Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung/Kultur und Recht
Referat Soziales und gesellschaftliche Integration

Gz: AKR/SI 4410
GRDrs 847/2019
Stuttgart,
11/21/2019



Haushalt 2020/2021
1. Projekt "Vorbereitung Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes beim Sozialamt und den Bezirksämtern" - Abschlussbericht
2. Stellenplanrechtliche Auswirkungen im Geschäftskreis V - Referat Soziales und gesellschaftliche Integration




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Sozial- und Gesundheitsausschuss
Verwaltungsausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beratung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
nicht öffentlich
öffentlich
25.11.2019
04.12.2019
11.12.2019
19.12.2019



Beschlußantrag:

1. Vom Abschlussbericht des Projektes „Vorbereitung Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) beim Sozialamt und den Bezirksämtern“ wird Kenntnis genommen (vgl. Anlage 1). 2. Von der Bildung der neuen Abteilung „Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung – Eingliederungshilfe“ (Abt. 50-7) zum 01.01.2020 beim Sozialamt wird Kenntnis genommen. 3. Zum Stellenplan 2020 werden im Teilstellenplan des Sozialamtes 3.1 folgende Stellen geschaffen 3.2 folgende Beamtenstellen gehoben - 1,55 von Bes.Gr. A 11 nach A 12 für die Fachberatung
(Stellennummern 1,00: 500 0201 060; 0,50: 500 0201 100; 0,05: 500 0201 070).

4. Der Fallzahlenschlüssel für das Fallmanagement mit integrierter Sachbearbeitung (Einheitssachbearbeitung) in der Eingliederungshilfe wird bis auf Weiteres mit 1:70 festgesetzt. 5. Den Aufwendungen 2020 ff. in Höhe von insgesamt 2.148.035 EUR (davon einmalig 181.500 EUR) wird, wie im Kapitel Finanzielle Auswirkungen dargestellt, zugestimmt.



Begründung:


zu 1:

Der Abschlussbericht zum Projekt „Vorbereitung Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) beim Sozialamt und den Bezirksämtern“ liegt dieser Drucksache als Anlage bei.


Zu 2. und 3.

Handlungsbedarf durch das neue Bundesteilhabegesetz

Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung (Bundesteilhabegesetz – BTHG) am 23.12.2016 hat der Gesetzgeber bestimmt, dass die Eingliederungshilfe (EGH) künftig keine Sozialhilfeleistung mehr ist und aus dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in ein eigenes Leistungsgesetz, das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), überführt wird. Die damit verbundenen umfangreichen Rechtsänderungen beinhalten hinsichtlich eines neuen Leistungsverständnisses (insbesondere Personenzentrierung, Stärkung der Selbstbestimmung, Trennung von Lebensunterhaltsleistung und Fachleistung, Abkoppelung von der Sozialhilfe) Chancen für Menschen mit Behinderung zur Verbesserung ihrer Teilhabemöglichkeiten, aber auch grundlegende strukturelle, personelle und organisatorische Änderungsnotwendigkeiten auf Seiten der kommunalen Leistungsträger. Das Gesetz trat bzw. tritt in 4 Reformstufen in Kraft.

In Baden-Württemberg wurden zum 21.03.2018 mit dem „Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Baden-Württemberg“ die 44 Stadt- und Landkreise als örtliche Träger der Eingliederungshilfe bestimmt.

Es sind zahlreiche Steuerungs- und Arbeitsgruppen auf Landes-/kommunaler Ebene (Land Baden-Württemberg, Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg - KVJS - sowie Landkreistag und Städtetag Baden-Württemberg) zu den Themen Struktur, Leistungsrecht, Vertragsrecht und Fallsteuerung eingerichtet.

