b) Für den zukünftigen Mehraufwand für die ehrenamtliche Tätigkeit der Wahlhelfer werden entsprechend der Darstellung im Abschnitt „Finanzielle Auswirkungen“ abhängig vom Wahljahr im Teilhaushalt 120 (Statistisches Amt) die erforderlichen Mittel bei der Aufstellung des Doppelhaushalts 2024/2025 und der Finanzplanung als Vorbelastung über die Änderungsliste berücksichtigt.
Die Verwaltung hat - wie im Rahmen der Einigungsgespräche 2019 vereinbart - die Entschädigungswerte überprüft und legt mit dieser Gemeinderatsdrucksache (GRDrs.) die dadurch erforderlichen Änderungen sowie weitere kleinere Anpassungen der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (EntschS) dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vor. In den Jahren 2019 bis 2023 inkl. Vorausrechnung für 2024 beträgt der ermittelte Kaufkraftverlust 15,53 Prozent. Dieser Verlust wird mit den Erhöhungen des Grundbetrags, der Sitzungsgelder und der weiteren funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung ausgeglichen und für die kommende Amtsperiode 2024 bis 2029 festgeschrieben. Eine Anpassung während der Amtsperiode ist wie in der Vergangenheit grundsätzlich nicht vorgesehen. Mit der vorliegenden Änderung der EntschS wird diese in vier Bereichen angepasst: I. Entschädigung im Rahmen der beschlossenen erweiterten Jugendbeteiligung (GRDrs. 343/2022 und 90/2023 - Jugendbeteiligungsrichtlinie) Die mit GRDrs. 343/2022 beschlossene Weiterentwicklung der Jugendbeteiligung mit den geänderten Jugendbeteiligungsrichtlinien macht eine Folgeänderung der EntschS erforderlich, damit auch kooptierte Mitglieder ihren Aufwand bei Vorliegen der Voraussetzungen entschädigt bekommen können. So ist nunmehr eine Erweiterung der Jugendratsgremien sowie der Projektgruppen durch Kooptation möglich und vor allem bei Projektgruppen und dem Jugendrat mit verringerter Sitzzahl in Ermangelung bzw. wegen geringer Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern erwünscht. Die kooptierten Mitglieder werden in den Jugendräten wie Stellvertretungen behandelt. Das heißt, sie bekommen dann Sitzungsgeld, wenn sie als Nachrückende den Platz eines ordentlichen Mitgliedes einnehmen bzw. wenn sie ein ordentliches Mitglied vertreten. Bei Projektgruppen werden die kooptierten Personen direkt ordentliche Mitglieder und sollen dann ebenfalls Sitzungsgeld erhalten. Die rückwirkend zum 1. September 2023 in Kraft tretende Änderung, dass kooptierte Personen auch Sitzungsgeld erhalten können, wird in § 6 Abs. 2 der EntschS umgesetzt. II. Höhe des Mobilitätsbetrags (Anpassung an das Deutschlandticket) In § 2 Abs. 2 Nr. 2 EntschS ist geregelt, dass die Mitglieder des Gemeinderats eine Aufwandsentschädigung erhalten, die teilweise als monatlicher Grundbetrag, teilweise als Mobilitätsbetrag und teilweise als Sitzungsgeld gewährt wird. Der Mobilitätsbetrag wird ausgezahlt, sofern nicht auf ihn verzichtet oder er durch einen für dienstliche Zwecke kostenlos zur Verfügung gestellten Parkplatz in Rathausnähe abgegolten ist. Hierbei ist bislang eine Unterscheidung in der Höhe mit unterschiedlichen Tatbeständen verbunden (nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder Vollendung des 60. Lebensjahres bei gleichzeitigem Rentenbezug oder Ruhegehaltbezug 50 € monatlich, bei allen anderen Mitgliedern des Gemeinderats 60 € monatlich). Aufgrund des Deutschlandtickets für den Einheitspreis von 49 € soll der Mobilitätsbetrag entsprechend einheitlich auf diesen Betrag angepasst werden. Dadurch kann die Unterscheidung in lit. a) und b) in § 2 Abs. 2 Nr. 2 EntschS entfallen. Weitergehende Erläuterungen zur Wahl der Varianten sowie Mitteilungspflichten, die im Absatz 4 des § 2 EntschS geregelt sind, können durch die einheitliche Festsetzung auf 49 € ebenfalls gestrichen werden. Mit der Satzungsänderung wird der Mobilitätsbetrag erstmals für den Monat September 2023 (Auszahlung Anfang Oktober 2023) einheitlich auf 49 € festgesetzt. Die Änderung gilt nach § 3 EntschS auch für die ehrenamtlichen Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher. Finanziell ergibt sich hier eine minimale Einsparung. III. Anpassung der übrigen Entschädigungsbeträge
