese die Fahrtkosten der öffentlichen Verkehrsmittel in voller Höhe übernommen, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wurde. Die Variante sieht vor, auf dieses ärztliche Attest zu verzichten und die Möglichkeit der Begleitung auf die Klassenstufen 2 bis 4 auszuweiten. Den Familien wird somit sowohl für die Schüler*in als auch für die Begleitperson ein kostenfreies Abo des ÖPNV zur Verfügung gestellt. Der bisherige Abrechnungsmodus verlangt eine Vorauszahlung durch die Eltern und anschließend erfolgt monatlich eine Erstattung durch das Schulverwaltungsamt nach Einreichung der Originalfahrkarten. Der Abrechnungsmodus soll im Rahmen dieser Variante vereinfacht werden und das Ticket für die Begleitperson direkt kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Es besteht die Möglichkeit, ein personengebundenes oder ein übertragbares Ticket zur Verfügung zu stellen. Das übertragbare Ticket hat den Vorteil, dass sich mehrere Personen die Begleitung teilen können. Bei der ÖPNV-Variante muss zwingend vorab mit der SSB ein Konzept zur Bereitstellung der Tickets erarbeitet werden, welches entsprechend zeitlichen Vorlauf benötigt.

Nachteil dieser Variante ist, dass die Erziehungsberechtigten gezwungen wären, einen sehr hohen Zeitaufwand zu betreiben, um das Kind selbst ans SBBZ zu begleiten.

Variante 2: Einsatz von Pendelbussen

Zwischen dem Stadt- oder Grundschulbezirk, für den eine Neuzuordnung im Rahmen des Masterplans (GDRrs 997/2020) vorgesehen ist und der aufnehmenden Schule, wird ein Pendelbus eingesetzt. Aufgrund der sehr geringen Schülerzahl kommen Kleinbusse zum Einsatz. Bei dieser Option besteht ein Spielraum für die Zahl der zu befördernden Kinder.

Die bisher geltenden Regelungen bezüglich der Teilnahme am Scool-Abo, welche in der Satzung der Stadt Stuttgart verankert sind, bleiben von der Einrichtung des Pendelbusses unberührt. Die Erziehungsberechtigten müssen sich jeweils für ein Schuljahr verbindlich festlegen, ob sie das Angebot des Pendelbusses wahrnehmen möchten. Bei Annahme dieses Angebotes besteht kein Anspruch auf ein Scool-Abo. Diese Regelung gilt für alle Schülerbeförderungen an die SBBZ der Stadt Stuttgart. Durch diese Festlegung soll eine Mindestauslastung des Pendelbusses garantiert werden. Aus vergaberechtlichen Gründen muss eine Ausschreibung über den gesamten Leistungszeitraum erfolgen, es besteht jedoch nach dem ersten Jahr eine jährliche Kündigungsmöglichkeit, um die Kosten so gering wie möglich zu halten. Die Verwaltung geht davon aus, dass sich bei dieser Variante der Schülerbeförderung der Bedarf ausschleichen wird und die Linien aus heutiger Sicht in vier Jahren nicht mehr nachgefragt werden

Vorteile dieser Variante sind, dass die Schüler*innen in einem geschützten Raum den längeren Schulweg zurücklegen können und gleichzeitig die Selbstständigkeit gefördert wird. Den Erziehungsberechtigten entsteht kein zusätzlicher zeitlicher Aufwand für den Schulweg.


Variante 3: Mischvariante (Kombination von Pendelbus und ÖPNV)
Möglich wäre auch eine Mischvariante, bei der die Erziehungsberechtigten entscheiden könnten, ob sie den Pendelbus oder das Scool-Abo mit Begleitung in Anspruch nehmen möchten. Diese Entscheidung wäre mindestens für ein Schuljahr vorab verbindlich festzulegen, d.h. bei der Wahl eines Abos würde kein zusätzlicher Anspruch auf eine Beförderung durch den Pendelbus entstehen. Wenn sich die Erziehungsberechtigten für den Pendelbus entscheiden würden, wäre dies für ein Jahr verbindlich und es könnte kein kostenloses Scool-Abo in Anspruch genommen werden. Bei dieser Mischvariante ist zu beachten, dass die Fixkosten für die bereitzustellenden Pendelbusse sehr hoch wären und bei Wahlmöglichkeiten durch die Erziehungsberechtigten keine Auslastung garantiert werden könnte. Voraussetzung für die Einrichtung eines Pendelbusses sollte deshalb die Mindestzahl von 2 Schüler*innen sein. Bei Unterschreitung der Mindestschüler*innenzahl entfielen die entsprechenden Pendelbus-Linien. Eine Kündigung der Verträge wäre zum darauffolgenden Schuljahr möglich.