Umsetzungsprojekt der Landeshauptstadt Stuttgart

In den bestehenden Strukturen der Landeshauptstadt Stuttgart wurden bislang die Leistungen des SGB XII nach verschiedenen Zuständigkeitsregeln vom Sozialamt und den Bezirksämtern erbracht. Die Festlegung der Landeshauptstadt Stuttgart als Träger der Eingliederungshilfe in Verbindung mit der vom Gesetzgeber geforderten Herauslösung der Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe hat zur Folge, dass die bisherigen Strukturen und Zuständigkeiten der SGB XII-Bearbeitung nicht beibehalten werden können. Aus diesem Grund wurde bei der Landeshauptstadt Stuttgart das referats- und ämterübergreifende Projekt „Vorbereitung Umsetzung Bundesteilhabegesetz beim Sozialamt und den Bezirksämtern (BTHG 50 + 15)“ implementiert. Gezeichnet wurde der Projektauftrag im Juli 2018 vom Referat Soziales und gesellschaftliche Integration sowie dem Referat Allgemeine Verwaltung, Kultur und Recht unter Mitzeichnung des Referats Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen. Die Projektleitung wurde der Abteilung Organisation und Personalentwicklung des Haupt- und Personalamts übertragen.


Folgende Entscheidungen wurden im Projekt getroffen:

1. Trennung der Leistungsgewährung in die Rechtsgebiete SGB XII (existenzsichernde Leistungen zum Lebensunterhalt) und SGB IX (Eingliederungshilfe) – wie vom Gesetzgeber vorgesehen. 2. Einführung der Einheitssachbearbeitung: Die Fallbearbeitung in der Eingliederungshilfe (SGB IX) erfolgt künftig ganzheitlich durch Fallmanagement mit integrierter Sachbearbeitung aus einer Hand. 3. Zentralisierung der Eingliederungshilfe: In der bisherigen Organisationsstruktur wurde die Eingliederungshilfe beim Sozialamt im Sachgebiet 50-290 „Soziale Leistungen für behinderte Menschen in Einrichtungen“ (stationärer und teilstationärer Bereich) sowie in Teilen bei den allgemeinen Sozialhilfedienststellen des Sozialamts und den Bezirksämtern (ambulanter Bereich) erbracht. Nach der Prüfung verschiedener Organisationsvarianten im Projekt wurde die Zentralisierung der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX beim Sozialamt beschlossen. Die bisherigen ambulanten Eingliederungshilfefälle der allgemeinen Sozialhilfedienststellen des Sozialamtes und der Bezirksämter werden an die neue Abteilung (50-7) des Sozialamtes abgegeben. Im Gegenzug werden die existenzsichernden Leistungen (Sozialhilfe) aus den stationären Eingliederungshilfefällen herausgelöst und an die allgemeinen Sozialhilfedienststellen des Sozialamtes und der Bezirksämter abgegeben. 4. Bildung einer neuen Abteilung „Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung – Eingliederungshilfe“ (Abt. 50-7) zum 01.01.2020 beim Sozialamt. In diesem Zusammenhang werden Aufgaben sowie entsprechende Stellen der Eingliederungshilfe aus der Abt. Sozialleistungen (Abt. 50-2) in die neue Abteilung übertragen.

5. Stellenausstattung/-bemessung


Zu 4.

Die Kommunale Steuerungsgruppe zum BTHG beim KVJS (Vertreter KVJS, Städtetag Baden-Württemberg, Landkreistag Baden-Württemberg, Stadt- und Landkreise) hat im Juli 2017 eine Arbeitsgruppe zur Personalbemessung eingesetzt. Mitglieder waren Vertreter der Sozialämter, der Haupt- und Personalämter aus verschiedenen Stadt- und Landkreisen, des KVJS und der Gemeindeprüfungsanstalt (GPA).

Diese interkommunale AG Personalbemessung einigte sich darauf, die Fallzahlenschlüsselberechnungen für die getrennte Fallbearbeitung (Fallmanagement und Sachbearbeitung) durchzuführen. Stuttgart selbst verfolgt hingegen das Konzept der Einheitssachbearbeitung.

Die AG Personalbemessung erstellte zunächst ein Berechnungstool für den Fallzahlenschlüssel für das Fallmanagement und sprach 2018 die Empfehlung für einen Fallzahlenschlüssel von 1:89 aus. Auf dieser Grundlage wurde im städtischen Projekt
zum kleinen Stellenplan 2018 der vorläufige Stellenbedarf für den Einstieg bei der Landeshauptstadt Stuttgart ermittelt.

