Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB 0326-00
GRDrs 376/2014
Stuttgart,
06/06/2014



Ehrenplakette der Landeshauptstadt Stuttgart - Verleihung 2014



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Beratung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
02.07.2014
03.07.2014



Beschlußantrag:

Folgender Bürgerin der Landeshauptstadt Stuttgart wird in Anerkennung ihres beispielhaften ehrenamtlichen Engagements die Ehrenplakette der Landeshauptstadt Stuttgart verliehen:
Frau Dr. med. Stefanie Schuster


Begründung:


Der Gemeinderat hat am 25. September 1997 die Stiftung der „Ehrenplakette der Landeshauptstadt Stuttgart“ beschlossen (Satzung zuletzt geändert am 24. Februar 2000). Mit dieser neben der Ehrenbürgerschaft und der Bürgermedaille dritten Ehrungsmöglichkeit der Stadt sollen Bürgerinnen und Bürger ausgezeichnet werden, die sich durch ehrenamtliche Tätigkeiten für die Gesellschaft einsetzen (siehe Anlage 3).

Folgende Person wurde von der Auswahlkommission des Gemeinderats gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung über die Stiftung der Ehrenplakette der Landeshauptstadt Stuttgart vorgeschlagen:
Frau Dr. med. Stefanie Schuster

Die Voraussetzungen der Satzung über die Stiftung der Ehrenplakette liegen bei der genannten Person vor.

Die Überreichung findet voraussichtlich am 8. Oktober 2014 im Rathaus statt.


Finanzielle Auswirkungen

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Beteiligte Stellen

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Vorliegende Anträge/Anfragen

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Erledigte Anträge/Anfragen

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Fritz Kuhn

Anlagen

3 (Anlage 2 wurde aus Datenschutzgründen gelöscht)

Verleihung der Ehrenplakette der Landeshauptstadt Stuttgart


Name: Dr. med. Stefanie Schuster


Ehrenamtliches Engagement im Bereich Krankenhäuser


Im November 1997 gründete Frau Dr. Schuster die Olgäle-Stiftung für das kranke Kind e.V. und wurde zur Präsidentin des Vorstandes ernannt.

Zweck der Stiftung ist es, die Situation der oft schwerstkranken Kinder in Stuttgarts einzigem Kinderkrankenhaus zu verbessern, sei es durch eine kindgerechte Atmosphäre, sei es durch eine bessere psychosoziale Betreuung oder durch den Kauf modernster medizinischer Geräte.

Frau Dr. Schuster zeichnet sich in Ihrer engagierten Tätigkeit nicht nur durch ihre fachlichen, sondern auch durch ihre menschlichen Kompetenzen aus. Mit Fantasie, Beharrlichkeit und einem großen Einfühlungsvermögen widmet sie sich den Anliegen der kranken Kinder.

Außerdem hat sie sich intensiv mit Einzelprojekten beschäftigt und oftmals nach unkomplizierten und kreativen Lösungen gesucht. Somit konnte eine Vielzahl an Anschaffungen, Maßnahmen und Projekten realisiert werden.

Es konnten 4,94 Millionen Euro eingeworben und dem Olgahospital zur Verfügung gestellt werden.

Außerdem engagiert sich Frau Dr. Schuster seit vielen Jahren in der Vesperkirche Stuttgart für Arme und Bedürftige, beim deutsch-amerikanischen Frauenclub und als Vorstandsmitglied beim Förderverein der Stuttgarter Wilhelma.
Anlage 3 zu GRDrs 679/2013

Satzung über die Stiftung der Ehrenplakette der Landeshauptstadt Stuttgart
Vom 25. September 1997 1)
Bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 42 vom 16. Oktober 1997

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart am 25. September 1997 folgende Satzung beschlossen:
§ 1

(1) Als Dank und Auszeichnung für Verdienste, die sich Bürgerinnen und Bürger um die Belange der Landeshauptstadt Stuttgart durch ehrenamtliche Tätigkeit, insbesondere in den Bereichen Soziales, Gesundheit, Kultur, Bildung, Sport, Umwelt und Sicherheit erworben haben und die sich damit in besonderer Weise um das Gemeinwohl verdient gemacht haben, wird die ”Ehrenplakette der Landeshauptstadt Stuttgart” gestiftet.

(2) Durch die Ehrenplakette soll ehrenamtliches Engagement geehrt werden, das in Art und Umfang vorbildlich ist.

(3) Die Verdienste können sowohl in Vereinen und Organisationen als auch im persönlichen Bereich erbracht worden sein. Die Tätigkeit muss von dem Gedanken des Helfens zugunsten der Mitbürgerinnen und Mitbürger geprägt sein.

(4) Eine Mindestdauer von 15 Jahren ehrenamtlicher Tätigkeit kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden. Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen, die zu verschiedenen Zeiten geleistet worden sind, können zusammengerechnet werden. Die tadelsfreie Erfüllung von Berufspflichten allein ist für die Verleihung der Plakette nicht ausreichend. Ehrenamtliche Tätigkeiten in Organen der kommunalen Selbstverwaltung bleiben außer Betracht.
§ 2

(1) Vorschlagsberechtigt für zu ehrende Personen sind neben dem Oberbürgermeister die Fraktionen und Gruppierungen des Gemeinderats, fraktionslose Mitglieder des Gemeinderats sowie die Beigeordneten. Anregungen für eine Verleihung der Ehrenplakette kann jede Person in schriftlicher Form an die Vorschlagsberechtigten richten.

(2) Die Auswahl der dem Gemeinderat zur Auszeichnung vorzuschlagenden Personen trifft eine Kommission, die aus der/dem Vorsitzenden oder Sprecher/in jeder Fraktion oder Gruppierung im Gemeinderat bzw. deren/dessen Stellvertreter/in besteht. Den Vorsitz dieser Kommission hat der Oberbürgermeister oder ein Vertreter/eine Vertreterin. Die Entscheidung über die Ehrung trifft der Gemeinderat nach Vorberatung der zuständigen Fachausschüsse.


§ 3

Die Ehrenplakette ist als Anstecknadel gearbeitet. Sie besteht aus einem plastisch gearbeiteten springenden Ross aus Silber mit dem Schriftzug "Stuttgart".

§ 4

(1) Über die Verleihung der Ehrenplakette wird eine Urkunde ausgestellt, die vom Oberbürgermeister zu unterzeichnen ist.

(2) Die Urkunde hat folgenden Wortlaut:

Urkunde
Die Landeshauptstadt Stuttgart
verleiht Frau/Herrn ...
die Ehrenplakette
für ihr/sein beispielhaftes ehrenamtliches Engagement
im Bereich Soziales/Gesundheit/Kultur/Bildung/
Sport/Umwelt/Sicherheit

Stuttgart, (Datum)............. Der Oberbürgermeister

§ 5

Die Ehrenplakette und die Urkunde sollen bei dem alljährlich stattfindenden "Bürgerempfang" durch den Oberbürgermeister überreicht werden. Insgesamt sollen nicht mehr als 50 lebende Personen, d.h. weniger als 1/10.000 der Bürger die Ehrenplakette besitzen.


1) Zuletzt geändert am 24. Februar 2000 (Amtsblatt Nr. 10 vom 9. März 2000)


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