Voraussichtlich liegen die Kosten der Mischvariante über den Kosten einer Einzel-Variante, der Personalaufwand zur Organisation und Abrechnung der Mischvariante wäre deutlich höher als bei eine Einzelvariante. Vor diesem Hintergrund verfolgt die Verwaltung diese Mischvariante nicht.


Stellungnahme der Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung:

Im Jahr 2009 hat die Bundesrepublik Deutschland die UN-Behindertenrechts-konvention (UN-BRK) unterzeichnet. Insbesondere Artikel 24 und Artikel 7 (UN-BRK) stellen in Verbindung mit Artikel 23 und Artikel 2 Abs. 1 der Kinderrechtskonvention (UN-KRK) sicher, dass behinderte Kinder und Jugendliche nicht aufgrund einer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden.

Vielmehr soll ihnen gleichberechtigt mit anderen, nichtbehinderten Kindern der Zugang zu einem einbeziehenden, hochwertigen, unentgeltlichen und wohnortnahen Unterricht ermöglicht werden. Die UN-BRK verpflichtet, das Recht auf inklusive Bildung konkret umzusetzen.

Demnach sollen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems geeignete Vorkehrungen getroffen werden und die notwendige Unterstützung geleistet werden, um eine angemessene Bildung zu erreichen. UN-KRK und UN-BRK streben neben weiterführender gesetzlicher Regelungen (z.B. SGB IX, SGB VIII, SchG) ausdrücklich das gemeinsame Aufwachsen und Lernen von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung an.

Konsequent und notwendig ist es, dass Kinder mit und ohne Behinderung in ihrem Stadtbezirk Schulen vorfinden, die Rahmenbedingungen für alle Kinder vorhalten. Stuttgarter Kinder mit Behinderung und ihre Eltern machen die Erfahrung, dass allgemeine Schulen im Stadtbezirk immer noch auf andere Einrichtungen verweisen, selbst keine Kinder mit Behinderung aufnehmen. Aufgrund der getrennten Lebenswelten wird das gemeinsame Aufwachsen der Kinder erschwert.

Hingegen berichten Stuttgarter Kinder mit und ohne Behinderung, ihre Eltern sowie Lehrkräfte, von sehr gelungenen Beispielen und einer positiven Entwicklung für alle Kinder, wenn an allgemeinen Schulen oder SBBZ bereits inklusiv gearbeitet wird.

Es ist erforderlich, Schulen im Stadtbezirk so auszurichten, dass sie inklusive Bildung anbieten können, um a) für Stuttgarter Kinder mit und ohne Behinderung ein gemeinsames Aufwachsen und Lernen mit ihren Freunden sicherzustellen, b) damit Kinder mit Behinderung in ihrem Stadtbezirk verbleiben und wie jedes andere Kind die Schule am Wohnort besuchen können.

Diese Ausrichtung greift den Auftrag der UN-KRK und UN-BRK auf, trägt dem Ansinnen, eine inklusive Stadtgesellschaft zu sein, Rechnung und ist auf Dauer ökologisch wie ökonomisch nachhaltiger, als beispielsweise in lange Schulwege und Schülerbeförderung zu investieren.

Der Masterplan SBBZ soll auch genutzt werden, um inklusionszurückhaltende Schulen zu erreichen. Er soll Kriterien und konkrete Lösungen erarbeiten, wie Ressourcen für die inklusive Bildung in den Stadtbezirken verwendet werden.


