Begründung: Verfahren Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderates (UTA) fasste den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Mühlhausen (Mühl 86) am 9. Oktober 2012 (GRDrs 627/2012). Während der Auslegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung vom 19. Oktober bis 9. November 2012 wurden keine Anregungen vorgebracht. Zum Erörterungstermin am 6. November 2012 erschienen keine Bürgerinnen/Bürger. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ab 8. März 2013 gingen überwiegend keine Anregungen / Bedenken ein. Lediglich die DB Immobilien GmbH verweist auf die Planungshoheit, Immissionen, Leitungen etc. Diese Anmerkungen sind jedoch ohne Relevanz für die vorliegende Planung. Auf die Stellungnahme der Verwaltung in Anlage 4 wird verwiesen. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand vom 24. Juli – 7. September 2020 statt. Gemäß § 4 a Abs. 2 BauGB wurde parallel hierzu die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. In diesem Rahmen gingen keine Anregungen ein. Städtebauliche Konzeption Der Bebauungsplan soll die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, Wettbüros, Bordellen und bordellartigen Betrieben im Stadtbezirk Mühlhausen neu regeln. Als Grundlage dient das Gutachten „Vergnügungsstättenkonzeption für Stuttgart“ (GRDrs 670/2011), welches am 27. März 2012 vom Ausschuss für Umwelt und Technik als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen wurde. Dieses sieht vor, Vergnügungsstätten in allen Baugebieten, die bisher eine Zulässigkeit ermöglichen, auszuschließen und zur Bedarfsdeckung lediglich in A-, B- und C-Zentren gemäß des fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes Stuttgart (GRDrs 222/2008) Zulässigkeitsbereiche, insbesondere für Spielhallen und Wettbüros, zu definieren. Im Stadtbezirk Mühlhausen gibt es das D-Zentrum „Ladenzentrum Flamingoweg“ in Neugereut, sowie die E-Zentren „Wallensteinstraße“ und „Freiberg (Kaufpark)“ in Freiberg, hingegen keine A-, B- oder C-Zentren; deshalb sollen künftig u. a. keine Spielhallen und Wettbüros mehr zugelassen werden. Die im Plangebiet heute vorhandene Nutzungsverteilung mit Wohn-, Misch-, Kern-, Sonder- und Gewerbegebieten entspricht im Wesentlichen den städtebaulichen Zielen für den Stadtbezirk. Die Eigenart der Gebiete soll daher erhalten bleiben. Es besteht die Gefahr einer Verzerrung des sensiblen Boden- und Mietpreisgefüges und dadurch die Gefahr der Verdrängung der gebietsbestimmenden Nutzungen, wie z. B. Einzelhandels- und einzelhandelsnahen Dienstleistungsbetrieben und anderen dem Wohnen dienenden Einrichtungen. Generell sind Beeinträchtigungen und Nutzungsunverträglichkeiten mit den hohen Wohnanteilen zu erwarten. Weitere Nutzungskonflikte ergeben sich im unmittelbaren Kontext mit öffentlichen, sozialen oder kulturellen Einrichtungen. Um eine Niveauabsenkung der Gebiete, den sogenannten „Trading-down-Effekt“ zu verhindern, sollen Vergnügungsstätten jeglicher Art, Bordelle sowie bordellartige Betriebe und Wettbüros in allen Baugebieten des Plangebietes ausgeschlossen werden. Durch den Ausschluss von Vergnügungsstätten jeglicher Art sind nicht alle Regelungsinhalte der alten Vergnügungsstättensatzung (Bebauungsplan Vergnügungseinrichtungen und andere Mühlhausen 1989/007) abgedeckt. So sind Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Wettbüros, die nicht unter die Vergnügungsstättendefinition fallen, nicht erfasst. Auch sie werden im gesamten Plangebiet nicht zugelassen. Regelungen der alten Vergnügungsstättensatzung zu Werbeanlagen und zu gastronomischen Einrichtungen, die zum öffentlichen Raum hin Getränke und Speisen zum Verzehr anbieten, werden nicht übernommen. Im Plangebiet besteht eine vorhandene, baurechtlich genehmigte Vergnügungsstätte bzw. andere Einrichtung i. S. dieses Bebauungsplanes, für die ein erweiterter Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO festgesetzt wird: Aldinger Straße 70 – Mehrfachspielhalle, vier Konzessionen Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Mühl 86 umfasst auch Bereiche, für die bereits Planverfahren eingeleitet bzw. vor kurzem abgeschlossen wurden: · Schafhaus (Mühl 79), GRDrs 219/2003, Aufstellungsbeschluss vom 29. April 2003 · Grundschule Mühlhausen (Mühl 83), GRDrs 43/2009, Auslegungsbeschluss vom 17. März 2009 · Kindertagesstätte am Bürgerhaus Mühlhausen / Mönchfeld (Mühl 84), GRDrs 419/2011, Auslegungsbeschluss vom 10. Juni 2011 · Mönchfeldstraße / Balthasar-Neumann-Straße (Mühl 85), GRDrs 424/2017, Satzungsbeschluss vom 29. Juni 2017, GRDrs 658/2019, erneuter Auslegungsbeschluss vom 23. Juli 2019, Auslegung vom 9. August – 25. September 2019 · Wohnquartier am Julius-Brecht-Haus (Mühl 87), GRDrs 766/2016, Aufstellungsbeschluss vom 8. November 2016 · Gewerbegebiet Aldinger Straße (Mühl 89), GRDrs 113/2019, Aufstellungsbeschluss vom 19. März 2019 · Mittlere Wohlfahrt (Ho 45), GRDrs 909/2006, Aufstellungsbeschluss vom 23. Januar 2007, Auslegungsbeschluss in Vorbereitung. Die Zielsetzungen dieses Bebauungsplanes werden in die oben genannten Bebauungspläne übernommen. Begründung zum Bebauungsplan Die Grundzüge und wesentlichen Auswirkungen der Planung sowie die Belange des Umweltschutzes sind in der Begründung zum Bebauungsplan vom 29. August 2019 / 23. Oktober 2020 gemäß § 9 Abs. 8 BauGB dargelegt. Die Begründung mit Umweltbericht wurde mit Datum vom 23. Oktober 2020 redaktionell geändert und hinsichtlich weiterer bisher anhängiger Bebauungsplanverfahren aktualisiert. Auf sie wird Bezug genommen (Anlage 3). Umweltbelange / Umweltbericht Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Mühl 86 erstreckt sich über ein vorwiegend überplantes und bebautes Gebiet. Der Bebauungsplan ändert bzw. ergänzt lediglich die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung der rechtsverbindlichen Bebauungspläne in Bezug auf Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellartige Betriebe und Wettbüros und setzt für Gebiete, die nach § 34 BauGB zu beurteilen sind, nach § 9 Abs. 2 b BauGB einen Ausschluss von Vergnügungsstätten fest. Die Umweltbelange werden im Umweltbericht erörtert (Anlage 3). Landesglücksspielgesetz Am 29. November 2012 ist das vom Landtag Baden-Württemberg beschlossene Landesglücksspielgesetz in Kraft getreten. Mit dem Landesglücksspielgesetz werden auch der Betrieb und die Einrichtung von Spielhallen restriktiv geregelt. So muss unter anderem der Abstand zwischen einzelnen Spielhallen 500 Meter betragen; neue Spielhallen müssen einen Mindestabstand von 500 Metern zu Kinder- und Jugendeinrichtungen einhalten. Sogenannte Mehrfachkonzessionen sind verboten. Die Mindestabstände des Landesglücksspielgesetzes beziehen sich zum einen „lediglich“ auf Spielhallen und nicht auf die anderen Arten von Vergnügungsstätten und Vergnügungsstätten ähnlichen Gewerbebetrieben, zum anderen sind Regelungen von Vergnügungsstätten und anderen Einrichtungen im vorliegenden Bebauungsplanentwurf grundsätzlich aus städtebaulichen Gründen erforderlich. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass das Landesglücksspielgesetz, welches auch Wettannahmestellen regelt, keine städtebaulichen Ziele verfolgt, sondern Ziele des Gesetzes insbesondere die Verhinderung des Entstehens von Glücksspielsucht und Wettsucht und die Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes sind. Sollte im Streitfall ein Gericht die Auffassung vertreten, dass in Bezug auf die im Bebauungsplan festgesetzten Zulässigkeitsregelungen zu Spielhallen in Verbindung mit den Regelungen im Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg ein Übermaß besteht, bekräftigt der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart ausdrücklich, dass alle übrigen Regelungen des Bebauungsplanes eine eigenständige planerische Bedeutung haben und der Bebauungsplan auch ohne die Festsetzungen zu Spielhallen beschlossen worden wäre. Finanzielle Auswirkungen Der Bebauungsplan differenziert lediglich die Festsetzungen der vorhandenen Bebauungspläne bzgl. bestimmter Nutzungsarten und setzt für Gebiete, die nach § 34 BauGB zu beurteilen sind, über § 9 Abs. 2 b BauGB einen Ausschluss von Vergnügungsstätten fest. Der Bebauungsplan betrifft im Wesentlichen nur besiedelte Bereiche. Zusätzliche, über die vorhandenen Festsetzungen hinausgehende Baumöglichkeiten werden dadurch nicht ermöglicht, so dass hier kein Planungsvorteil zu erwarten ist und auch keine Aussagen bezüglich eventueller Kosten für Grunderwerb zu treffen sind. Nachdem es sich bei diesem Bebauungsplan um einen Textbebauungsplan handelt, der lediglich die Festsetzungen der vorhandenen Bebauungspläne bezüglich bestimmter Nutzungsarten differenziert, sind beitragsrechtliche Belange im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht tangiert. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es wegen der Nutzungseinschränkungen zu Bodenpreisminderungen kommt. Entschädigungsansprüche (Planungsschäden) gem. § 42 BauGB sind nicht ausgeschlossen. Das diesbezügliche Risiko für die Landeshauptstadt Stuttgart wird aber als gering eingeschätzt, da Entschädigungsansprüche u. a. nur dann begründet sind, wenn eine zulässige Nutzung vor Ablauf von 7 Jahren aufgehoben oder geändert wird (§ 42 Abs. 2 BauGB) und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstückes eintritt. Beteiligte Stellen Keine Vorliegende Anträge/Anfragen Keine Erledigte Anträge/Anfragen Keine Peter Pätzold Bürgermeister Anlagen 1. Bebauungsplan vom 29. August 2019 2. Textteil zum Bebauungsplan vom 29. August 2019 3. Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht vom 29. August 2019 / 23. Oktober 2020 gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 4. Zusammenfassung der Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB <Anlagen> zum Seitenanfang