Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung/Kultur und Recht
Gz: AKR 0321-01
GRDrs 732/2023
Stuttgart,
09/14/2023



Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung) -
Umsetzung Jugendbeteiligung, Deutschlandticket und Anpassung der Werte für die neue Amtsperiode des Gemeinderats




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
20.09.2023
21.09.2023



Beschlußantrag:

1. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 14. Dezember 1978 (Amtsblatt Nr. 51/52 vom 21. Dezember 1978, zuletzt geändert am 17. Februar 2022 (Amtsblatt Nr. 9 vom 3. März 2022); Stadtrecht 0/8) wird gemäß Anlage 1 erlassen.
2. a) Die für das Jahr 2024 mit der Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit einhergehenden Mehraufwendungen beim Gemeinderat und den Bezirksbeiräten in den Teilhaushalten 800 (Gemeinderat), 100 (Jugendrat) und 150 (Bezirksämter) in Höhe von bis zu 120.000 € sowie die zukünftigen jährlichen Mehraufwendungen in Höhe von bis zu 390.000 € jährlich ab dem Jahr 2025 werden bei der Aufstellung des Doppelhaushalts 2024/2025 und der Finanzplanung bis 2028 als Vorbelastung über die Änderungsliste berücksichtigt.


Begründung:


Zu 1.

Die Verwaltung hat - wie im Rahmen der Einigungsgespräche 2019 vereinbart - die Entschädigungswerte überprüft und legt mit dieser Gemeinderatsdrucksache (GRDrs.) die dadurch erforderlichen Änderungen sowie weitere kleinere Anpassungen der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (EntschS) dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vor.

In den Jahren 2019 bis 2023 inkl. Vorausrechnung für 2024 beträgt der ermittelte Kaufkraftverlust 15,53 Prozent. Dieser Verlust wird mit den Erhöhungen des Grundbetrags, der Sitzungsgelder und der weiteren funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung ausgeglichen und für die kommende Amtsperiode 2024 bis 2029 festgeschrieben. Eine Anpassung während der Amtsperiode ist wie in der Vergangenheit grundsätzlich nicht vorgesehen.

Mit der vorliegenden Änderung der EntschS wird diese in vier Bereichen angepasst:


I. Entschädigung im Rahmen der beschlossenen erweiterten Jugendbeteiligung (GRDrs. 343/2022 und 90/2023 - Jugendbeteiligungsrichtlinie)


Die mit GRDrs. 343/2022 beschlossene Weiterentwicklung der Jugendbeteiligung mit den geänderten Jugendbeteiligungsrichtlinien macht eine Folgeänderung der EntschS erforderlich, damit auch kooptierte Mitglieder ihren Aufwand bei Vorliegen der Voraussetzungen entschädigt bekommen können. So ist nunmehr eine Erweiterung der Jugendratsgremien sowie der Projektgruppen durch Kooptation möglich und vor allem bei Projektgruppen und dem Jugendrat mit verringerter Sitzzahl in Ermangelung bzw. wegen geringer Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern erwünscht. Die kooptierten Mitglieder werden in den Jugendräten wie Stellvertretungen behandelt. Das heißt, sie bekommen dann Sitzungsgeld, wenn sie als Nachrückende den Platz eines ordentlichen Mitgliedes einnehmen bzw. wenn sie ein ordentliches Mitglied vertreten. Bei Projektgruppen werden die kooptierten Personen direkt ordentliche Mitglieder und sollen dann ebenfalls Sitzungsgeld erhalten.

Die rückwirkend zum 1. September 2023 in Kraft tretende Änderung, dass kooptierte Personen auch Sitzungsgeld erhalten können, wird in § 6 Abs. 2 der EntschS umgesetzt.


II. Höhe des Mobilitätsbetrags (Anpassung an das Deutschlandticket)


In § 2 Abs. 2 Nr. 2 EntschS ist geregelt, dass die Mitglieder des Gemeinderats eine Aufwandsentschädigung erhalten, die teilweise als monatlicher Grundbetrag, teilweise als Mobilitätsbetrag und teilweise als Sitzungsgeld gewährt wird.

Der Mobilitätsbetrag wird ausgezahlt, sofern nicht auf ihn verzichtet oder er durch einen für dienstliche Zwecke kostenlos zur Verfügung gestellten Parkplatz in Rathausnähe abgegolten ist. Hierbei ist bislang eine Unterscheidung in der Höhe mit unterschiedlichen Tatbeständen verbunden (nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder Vollendung des 60. Lebensjahres bei gleichzeitigem Rentenbezug oder Ruhegehaltbezug 50 € monatlich, bei allen anderen Mitgliedern des Gemeinderats 60 € monatlich). Aufgrund des Deutschlandtickets für den Einheitspreis von 49 € soll der Mobilitätsbetrag entsprechend einheitlich auf diesen Betrag angepasst werden.

