Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz:
GRDrs 77/2021
Stuttgart,
04/21/2021



Stuttgarter Klima-Innovationsfonds und Klima-Innovationsrat



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Klima und Umwelt
Gemeinderat
Beratung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
30.04.2021
06.05.2021



Beschlußantrag:

1. Zur Förderung von innovativen Lösungen für Klimaschutz und Klimaanpassung wird für die Jahre 2021 bis 2023 eine Fördersumme von insgesamt 9,46 Mio. EUR zur Verfügung gestellt, die gemäß der in Anlage 1 beigefügten und durch den Gemeinderat beschlossenen „Förderrichtlinie Stuttgarter Klima-Innovationsfonds – für eine klimagerechte Stadt“ vergeben wird.

2. Die Finanzierung erfolgt aus den dafür veranschlagten Mitteln im Teilfinanzhaushalt 810 – Bürgermeisteramt, Projekt-Nr. 7.109856 – Aktionsprogramm Klimaschutz, AuszGr. 781 – Investitionszuweisungen und -zuschüsse an Dritte.

3. Für das Management und die Öffentlichkeitsarbeit des Stuttgarter Klima-Innovationsfonds und des Stuttgarter Klima-Innovationsrats werden für die Jahre 2021 bis 2023 jeweils 180.000 EUR zur Verfügung gestellt.

Dem hierfür notwendigen überplanmäßigen Aufwand im Jahr 2021 in Höhe von 30.000 EUR im Teilergebnishaushalt 810 – Bürgermeisteramt, Amtsbereich 8107015 – Referat strategische Planung und nachhaltige Mobilität, Kontengruppe 42510 – Sonstige Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen wird zugestimmt.

Die Deckung erfolgt aus den Mitteln des Innovationsfonds im Teilfinanzhaushalt 810 – Bürgermeisteramt, Projekt-Nr. 7.109856 – Aktionsprogramm Klimaschutz, AuszGr. 781 – Investitionszuweisungen und -zuschüsse an Dritte in entsprechender Höhe.

4. Der Vollzug der Richtlinie zum Klima-Innovationsfonds wird der Stabsstelle Klimaschutz im Referat Strategische Planung und Nachhaltige Mobilität (S/OB) übertragen. Der Aufgabengliederungsplan ist entsprechend fortzuschreiben.

5. Der Oberbürgermeister wird einen Klima-Innovationsrat als beratendes Gremium der Verwaltung zur Auswahl der Projekte des Stuttgarter Klima-Innovationsfonds berufen. Der Gemeinderat nimmt die geplante Berufung der in Anlage 2 genannten Personen in den Klima-Innovationsrat zustimmend zur Kenntnis.


Begründung:

Der Gemeinderat hat im Dezember 2019 mit sehr großer Mehrheit das Aktionsprogramm Klimaschutz „Weltklima in Not – Stuttgart handelt“ beschlossen. In der entsprechenden Gemeinderats-Drucksache 975/2019 ist unter Maßnahme A 3.5 der Innovationsfonds enthalten, dessen Förderrichtlinie jetzt vorliegt.

Der Stuttgarter Klima-Innovationsfonds hat das Ziel, Stuttgart mit neuartigen und kreativen Lösungen auf dem Weg zu einer klimagerechten Stadt zu unterstützen und als innovative Zukunftsstadt sichtbar zu machen. Der Klima-Innovationsfonds unterstützt dabei sowohl den Transfer von innovativen Lösungen in die Praxis als auch die Skalierung von Pilotprojekten in einer Großstadt.

Der Stuttgarter Klima-Innovationsrat wählt die zu fördernden Projekte aus den Anträgen aus. Zur Qualitätssicherung und Vereinfachung werden für alle Projektanträge zuvor externe Fachgutachten erstellt.

A) Rahmenbedingungen und Fördersystematik

Das Management des Klima-Innovationsfonds erfolgt durch die Stabsstelle Klimaschutz im Referat Strategische Planung und Nachhaltige Mobilität (S/OB).

