Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am ________ aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 69 ff. Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und § 1 Abs. 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, folgende Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart vom 6. Juli 1994 (Änderungssatzung) beschlossen:
§ 3 Abs. 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:
(1) Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne der Gemeindeordnung (§ 2 Abs. 1 LKJHG, §§ 39, 40 GemO). Er besteht aus dem/der Vorsitzenden und 19 weiteren stimmberechtigten Mitgliedern sowie ebenso vielen Stellvertretern. Frauen und Männer sollen im Jugendhilfeausschuss zu angemessenen Anteilen berücksichtigt werden; in der Regel sind gleiche Anteile anzustreben. Der Gemeinderat wählt:
a) Mitglieder des Gemeinderats, b) Personen, welche die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 der GemO erfüllen, c) Personen, die gemäß § 29 GemO gehindert wären, dem Gemeinderat anzugehören. Sie müssen ihren Wohnsitz nicht in Stuttgart haben (§ 2 Abs. 5 LKJHG). Die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder aus der Mitte des Gemeinderats gemäß Satz 4 Nr. 1 und die Wahl der weiteren stimmberechtigten Mitglieder gemäß Satz 4 Nr. 2 bis 5 findet in zwei getrennten Wahlvorgängen statt.
(2) Vorsitzende/-r des Jugendhilfeausschusses mit Stimmrecht als Mitglied ist der/die Oberbürgermeister/-in (§ 2 Abs. 2 LKJHG i. V. m. § 40 Abs. 3 Hs. 1 und § 37 Abs. 6 S. 3 GemO). Er/sie hat den/die für das Jugendamt zuständige/-n Beigeordnete/-n mit der ständigen Vertretung beauftragt (§ 40 Abs. 3 GemO, § 5 Abs. 3 Hauptsatzung).
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