Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz:
T
GRDrs
569/2009
Stuttgart,
07/08/2009
Änderung der Abfallwirtschaftssatzung
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Betriebsausschuss Abfallwirtschaft
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
nicht öffentlich
öffentlich
21.07.2009
22.07.2009
23.07.2009
Beschlußantrag:
Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Stadtrecht Nr. 7/10) -AfS- wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.
Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1
In der Landeshauptstadt Stuttgart treten in letzter Zeit häufig Firmen an Hausverwaltungen heran, um ihnen ihre Dienste zur Nachsortierung der auf dem Grundstück anfallenden Abfälle anzubieten. Hierbei werden die in die Abfallbehälter eingegebenen Abfälle und Wertstoffe nachsortiert und gegebenenfalls in andere Behälter oder Entsorgungswege eingebracht. Hierdurch wird das der Stadt überlassene Abfallvolumen reduziert. Die Firmen werden, soweit dies bekannt ist, von den Hausverwaltungen an den Gebühreneinsparungen, die sich aufgrund der nun möglichen Behälterabbestellungen ergeben, beteiligt. Betroffen sind deshalb bisher ausschließlich Grundstücke, auf denen mehrere 1,1 m³-Restmüllbehälter vorhanden sind.
Die 1,1 m³-Restmüllbehälter sind die für das Gebührenaufkommen wichtigsten Behälter. Abbestellungen in größerem Umfang würden dazu führen, dass die Verringerung des Gesamtgebührenaufkommens von den anderen Gebührenschuldnern mitgetragen werden müsste. Gebührenerhöhungen wären wohl unausweichlich.
Bisher hat der AWS keine Möglichkeit, das Funktionieren der Nachsortierung vor Ort über einen angemessen langen Zeitraum zu überprüfen und ggf. einer Abbestellung zu widersprechen bevor die beantragte Abbestellung umzusetzen ist. Die Erfahrung zeigt, dass es ungleich schwieriger ist, die Eigentümer oder Verwaltungen wieder zu einer Zubestellung zu bewegen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das reduzierte Behältervolumen nicht ausreicht.
Aus diesem Grund schlägt der AWS vor, die Abfallwirtschaftssatzung dahingehend zu ändern, dass die Stadt vor der Durchführung einer Abbestellung verlangen kann, dass der Abfallerzeuger, bzw. -besitzer einen geringeren Entsorgungsbedarf glaubhaft macht. Ein geringerer Entsorgungsbedarf wird bei einer ununterbrochenen und mindestens drei Monate andauernden Abweichung von dem bisherigen Behältervolumen angenommen. Die Stadt hat während dieser Zeit die Möglichkeit zu überprüfen, ob tatsächlich eine Reduzierung des Restmüllvolumens gegeben ist. Andere Städte (z.B. München) haben diese Satzungsregelung schon eingeführt und auch der VKS im VKU empfiehlt seinen Mitgliedern eine solche Regelung .
Finanzielle Auswirkungen
keine
Beteiligte Stellen
Ref. AK
Ref. RSO
Vorliegende Anträge/Anfragen
keine
Technisches Referat
Betriebsleitung AWS
Dirk Thürnau
Bürgermeister
Dr. Thomas Heß
Geschäftsführer
Anlagen
1
Satzung
zur Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
(Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart -AfS-)
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am …...2009 auf Grund von
§§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und
§ 10 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die Beseitigung von Altlasten in Baden-Württemberg (Landesabfallgesetz -LAbfG- )
folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 4. Dezember 1997, zuletzt geändert am 22.Januar 2009 (Amtsblatt Nr. 5, Stadtrecht Nr. 7/10), wird wie folgt geändert:
Der bisherige § 10 Abs. 4 wird in einen Abs. 4 und Abs. 4a aufgeteilt und der neue Abs. 4 um mehrere Sätze ergänzt. Abs. 4 und Abs. 4a erhalten folgende Fassung:
„(4) Die Stadt bestimmt Art und Zahl der Abfallbehälter nach Absatz 1 und der Wertstoffbehälter nach Absatz 2. Bei Sondereigentum ist das Grundstück, an dem nach § 1 Absatz 5 Wohnungseigentumsgesetz gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes besteht, mindestens mit einem Abfallbehälter nach Absatz 1 auszustatten. Jedes an die städtische Abfallentsorgung angeschlossene Grundstück ist mindestens mit einem Abfallbehälter nach Absatz 1 und mit einem Wertstoffbehälter nach Absatz 2 auszustatten. Für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen sind Abfallbehälter nach Absatz 1 in angemessenem Umfang, mindestens jedoch ein Behälter zu nutzen. Vor der Durchführung einer Abbestellung kann die Stadt verlangen, dass der Abfallerzeuger bzw. -besitzer einen geringeren Entsorgungsbedarf glaubhaft macht. Ein geringerer Entsorgungsbedarf ist bei einer ununterbrochenen und mindestens drei Monaten andauernden Abweichung von dem vorhandenen Behältervolumen gegeben. Die Stadt ist berechtigt, während dieses Zeitraums regelmäßige Füllstandskontrollen der Behälter vorzunehmen.
(4a) Die auf dem angeschlossenen Grundstück anfallenden Abfälle und Wertstoffe nach Abs. 1 bis 3 sind in den für dieses Grundstück zur Verfügung gestellten Abfall- und Wertstoffbehältern zu überlassen. Die Stadt kann von der Verpflichtung nach Abs. 4 Satz 4 auf schriftlichen Antrag stets widerruflich Ausnahmen zulassen, sofern der Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer nachweist, dass bei ihm keine Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen anfallen.“
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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