Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung/Kultur und Recht
Gz: AKR 0330-02
GRDrs 84/2024
Stuttgart,
05/06/2024



Novellierung der Geschäftsordnung des Gemeinderats



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
15.05.2024
16.05.2024



Beschlußantrag:

Die Geschäftsordnung des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart (GOG; Stadtrecht 0/6) wird gem. Anlage 1 beschlossen.




Begründung:




I. Allgemein

Mit dem vorgelegten Verwaltungsentwurf zur Novellierung der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart (GOG) wird der in Angriff genommene Prozess der Erneuerung der städtischen Grundlagenregelungen fortgesetzt. Als erster Schritt erfolgte im Dezember 2020 die Erneuerung der Hauptsatzung. Nach dem Kaskadenprinzip wurde sodann als nächstes die GOG angegangen.

Die alte GOG stammt aus den 1970er Jahren und wurde über die Jahre nur in ganz wenigen Punkten angepasst, so dass sich ein erheblicher Reformstau angesammelt hat. Weiterer aktueller Änderungsbedarf hat sich auch aus veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen ergeben.

Um dem entsprechenden Überarbeitungsbedarf gerecht zu werden, hat sich die Stadtverwaltung in Absprache mit dem Gemeinderat für eine vollumfängliche Neufassung der GOG entschieden.

Verschiedene Berichterstattungen im Reform- und Strukturausschuss (RSA), die Beantwortung von Fragen und Beratung zu Wünschen und Anträgen aus den Fraktionen sowie die Zusammenstellung aller Änderungsanliegen der Stadtverwaltung führten zur Vorstellung des ersten Verwaltungsentwurfs im Reform- und Strukturausschuss (RSA) am 20.12.2023. Auf Grundlage der dort erfolgten Beratungen und aufgrund des Antrags 1/2024 des Jugendgemeinderats wurde der erste Verwaltungsentwurf fortgeschrieben. So wurden die Änderungswünsche aus der Sitzung des RSA am 20.12.2023 betreffend die Regelungen zur Vertretung des Oberbürgermeisters im Vorsitz eines Ausschusses (§ 43 Abs. 1 GOG n. F.: Festlegung des dienstältesten statt des lebensältesten Mitglieds; § 43 Abs. 2 GOG n. F.: Festlegung eines Mitglieds der größten Fraktion) aufgegriffen und dem Antrag JGR 1/2024 durch die Aufnahme der Regelung des § 9a Abs. 5 GOG n. F. entsprochen. Zudem erfolgten kleine, rein redaktionelle Anpassungen. Auf dieser Grundlage wurde die abschließende verwaltungsinterne Abstimmung durchgeführt.

Nach entsprechender Vorstellung des Entwurfs dieser GRDrs. 84/2024 im RSA am 13.03.2024 wird mit dieser Vorlage nun der intern abgestimmte Verwaltungsentwurf dem Gemeinderat öffentlich vorgelegt. Dabei ist wie im RSA besprochen noch eine Anpassung in § 26 Abs. 3 GOG n. F. dergestalt erfolgt, dass Schlussanträge erst nach „einer kompletten Runde“ zulässig sind.

Bei der verwaltungsinternen Abstimmung ergaben sich neben redaktionellen Änderungen zwei inhaltliche Änderungen. In § 24 Abs. 1 und 2 GOG n.F. und § 32 Abs. 2 GOG n. F. wurden die Begriffe „Ausgaben“ und „Einnahmen“ durch die in der doppischen Haushaltsführung gängigen Begriffe „Aufwendung und Auszahlungen“ und „Erträge und Einzahlungen“ ersetzt.
In § 13 Abs. 2 GOG n.F. wurde eine Anpassung an die digitale Entwicklung vorgenommen. Ein Versand der Drucksachen ist nicht mehr zeitgemäß, da die Presse die Unterlagen schneller über die Homepage erhalten kann.

Ein Vergleich des abgestimmten Verwaltungsentwurfs und der derzeitig noch gültigen Fassung der GOG ist in Form einer Synopse mit Erläuterungen in Anlage 2 beigefügt.


II. Inhalt

Die mit der Novellierung erfolgenden Anpassungen lassen sich in folgende 5 Hauptgruppen unterteilen:
a) Anpassung der GOG an gesetzliche Gegebenheiten,
b) Anpassung der GOG an digitale Entwicklungen,
c) Berücksichtigung der Jugendbeteiligung in der GOG,
d) Anpassung der GOG an die gelebte Praxis im Gemeinderat und in der Verwaltung und
e) Anpassung von politisch besonders bedeutsamen Verfahrens- und Gestaltungsregelungen der GOG.

Zu a)

Ein großer Block der Änderungen betrifft die Anpassung von Einzelregelungen an die gesetzlichen Gegebenheiten sowie notwendig gewordene Berichtigungen und Klarstellungen (vgl. z. B. § 12 Abs. 3 GOG n. F.).
Umfasst sind hier auch die Schaffung von bisher - trotz bestehender Regelungsaufträgen aus Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) - fehlender Regelungen, z. B. zur Anhörung von Betroffenen gem. § 33 Abs. 4 Satz 2 GemO (§ 20a GOG n. F.), zum Umgang mit Vorberatungsverlangen gem. § 39 Abs. 4 Satz 2 Var. 1 GemO i. V. m. § 15 Abs. 4 Hauptsatzung (§ 18 GOG n. F.) und zu Unterrichtungsverlangen gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 GemO (§ 27 GOG n. F.)

Zu b)

Mit der Novellierung wird zudem den in den letzten Jahren eingetretenen digitalen Entwicklungen Rechnung getragen. So finden u. a. neue Optionen durch das im Aufbau befindliche neue Ratsinformationssystem (RIS), z.B. in Form neuer Push-Möglichkeiten per APP des neuen RIS, Berücksichtigung (vgl. § 11 GOG n. F.). Auch werden erstmals explizite Regelungen zum elektronischen Umlaufverfahren aufgenommen (vgl. § 46 GOG n. F.).

Zu c)

Mit der vorliegenden Neufassung der GOG wird die Jugendbeteiligung in der GOG erstmals umfassend umgesetzt. Damit wird dem Regelungsauftrag des § 41a Abs. 3 GemO nachgekommen. So werden explizite Regelungen zum Antragsrechts des Jugendgemeinderats (JGR) in Jugendangelegenheiten sowie zur Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern des JGR in den Gemeinderat und erstmals auch in die Ausschüsse etc. aufgenommen. Die Jugendvertreterinnen und Jugendvertreter haben künftig in Jugendangelegenheiten - bis auf das Recht zur Abstimmung - dieselben geschäftsordnungsmäßigen Rechte wie ein Mitglied des Gemeinderats in Form des Rederechts und des Rechts zur Stellung von Anträgen, einschließlich Haushaltsanträgen und Geschäftsordnungsanträgen, (§§ 9a, 22 GOG n. F.).
Ergänzend wurde für die Themen, die keine Jugendangelegenheiten sind, z. B. Klimaschutz, eine Regelung zur regelmäßigen Zuziehung von Vertreterinnen und Vertretern des JGR mit Redemöglichkeit explizit in die GOG aufgenommen (§ 9a Abs. 5 GOG n. F.); dies entspricht der in letzter Zeit gelebten Praxis.

Zu d)

Ebenfalls ein veritabler Block der Änderungen sind Anpassungen der GOG auf Basis der für gut befundenen gelebten Praxis im Gemeinderat und in der Verwaltung, mit denen das Ziel verfolgt wird, Regelung und praktische Umsetzung in Einklang zu bringen. Dies umfasst z. B. die explizite Regelung zur Zählkommission bei Wahlen statt der nicht praktizierten bisherigen Regelung (§ 34 Abs. 2 GOG n. F.), die Regelung des Verfahrens in Personalangelegenheiten (§ 25 GOG n. F.) und die Regelung des Verfahrens zum Umgang mit Sachanträgen ohne konkreten Bezug zu einem auf einer Tagesordnung des Gemeinderats befindlichen Verhandlungsgegenstand (§ 23 Abs. 5-7 GOG).

Zu e)

Im Rahmen der Novellierung der GOG wurden politisch besonders bedeutsame Verfahrens- und Gestaltungsregelungen überprüft und ggf. - teilweise unter Berücksichtigung von Anträgen der Fraktionen - angepasst. Hierunter fallen insbesondere die angepasste Regelung zur grundsätzlichen Öffentlichkeit von vorberatenden Sitzungen (Ausschüsse, Beiräte, Unterausschüsse) mit Regelungen der notwendigen Ausnahmen, z. B. Vorberatungen des Haushalts im Verwaltungsausschuss, (§ 47 GOG n. F.) und die erstmals explizit aufgeführte Möglichkeit der Abstufung der Redezeit bei besonderen Debatten durch Gemeinderatsbeschluss (§ 22 GOG n. F.)