Dadurch kann die Unterscheidung in lit. a) und b) in § 2 Abs. 2 Nr. 2 EntschS entfallen. Weitergehende Erläuterungen zur Wahl der Varianten sowie Mitteilungspflichten, die im Absatz 4 des § 2 EntschS geregelt sind, können durch die einheitliche Festsetzung auf 49 € ebenfalls gestrichen werden.

Mit der Satzungsänderung wird der Mobilitätsbetrag erstmals für den Monat September 2023 (Auszahlung Anfang Oktober 2023) einheitlich auf 49 € festgesetzt. Die Änderung gilt nach § 3 EntschS auch für die ehrenamtlichen Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher. Finanziell ergibt sich hier eine minimale Einsparung.


III. Anpassung der übrigen Entschädigungsbeträge

a) Für Mitglieder des Gemeinderats:
Grundbetrag / Sitzungsgelder / Tageshöchstsatz / weitere funktionsbezogene Aufwandsentschädigung

Wie mit den Fraktionen vereinbart, ergeben sich aus der Anwendung des Kaufkraftverlustausgleichs folgende neue Beträge für die Satzungsänderung, die am 1. August 2024 in Kraft treten soll:

Wert
Grundlage EntschS
aktueller
€-Betrag
EntschS
hochge-rechneter
€-Betrag
neuer
€-Betrag
EntschS
Grundbetrag
§ 2 Abs. 2 Nr. 1
1.650
1.906,25
1.900
Sitzungsgeld
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
a) bis zu 3 Stunden
70
80,87
80
b) ab 3 Stunden
90
103,98
100
c) ab 5 Stunden
140
161,74
160
d) ab 8 Stunden
210
242,61
240
Tageshöchstsatz
§ 2 Abs. 8
280
323,48
entfällt*
weitere Aufwandsentschädigung
nachrichtliche Werte (Berechnung
erfolgt lt. EntschS prozentual)
Gruppierung
§ 2 Abs. 9 Nr. 1
50 % vom Grundbetrag
953,12
950
Fraktion
bis zu 10 Mitglieder
§ 2 Abs. 9 Nr. 2
250 % vom Grundbetrag
4.765,61
4.750
mehr als10 Mitglieder
§ 2 Abs. 9 Nr. 2
375 % vom Grundbetrag
7.148,42
7.125
Fraktionsvorstand
Vorsitzende
ohne andere Aufteilung
bis zu 10 Mitglieder
§ 2 Abs. 9 a) Nr. 1
125 % vom Grundbetrag
2.382,81
2.375
mehr als 10 Mitglieder
§ 2 Abs. 9 a) Nr. 1
150 % vom Grundbetrag
2.859,37
2.850
Wert
Grundlage EntschS
aktueller
€-Betrag
EntschS
hochge-rechneter
€-Betrag
neuer
€-Betrag
EntschS
Fraktionsvorstand
stellvertretende Vorsitzende
ohne anderweitige Aufteilung
nachrichtliche Werte (Berechnung erfolgt lt. EntschS prozentual)
bis zu 10 Mitglieder
§ 2 Abs. 9 a) Nr. 2
für 2 Stellvertreter/innen - je Stellvertreter/in
62,5 % vom Grundbetrag
1.191,40
1.187,50
mehr als 10 Mitglieder § 2 Abs. 9 a) Nr. 2
für 3 Stellvertreter/innen - je Stellvertreter/in
75 % vom Grundbetrag
1.429,68
1.425
Gruppierung
§ 2 Abs. 9 b)
bei freier Aufteilung auf 2 stv. Sprecher/innen
50 % vom Grundbetrag
953,12
950
Fraktionssitzungsgelder
§ 2 Abs. 7
90
103,98
100
* Aufgrund des erhöhten Prüfaufwands und der durch Kappung zu erzielenden sehr geringen Einsparung wird auf die Festlegung eines Tageshöchstsatz künftig verzichtet (Einsparung in den vergangenen 4 ½ Jahren der Amtszeit durchschnittlich im Jahr lediglich 440 €).

b) Ehrenamtliche Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher der Innenstadtbezirke:
Grundbetrag / Sitzungsgelder / Tageshöchstsatz