Im Nachgang hat die Kommunale Steuerungsgruppe diese Arbeitsgruppe ebenfalls mit der Erstellung eines Tools für die Sachbearbeitung beauftragt. Im Jahr 2019 widmete sich die AG Personalbemessung dem Fallzahlenschlüssel für die Sachbearbeitung und stellte Ende Juni 2019 ein Erhebungs-Tool zur Berechnung zur Verfügung. Im Gegensatz zum Fallzahlenschlüssel für das Fallmanagement sprach die AG jedoch keine konkrete Empfehlung aus, sondern beließ es bei der Aushändigung des Tools und dem Hinweis, dass eine Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten zu erfolgen hat.

Basis beider Fallzahlenschlüssel waren die Zeitparameter von 10 Stadt- und Landkreisen für alle anfallenden Arbeitsschritte ohne die Maximal- und Minimalwerte. Es handelt sich jeweils um eine qualifizierte Schätzung der teilnehmenden Stadt- und Landkreise unter Einbeziehung des Leiters der Organisationsberatung der GPA. Der Fallzahlenschlüssel für die Sachbearbeitung wurde im städtischen Projekt gemäß der Empfehlung der Arbeitsgruppe unter Zugrundelegung der bei der LHS ermittelten Zahlen bei der Sachbearbeitung (Stand 30.06.2019) errechnet und durch Umrechnung und Gewichtung an die bei der LHS gewählte Bearbeitungsform der Einheitssachbearbeitung angepasst. Der ermittelte künftige Fallzahlenschlüssel der LHS für die Einheitssachbearbeitung Eingliederungshilfe BTHG beträgt 1:70.

Zu 5.

Konnexitätsfolgen der BTHG-Einführung:

Die kommunalen Spitzenverbände in Baden-Württemberg sowie der KVJS und die Landeshauptstadt Stuttgart sind der Auffassung, dass die Mehraufwendungen infolge der Einführung des BTHG konnexitätsrelevant im Sinne des Artikel 71 Abs. 3 der Landesverfassung Baden-Württemberg sind, da die Ausführung des BTHG durch landesgesetzliche Regelung den Stadt- und Landkreisen übertragen wurde. Über Inhalt und Umfang der Konnexitätsverpflichtung des Landes gibt es derzeit allerdings noch erheblich unterschiedliche Auffassungen zwischen den zuständigen Landesministerien und den Kommunalverbänden.

Das Land Baden-Württemberg hat derzeit landesweit einen Betrag von je 11 Mio. EUR in den Jahren 2020 und 2021 für den BTHG-induzierten kommunalen Mehraufwand vorgesehen. Dies ist bei weitem nicht ausreichend. Mit dem Stuttgarter Anteil an der zugesagten Landeszuweisung (hochgerechnet 0,75 Mio. EUR) könnten gerade einmal 8 zusätzliche Personalstellen finanziert werden. Mit diesem zusätzlichen Personal ließe sich die Umsetzung des BTHG nicht im Entferntesten so gestalten, dass sie den Bedürfnissen und Bedarfen des berechtigten Personenkreises gerecht wird. Die Kommunen werden also faktisch gezwungen, hier in Vorleistung zu gehen, wenn sie nicht die Finanzierungs- und Zuständigkeitsstreitigkeiten auf dem Rücken der teilhabeberechtigten Menschen bzw. auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Sozialämtern austragen wollen.

Wie in GRDrs 794/2018 dargestellt, können die Mehraufwendungen für die verwaltungsmäßige Umsetzung BTHG bis einschließlich 2019 aus der vom Land zugesagten einmaligen Zuweisung gedeckt werden. Der hier dargestellte Verwaltungsmehraufwand (v. a. durch den erheblichen Personalmehrbedarf) ab 2020 i. H. v. rd. 4,3 Mio. EUR ist aus Sicht der LHS zunächst als Minimum für eine Beteiligung des Landes Baden-Württemberg an den Verwaltungskosten anzusehen. Eine den gesetzgeberischen Intentionen entsprechende Umsetzung des BTHG ist nur mit einer angemessenen Personalausstattung, die auskömmlich finanziert werden muss, möglich.