Im Übrigen wird auf die weiteren Erläuterungen der einzelnen Änderungen in der Synopse in Anlage 2 verwiesen.


III. Hinweise

Der Gemeinderat beschließt die GOG auf Grundlage des § 36 Abs. 2 GemO. Für den Beschluss des Gemeinderats reicht die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Soweit durch die GOG (§ 9 Abs. 2 GOG n. F.) die Aufgaben des Ältestenrats geregelt werden, für die gem. § 33a Abs. 2 Halbsatz 2 GemO das Einvernehmen des Oberbürgermeisters erforderlich ist, haben sich keine Änderungen zur bisherigen GOG ergeben. Zudem liegt dieses Einvernehmen seitens des Oberbürgermeisters für den abgestimmten Verwaltungsentwurf gem. Anlage 1 vor.



Finanzielle Auswirkungen

Keine, ggf. Effizienzgewinne und Einsparungen wg. verbesserte Prozesse.



Beteiligte Stellen

L/OB, S/OB, WFB, SOS, JB, SI, SWU, T

Vorliegende Anträge/Anfragen

Antrag 380/2022 der PULS Fraktionsgemeinschaft ("Anpassung der Geschäftsordnung des Gemeinderats (GOG) - Erledigung von Anträgen")
Antrag 50/2023 der Die FrAKTION LINKE SÖS PIRATEN Tierschutzpartei ("Antrag zur Geschäftsordnung des Gemeinderats")
Antrag 51/2023 der Die FrAKTION LINKE SÖS PIRATEN Tierschutzpartei ("Transparenz jetzt: Haushaltsberatungen sollen komplett öffentlich sein ab der ersten Lesung")
Antrag 68/2023 der PULS Fraktionsgemeinschaft ("Antrag zur Geschäftsordnung des
Gemeinderats - Sitzungsqualität")
Antrag JGR 1/2024 des Jugendgemeinderats ("Verankerung des Rederechts für Vertreter*innen des Jugendgemeinderats in der Neufassung der GOG bei allen Themen, die Jugendliche besonders interessieren")


Erledigte Anträge/Anfragen

Antrag 380/2022 der PULS Fraktionsgemeinschaft ("Anpassung der Geschäftsordnung des Gemeinderats (GOG) - Erledigung von Anträgen")
Antrag 50/2023 der Die FrAKTION LINKE SÖS PIRATEN Tierschutzpartei ("Antrag zur Geschäftsordnung des Gemeinderats")
Antrag 51/2023 der Die FrAKTION LINKE SÖS PIRATEN Tierschutzpartei ("Transparenz jetzt: Haushaltsberatungen sollen komplett öffentlich sein ab der ersten Lesung")
Antrag 68/2023 der PULS Fraktionsgemeinschaft ("Antrag zur Geschäftsordnung des
Gemeinderats - Sitzungsqualität")
Antrag JGR 1/2024 des Jugendgemeinderats ("Verankerung des Rederechts für Vertreter*innen des Jugendgemeinderats in der Neufassung der GOG bei allen Themen, die Jugendliche besonders interessieren")




Dr. Fabian Mayer
Erster Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1 - Geschäftsordnung des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart (GOG)
Anlage 2 - Synopse mit Erläuterungen

Geschäftsordnung
des Gemeinderats
der Landeshauptstadt Stuttgart
(GOG)


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat in seiner Sitzung vom _________ auf Grund von § 36 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) folgende Geschäftsordnung beschlossen:

1. ABSCHNITT
Allgemeine Pflichten und Rechte der ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeinderats
§ 1
Verpflichtung der ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeinderats auf ihr Amt

(1) Der*die Oberbürgermeister*in verpflichtet die ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeinderats (Stadträtinnen*Stadträte) bei ihrem Eintritt in den Gemeinderat gemäß § 32 Abs. 1 GemO durch Handschlag. Die Verpflichtungsformel lautet: ”Ich gelobe Treue der Verfassung, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Pflichten. Insbesondere gelobe ich, die Rechte der Stadt gewissenhaft zu wahren und ihr Wohl und das ihrer Einwohnerschaft nach Kräften zu fördern.”

(2) Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Verpflichteten zu unterzeichnen ist.
§ 2
Freiheit der Abstimmung

Es gilt § 32 Abs. 3 GemO.
§ 3
Pflichten der ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeinderats

(1) Die Pflichten der ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeinderats ergeben sich aus den §§ 17 Abs. 1 - 3, 34 Abs. 3, 35 Abs. 2 GemO.

(2) Von der Schweigepflicht kann außer dem*der Oberbürgermeister*in nur der*die zuständige Beigeordnete entbinden. Außerdem gilt die Schweigepflicht insoweit als aufgehoben, als über die geheimzuhaltenden Angelegenheiten oder die nichtöffentlichen Verhandlungen durch die für Pressarbeit und Information der Öffentlichkeit zuständige Organisationeinheit der Stadtverwaltung berichtet worden ist.

(3) Mitglieder des Gemeinderats haben nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt auf Verlangen des*der Oberbürgermeisters*Oberbürgermeisterin ihnen von der Stadt überlassenen amtlichen Schriftverkehr zu vernichten bzw. zu löschen und entsprechende Zugangskonten, Apps und Programme zu entfernen bzw. zu löschen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Hinterbliebenen und Erben.
§ 4
Anwesenheit in der Sitzung

(1) Ist ein ehrenamtliches Mitglied des Gemeinderats verhindert, an einer Gemeinderatssitzung teilzunehmen oder ist es erforderlich, dass es die Sitzung vorzeitig verlässt, so teilt es dies dem*der Vorsitzenden oder dem*der Schriftführenden mit.

(2) Befreiung wird für einzelne Sitzungen von dem*der Vorsitzenden, für mehrere Sitzungen bis zu 8 Wochen von dem*der Oberbürgermeister*in, darüber hinaus vom Gemeinderat erteilt. Mitglieder des Gemeinderats, die zugleich gesetzgebenden Körperschaften angehören, gelten, solange diese Körperschaften versammelt sind, als befreit. Ehrenamtliche Mitglieder des Gemeinderats gelten für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz von der Teilnahme an Sitzungen als befreit; der Umstand und die Dauer sind dem*der Oberbürgermeister*in oder der Geschäftsstelle des Gemeinderates anzuzeigen. Dasselbe gilt für die Teilnahme an Sitzungen der Organe des Regionalverbands oder von Gremien, in die das Mitglied des Gemeinderats als Vertreter der Stadt entsandt wurde.
§ 5
Befangenheit

Wegen der Voraussetzungen und der Rechtsfolgen einer Befangenheit von ehrenamtlichen Mitgliedern des Gemeinderats wird auf § 18 GemO verwiesen.
§ 6
Auskunftserteilung und Akteneinsicht

(1) Wegen des Rechts auf Auskunftserteilung und Akteneinsicht gilt § 24 Abs. 3 - 5 GemO.

(2) Einzelnen ehrenamtlichen Mitgliedern des Gemeinderats wird auf Antrag ihrer Fraktion mit Zustimmung des*der Oberbürgermeisters*Oberbürgermeisterin Akteneinsicht gewährt. Dies gilt nicht für Akten in Steuer-, Grundstücks-, Fürsorge-, Personal- und Dienststrafsachen. Die Akteneinsicht darf solchen ehrenamtlichen Mitgliedern des Gemeinderats nicht gewährt werden, deren besondere Interessen durch die in den Akten behandelte Angelegenheit berührt werden. § 5 gilt entsprechend.
§ 6a
Rechtsfolgen des Ausscheidens aus dem Gemeinderat

Das Ausscheiden eines ehrenamtlichen Mitglieds aus dem Gemeinderat hat das Erlöschen des Auftrags zur Vertretung der Stadt in Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts oder zur Erledigung sonstiger Aufgaben zur Folge; entsprechende Entsendungsbeschlüsse etc. gelten als auf die Zeit der Mitgliedschaft im Gemeinderat begrenzt. Satz 1 gilt nicht für Preisgerichte und Jurys, bei denen die Regularien dies anders vorsehen; er gilt weiterhin nicht, sofern und solange gesetzliche Gründe entgegenstehen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag der Fraktion, auf deren Vorschlag das ausgeschiedene ehrenamtliche Mitglied das Mandat wahrnimmt, von der Regelung des Satz 1 durch einen rechtzeitig vor Ausscheiden zu fassenden Beschluss des Gemeinderats abgewichen werden.