Finanzielle Auswirkungen


Variante 1 Kostenfreie Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und Begleitung durch die Erziehungsberechtigten
Nach der Schülerbeförderungssatzung der Stadt Stuttgart erhalten Schüler*innen der SBBZ Lernen Klasse 1 bis 4 einen Zuschuss in voller Höhe zum Scool-Abo. Das Scool-Abo kostet ab dem 01.09.2021 56,15 Euro. Bei 50 Schülern*innen errechnen sich Kosten in Höhe von ca. 31.000 Euro pro Schuljahr (11 Monate). Bei 4 Jahren entstehen Gesamtkosten für die Schüler*innen von ca. 124.000 Euro. Hinzu kommen die Kosten für eine Begleitperson. Ein personengebundenes Jedermann-Jahres-Ticket für 1 Zone kostet aktuell 706 Euro, ein übertragbares Ticket 844 Euro. Bei ca. 50 Kindern müsste für 50 Begleitpersonen ein Jahresticket bezahlt werden. Die Kosten für die Begleitpersonen beim personengebundenen Ticket belaufen sich auch ca. 35.000 Euro pro Schuljahr (140.000 Euro bei 4 Jahren), beim übertragbaren Ticket auf ca. 42.000 Euro pro Schuljahr (170.000 Euro bei 4 Jahren).

Die Gesamtkosten für die Kinder und die Begleitpersonen belaufen sich auf 65.800 Euro pro Schuljahr beim personengebundenen Ticket bzw. auf 72.800 Euro beim übertragbaren Ticket. Bei einer Laufzeit von 4 Jahren entstehen Kosten von 263.200 Euro bzw. 293.200 Euro.

Kosten pro MonatKosten pro JahrKosten für 4 Jahre
Scool-Abo pro Schüler*in56,15 Euroca. 620 Euroca. 2.500 Euro
Scool-Abo bei 50 Schülern*innen (11 Monate)ca. 2.800 Euroca. 30.800 Euroca. 123.200 Euro
Begleitperson
personengebundenes Jahres-Ticket (12 Monate)
706 Euroca. 2.800 Euro
bei 50 Personen35.000 Euroca. 140.000 Euro
Begleitperson übertragbares Jahres-Ticket844 Euroca. 3.400 Euro
bei 50 Personenca. 42.000 Euroca. 170.000 Euro
insgesamt Schüler*in und Begleitperson
personengebundenes Ticket
65.800 Euro263.200 Euro
insgesamt Schüler*in und Begleitperson
übertragbares Ticket
72.800 Euro293.200 Euro


Für das Haushaltsjahr 2021 (September bis Dezember) werden voraussichtlich Kosten in Höhe von 22.000 Euro (personengebundenes Abo) bzw. 24.300 Euro (übertragbares Abo) entstehen.

In den Haushaltsjahren 2022, 2023 und 2024 werden jährliche Kosten von 65.800 Euro bzw. 72.800 Euro entstehen.

Im Haushaltsjahr 2025 ist für die Monate Januar bis Juli mit Kosten in Höhe von voraussichtlich 38.400 Euro bzw. 42.500 Euro zu rechnen.

Über den kompletten Zeitraum der geplanten Schülerbeförderung entstehen Kosten in Höhe von voraussichtlich 293.200 Euro.

Der Aufwand zur Einrichtung der Schülerbeförderung in Höhe von voraussichtlich 24.300 Euro wird in 2021 im Teilergebnishaushalt 400 – Schulverwaltungsamt, Amtsbereich 4007010 – Weitere Fachaufgaben des Schulverwaltungsamts, Kontengruppe 440 – Sonstige ordentliche Aufwendungen gedeckt.

Die auf Grund der Einrichtung der Schülerbeförderung entstehenden voraussichtlich jährlichen Mehraufwendungen in Höhe von 72.800 Euro und im Jahr 2025 in Höhe von 42.500 Euro werden vom Schulverwaltungsamt zum Doppelhaushalt 2022/2023 angemeldet.

