Anregung | Stellungnahme | Berück-
sichtigt |
Das Amt für Umweltschutz teilt mit, dass der Geltungsbereich außerhalb des Heilquellenschutzgebietes von Stuttgart Bad-Cannstatt und -Berg liegt. | Die Begründung wurde entsprechend ergänzt. | ja |
Im Geltungsbereich ist mit einem Grundwasserstand zwischen 423,5 und 425,5 m über N.N. zu rechnen. | Ein entsprechender textlicher Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. | |
Das Amt für Umweltschutz teilt mit, dass beim Baugenehmigungsverfahren bzw. wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren Auflagen und Regelungen zum Schutz des Grundwassers getroffen werden. | Es wird ein entsprechender textlicher Hinweis aufgenommen und die Begründung entsprechend ergänzt. | ja |
Das Amt für Umweltschutz weist darauf hin, dass im Geltungsbereich Hinweise auf Untergrund- und Grundwasserverunreinigungen vorliegen.
Es bittet um folgende Ergänzung der textlichen Festsetzungen im Gliederungspunkt „A 6 - Stellplätze und Garagen“ bezüglich der Stellplätze: „Dem Amt für Umweltschutz liegt ein nutzungsbezogenes Sanierungskonzept (Büro Geo-AER GmbH vom 24.09.2012) vor. Demnach sind bekannte Schadenbereiche bis zu einem Zielwert von Z 1.2 VwV Boden auszuheben. Eine Ausführung von wasserdurchlässigen Oberflächen (Zuwege, Stellplätze, Zufahrten) ist dann zulässig.“ Die textlichen Hinweise sollten im Gliederungspunkt D 3 - Grundwasseranlagen wie folgt ergänzt werden: „Die Anlage kann in den Bereich der Grundstücksgrenze erstellt werden.“ | Es wird eine entsprechende textliche Festsetzung bzw. ein textlicher Hinweis aufgenommen. Die geänderten Textteile weichen geringfügig von den vorgeschlagenen Formulierungen ab, sind aber nochmals mit dem Amt für Umweltschutz abgestimmt worden. Die Begründung wurde entsprechend angepasst. | ja |
Das Amt für Umweltschutz weist darauf hin, dass die Umwelteinwirkungen auf den Boden nicht erheblich sind und sich durch die Planung in der Bilanz des Bodenschutzkonzepts für den Bereich des Bebauungsplanes ein Gewinn von 0,3 Bodenindexpunkten ergibt. | Die Begründung wurde entsprechend ergänzt. | ja |
Das Amt für Umweltschutz teilt mit, dass auf Grund der Altlastensituation und der geologischen Gegebenheiten einer Versickerung von Niederschlagswasser über grundstücksbezogene oder zentrale Versickerungsanlagen nicht zugestimmt wird.
Die Ausbildung von wasserdurchlässigen Flächen (Zufahrten, Stellplätze etc.) sei hingegen grundsätzlich möglich. | Auf eine ursprünglich (für den Fall einer positiven Rückmeldung seitens des Amtes für Umweltschutz) angedachte grundstücksbezogene Versickerung wird verzichtet.
An der Verpflichtung zur wasserdurchlässigen Ausführung von Zuwegungen, Zufahrten und Stellplätzen wird festgehalten. | ja |
Das Amt für Umweltschutz teilt (auf entsprechende Nachfrage) bezüglich des Immissionsschutzes mit, dass die hinzukommende Lärmbelastung durch die projektierte Feuerwache 5 nicht berücksichtigt werden muss, da die Nachteinsätze der Feuerwehr zu keinem Immissionskonflikt mit der Büronutzung führen. | Keine Stellungnahme erforderlich. | - |
Das Amt für Umweltschutz bittet darum, beim Abschluss von städtebaulichen Verträgen oder Kaufverträgen die vom Gemeinderat beschlossenen Maßnahmen zur Bedarfsminderung (Energieeinsparung) aufzunehmen. | Eine entsprechende Regelung wird in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen. | ja |
Das Amt für Umweltschutz stellt fest, dass es hinsichtlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege keine Bedenken gibt und auch keine Änderungswünsche oder Hinweise geltend gemacht werden. | Keine Stellungnahme erforderlich. | - |
Aus stadtklimatologischer Sicht bestehen aus Sicht des Amtes für Umweltschutz keine grundsätzlichen Bedenken. Vor dem Hintergrund, dass die Zielwerte der vom Gemeinderat beschlossenen Umweltqualitätsziele teilweise überschritten werden, wird eine Kennzeichnung des Geltungsbereiches nach § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB empfohlen.