Bei dieser Forderung sind die von Seiten der Fachverwaltung erwarteten erheblichen Aufwandssteigerungen bei den eigentlichen Eingliederungshilfeleistungen, die derzeit nur grob geschätzt werden können und wegen der zweijährigen Übergangsphase erst im Jahr 2022 voll zum Tragen kommen, noch nicht berücksichtigt. Eine konkrete Aussage über die Mehraufwendungen im Leistungsbereich kann deshalb erst im Jahr 2023 getroffen werden. In den Verhandlungen mit dem Land kommt es deshalb zunächst darauf an, eine grundsätzliche diesbezügliche Anerkenntnis der Konnexitätsverpflichtung des Landes zu erreichen. Auch hier engagiert sich die Landeshauptstadt Stuttgart (Finanzverwaltung und Sozialverwaltung) stark. Eine Überprüfung der personellen und sächlichen Ausstattung der neuen Abteilung unter Berücksichtigung der endgültigen Kostentragungsregelungen sollte deshalb spätestens im Jahr 2023 erfolgen. Die Stellen sind deshalb mit einem BP-Vermerk versehen (soweit kein KW-Vermerk vorgesehen ist).


Finanzielle Auswirkungen


Sozialamt Die Umsetzung des BTHG ab dem Jahr 2020 führt im Haushaltsplan beim Amtsbereich 5003210 Eingliederungshilferecht (Teil 2 SGB IX) zu folgendem zusätzlichen Aufwand (noch nicht im Haushaltsentwurf enthalten):

· Bei den Kontengruppen 400 – Personalaufwendungen und 410 – Versorgungsaufwendungen für die Stellenschaffungen Personalmehrkosten in Höhe von rd. 1.944.935 EUR pro Jahr.

· Bei der Kontengruppe 44310 – Geschäftsaufwendungen für neue Stellen, Sachkosten in Höhe von 8.600 EUR. · Bei der Kontengruppe 42210 – Unterhaltung bewegliches Vermögen einmalig 62.000 EUR im Jahr 2020 für die Ausstattung der neuen Arbeitsplätze.

· Bei der Kontengruppe 4251 – Sonstige Aufwendungen Sach- und Dienstleistungen für Fortbildungen einmalig in Höhe von 70.500 EUR.


Haupt- und Personalamt

Für die Umsetzung des BTHG werden im Jahr 2020 einmalige Investitionen für die benötigte EDV-Grundausstattung in Höhe von 21.000 EUR, für die Software PROSOZ (Lizenzen) in Höhe von 28.000 EUR benötigt (noch nicht im Haushaltsentwurf enthalten).

Der IUK-Maßnahmenplan ist bei PSP-Nr. 7.10400.950.001.10 um diese Mittel aufzustocken.

Im laufenden Betrieb wird die Pflege des Software-PROSOZ-Moduls SGB IX ab 2020 jährlich 13.000 EUR Mehrkosten verursachen.

Die mit GRDrs 794/2018 beschlossenen lfd. Mehraufwendungen für Personal- und Sachaufwand (ca. 2,59 Mio. EUR) sind im Entwurf des Haushaltsplans enthalten. Die in o. g. GRDrs auf Seite 8 beschriebenen einmaligen Investitionen für EDV-Grundausstattung, für die Software PROSOZ sowie deren lfd. Pflegekosten wurden bereits ausgeschöpft. Insgesamt führt die Umsetzung des BTHG zu Verwaltungsmehraufwendungen von rd. 4,44 Mio. EUR gegenüber der ursprünglichen Eingliederungshilfe nach dem SGB XII. Eine Zusage des Landes Baden-Württemberg zum Ausgleich dieser Mehraufwendungen im Rahmen des Konnexitätsprinzips liegt nicht vor.



Beteiligte Stellen

Referat WFB




Dr. Fabian Mayer Dr. Alexandra Sußmann
Erster Bürgermeister Bürgermeisterin


Anlagen

Abschlussbericht Projekt "Vorbereitung Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) beim Sozialamt und den Bezirksämtern"
detaillierte Begründung für die Stellenschaffungen


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