Finanzielle Auswirkungen Variante 2: Einsatz von Pendelbussen
Eine erste Kostenschätzung geht von ca. 150 Euro pro Fahrt mit einem Pendelbus aus. Dies entspricht bei 183 Schultagen Kosten von ca. 27.500 Euro pro Fahrt pro Schuljahr. Bei der Annahme, dass täglich drei Fahrten pro Schule notwendig sind (morgens, mittags, nachmittags), entstehen Kosten von ca. 82.400 Euro pro Schuljahr pro Schule.

Die bisherige Planung sieht die Einrichtung von sechs Pendelbussen vor:
Bei sechs einzurichtenden Pendelbussen entstehen jährlich Kosten in Höhe von voraussichtlich 494.400 Euro. Bei einer Laufzeit von vier Jahren errechnen sich Gesamtkosten von voraussichtlich 2,0 Mio. Euro.

Die Kostenschätzung von 150 Euro pro Fahrt basiert auf der Annahme, dass keine Zwischenhaltestellen angefahren werden. Bei der Einrichtung von zusätzlichen Haltestellen wird es zu Mehrkosten kommen und die Fahrtzeit wird sich verlängern. Im Rahmen der Besonderen Schülerbeförderung an den SBBZ der LHS sind Fahrtzeiten von bis zu einer Stunde möglich.

Je komplexer und individueller die Schülerbeförderung gestaltet wird, umso zeitaufwendiger ist die Organisation, Vergabe und Kontrolle dieser Pendelbuslinien für die Verwaltung.

Zur Vergabe dieser Leistung ist eine europaweite Ausschreibung notwendig. Die Ergebnisse dieser öffentlichen Ausschreibung sind bindend. Finanzielle Mehrkosten nach Vorliegen der Angebote rechtfertigen weder eine rechtmäßige Aufhebung der Ausschreibung, noch eine nachträgliche Veränderung der Standards.

Für das Haushaltsjahr 2021 (September bis Dezember) würden voraussichtlich 180.900 Euro benötigt.

Annahmen:
In den Haushaltsjahren 2022, 2023 und 2024 wird mit 183 Schultagen gerechnet, es entstünden jeweils Kosten in Höhe von voraussichtlich 494.100 Euro.

Im Haushaltsjahr 2025 wird von 116 Schultagen (bis Mitte Juli) ausgegangen, es wäre mit Kosten in Höhe von voraussichtlich 313.200 Euro zu rechnen.

Über den kompletten Zeitraum der geplanten Schülerbeförderung entstünden Kosten in Höhe von voraussichtlich rund 2,0 Mio. Euro.

Der Aufwand zur Einrichtung der Schülerbeförderung in Höhe von voraussichtlich 180.900 Euro würde in 2021 im Teilergebnishaushalt 400 – Schulverwaltungsamt, Amtsbereich 4007010 – Weitere Fachaufgaben des Schulverwaltungsamts, Kontengruppe 440 – Sonstige ordentliche Aufwendungen gedeckt werden.

Die auf Grund der Einrichtung der Schülerbeförderung entstehenden voraussichtlich jährlichen Mehraufwendungen in Höhe von 494.100 Euro und im Jahr 2025 in Höhe von 313.200 Euro werden vom Schulverwaltungsamt zum Doppelhaushalt 2022/2023 angemeldet.

Bei dieser Variante müsste die Verwaltung mit der Durchführung der notwendigen Ausschreibung beauftragt werden. Um rechtzeitig vor Schuljahresbeginn entsprechende Beauftragungen vornehmen zu können, müsste der Gemeinderat zustimmen, dass die Vergabeentscheidung durch das Referat AKR (Mitzeichnung Referat JB) getroffen werden kann.

Finanzielle Auswirkungen Variante 3: Mischvariante (Kombination von Pendelbus und ÖPNV)
Hierzu können keine Aussagen gemacht werden, da unklar ist wie die Entscheidungen der Eltern ausfallen werden. Voraussichtlich liegen die Kosten über den Kosten einer Einzel-Variante. Der Personalaufwand zur Organisation und Abrechnung der Mischvariante würde deutlich über dem der Varianten 1 oder 2 liegen.




Beteiligte Stellen

Referat WFB, Referat AKR und Referat SI




Isabel Fezer
Bürgermeisterin


Anlagen

keine

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