Der Stuttgarter Klima-Innovationsfonds richtet sich primär an Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft. Vor allem von diesen drei Gruppen werden Anträge für den Innovationsfonds erwartet. Gleichwohl können z.B. auch städtische Akteure Anträge stellen.

Der Stuttgarter Klima-Innovationsfonds fördert vielfältige Arten von Innovationen:


Die Verwaltung sieht vor, den Stuttgarter Klima-Innovationsfonds in drei Förderlinien zu unterteilen, die sich nach der Höhe der Förderung unterscheiden:
Die LHS zahlt die Zuschüsse ergebnisbasiert aus. Das heißt, erst wenn die beantragten Projekte Schritt für Schritt Ergebnisse erreicht haben, zahlt die LHS Schritt für Schritt die Zuschüsse aus. Die zu erreichenden Ergebnisse formulieren die Antragstellenden im Projektantrag selbst, definieren damit im Vorfeld die wesentlichen Schritte im Projekt und binden die Zuschusszahlungen so an die zu erreichenden Ergebnisse.

Die maximale Zuschusshöhe (bei Erreichen aller vereinbarten Ergebnisse) richtet sich nach der Rechtsform der Antragstellenden. Privatrechtlich organisierte Antragstellende erhalten im Rahmen der De-minimis-Verordnung – je nach Betriebsgröße – bis zu 50%, 60% oder 70% der projektbezogenen Kosten. Bei Kleinunternehmen wird davon ausgegangen, dass eine höhere Förderung notwendig ist, da sie in der Regel nicht auf derart leistungsfähige Fachabteilungen zurückgreifen können wie größere Unternehmen und keine Skalenerträge durch eine Vielzahl an Projekten haben. Über die De-minimis-Regelung hinaus orientieren sich die Zuschusshöhen an den genannten Sätzen, werden jedoch in Einzelfallentscheiden im Rahmen des EU- Beihilferechts festgelegt. Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sowie Vereine, öffentliche und zivilgesellschaftliche Organisationen können maximal 90% der kalkulierten projektbezogenen Ausgaben beantragen, sofern das Projekt im nicht-wirtschaftlichen Bereich durchgeführt wird.

Je nach Förderlinie müssen die Antragstellenden bzw. bei Konsortien der federführend leistungserbringende Antragstellende in Stuttgart (Wiesel), Baden-Württemberg (Fuchs) oder Europa (Hirsch) eine Betriebsstätte haben. Dies dient einerseits dazu durch die Aktivität regionaler Akteure eine Ausstrahlungswirkung zu erzielen und andererseits wird über die geographische Ausweitung in den Linien Fuchs und Hirsch sichergestellt, dass eine ausreichend große Zahl hochwertiger Bewerbungen vorliegt, die eine qualifizierte Auswahl ermöglicht. Alle Projekte müssen in jedem Fall in Stuttgart durchgeführt werden.

Der Stuttgarter Klima-Innovationsfonds ermöglicht eine Kombination der Zuschüsse mit geltenden und zukünftigen Förderprogrammen des Bundes und des Landes (BAFA, KfW, L-Bank u. a.) oder der LHS, sofern auch diese Programme eine Kombination der Zuschüsse zulassen. Die Antragstellenden müssen Fördermittel aus anderen Förderprogrammen vorrangig verwenden. Die Gesamtförderung kann maximal 100% der Projektkosten betragen.

Zuwendungen an Ämter und Einrichtungen der LHS können nur unter der Maßgabe erfolgen, dass der Eigenanteil nicht zu einem finanziellen Mehrbedarf bei den Ämtern führt. Ebenso darf für den notwendigen Eigenanteil kein Sondereinfluss zum Doppelhaushalt 2022/2023 beantragt werden.