2. ABSCHNITT
Vorsitz, Fraktionen, Ältestenrat und Jugendbeteiligung
§ 7
Vorsitz, Verhinderungsstellvertretung

(1) Vorsitzende*r des Gemeinderats ist der*die Oberbürgermeister*in.

(2) Im Gemeinderat wird der*die Oberbürgermeister*in im Verhinderungsfall durch den*die Erste*n Beigeordnete*n und bei dessen*deren Verhinderung durch die weiteren Beigeordneten in der vom Gemeinderat bestimmten Reihenfolge vertreten. Diese Reihenfolge wird grundsätzlich durch allgemeine Regeln für jede Amtsperiode des Gemeinderats abstrakt festgelegt; es soll das Senioritätsprinzip Berücksichtigung finden.
§ 8
Die Fraktionen und Gruppierungen

(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeinderats können sich gem. § 32a GemO zu Fraktionen zusammenschließen; inhaltliche oder sonstige Vorrausetzungen für die Fraktionsbildung bestehen nicht. Eine Fraktion muss aus mindestens 4 Mitgliedern bestehen. Ein ehrenamtliches Mitglied des Gemeinderats kann nicht mehreren Fraktionen angehören.

(2) Die Bildung einer Fraktion und ihrer Bezeichnung (ggf. mit Bezeichnungszusatz nach Satz 2), die Namen des*der Vorsitzenden oder der Sprecher*innen und der Stellvertretungen sowie aller Mitglieder werden dem*der Oberbürgermeister*in mitgeteilt. Fraktionszusammenschlüsse, die aus Mitgliedern bestehen, die nicht auf einem einzigen Wahlvorschlag kandidiert haben, können optional den Bezeichnungszusatz „Fraktionsgemeinschaft“ im Anschluss an die gewählte Bezeichnung hinzufügen.

(3) Im Übrigen wird auf § 32a Abs. 2 GemO und das Redaktionsstatut für das Amtsblatt (Stadtrecht 0/11) verwiesen. Zudem gelten § 32a Abs. 3 GemO und die Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderats (Stadtrecht 0/12).

(4) Zusammenschlüsse von ehrenamtlichen Mitgliedern des Gemeinderats die weniger als 4 Mitglieder umfassen, werden als Gruppierung bezeichnet. Für sie gilt Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
§ 9
Der Ältestenrat

(1) Der Ältestenrat besteht aus dem*der Oberbürgermeister*in als Vorsitzendem*Vorsitzender und einer nach jeder Wahl zum Gemeinderat vom Gemeinderat zu bestimmenden Zahl von ehrenamtlichen Mitgliedern des Gemeinderats als Mitglieder und Stellvertretungen. Die Sitze im Ältestenrat werden nach jeder Wahl entsprechend der Stärke der Fraktionen verteilt; Gruppierungen und Einzelmitglieder bleiben grds. unberücksichtigt, sofern der Gemeinderat mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen nichts anderes beschließt. § 41 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Der Ältestenrat berät den*die Oberbürgermeister*in in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Gemeinderats und unterstützt ihn*sie bei der Führung und Förderung der Geschäfte. Er ist über wichtige Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten und hat nach Möglichkeit eine freie Verständigung zwischen den Fraktionen über Zeitpunkt und Art ihrer Behandlung herbeizuführen.

(3) Die Sitzungen des Ältestenrats finden als Präsenz- oder Videokonferenzsitzungen statt; § 37a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GemO gilt entsprechend. Der*die Oberbürgermeister*in beruft den Ältestenrat mit angemessener Frist ein und leitet seine Verhandlungen; § 36 Abs. 1 und 3 GemO gilt entsprechend. Der Ältestenrat tritt in der Regel mindestens einmal monatlich an einem Sitzungstag des Gemeinderats von 12 Uhr bis 13 Uhr zusammen. Der Ältestenrat muss einberufen werden, wenn ein Viertel seiner ehrenamtlichen Mitglieder dies verlangt. Er ist beratungsfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen teil. § 33 Abs. 2 Hs. 1 GemO gilt entsprechend; es können zudem von dem*der Oberbürgermeister*in neben den Beigeordneten weitere verwaltungsseitige Regelteilnehmende bestellt werden.

(4) Der Ältestenrat tagt stets nichtöffentlich und seine Beratungen sind dementsprechend vertraulich; § 35 Abs. 2 GemO gilt entsprechend. Berichte in Fraktionssitzungen insb. über Vereinbarungen in Verfahrensfragen und zur Ermittlung der Reaktion einer Fraktion auf im Ältestenrat vereinbarte Abfragen sind zulässig; für die Teilnehmer*innen der Fraktionssitzung gilt Satz 1 entsprechend. Weiterhin gelten § 38 Abs. 1 Satz 1 GemO und § 36 Abs. 4 und 5 entsprechend. Die Niederschrift wird von dem*der Schriftführenden gefertigt und unterzeichnet. Den Mitgliedern des Ältestenrats, sowie den verwaltungsseitigen Teilnehmenden sowie abwesenden Regelteilnehmenden werden elektronische Mehrfertigungen der Niederschrift erteilt. Ein Recht zur Einsichtnahme in Niederschriften des Ältestenrats steht seitens der Mitglieder des Gemeinderats ausschließlich den aktuellen ordentlichen Mitgliedern des Ältestenrats zu.
§ 9a
Beteiligung des Jugendgemeinderats, Jugendvertreter*innen, Bericht des Jugendgemeinderats

(1) In Jugendangelegenheiten, also solchen Angelegenheiten, welche die Belange oder Interessen von Jugendlichen spezifisch betreffen, haben der Jugendgemeinderat bzw. seine Vertretungen gem. § 41a Abs. 3 GemO ein Rede-, Antrags- und Anhörungsrecht im Gemeinderat und seinen Ausschüssen und sonstigen gemeinderätlichen Gremien nach den Regelungen dieser Geschäftsordnung (insb. §§ 11, 22 und 23). Der Jugendgemeinderat ist zu Vorlagen, die Jugendangelegenheiten betreffen, rechtzeitig - spätestens vor der Beschlussfassung im Gemeinderat oder den beschließenden Ausschüssen - anzuhören.

(2) Der Jugendgemeinderat entsendet dauerhaft zwei seiner Mitglieder in die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats (Jugendvertreter*innen). Änderungen bei den Jugendvertreterinnen*Jugendvertretern im Gemeinderat sind dem*der Oberbürgermeister*in unverzüglich und rechtzeitig mitzuteilen. Die Jugendvertreter*innen haben in Jugendangelegenheiten einzeln Antragsrecht gem. §§ 23, 26, 26a und erhalten alle öffentlichen Sitzungsunterlagen, die auch ein ehrenamtliches Mitglied des Gemeinderats erhält.

(3) Der Jugendgemeinderat kann bei Bedarf bis zu zwei seiner Mitglieder in die jeweilige Sitzung von Ausschüssen und sonstigen gemeinderätlichen Gremien entsenden, in der eine oder mehrere Jugendangelegenheiten beraten werden; Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. In Eilfällen kann die Entsendung statt durch den Jugendgemeinderat durch einstimmige Entscheidung der Sprecher*innen des Jugendgemeinderats erfolgen. Wer den Jugendgemeinderat in der jeweiligen Sitzung vertritt, ist dem*der Oberbürgermeister*in bzw. dem*der jeweiligen Vorsitzenden spätestens am Tag vor der Sitzung mitzuteilen.

(4) Steht der „Bericht des Jugendgemeinderats“ auf der Tagesordnung des Gemeinderats, erhalten zusätzlich die Sprecher*innen des Jugendgemeinderats das Rederecht; die Sprecher*innen sind für diesen Tagesordnungspunkt automatisch gem. § 33 Abs. 2 GemO zugezogen.

