b. die Personen entsprechend eingeladen werden und
c. eine ordnungsgemäße Ausweisung auf der Tagesordnung unter dem Vorbehalt der formalen Beschlussfassung des Gemeinderats möglich ist. (4) Wird ein Antrag auf Anhörung Betroffener im Rahmen der bzw. zu der Behandlung eines Tagesordnungspunktes gestellt sowie mehrheitlich angenommen und ist eine Anhörung nicht separat als eigener Punkt ordnungsgemäß auf der Tagesordnung ausgewiesen, ist in der in Behandlung bzw. zur Behandlung vorgesehene Tagesordnungspunkt automatisch mit der Annahme des Antrags auf Anhörung auf die nächstmögliche Sitzung vertagt. (5) Der Gemeinderat kann die Anhörung - sofern diese Anhörung nicht gesetzlich zwingend im Gemeinderat erfolgen muss - auch in Angelegenheiten, für die er zur Beschlussfassung zuständig ist, einem Ausschuss übertragen.
b. Sitzungen der Unterausschüsse, sofern dies in einem nach dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung gefassten Beschluss des Gemeinderats (Einrichtungsbeschluss oder Änderung desselben) vorgesehen ist;
c. Sitzungen der folgenden Gremien:
2. Reform-und Strukturausschuss (in der Regel),
3. Personalbeirat,
4. Beirat Frauenhaus
5. gemeinderätliche Gremien bzw. solche mit gemeinderätlicher Beteiligung, die sich mit der Vorauswahl bzw. Auswahl von Ehrungen, Preisen und Auszeichnungen sowie der Vergabe von Fördermitteln etc. befassen (z. B. Auswahlkommission Ehrenplakette, Jury für den Molfenterpreis, Vergabeausschuss Zukunft der Jugend);