B) Mittelverwendung

Das Volumen des Innovationsfonds beträgt 10 Millionen Euro, die für die Zuschüsse und für das Management der Auswahlverfahren verwendet werden. Für die Zuschüsse und Projektantragsförderung sind mindestens 9.460.000 Euro vorgesehen. Die Kosten für das Management des Innovationsfonds, darunter Fachgutachten, externe juristische Beratung, Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit und Reichweitenerhöhung, sowie des Innovationsrats (v.a. Infrastruktur für Sitzungen, Aufwandsentschädigung) werden durchschnittlich 180.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen und in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl eingereichter Projektskizzen und Projektanträge stehen. Nicht genutzte Mittel, die für das Management vorgesehen sind, werden im Jahr 2023 zusätzlich für Projekte vergeben.

C) Der Stuttgarter Klima-Innovationsrat

Das beschlossene Aktionsprogramm Klimaschutz sieht vor, dass ein Innovationsrat die Projekte auswählt. Die Verwaltung wird zu diesem Zweck den Stuttgarter Klima-Innovationsrat berufen, der sich aus hochkarätigen Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft zusammensetzt. Die vorgeschlagene Auswahl spiegelt sowohl die Vielfalt an Themen als auch an Akteuren wider, die die Projekte des Stuttgarter Klima-Innovationsfonds abdecken sollen.
Die Auswahl der Projekte wird entsprechend der Zuständigkeit abschließend vom Oberbürgermeister (Linie Wiesel) bzw. vom Gemeinderats formal beschlossen (Linie Fuchs und Hirsch).

Finanzielle Auswirkungen

In den Jahren 2020 bis 2023 sind für den Innovationsfonds im Teilfinanzhaushalt 810 – Bürgermeisteramt, Projekt-Nr. 7.109856 – Aktionsprogramm Klimaschutz, AuszGr. 781 – Investitionszuweisungen und -zuschüsse an Dritte, 2,5 Mio. EUR p.a. veranschlagt. Die Mittel aus dem Jahr 2020 sind nicht abgeflossen und wurden als Ermächtigungsübertragung angemeldet.

Die Deckung für Zuschüsse an innovative Projekte und Projektantragsförderung (9.460.000 EUR) erfolgt durch den Teilfinanzhaushalt 810 – Bürgermeisteramt, Projekt-Nr. 7.109856 – Aktionsprogramm Klimaschutz, AuszGr. 781 – Investitionszuweisungen und -zuschüsse an Dritte.

Für das Management des Innovationsfonds entsteht 2021 im THH 810 – Bürgermeisteramt, Amtsbereich 8107015 – Referat Strategische Planung und Nachhaltige Mobilität, Kontengruppe 42510 – Sonstige Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen ein überplanmäßiger Aufwand von 30.000 EUR, da die Mittel für den Innovationsfonds bei Beschluss des Aktionsprogramms Klimaschutz vollständig im Finanzhaushalt veranschlagt wurden.

Die Deckung erfolgt durch Umschichtung von Mitteln in entsprechender Höhe aus den auch für das Management des Innovationsfonds vorgesehenen Mitteln des Innovationsfonds im Teilfinanzhaushalt 810 – Bürgermeisteramt, Projekt-Nr. 7.109856 – Aktionsprogramm Klimaschutz, AuszGr. 781 – Investitionszuweisungen und -zuschüsse an Dritte. Der Umschichtung von weiteren 150.000 EUR wurde bereits mit GRDrs 152/2021 zugestimmt. Die Umschichtung der Mittel 2022 und 2023 in Höhe von 300.000 EUR p.a. für das Management des Innovationsfonds (180.000 EUR p.a.) und Projektantragsförderung (120.000 EUR p.a.) wird bei der Planung des Doppelhaushalts 2022/2023 berücksichtigt.


Beteiligte Stellen

Die Referate AKR und WFB haben mitgezeichnet.




Dr. Frank Nopper

Anlagen

1. Förderrichtlinie Stuttgarter Klima-Innovationsfonds
2. Innovationsrat für den Stuttgarter Klima-Innovationsfonds


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