(5) In Angelegenheiten, welche keine Jugendangelegenheiten sind, bei denen jedoch ein besonderes Interesse von Jugendlichen, wie z. B. beim Klimaschutz, besteht, erhält in der Regel auch der Jugendgemeinderat die Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme im Gemeinderat. Einem Wunsch des Jugendgemeinderats soll regelmäßig durch Zuziehung der Jugendvertreter*innen nach Abs. 2 als sachkundige Einwohner*innen gem. § 33 Abs. 3 GemO seitens der Verwaltung (auf Grundlage von § 18 Satz 2 Nr. 19a Hauptsatzung) ohne Beschlussfassung des Gemeinderats entsprochen werden; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

3. ABSCHNITT
Sitzungsordnung
1. Vorbereitung der Sitzungen
§ 10
Einberufung des Gemeinderats

(1) Der Gemeinderat wird von dem*der Oberbürgermeister*in einberufen, so oft die Geschäftslage es erfordert. Zu einer Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies ein Viertel aller ehrenamtlichen Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Der Verhandlungsgegenstand muss zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehören.

(2) Zu den Sitzungen wird unter Angabe der Tagesordnung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, in der Regel mindestens 10 Tage vor der Sitzung, grundsätzlich elektronisch oder in besonders gelagerten Fällen schriftlich eingeladen; dabei werden die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen zum elektronischen Abruf bereitgestellt oder beigefügt, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen. In Notfällen gem. § 34 Abs. 2 GemO kann der Gemeinderat ohne Frist, formlos und ohne die Bereitstellung oder Beifügung der erforderlichen Unterlagen einberufen werden.

(3) Die elektronische oder schriftliche Zustellung der Tagesordnung gilt als Einberufung. Im Falle der elektronischen Zustellung gilt die Zustellung als am Tag des Eingangs der entsprechenden Benachrichtigung per E-Mail oder per Push-Nachricht über die entsprechende dem Ratsinformationssystem zugeordnete App erfolgt, sofern diese bis 17:00 Uhr im E-Mail-Postfach oder der entsprechenden App des jeweiligen Mitglieds des Gemeinderats eingegangen ist.

(4) Wird zur Aufarbeitung der Tagesordnung eine Sitzung am gleichen Tag nach einer Unterbrechung fortgesetzt, so genügt die mündliche Bekanntgabe durch den Vorsitzenden. Mitglieder, die nicht anwesend waren, sind von der Geschäftsstelle des Gemeinderats zu verständigen.
§ 11
Tagesordnung und Zustellung der Sitzungsunterlagen

(1) Der*die Oberbürgermeister*in setzt für jede Sitzung die Tagesordnung fest.

(2) Die Tagesordnung enthält die Angabe des Beginns, des Orts und der Art der Sitzung (insb.: Präsenzsitzung oder Videokonferenzsitzung gem. § 37a GemO ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder) und alle für die Verhandlung vorgesehenen Gegenstände, unterschieden nach solchen, über die in öffentlicher, und solchen, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln ist. Außerdem sind etwaige Ergebnisse der Beratungen oder Vorberatungen weiterer mit dem Verhandlungsgegenstand befasster Gremien zu vermerken; wenn und soweit diese bei der Erstellung der Einladung noch nicht vorliegen, ist eine insoweit ergänzte Tagesordnung vor Beginn der Sitzung zum elektronischen Abruf bereit zu stellen. Der*die Oberbürgermeister*in kann zusätzlich oder alternativ bestimmen, dass ein entsprechendes Mehrstück der Tagesordnung zu Beginn der Sitzung als Tischvorlage in Papierform ausgeteilt wird.

(3) Der*die Oberbürgermeister*in kann bis zum Vortag einer Sitzung einen Nachtrag zur Tagesordnung aufstellen. In diesen Nachtrag dürfen jedoch nur solche Verhandlungsgegenstände aufgenommen werden, deren Behandlung keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung duldet; die Voraussetzungen des Abs. 5 Satz 1 gelten grundsätzlich entsprechend. Auch ist er*sie berechtigt, Gegenstände unter Angabe des Grundes von der Tagesordnung abzusetzen, solange der Gemeinderat in die Verhandlung dieser Gegenstände noch nicht eingetreten ist; dies gilt nicht für die Verhandlungsgegenstände nach Abs. 4 bis 6.

(4) Auf Antrag eines Sechstels aller ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeinderats oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung zu setzen, sofern er nicht innerhalb der letzten 6 Monate bereits behandelt wurde; § 10 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend (vgl. § 34 Abs. 1 Sätze 4 - 6 GemO). Dies gilt in Jugendangelegenheiten auf Antrag des Jugendgemeinderats oder der zwei Jungendvertreter*innen entsprechend. Handelt es sich um eine Angelegenheit, die nach der Hauptsatzung in die Zuständigkeit eines beschließenden Ausschusses und nicht in die der Vollversammlung des Gemeinderats fällt, erfolgt nach Aufruf der Angelegenheit im Gemeinderat durch mündliche Mitteilung des*der Vorsitzenden automatisch mit Schließen des Tagesordnungspunktes eine Verweisung in den zuständigen beschließenden Ausschuss. Eine Debatte in der Sache findet nicht statt.

(5) Dem von einem Viertel aller ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeinderats vor der Sitzung gestellten Antrag, einen Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen, soll per Nachtrag entsprochen werden, sofern
a. bei einer öffentlichen Sitzung eine ordnungsgemäße und rechtzeitige ortsübliche Bekanntgabe eines entsprechenden Nachtrags zur Tagesordnung nach § 13 Abs. 1 noch möglich ist und zusätzlich entweder die Einladung insoweit noch rechtzeitig gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO erfolgen kann oder kein Widerspruch aus der Mitte des Gemeinderats wegen der Einladungsfrist zu erwarten ist oder
b. die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 GOG vorliegen oder
c. es sich um eine gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandelnden Angelegenheit handelt und zusätzlich entweder die Einladung insoweit noch rechtzeitig gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO erfolgen kann oder kein Widerspruch aus der Mitte des Gemeinderats wegen der Einladungsfrist zu erwarten ist.
Erfolgt kein Nachtrag, so ist - sofern dies aus dem Antrag entsprechend als Alternativwunsch hervorgeht - eine Sondersitzung des Gemeinderats einzuberufen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2).

(6) Wird ein Antrag, einen Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung einer der nächsten Sitzungen des Gemeinderats zu nehmen, nicht von der für das Quorum nach § 34 Abs. 1 Satz 4 GemO erforderlichen Zahl an ehrenamtlichen Mitgliedern des Gemeinderats (vgl. Abs. 4) gestellt, erfolgt auf Wunsch des*der Antragstellenden eine Abfrage im Gemeinderat, ob andere Mitglieder dem Antrag beitreten. Diese Abfrage erfolgt - je nach Zeitpunkt der Antragstellung (vor bzw. in einer laufenden Gemeinderatssitzung) - im Rahmen der nächsten bzw. laufenden Gemeinderatssitzung; sie findet nach Maßgabe des § 12 am Ende des öffentlichen oder des nichtöffentlichen Teils der Sitzung außerhalb der Tagesordnung und ohne Aussprache statt. Wird das erforderliche Quorum nach § 34 Abs. 1 Satz 4 GemO durch die Abfrage im Gemeinderat erreicht, gilt Abs. 4; ansonsten ist der Antrag erledigt. Die vorstehenden Sätze gelten nicht, sofern der/die Oberbürgermeister/-in den Verhandlungsgegenstand freiwillig spätestens auf die Tagesordnung der Sitzung setzt, auf die er diesen im Falle des Erfolgs der Abfrage setzen müsste. Entsprechende Anträge nach Satz 1, welche mindestens 3 Tage vor einer Gemeinderatssitzung gestellt werden, sind diesem unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(7) Für die Zustellung der Sitzungsunterlagen (Tagesordnung und Vorlagen nach § 16) kommt eine Kombination aus Benachrichtigungen per E-Mail oder Push-Nachrichten in einer App einerseits und einem von der Stadt betriebenen elektronischen Ratsinformationssystem (RIS) andererseits, in dem die Sitzungsunterlagen zum Abruf bereitstehen, zum Einsatz. Die erforderlichen elektronischen Geräte nebst Zubehör, das Programm des RIS und eine städtische E-Mailadresse nebst entsprechendem E-Mail-Programm (E-Mail-Postfach) oder eine entsprechende Applikation im Zusammenhang mit dem RIS (App) für entsprechend geeignete elektronische Geräte mit Push-Nachrichten-Funktion werden den Mitgliedern des Gemeinderats zur Verfügung gestellt. Sie erhalten zudem die erforderlichen Schulungen.

(8) Die Mitglieder des Gemeinderats sind grundsätzlich zur Nutzung des ihnen zur Verfügung gestellten städtischen E-Mail-Postfachs oder der App mit Push-Nachrichten-Funktion einerseits und des RIS andererseits verpflichtet. Sie haben dafür zu sorgen, dass ihr E-Mail-Postfach empfangsbereit ist und dieses regelmäßig, grundsätzlich einmal am Tag, auf eingegangene E-Mails überprüft wird; dies gilt entsprechend für die App.

