Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Jugend und Bildung
Gz: JB
GRDrs 232/2021
Stuttgart,
07/14/2021



Anpassung der Personalausstattung in der Pädagogik in den stationären Wohngruppen der Abteilung Erziehungshilfen des Jugendamts



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Jugendhilfeausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Einbringung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
19.07.2021
28.07.2021
28.07.2021



Beschlußantrag:

1. Von den Regelungen des Rahmenvertrages gemäß § 78f SGB VIII für
Baden-Württemberg in der aktuellen Fassung wird Kenntnis genommen.
2. Vom zusätzlichen pädagogischen Personalbedarf im Umfang von 9,46 Stellen in S 12 für den Bereich der stationären Wohngruppen des städtischen Trägers der Hilfen zur Erziehung (HzE) zur Gewährleistung der laut Leistungsvereinbarung vorgeschriebenen Mindestpersonalausstattung wird Kenntnis genommen. Das Jugendamt wird ab sofort ermächtigt, Personal im Umfang von 9,46 VZK in S12 befristet bis 31.12.2021 einzustellen. 3. Ab 01.08.2021 wird der Entgeltsatz pro Belegtag für die stationären Wohngruppen des städtischen HzE-Trägers einheitlich auf 223,95 EUR festgesetzt. Analog der freien Träger wird dieser Entgeltsatz jährlich, nach Maßgabe und Festlegung in der jeweils gültigen Entgeltvereinbarung der Dienststelle Entgeltfinanzierung des Jugendamtes, fortgeschrieben. Mit der Neufestsetzung des Entgeltsatzes werden die Bedarfe der Beschlussziffer 2 gegenfinanziert. Diese Neufestsetzung tritt an die Stelle des Gemeinderatsbeschlusses 815/2009.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Entwicklung im Bereich der stationären Wohngruppen

Die Abteilung Erziehungshilfen betreibt 11 stationäre Einrichtungen (Wohngruppen) mit insgesamt 14 Gruppen. In der Vergangenheit gab es eine Unterscheidung der Einrichtungen in Kinderhäuser und Wohngruppen, die sich in Altersstruktur, Gruppengröße und Personalausstattung unterschied. In Kinderhäusern wurden 9 Kinder und Jugendliche im Alter ab 3 Jahren in einer vollstationären Gruppe über Tag und Nacht betreut. In den Wohngruppen lebten bis zu 7 Jugendliche im Alter ab 14 Jahren in vollstationärer Unterbringung ebenfalls über Tag und Nacht.

Seit dem 01.01.2019 werden alle stationären Einrichtungen des städtischen Trägers als Wohngruppen bezeichnet. Die bisherige Unterscheidung zwischen Kinderhäuser und Wohngruppen ist somit entfallen, um flexibler auf verschiedene Bedarfe reagieren zu können. Die Gruppengrößen wurden dem Rahmenvertrag entsprechend angepasst und umfassen nun in den ehemaligen Kinderhäusern 8 Plätze und in den ehemaligen Wohngruppen 7 Plätze.

Der städtische Träger der Hilfen zur Erziehung hat sich vertraglich verpflichtet, wie die anderen freien Träger auch, alle stationären Hilfen nach gemeinsamen Standards entsprechend dem Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII zu erbringen und Leistungsvereinbarungen (siehe Anlagen 3a und 3b) mit dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe abzuschließen.

Durch eine Änderung der Anlage 1 zum Rahmenvertrag bezüglich der Personalausstattung für Regelleistungen oder Grundbetreuung, wurden die Personalkorridore für die Regelleistungen mit Gültigkeit zum 01.01.2017 neu festgelegt. Daraus resultiert eine Erhöhung der Personalmenge. Dies betrifft alle 14 stationären Gruppen des städtischen Trägers der Erziehungshilfen mit 7 bzw. 8 Plätzen. Durch eine Vereinbarung zwischen dem Jugendamt Stuttgart und den für die Erbringung der Jugendhilfeleistungen zuständigen Trägern der Erziehungshilfen (HzE-Träger) im Stadtgebiet Stuttgart, wurde für 7er- und 8er Gruppen ein verbindlicher Personalschlüssel festgelegt.


Zu Beschlussziffer 1: Rahmenvertrag gemäß § 78f SGB VIII

Für die personelle und sächliche Ausstattung der jeweiligen Träger der Hilfen zur Erziehung gilt in Baden-Württemberg der Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII (siehe Anlage 1). Der Rahmenvertrag wird durch die kommunalen Landesverbände, die Verbände der freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe und die privat-gewerblichen Verbände der Kinder- und Jugendhilfe in Baden-Württemberg geschlossen. Vertragsparteien im Sinne des Rahmenvertrages sind die (örtlichen) Träger der Einrichtungen und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Der Rahmenvertrag regelt die Grundsätze und Inhalte für die Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen gemäß § 78b SGB VIII unter anderem bei Hilfen zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII und ist für alle örtlichen Träger bindend (§ 78e Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Die Umsetzung der dort getroffenen Vereinbarungen ist für den städtischen Träger genauso bindend wie für alle anderen freien Träger der Erziehungshilfen. Diese Vereinbarungen beinhalten Regelleistungen sowie ergänzende Gruppen- und Personen bezogene Leistungen (siehe Anlage 1 § 6 sowie Anlagen 3a und 3b § 7).

Zu Beschlussziffer 2: Pädagogischer Personalbedarf

Die Personalausstattung pro Gruppe für Pädagogik in den ehemaligen Kinderhäusern umfasst derzeit 4 Stellen sowie eine 1,0 Kontingentstelle für eine*n Praktikant*in für den Beruf der Erzieher*in/Sozialarbeiter*in (entspricht 0,5 Stellen). Der Personalbedarf laut Leistungsvereinbarung in einer Gruppe mit 8 Kindern/Jugendlichen schreibt 5,1 Stellen verbindlich vor, daraus ergibt sich eine Differenz im Umfang von 0,6 Stellen.