Gemäß § 3 EntschS erhalten die ehrenamtlichen Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher der Innenstadtbezirke die für die Mitglieder des Gemeinderats in § 2 Absätzen 1 bis 6, 8 und 10 geltende Aufwandsentschädigung, sodass auch hier mit Inkrafttreten der Änderungssatzung zum 1. August 2024 der Grundbetrag und die Sitzungsgelder im obigen Umfang erhöht werden. Zudem gilt für diese Gruppe auch die Änderung des Mobilitätsbetrags wie unter Abschnitt II. dargestellt.

c) Sonstige Mitglieder der Ausschüsse und sonstigen vom Gemeinderat gebildeten Gremien:
Aufwandsentschädigung / Betreuungsentschädigung

Auch für die sonstigen Mitglieder der Ausschüsse und der sonstigen vom Gemeinderat gebildeten Gremien soll die Aufwandsentschädigung (§ 5 und § 7a Abs. 2 EntschS) in Höhe des gerundeten Kaufkraftverlustes zum 1. August 2024 angepasst werden:
Wert
Grundlage EntschS
aktueller
€-Betrag
EntschS
hochge-rechneter
€-Betrag
neuer
€-Betrag
EntschS
Sitzungsgeld
§ 5
50
57,77
60
Betreuungsentschädigung
§ 7a Abs. 2
25
28,88
30

Die Verwaltung schlägt hier eine Aufrundung des errechneten Kaufkraftverlustes auf volle 10er-Beträge vor, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Entschädigung zeitunabhängig erfolgt und in letzter Zeit eine tendenzielle Erhöhung der durchschnittlichen Sitzungsdauer festzustellen ist.

d) Bezirksbeiräte:
Aufwandsentschädigung / Betreuungsentschädigung

Auch für die Bezirksbeiräte soll die Aufwandsentschädigung (§ 6 und § 7a Abs. 3 EntschS) in Höhe des Kaufkraftverlustes zum 1. August 2024 angepasst werden. Die Verwaltung schlägt hier ebenfalls eine Aufrundung des errechneten Kaufkraftverlustes auf volle 10er Beträge vor, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Entschädigung in den Bezirken zeitunabhängig erfolgt und in letzter Zeit tendenziell eine Erhöhung der durchschnittlichen Sitzungsdauer festzustellen ist.

Wert je Sitzung
Grundlage EntschS
aktueller
€-Betrag
EntschS
hochge-rechneter
€-Betrag
neuer
€-Betrag
EntschS
Sitzungsgeld
§ 6 Abs. 1
50
57,77
60
Betreuungsentschädigung
§ 7a Abs. 2
25
28,88
30

e) Sonstige ehrenamtlich Tätige (einschließlich Mitglieder der Jugendvertretung) sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer:
Entschädigung / Betreuungsentschädigung


1. sonstige ehrenamtlich Tätige (inkl. Mitglieder der Jugendvertretung)
Wert je angefangene Stunde
Grundlage EntschS
aktueller
€-Betrag
EntschS
hochge-rechneter
€-Betrag
neuer
€-Betrag
EntschS
einheitlicher Durchschnittssatz
§ 6 Abs. 2
11
12,71
13
Tageshöchstsatz
110
127,08
130
Betreuungsentschädigung
§ 7a Abs. 3
10
11,55
12
Tageshöchstsatz
60
69,32
70
2. Wahlhelferinnen und Wahlhelfer
Wert je angefangene Stunde
Grundlage EntschS
aktueller
€-Betrag
EntschS
hochge-rechneter
€-Betrag
neuer
€-Betrag
EntschS
einheitlicher Durchschnittssatz
§ 6 Abs. 3
11
12,71
13
Tageshöchstsatz
110
127,08
130
Betreuungsentschädigung
§ 7a Abs. 3
10
11,55
12
Tageshöchstsatz
60
69,32
70


IV. Redaktionelle Anpassung der EntschS


Nachdem der/die Behindertenbeauftragte inzwischen hauptamtlich tätig ist, werden die letzten Verweise auf den/die ehrenamtlichen Behindertenbeauftragte/n in §§ 4 und 7a gestrichen.

Zu 2.
Nähere Erläuterungen zu den Mehrkosten erfolgen im Abschnitt „Finanzielle Auswirkungen“.


Finanzielle Auswirkungen

THH 800:

Für die unterjährige Erhöhung für fünf Monate im Jahr 2024 entsteht ein Mehraufwand
i. H. v. 106.600 € im THH 800 - Gemeinderat, Kontengruppe 440 - Sonstige ordentliche Aufwendungen. Die Erhöhungen setzen sich wie folgt zusammen:


Die Gesamtmehraufwendungen 2024 mit 106.600 € bzw. von jährlich 331.400 € ab 2025 werden in den Haushaltplan aufgenommen.