(9) Die Mitglieder des Gemeinderats sind dafür verantwortlich, dass über ihr E-Mail-Postfach oder ihre App und ihren Zugang zum RIS unbefugte Dritte keinen Zugriff auf Sitzungsunterlagen, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, nehmen können.
§ 12
Öffentlichkeit und Dauer der Sitzungen sowie Pausen auf Antrag eines Mitglieds

(1) Die Sitzungen sollen grundsätzlich nach maximal 4 Stunden enden. Auf Antrag eines Mitglieds des Gemeinderats ist durch den*die Vorsitzende*n eine Sitzungsunterbrechung in Form einer Pause von 5 Minuten vorzusehen; ein solcher Antrag kann frühestens 90 Minuten nach dem tatsächlichen Beginn der Sitzung gestellt werden und nach einer Pause erst wieder weitere 90 Minuten später. Ein zum Zeitpunkt der Antragstellung noch laufender Tagesordnungspunkt wird grundsätzlich noch abgeschlossen, sofern dies voraussichtlich nicht länger als 10 Minuten dauert.

(2) Hinsichtlich der Öffentlichkeit wird auf § 35 Abs. 1 GemO verwiesen.

(3) Die Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 4 GemO) hat grundsätzlich zu Beginn der nächsten Sitzung unter einem besonderen öffentlichen Tagesordnungspunkt erfolgen. Sofern die Beschlüsse in der nächsten Ausgabe des Amtsblatts veröffentlicht oder in der nächsten öffentlichen Sitzung aufgelegt werden, genügt ein Hinweis hierauf. Einer Bekanntgabe von Beschlüssen in Steuer- und Fürsorgesachen sowie Dienststrafsachen stehen stets Gründe des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner entgegen; dies gilt in der Regel für Personalsachen und je nach Lage des Einzelfalls gegebenenfalls für Grundstücksachen entsprechend.
§ 13
Öffentliche Ankündigung der Sitzungen;
Presseberichterstattung

(1) Die Tagesordnungen öffentlicher Sitzungen werden mit Ort, Datum und Beginn sowie Art der Sitzung nach den einschlägigen Regelungen der Bekanntmachungssatzung ortsüblich bekannt gegeben. Sie werden außerdem der Presse zur Veröffentlichung überlassen. Dies gilt nicht für formlos einberufene Sitzungen nach § 10 Abs. 2 Satz 2. Presse im Sinne dieser Geschäftsordnung ist nicht nur die Presse im Sinne der Landespressegesetze, sondern auch Rundfunk und journalistisch-redaktionelle Telemedien nach dem Medienstaatsvertrag.

(2) Vorlagen und sonstige Sitzungsunterlagen, die für die öffentlichen Sitzungen an die Mitglieder des Gemeinderats ausgegeben werden, stehen der Presse über die städtische Homepage zur Verfügung.

(3) Den Berichterstattern der Presse sind besondere Sitzplätze in einem ausgewiesenen Bereich oder im Übertragungsraum gem. § 37a Abs. 1 Satz 4 GemO vorbehalten.
§ 14
Zuhörende

Zu den öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats hat jede Person Zutritt, soweit im Zuhörendenbereich des Sitzungsraums oder im Übertragungsraum gem. § 37a Abs. 1 Satz 4 GemO Plätze vorhanden sind.
§ 15
Sitzordnung

(1) Der*die Oberbürgermeister*in schlägt jeweils nach der Wahl des Gemeinderats die Verteilung der Sitzplätze unter Berücksichtigung der Fraktions- und Gruppierungszugehörigkeit vor. Dabei stehen grundsätzlich allen Fraktionen, sofern sie nicht verzichten, Sitze in der ersten Reihe nach Maßgabe des bei der Gemeinderatswahl geltenden Auszählverfahrens zu. Gruppierungen sitzen grundsätzlich in der letzten oder ggf. in Ausnahmefällen vorletzten Reihe. Kommt auf diesem Wege eine Verständigung zwischen den Fraktionen und Gruppierungen über die Platzverteilung nicht zustande, so entscheidet der*die Oberbürgermeister*in. Die Zuteilung der Sitzplätze innerhalb der Fraktionen und Gruppierungen ist deren Sache. Einzelmitgliedern des Gemeinderats, die keiner Fraktion oder Gruppierung angehören, weist der*die Oberbürgermeister*in einen Sitzplatz, grundsätzlich in der letzten Reihe, zu.

(2) Die zwei Jugendvertreter*innen sitzen im Ratssaal unmittelbar hinter dem Ratsrund.
§ 16
Vorlagen des Bürgermeister*innenamts

(1) Für alle auf der Tagesordnung stehenden Verhandlungsgegenstände, die in einen Beschluss münden sollen, fertigt das Bürgermeister*innenamt grundsätzlich (Beschluss-) Vorlagen in schriftlicher Form oder in Textform, die der mündlichen Berichterstattung zugrunde gelegt werden, an. Die Beschlussvorlagen müssen grundsätzlich einen bestimmten Antrag, wichtige Beschlussvorlagen auch Angaben über die Behandlung des Gegenstands im Bürgermeister*innenamt enthalten. In der Regel sollen auch für reine Berichterstattungen, insbesondere für solche umfangreicher Art, Mitteilungsvorlagen erstellt werden. Die Vorlagen werden von dem*der Oberbürgermeister*in oder von dem*der federführenden Beigeordneten gezeichnet. Die Zeichnungsbefugnis kann - soweit es sich nicht um Vorlagen von grundsätzlicher Bedeutung handelt - auf die nachgeordneten Referentinnen*Referenten des Bürgermeister*innenamts übertragen werden.

(2) Vorlagen sind den Mitgliedern des Gemeinderats, den Jugendvertreterinnen*Jugendvertretern und gegebenenfalls den zur Beratung zugezogenen sachkundigen Einwohner*innen und Sachverständigen in der Regel zusammen mit der Tagesordnung spätestens noch rechtzeitig i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO grundsätzlich zum elektronischen Abruf (ggf. nebst separater Benachrichtigung per E-Mail oder Push-Nachricht in der App hierüber) bereitzustellen oder schriftlich zu übermitteln; eine spätere Bereitstellung oder Übermittlung ist nur in Fällen des § 11 Abs. 3 Sätze 1 und 2 zulässig.

(3) Das Bürgermeister*innenamt kann Vorlagen von grundsätzlicher oder weittragender Bedeutung zuerst zur allgemeinen Aussprache im Gemeinderat einbringen.

(4) Die Abs. 1 - 3 gelten nicht für Verhandlungsgegenstände, die aufgrund von Anträgen aus der Mitte des Gemeinderats gem. § 11 Abs. 4 bis 6 auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§ 16a
Verschwiegenheit über Vorlagen und Sitzungsunterlagen

(1) Über den Inhalt nichtöffentlicher Vorlagen und sonstiger Sitzungsunterlagen ist generell Verschwiegenheit zu bewahren; es gilt § 17 Abs. 2 GemO.

(2) Abs. 1 gilt bei zur öffentlichen Behandlung vorgesehenen Vorlagen und sonstigen Sitzungsunterlagen für personenbezogene Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 41b Abs. 4 GemO generell und dauerhaft entsprechend. Abs. 1 gilt weiter für zur öffentlichen Behandlung vorgesehene Vorlagen und sonstige Sitzungsunterlagen in ihrer Gesamtheit so lange entsprechend, bis die Einladung zur ersten öffentlichen Sitzung eines gemeinderätlichen Gremiums unter Einschluss eines entsprechenden Verhandlungsgegenstandes (in der Regel unter konkreter Angabe der Vorlage oder der Sitzungsunterlage) verschickt worden ist.

2. Beratung
§ 17
Grundsätze

Die §§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 36 Abs. 1 Satz 1 GemO finden Anwendung.
§ 18
Verhandlungsgegenstand, Vorberatung

(1) Der Gemeinderat verhandelt über Vorlagen des Bürgermeister*innenamts, Anträge der Ausschüsse, Fraktionen, Gruppierungen, einzelner Mitglieder des Gemeinderats, des Jugendgemeinderats und der Jugendvertreter*innen sowie über Anfragen der ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeinderats, des Jugendgemeinderats und der Jugendvertreter*innen gem. § 27.

(2) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, werden in der Regel von den nach der Hauptsatzung zuständigen Ausschüssen vorberaten.