Es werden konkrete Formulierungsvorschläge für die Begründung gemacht. | Die Anregung zur Kennzeichnung des Geltungsbereiches wird ebenso aufgenommen wie die Formulierungsvorschläge zur Begründung. | ja |
Mit Blick auf den Verkehrslärm hat das Amt für Umweltschutz grundsätzlich nichts gegen den Bebauungsplan einzuwenden. Von der Neubebauung sind keine negativen Auswirkungen auf die umgebende Bebauung zu erwarten.
Die Auswirkungen des Straßenverkehrs auf das geplante Gebäude würden durch die Festsetzungen (passiver Schallschutz) kompensiert. | Die Begründung wurde entsprechend ergänzt. | ja |
Die DB Services Immobilien GmbH teilt mit, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung bestehen. | Keine Stellungnahme erforderlich. | - |
Die DB Services Immobilien GmbH weist jedoch darauf hin, dass es durch den Bau des planfestgestellten Fildertunnels baubedingt zu Behinderungen und Immissionen kommen kann. Diese seien entschädigungslos zu dulden. Schutzmaßnahmen gegen Einwirkungen aus dem Bereich der Maßnahmen hätten auf Kosten der Landeshauptstadt Stuttgart / der Bauherren zu erfolgen. | Es wird ein textlicher Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, der den Bauherrn auf den Sachverhalt hinweist. | ja |
Die EnBW weist darauf hin, dass die Versorgung des Areals mit Wasser und Energie gesichert und die erforderliche Löschwassermenge nach W 405 (Grundschutz) sichergestellt sind. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich keine Anlagen der EnBW AG. | Keine Stellungnahme erforderlich. | - |
Die Handwerkskammer bringt keine Einwände vor. | Keine Stellungnahme erforderlich. | - |
Kabel BW bringt keine Einwände oder Anregungen vor. Für den Geltungsbereich ist eine Versorgung mit Breitbandkabel möglich. | Keine Stellungnahme erforderlich. | - |
Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur stellt fest, dass seine Belange als oberste Luftfahrtbehörde des Landes nicht tangiert werden, da der Bereich außerhalb des Bauschutzbereiches für den Flughafen Stuttgart liegt. Eine luftrechtliche Zustimmung nach § 12 Luftverkehrsgesetz ist daher nicht erforderlich. Für Bereiche außerhalb des Bauschutzbereiches ist das Regierungspräsidium als Luftfahrtbehörde zuständig (siehe unten). | Keine Stellungnahme erforderlich. | - |
Das Regierungspräsidium Stuttgart äußert in seiner Funktion als Luftfahrtbehörde keine Bedenken. Es müssen keine Hinderniskennzeichnungen vorgesehen werden. | Keine Stellungnahme erforderlich. | - |
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat aus raumordnerischer Sicht gegen die Planung keine Bedenken. | Keine Stellungnahme erforderlich. | - |
Die Abteilung 8 des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Denkmalpflege - meldet Fehlanzeige. | Keine Stellungnahme erforderlich. | - |
Das Regierungspräsidium Freiburg (Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau) teilt mit, dass rechtliche Vorgaben auf Grund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden werden könnten, nicht erkennbar sind. Auch eigene Planungen und Maßnahmen, die den Plan berühren könnten, liegen nicht vor.
Aus bodenkundlicher, rohstoffgeologischer, hydrologischer Sicht werden keine Hinweise, Anregungen und Bedenken vorgetragen. Belange des geowissenschaftlichen Naturschutzes sind nicht betroffen. | Keine Stellungnahme erforderlich. | - |
Das Regierungspräsidium Freiburg stellt zur Thematik Geotechnik fest, dass im Plangebiet unter lokalen Auffüllungen sowie setzungsempfindlichem Lösslehm und Verwitterungston größerer Mächtigkeit eine Wechselfolge von unterschiedlich festen und harten Ton-, Kalk- und Sandsteinbänken des Unterjuras (vermutlich Arietenkalk-Formation) ansteht. Die Lockergesteine nahe der Geländeoberfläche quellen und schrumpfen in Abhängigkeit von der jahreszeitlich wechselnden Durchfeuchtung. Schichtwasserzutritte aus klüftigen Hartgesteinsbänken sind möglich.
Bei geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planung (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts und dergleichen) wird eine ingenieurgeologische Beratung durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. | Keine Stellungnahme erforderlich.