THH 150:

Bezogen auf die Ist-Aufwendungen des Haushaltsjahres 2022 setzen sich die Erhöhungen wie folgt zusammen:
Für die unterjährigen Erhöhungen im Jahr 2024 ergibt sich gegenüber dem Haushaltsentwurf - unter Berücksichtigung der durch Änderungen der Hauptsatzung und Weiterentwicklung der Jugendbeteiligung erheblich gestiegenen Zahl der Mitglieder Bezirksbeiräte - im THH 150 - Bezirksämter, Kontengruppe 440 - Sonstige ordentliche Aufwendungen ein Mehraufwand in Höhe von 10.000 €.

Für das Haushaltsjahr 2025 ergibt sich gegenüber dem Haushaltsentwurf im THH 150 - Bezirksämter, Kontengruppe 440 - Sonstige ordentliche Aufwendungen ein Mehraufwand in Höhe von 54.000 €.

Die Mehraufwendungen werden bei der Aufstellung des Doppelhaushalts 2024/2025 und der Finanzplanung bis 2028 berücksichtigt.

THH 100:

Die zusätzlichen Sitzungsgelder für kooptierte Mitglieder können im laufenden Haushaltsjahr 2023 und in den Folgejahren durch das vorhandene Jugendratsbudget im THH 100, Kontengruppe 440 – Sonstige ordentliche Aufwendungen, abgedeckt werden.

Die ab August 2024 geltende Erhöhung des Stundensatzes ergibt jedoch einen Mehraufwand von ca. 2.000 € im Jahr 2024 bzw. in den Folgejahren einen jährlichen Mehraufwand von ca. 4.400 €.

Dieser Mehraufwand wird bei der Aufstellung des Doppelhaushalts 2024/2025 durch entsprechende Erhöhungen des Planansatzes berücksichtigt.

THH 120:

Im Jahr 2025 ergibt sich gegenüber dem Haushaltsentwurf durch die Erhöhung des Stundensatzes ein zusätzlicher Mittelbedarf bei der Wahlhelferentschädigung für die Bundestagswahl 2025 i. H. v. ca. 69.000 €.

Diese Mehrkosten entstehen im THH 120 - Statistisches Amt, Kontengruppe 440 - Sonstige ordentliche Aufwendungen und werden bei der Aufstellung des Doppelhaushalts 2024/2025 berücksichtigt.

In den Folgejahren entstehen für die Wahlhelferentschädigungen voraussichtlich folgende weitere Mehraufwendungen:


Diese Mehrkosten sind entsprechend bei der Aufstellung der kommenden Doppelhaushalte im THH 120 - Statistisches Amt, Kontengruppe 440 - Sonstige ordentliche Aufwendungen zu berücksichtigen.



Beteiligte Stellen

Die Referate WFB und SOS haben mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Dr. Fabian Mayer
Erster Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1 - Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 14. Dezember 1978
Satzung
zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
vom 14. Dezember 1978

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am _______ aufgrund von § 4 und § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 14. Dezember 1978 (Änderungssatzung) beschlossen:

§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 14. Dezember 1978 (Amtsblatt Nr. 51/52 vom 21. Dezember 1978, zuletzt geändert am 17. Februar 2022, Amtsblatt Nr. 9 vom 3. März 2022; Stadtrecht 0/8) wird wie folgt geändert:


1. Änderung von § 2 (Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderats)

a) § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert.

b) § 2 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„2. – sofern nicht abgegolten oder verzichtet wurde – aus einem monatlichen Mobilitätsbetrag von 49 €
c) § 2 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

d) Streichung von § 2 Abs. 4:

e) Änderung von § 2 Abs. 7 Satz 1:

f) Streichung von § 2 Abs. 8:


2. Änderung von § 4 (Ruhen der Aufwandsentschädigung)

§ 4 wird wie folgt geändert:


3. Änderung von § 5 (Entschädigung der sonstigen Mitglieder der Ausschüsse und sonstiger vom Gemeinderat gebildeter Gremien)

§ 5 wird wie folgt geändert:

Der Betrag von „50 €“ wird durch den Betrag von „60 €“ ersetzt.


4. Änderung von § 6 (Entschädigung der Bezirksbeiräte und der sonstigen ehrenamtlich Tätigen)

a) § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

b) § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

c) § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

d) § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:


5. Änderung von § 7a (Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen (Betreuungsentschädigung))

a) § 7 a Abs. 1 wird wie folgt geändert: b) § 7a Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

c) § 7a Abs. 3 wird wie folgt geändert:

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 1. September 2023 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Ziff. 1 lit. a), c) - f), 3, 4 lit. a), c) - d), 5 lit. b), c) am 1. August 2024 in Kraft.



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