(3) Anträge an den Gemeinderat in Angelegenheiten, die nicht vorberaten worden sind, müssen auf Verlangen des*der Oberbürgermeister*in den zuständigen beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung überwiesen werden. Durch die formlose, auch außerhalb einer Sitzung mögliche Mitteilung des Vorberatungsverlangens durch den*die Oberbürgermeister*in ist der entsprechende Verhandlungsgegenstand automatisch vertagt und an den zuständigen Ausschuss oder die zuständigen Ausschüsse überwiesen; im Gemeinderat wird er abgesetzt oder gar nicht aufgenommen, § 11 Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 und Abs. 4 - 6 finden insoweit keine Anwendung. Der Antrag ist auf die Tagesordnung der nächstmöglichen Ausschusssitzungen zu setzen. Nach Behandlung in den zuständigen Ausschüssen wird der Antrag unverzüglich auf die nächstmögliche Gemeinderatssitzung gesetzt. Es ist jeweils die Einladungsfrist gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 vollumfänglich einzuhalten; § 11 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 findet jeweils keine Anwendung.

(4) Als Ergebnis der Vorberatung stellt der zuständige federführende Ausschuss bzw. die zuständigen federführenden Ausschüsse bestimmte Anträge an den Gemeinderat.
§ 19
Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände

(1) Über die Gegenstände soll in der Reihenfolge der Tagesordnung verhandelt werden.

(2) Der Gemeinderat kann einen Gegenstand von der Tagesordnung absetzen oder die Reihenfolge der Tagesordnung innerhalb des öffentlichen und des nichtöffentlichen Teils ändern, auch verwandte und gleichartige Angelegenheiten gemeinsam erledigen. Die Befugnis des Oberbürgermeisters oder des Beigeordneten, von sich aus die Tagesordnung zu ändern (§ 11 Abs. 3), bleibt unberührt.
§ 20
Beratende Mitwirkung im Gemeinderat

(1) Auf § 33 Abs. 1 und 3 GemO wird verwiesen.

(2) Der Gemeinderat kann die Anwesenheit des*der zuständigen Beigeordneten oder Referenten*Referentin verlangen.

(3) Die §§ 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung.
§ 20a
Anhörung

(1) Der Gemeinderat kann gem. § 33 Abs. 4 Satz 2 GemO betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung im Gemeinderat vorzutragen (Anhörung). Über die Anhörung im Einzelfall entscheidet der Gemeinderat, sofern eine solche nicht bereits gesetzlich vorgesehen ist (z. B. gem. § 21 Abs. 4 Satz 1 GemO bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens).

(2) Die Anhörung findet zu Beginn einer Sitzung des Gemeinderats oder innerhalb einer Sitzung vor Beginn der Beratung über die anzuhörende betreffende Angelegenheit statt. Die Anhörung ist auf der Tagesordnung separat als eigener Tagesordnungspunkt auszuweisen.

(3) Anträge auf Anhörung sollen grundsätzlich so rechtzeitig gestellt werden, dass über sie im Gemeinderat bereits eine Sitzung vor der geplanten Anhörung abgestimmt werden kann. Zumindest sollen - bei zu erwartendem Einvernehmen zwischen Verwaltung und einer Mehrheit des Gemeinderats - Anträge so früh gestellt werden, dass noch
a. eine entsprechende Verständigung im Ältestenrat herbeigeführt werden kann,

b. die Personen entsprechend eingeladen werden und

c. eine ordnungsgemäße Ausweisung auf der Tagesordnung unter dem Vorbehalt der formalen Beschlussfassung des Gemeinderats möglich ist.

(4) Wird ein Antrag auf Anhörung Betroffener im Rahmen der bzw. zu der Behandlung eines Tagesordnungspunktes gestellt sowie mehrheitlich angenommen und ist eine Anhörung nicht separat als eigener Punkt ordnungsgemäß auf der Tagesordnung ausgewiesen, ist in der in Behandlung bzw. zur Behandlung vorgesehene Tagesordnungspunkt automatisch mit der Annahme des Antrags auf Anhörung auf die nächstmögliche Sitzung vertagt.

(5) Der Gemeinderat kann die Anhörung - sofern diese Anhörung nicht gesetzlich zwingend im Gemeinderat erfolgen muss - auch in Angelegenheiten, für die er zur Beschlussfassung zuständig ist, einem Ausschuss übertragen.

§ 21
Berichterstattung

(1) Im Gemeinderat erstatten der*die Oberbürgermeister*in und in ihrem Geschäftskreis die Beigeordneten Bericht, mit Einverständnis des*der Oberbürgermeisters*Oberbürgermeisterin bzw. des*der Beigeordneten auch der*die zuständige Referent*in des Bürgermeister*innenamts. Mit Zustimmung des Gemeinderats kann ein*e andere*r leitende*r Mitarbeitende*r vortragen. In der Regel soll pro Tagesordnungspunkt nur eine Person Bericht erstatten. Dies gilt entsprechend für Verhandlungsgegenstände nach § 11 Abs. 4 bis 6.

(2) Die berichterstattende Person hat ihren Vortrag im Gemeinderat mit den Anträgen der für die Vorberatung zuständigen Ausschüsse abzuschließen und auf die Ergebnisse etwaiger notwendiger Anhörungen der Bezirksbeiräte einzugehen. Sie kann anschließend ihre eigene abweichende Meinung darlegen.

(3) Der*die Oberbürgermeister*in kann, auf Verlangen des Gemeinderats muss er*sie, Bedienstete zu sachverständigen Auskünften zu den Sitzungen zuziehen (vgl. § 33 Abs. 2 GemO). War der Bezirksbeirat zu der Angelegenheit zu hören und weicht die Vorlage des Bürgermeisteramts vom Beratungsergebnis des Bezirksbeirats ab, so haben der*die Bezirksvorsteher*in und bis zu zwei Mitglieder des Bezirksbeirats das Recht, die Auffassung des Bezirksbeirats in dem für die Vorberatung oder Beschlussfassung fachlich zuständigen beschließenden Ausschuss des Gemeinderats vorzutragen. § 65 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 GemO bleiben unberührt.

(4) Soweit die für eine Entscheidung notwendigen Informationen aus den Mitgliedern des Gemeinderats rechtzeitig übersandten schriftlichen Vorlagen und sonstigen Sitzungsunterlagen ersichtlich sind, brauchen diese nicht vorgetragen zu werden. Zusammenfassende oder ergänzende Bemerkungen sollen so knapp wie möglich gehalten werden. Die in § 22 festgelegten Redezeiten für die Mitglieder des Gemeinderats sind grundsätzlich auch von den berichterstattenden Personen der Verwaltung einzuhalten. Wo ein mündlicher Vortrag nicht aus Rechtsgründen geboten ist, soll in geeigneten Fällen auf eine mündliche Berichterstattung ganz verzichtet werden.
§ 22
Rede- und Verhandlungsordnung

(1) Wortmeldungen ”zur Sache” sind erst nach dem Aufruf des Verhandlungsgegenstandes zulässig. ”Zur Sache” kann nur bis zum Aufruf der Stimmabgabe gesprochen werden.

(2) Eine an der Verhandlung teilnehmende Person darf das Wort nur ergreifen, wenn es ihr von dem*der Vorsitzenden erteilt ist. Der*die Vorsitzende erteilt das Wort nach der Zeitfolge der Meldungen der Mitglieder des Gemeinderats und - soweit es sich um Jugendangelegenheiten handelt - der Jugendvertreter*innen. Er*sie kann hiervon abweichen, um zunächst in einer sog. „Fraktionsrunde“ jede Fraktion etc. in der Redereihenfolge nach Abs. 3 durch eine*n Redner*in zu Wort kommen zu lassen; die Jugendvertreter*innen erhalten am Ende der „Fraktionsrunde“ das Wort. Im Rahmen einer Fraktionsrunde erhalten abweichend von der Redereihenfolge Antragsstellende als Erste das Wort. Der*Die Vorsitzende selbst kann nach jedem*jeder Redner*in das Wort ergreifen. Er*Sie kann der berichterstattenden Person und den zur Beratung zugezogenen sachkundigen Einwohner*innen bzw. Sachverständigen das Wort erteilen, wenn jede Fraktion etc. einmal die Gelegenheit hatte, zu sprechen. Bei Bedarf kann der*die Vorsitzende zur Ordnung einer großen Zahl von zu erwartenden Redebeiträgen weitere Fraktionsrunden ansetzen.