Die Personalausstattung pro Gruppe für Pädagogik in den ehemaligen Wohngruppen umfasst derzeit 3 Stellen sowie eine 1,0 Kontingentstelle für eine*n Praktikant*in für den Beruf der Erzieher*in/Sozialarbeiter*in (entspricht 0,5 Stellen). Der Personalbedarf laut Leistungsvereinbarung in einer Gruppe mit 7 Kindern/Jugendlichen schreibt 4,68 Stellen verbindlich vor, daraus ergibt sich eine Differenz im Umfang von 1,18 Stellen.

Die derzeitige personelle Ausstattung des pädagogischen Personals in den stationären Einrichtungen erfüllt somit nicht die Vorgaben der aufgrund des Rahmenvertrages vereinbarten Leistungsvereinbarungen. Aus der in Anlage 2 ersichtlichen Personalausstattung geht hervor, dass der mit dem öffentlichen Träger vereinbarte Leistungsumfang (siehe Anlagen 3a und 3b – Leistungsvereinbarungen für stationäre Wohngruppen mit 7 und mit 8 Plätzen) nicht mit den vorhandenen 59 Stellen erbracht werden kann. Zur Erfüllung des Leistungsumfanges werden insgesamt 68,46 Stellen benötigt. Folglich besteht ein Defizit im Umfang von 9,46 Stellen.

Die vorgenannte Personalausstattung im Umfang von 59 Stellen umfasst zusätzlich zu den Arbeitsverträgen in Vollzeit (39 Stunden) mögliche Nebenabreden (maximal 8,5 Stunden = 0,218 Stellen). Umgerechnet auf die gesamte Personalausstattung entspricht dies einem Umfang von maximal 11,554 Stellen. Vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter*innen können Nebenabreden abschließen, eine Verpflichtung zum Abschluss einer Nebenabrede gibt es nicht. Da zwischenzeitlich immer mehr Mitarbeiter*innen aus unterschiedlichen Gründen keine Nebenabreden mehr abschließen möchten, reicht die personelle Ausstattung aktuell nicht mehr aus und muss entsprechend der Leistungsvereinbarung angepasst werden.

Derzeit werden (Stand 01.06.2021) Nebenabreden im Umfang von 3,815 Stellen in Anspruch genommen. Dies bedeutet, dass von den benötigten 9,46 Stellen nur 5,645 Stellen besetzt werden können. Eine Nachbesetzung der 3,815 Stellen kann nur entsprechend dem Abbau von Nebenabreden erfolgen.


Zu Beschlussziffer 3: Festsetzung Entgeltsatz

Die Finanzierung der stationären Wohngruppen erfolgt über einen Entgeltsatz pro Tag, der dem jeweiligen Kostenträger in Rechnung gestellt wird. Der stationäre Entgeltsatz wurde letztmalig im Jahr 2009 vom Gemeinderat festgelegt (GRDrs. 815/2009) und wird seitdem von der Dienststelle Entgeltfinanzierung des Jugendamtes jährlich fortgeschrieben. Diese jährliche Fortschreibung ergibt sich aus der durchschnittlichen Entgeltsatzerhöhung der Freien HzE-Träger in Stuttgart und beinhaltet die durchschnittliche Steigerung der Personal- und Sachkosten. Momentan beträgt der aktuelle Entgeltsatz 223,95 Euro pro Belegtag (2021).

Die Berechnung eines kostendeckenden Entgeltsatzes basiert auf einer Auslastung der stationären Wohngruppen in Höhe von 95 %. Die Auslastung in den letzten fünf Jahren (ab 2015) stellt sich wie folgt dar:

Jahr
2015
2016
2017
2018
2019
2020
Auslastung in %
100,93
99,59
99,17
98,30
93,30
98,03

Quelle: Geschäftsberichte Jugendamt Jahre 2015 - 2020

Die durchschnittliche 6-Jahresauslastung beträgt somit 98,27 %.


Finanzielle Auswirkungen


Wie in den Ausführungen zu Beschlussziffer 2 dargestellt, können aufgrund der aktuell besetzten Nebenabreden, lediglich im Umfang von maximal 5,645 Stellen besetzt werden (entspricht jährlichen Personalausgaben in Höhe von 392.892 EUR, anteilig für 2021 98.223 EUR). Die derzeit bestehenden Nebenabreden im Umfang von 3,815 Stellen sind im Personalhaushalt des Jugendamtes bereits veranschlagt.

Aktuell wären Nebenabreden im Umfang von 11,554 Stellen in S 12 möglich, was durchschnittlich jährlichen Personalkosten in Höhe von 665.010 EUR entspricht. Dem gegenüber stehen Stellenschaffungen im Umfang von 9,46 Stellen in S 12. Dies entspricht durchschnittlich jährlichen Personalkosten im Umfang von bis zu 658.416 EUR.

Die überplanmäßigen Mehraufwendungen für das Haushaltsjahr 2021 in Höhe von 98.223 EUR werden durch Sperrung von Mitteln der Deckungsreserve Personal im Teilhaushalt 900 – Allgemeine Finanzwirtschaft, Amtsbereich 9006120 – Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft, Kontengruppe 440 – sonstige ordentliche Aufwendungen gedeckt.




Beteiligte Stellen

Die Referate AKR und WFB haben die Vorlage mitgezeichnet

Vorliegende Anträge/Anfragen

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Erledigte Anträge/Anfragen

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Isabel Fezer
Bürgermeisterin


Anlagen

Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII (siehe separater Anhang)



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