a) Für Mitglieder des Gemeinderats: Grundbetrag / Sitzungsgelder / Tageshöchstsatz / weitere funktionsbezogene Aufwandsentschädigung
Wie mit den Fraktionen vereinbart, ergeben sich aus der Anwendung des Kaufkraftverlustausgleichs folgende neue Beträge für die Satzungsänderung, die am 1. August 2024 in Kraft treten soll:
b) Ehrenamtliche Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher der Innenstadtbezirke: Grundbetrag / Sitzungsgelder / Tageshöchstsatz
Gemäß § 3 EntschS erhalten die ehrenamtlichen Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher der Innenstadtbezirke die für die Mitglieder des Gemeinderats in § 2 Absätzen 1 bis 6, 8 und 10 geltende Aufwandsentschädigung, sodass auch hier mit Inkrafttreten der Änderungssatzung zum 1. August 2024 der Grundbetrag und die Sitzungsgelder im obigen Umfang erhöht werden. Zudem gilt für diese Gruppe auch die Änderung des Mobilitätsbetrags wie unter Abschnitt II. dargestellt.
c) Sonstige Mitglieder der Ausschüsse und sonstigen vom Gemeinderat gebildeten Gremien: Aufwandsentschädigung / Betreuungsentschädigung
Auch für die sonstigen Mitglieder der Ausschüsse und der sonstigen vom Gemeinderat gebildeten Gremien soll die Aufwandsentschädigung (§ 5 und § 7a Abs. 2 EntschS) in Höhe des gerundeten Kaufkraftverlustes zum 1. August 2024 angepasst werden:
d) Bezirksbeiräte: Aufwandsentschädigung / Betreuungsentschädigung
Auch für die Bezirksbeiräte soll die Aufwandsentschädigung (§ 6 und § 7a Abs. 3 EntschS) in Höhe des Kaufkraftverlustes zum 1. August 2024 angepasst werden. Die Verwaltung schlägt hier ebenfalls eine Aufrundung des errechneten Kaufkraftverlustes auf volle 10er Beträge vor, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Entschädigung in den Bezirken zeitunabhängig erfolgt und in letzter Zeit tendenziell eine Erhöhung der durchschnittlichen Sitzungsdauer festzustellen ist.
e) Sonstige ehrenamtlich Tätige (einschließlich Mitglieder der Jugendvertretung) sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer: Entschädigung / Betreuungsentschädigung
1. sonstige ehrenamtlich Tätige (inkl. Mitglieder der Jugendvertretung)
Zu 2. Nähere Erläuterungen zu den Mehrkosten erfolgen im Abschnitt „Finanzielle Auswirkungen“.
Finanzielle Auswirkungen THH 800: Für die unterjährige Erhöhung für fünf Monate im Jahr 2024 entsteht ein Mehraufwand i. H. v. 106.600 € im THH 800 - Gemeinderat, Kontengruppe 440 - Sonstige ordentliche Aufwendungen. Die Erhöhungen setzen sich wie folgt zusammen:
· Einsparungen in Bezug auf den Mobilitätsbetrag: je 4.600 € jährlich (2024/2025 ff.)
· Sitzungsgelder für Sachkundige in gemeinderätlichen Gremien: 3.000 € (jährlich 5.500 €)
Im Jahr 2025 ergibt sich gegenüber dem Haushaltsentwurf durch die Erhöhung des Stundensatzes ein zusätzlicher Mittelbedarf bei der Wahlhelferentschädigung für die Bundestagswahl 2025 i. H. v. ca. 69.000 €.
Diese Mehrkosten entstehen im THH 120 - Statistisches Amt, Kontengruppe 440 - Sonstige ordentliche Aufwendungen und werden bei der Aufstellung des Doppelhaushalts 2024/2025 berücksichtigt. In den Folgejahren entstehen für die Wahlhelferentschädigungen voraussichtlich folgende weitere Mehraufwendungen:
· Oberbürgermeisterwahl 2028: 98.000 € (inkl. eventuelle Neuwahl)
· Gemeinderats-, Regional- und Europawahl 2029: 143.000 €