(3) Die Redereihenfolge in einer Fraktionsrunde ist dergestalt, dass zunächst Fraktionen, dann Gruppierungen und dann Einzelmitglieder sprechen. Innerhalb der Gruppen der Fraktionen und Gruppierungen richtet sich die Reihenfolge nach der Größe der Fraktionen und Gruppierungen; bei einem Gleichstand der Größe, kommen vorrangig Fraktionen und Gruppierungen zum Zuge, die nur aus Mitgliedern eines Wahlvorschlags bestehen und nachrangig Fraktionszusammenschlüsse, wobei diesbezüglich nach der Zahl der in einer Fraktion vertretenen Wahlvorschläge (je mehr, desto nachrangiger wird die Fraktion berücksichtigt) unterschieden wird. Sollte es bei Anwendung dieser Kriterien zu einem Gleichstand kommen, wird jeweils innerhalb der letzten Stufe dieser Kriterien nach der Anzahl der Wählerstimmen, die auf den Wahlvorschlag bzw. die Wahlvorschläge welcher bzw. welche in der Fraktion oder Gruppierung vertreten ist bzw. sind insgesamt entfallen sind, differenziert (mehr Wählerstimmen bedeuten vorrangige Berücksichtigung); sind nicht alle auf einem Wahlvorschlag in den Gemeinderat gewählten Personen in einer Fraktion oder Gruppierung werden die Wählerstimmen des Wahlvorschlags für Zwecke des vorstehenden Halbsatzes anteilig pro Kopf auf die in den Gemeinderat gewählten Personen verteilt und entsprechend den Fraktionen oder Gruppierungen zugerechnet. Der vorstehende Satz gilt für die Gruppe der Einzelmitglieder entsprechend.

(4) Die Unterbrechung eines*einer Redners*Rednerin ist nur dem*der Vorsitzenden gestattet. Er*sie kann eine*n Redner*in, der*die nicht bei der Sache bleibt, ”zur Sache” verweisen. Sie kann Redner*innen und Zwischenrufer*innen, deren Ausführungen den Rahmen der Sachlichkeit stören ”zur Ordnung” rufen. Der*die Vorsitzende kann einem*einer Redner*in, der*die beim selben Verhandlungsgegenstand zweimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen wurde, bei weiterem Verstoß gegen die Geschäftsordnung das Wort entziehen.

(5) Jedes ehrenamtliche Mitglied des Gemeinderats kann sich während des Vortrags bzw. Redebeitrags einer anderen Person zu einer kurzen Zwischenfrage melden. Der*die Vorsitzende erteilt ihm*ihr dazu nach Zustimmung der redenden Person das Wort.

(6) Ein Verhandlungsgegenstand soll in der Regel nur im Fachausschuss des federführenden Referats erörtert werden; eine Erörterung soll auch dort in geeigneten Fällen unterbleiben, wenn darüber Einvernehmen besteht. Die Redezeit darf in der Regel 3 Minuten nicht überschreiten. Bei der Aussprache über den Haushalt erhalten Sprecher*innen jeder Fraktion etc. und der Jugendvertreter*innen eine Redezeit von maximal 20 Minuten, bei sonstigen von den Fraktionen im Ältestenrat besonders festgelegten Tagesordnungspunkten (Schwerpunktthemen) in der Regel eine solche von maximal 10 Minuten; über die Zubilligung längerer Redezeiten in diesen und sonstigen Fällen entscheidet - falls im Ältestenrat kein Einvernehmen erzielt wurde - der Gemeinderat auf Antrag einer Fraktion, etc. oder des Oberbürgermeisters. Eine Abstufung der Redezeit nach Fraktionen, Gruppierungen, Einzelmitgliedern und Jugendvertreterinnen*Jugendvertretern kann durch den Gemeinderat beschlossen werden. Für Vorstellungsreden stehen - sofern der Gemeinderat nichts anderes beschließt - 10 Minuten je kandidierender Person zur Verfügung; die Vorstellung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge nach Nachname und ggf. ergänzend nach Vorname. Spricht ein*e Redner*in über die Redezeit hinaus, so kann ihm*ihr der*die Vorsitzende nach einmaliger Ermahnung das Wort entziehen. Die Einhaltung der Redezeit wird mittels einer technischen Zeithilfe kontrolliert.
§ 23
Stellung von Anträgen

(1) Anträge zu einem auf einer Tagesordnung des Gemeinderats ausgewiesenen Verhandlungsgegenstand (Sachanträge) können gestellt werden, solange die Beratung über ihn nicht abgeschlossen ist. Mit einem abschließenden Beschluss des Gemeinderats über den Verhandlungsgegenstand sind Sachanträge erledigt.

(2) Anträge ”zur Geschäftsordnung” können jederzeit, mit Bezug auf einen bestimmten Gegenstand aber nur bis zum Schluss der Beratung hierüber, gestellt werden.

(3) Anträge können mündlich oder schriftlich vorgebracht werden. Auf Verlangen des*der Vorsitzenden ist ein Antrag schriftlich abzufassen. Schriftlich eingereichte Anträge gibt der*die Vorsitzende so bald wie möglich bekannt.

(4) Anträge müssen so abgefasst sein, dass über sie abgestimmt werden kann.

(5) Zu Anträgen ohne konkreten Bezug zu einem auf einer Tagesordnung des Gemeinderats befindlichen Verhandlungsgegenstand (Sachanträge ohne TOP), die nicht mit einem Antrag auf Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Tagesordnung einer Sitzung (§§ 11 Abs. 4-6, 45a) verbunden werden, soll die Verwaltung grds. unverzüglich schriftlich Stellung nehmen. § 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 zur verwaltungsinternen Delegation und zur Erteilung von Zwischennachrichten gilt entsprechend.

(6) Sachanträge ohne TOP können wie folgt formal endgültig erledigt werden
(7) Abs. 5 und 6 gelten für Anträge im Rahmen der Haushaltsberatungen (Haushaltsanträge) entsprechend.
§ 24
Finanzanträge

(1) Beschlüsse über Aufwendungen und Auszahlungen, die im Haushaltsplan nicht eingestellt sind oder seine Ansätze überschreiten, kann der Gemeinderat nur fassen, wenn gleichzeitig Deckungsmittel bereitgestellt werden.

(2) Einen Antrag, dessen Annahme das Vermögen, den Schuldenstand oder den Haushalt der Stadt beeinflussen, insbesondere eine Erhöhung der Aufwendungen bzw. Auszahlungen oder Senkung der Erträge bzw. Einzahlungen gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplans mit sich bringen würde, darf der*die Vorsitzende erst zur Abstimmung bringen, wenn zuvor der Antrag auf eine rechtlich zulässige Deckung gestellt wurde. Als rechtlich zulässige Deckung in diesem Sinn gilt eine vom Haushaltsplan abweichende Schätzung von Aufwendungen bzw. Auszahlungen oder Ausgaben oder eine vorgeschlagene/r neuer Ertrag bzw. Einzahlung nur dann, wenn sie im haushaltsrechtlichen Verfahren festgestellt werden kann. Die Verwaltung ist auf Wunsch des*der Antragstellenden verpflichtet, ihm*ihr beim Aufstellen und Formulieren eines Deckungsvorschlags behilflich zu sein.

(3) Für den Beschluss gelten Sachantrag und Deckungsantrag als unteilbar. Wird der Deckungsantrag abgelehnt, so gilt insoweit auch der Sachantrag als abgelehnt.
§ 25
Personalentscheidungen

(1) Das Einvernehmen zwischen Gemeinderat und dem*der Oberbürgermeister*in nach § 24 Abs. 1 Satz 1 GemO wird auch außerhalb der Geltung des § 18 Satz 2 Nr. 1a Hauptsatzung grds. nach den Regelungen des Abs. 2 hergestellt. Der Gemeinderat kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein anderes Verfahren beschließen; in diesem Fall ist die Personalauswahlentscheidung automatisch auf die nächstmögliche Sitzung vertagt.