Ein entsprechender textlicher Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. | -
ja |
Die terranets bw GmbH teilt mit, dass keine ihrer Anlagen im Geltungsbereich liegt, sodass sie nicht betroffen ist. | Keine Stellungnahme erforderlich. | - |
Der Verband Region Stuttgart teilt mit, dass – soweit entsprechend den Erläuterungen auch in den Festsetzungen jeglicher Einzelhandel ausgeschlossen wird – keine Ziele des Regionalplanes entgegenstehen. | Die Stellungnahme des VRS bezieht sich auf eine unbeabsichtigte Nicht-Erwähnung des Einzelhandels in der Liste der ausgeschlossenen Nutzungen in den textlichen Festsetzungen. Dieser Fehler wird entsprechend korrigiert. Aus der Begründung zum Bebauungsplan ging eindeutig hervor, dass der Einzelhandelsausschluss schon nach dem ursprünglichen Stand beabsichtigt war. | ja |
Der VVS hat keine Einwände gegen den Bebauungsplan und sieht das Plangebiet als sehr gut an das ÖPNV-Netz angebunden an. | Keine Stellungnahme erforderlich. | - |
Der Zweckverband Bodenseewasserversorgung teilt mit, dass im Bereich des Bebauungsplanes sich weder vorhandene noch geplante Anlagen der Bodenseewasserversorgung befinden.
| Keine Stellungnahme erforderlich. | - |
Der Zweckverband Landeswasserversorgung teilt mit, dass keine Betriebsanlagen der Landeswasserversorgung betroffen sind. | Keine Stellungnahme erforderlich. | - |
Anregung | Stellungnahme | Berück-
sichtigt |
Das Amt für Umweltschutz teilt mit, dass keine weiteren Anregungen oder Hinweise bestehen. | Keine Stellungnahme erforderlich. | - |
Die DB Immobilien Service GmbH stellt fest, dass die Anregung aus dem Schreiben vom 28.08.2012 im Textteil des Bebauungsplanes übernommen wurde; es bestehen keine Bedenken gegen den Bebauungsplan. | Keine Stellungnahme erforderlich. | - |
Die Deutsche Telekom verweist auf ihre bereits mit Schreiben vom 04.11.2012 abgegebene Stellungnahme, welche unverändert weiter gelte. | Keine Stellungnahme erforderlich.
(Das erwähnte Schreiben ist auf Grund des verspäteten Eingangs nicht in der obigen Abwägungstabelle (Anlage 2) aufgeführt. Es beinhaltet ohnehin aber keine bebauungsplanrelevanten Anregungen). | - |
Das Gesundheitsamt teilt mit, dass keine Einwände gegen die Planung bestehen. | Keine Stellungnahme erforderlich. | - |
Die Handwerkskammer Region Stuttgart teilt mit, dass keine Bedenken oder Anregungen bestehen. | Keine Stellungnahme erforderlich. | - |
Die Industrie- und Handelskammer teilt mit, dass sie die mit der Anpassung des Planungsrechts ermöglichte Realisierung eines Neubaus des Verwaltungsgebäudes für die HANSA Metallwerke AG begrüßt. Weiterhin findet es die Zustimmung, dass Vergnügungsstätten und Wettbüros sowie Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden. Entsprechendes gilt für den Ausschluss von Tankstellen, Lagerhäusern und Lagerplätzen.
Aus verkehrlicher Sicht werden keine Anmerkungen gemacht; Bedenken bestehen diesbezüglich nicht.
Bedenken oder Einwände gegen das Vorhaben werden nicht erhoben. | Keine Stellungnahme erforderlich. | - |
Das Regierungspräsidium Stuttgart teilt mit, dass der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben aus raumordnerischer Sicht begrüßt wird.
Die Abteilung 5 – Umwelt und Abteilung 8 – Landesamt für Denkmalpflege – des Regierungspräsidiums Stuttgart melden Fehlanzeige. | Keine Stellungnahme erforderlich. | - |
Die terranets bw GmbH teilt mit, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes keine Anlagen des Unternehmens liegen, sodass keine Betroffenheit vorliegt. | Keine Stellungnahme erforderlich. | - |
Der Verband Region Stuttgart stellt fest, dass bereits vorgebrachten Anregungen berücksichtigt wurden und dass der Planung keine Ziele des Regionsplanes entgegenstehen. | Keine Stellungnahme erforderlich. | - |