(2) Es wird bei Personalauswahlentscheidungen dergestalt verfahren, dass der Gemeinderat nur über die kandidierenden Personen im Wege der Wahl entscheidet, welchen der*die Oberbürgermeister*in oder sein*ihr Vertreter*in vorab das Einvernehmen erteilt hat. Er*Sie soll hierbei grds. die Empfehlungen des Verwaltungsausschusses und ggf. anderer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Vorberatung der Personalauswahl berufener beschließender Ausschüsse (z. B. Jugendhilfeausschuss und Betriebsausschüsse der Eigenbetriebe) berücksichtigen.
§ 26
Geschäftsordnungsanträge

(1) Ein Geschäftsordnungsantrag unterbricht die Sachberatung. Außer dem*der bzw. den Antragstellenden und dem*der Vorsitzenden erhält aus jeder Fraktion und Gruppierung ein*e Redner*in, jedes Einzelmitglied des Gemeinderats sowie in Jugendangelegenheiten ein*e Jugendvertreter*in Gelegenheit, zu dem Antrag zu sprechen.

(2) Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere
a. der Antrag, ohne weitere Aussprache zur Tagesordnung überzugehen,
b. der Antrag, die Aussprache zu beenden (Schluss der Beratung),
c. der Antrag, die Rednerliste zu schließen,
d. der Antrag, den Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu beraten,
e. der Antrag, die Beschlussfassung zu vertagen,
f. der Antrag, den Verhandlungsgegenstand an einen Ausschuss zu verweisen.

(3) Ein Schlussantrag (Absatz 2 lit. b. und c.) ist erst zulässig, wenn von jeder Fraktion und Gruppierung, von jedem Einzelmitglied und in Jugendangelegenheiten den Jugendvertreter*innen, von der/dem/denen eine Person sich vor Stellung des Schlussantrags zu Wort gemeldet hatte, wenigstens eine Person gesprochen hat; bei einer Fraktionsrunde, ist er erst nach dieser zulässig. Ein Mitglied des Gemeinderats und in Jugendangelegenheiten ein*e Jugendvertreter*in, das*der*die selbst zur Sache gesprochen hat, kann keinen Schlussantrag stellen.

(4) Über einen Antrag auf Vertagung der Beschlussfassung wird nach Schluss der Beratung vor anderen Anträgen abgestimmt.
§ 27
Anfragen und Unterrichtungsverlangen

(1) Jedes ehrenamtliche Mitglied des Gemeinderats ist berechtigt, kurze mündliche Fragen oder schriftliche Anfragen über Angelegenheiten der Stadt an das Bürgermeister*innenamt zu richten (§ 24 Abs. 4 GemO). Dies gilt in Jugendangelegenheiten entsprechend für jeden*jede Jugendvertreter*in. Das Recht, schriftliche Anfragen an das Bürgermeister*innenamt zu richten, gilt in Jugendangelegenheiten auch für den Jugendgemeinderat.

(2) Schriftliche Anfragen beantwortet der*die Oberbürgermeister*in grundsätzlich innerhalb von drei Wochen, in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung oder bei referatsübergreifenden Vorgängen innerhalb von sechs Wochen; er*sie bestimmt die Art der Beantwortung. Er*sie kann die Beantwortung allgemein für bestimmte Themenbereiche (z. B. Haushaltsanfragen) oder im Einzelfall auf eine*n oder die Beigeordneten oder Referenten delegieren. Wenn die Bearbeitungsfrist drei Wochen überschreitet, ist innerhalb der Dreiwochenfrist von dem*der inhaltlich zuständigen (Ober-) Bürgermeister*in oder Referenten eine Zwischennachricht zu erteilen, die auch die zur abschließenden Beantwortung voraussichtlich erforderliche Zeitspanne angibt.

(3) Eine Fraktion oder ein Sechstel der ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeinderats kann in allen Angelegenheiten der Stadt und ihrer Verwaltung verlangen, dass das Bürgermeister*innenamt den Gemeinderat unterrichtet (Unterrichtungsverlangen, § 24 Abs. 3 Satz 1 GemO).

(4) Unterrichtungsverlangen hat der*die Oberbürgermeister*in unverzüglich zu beantworten; er*sie bestimmt die Art der Unterrichtung. Er*sie kann die Unterrichtung allgemein für bestimmte Themenbereiche (z. B. Unterrichtungsverlangen zum Haushalt) oder im Einzelfall auf eine*n oder die Beigeordneten oder Referenten delegieren. Sofern die Unterrichtung nicht innerhalb von 4 Wochen erfolgen kann, soll innerhalb dieses Vierwochenzeitraums von dem*der inhaltlich zuständigen (Ober-) Bürgermeister*in oder Referenten eine Zwischennachricht erteilt werden, die auch die zur abschließenden Beantwortung voraussichtlich erforderliche Zeitspanne angibt.

(5) Die vorstehenden Absätze gelten nicht, soweit § 24 Abs. 5 GemO einschlägig ist.

(6) Anfragen, Unterrichtungsverlangen und entsprechende Antworten und Unterrichtungen, die wegen des öffentlichen Wohls oder wegen berechtigter Interessen einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, haben in einer die Verschwiegenheit gewährleistenden Form zu geschehen.
§ 28
Ordnung im Sitzungsraum

(1) Auf § 36 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 3 GemO wird verwiesen.

(2) Werden Anordnungen des*der Vorsitzenden zur Aufrechterhaltung der Ordnung nicht befolgt, so kann er*sie die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder schließen.

(3) Kann der*die Vorsitzende sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er*sie seinen*ihren Platz; damit ist die Sitzung für 15 Minuten unterbrochen.

(4) Zuhörerende, die die Verhandlung stören, kann der*die Vorsitzende zur Ordnung rufen. Einzelne und bei allgemeiner Unruhe sämtliche Zuhörerende können von der Sitzung ausgeschlossen werden.

(5) Gegenüber Zuhörenden, die erkennbar die Absicht haben, zu stören, kann der*die Vorsitzende schon vor oder bei Beginn der Sitzung von seinen Befugnissen Gebrauch machen.

(6) Zuhörerende, die wiederholt die Ruhe gestört haben, können auf bestimmte Zeit vom Besuch der Sitzungen ausgeschlossen werden.
§ 29
Erklärungen und persönliche Bemerkungen

(1) Zu einer kurzen ”persönlichen Bemerkung” erhält nach Erledigung eines Gegenstands (Beschlussfassung, Vertagung, Übergang zur Tagesordnung) das Wort, wer einen während der Verhandlung gegen ihn*sie erhobenen persönlichen Vorwurf abwehren oder wer eigene Ausführungen oder deren unrichtige Wiedergabe durch andere Redner*innen richtig stellen will. Wer einen gegen eine Partei, Personengruppen oder Fraktion erhobenen Vorwurf abwehren will, erhält dazu ebenfalls nach Erledigung des Gegenstands, bei dessen Behandlung der Vorwurf erhoben wurde, das Wort. Auf § 36 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 wird hingewiesen.

(2) Eine Aussprache hierüber ist nicht zulässig.

3. Beschlussfassung
§ 30
Beschlussfähigkeit

(1) Der*die Vorsitzende hat sich vor der Beschlussfassung über jeden Verhandlungsgegenstand zu überzeugen, ob der Gemeinderat beschlussfähig ist. Auf § 37 Abs. 2 GemO wird verwiesen. (2) Auf § 37 Abs. 3 GemO wird verwiesen.

(3) Besichtigungen sind grds. keine Sitzungen. Bei Besichtigungen dürfen Beschlüsse nur gefasst werden, wenn zur Besichtigung nach den Vorschriften der §§ 10, 11 und 13 Abs. 1 als Sitzung unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschlussfassung eingeladen und diese ordnungsgemäß öffentlich angekündigt wurde und wenn kein Mitglied widerspricht.
§ 31
Allgemeine Abstimmungsgrundsätze

(1) Ist die Aussprache über einen Antrag beendet, so ist über ihn abzustimmen.

(2) Vor der Abstimmung nennt der*die Vorsitzende die Anträge, über die Beschluss gefasst werden soll, und gibt die Reihenfolge der Abstimmung bekannt. Zur Reihenfolge der Abstimmung kann eine Entscheidung des Gemeinderats verlangt werden.

(3) Besteht ein Antrag aus mehreren Teilen, die getrennt zur Beratung gestellt oder in der Aussprache nicht einheitlich beurteilt wurden, so ist auf Antrag eines Mitglieds des Gemeinderats über jeden Teil besonders abzustimmen (Teilabstimmung).

(4) Auf § 37 Abs. 6 Satz 2 - 4 GemO wird verwiesen.

§ 32
Reihenfolge der Anträge bei der Abstimmung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung gehen Sachanträgen vor. Von mehreren Anträgen zur Geschäftsordnung wird zuerst über den Antrag abgestimmt, welcher der Weiterbehandlung der Sache am meisten widerspricht.

(2) Bei mehreren Anträgen (einschließlich des Hauptantrags) mit finanzieller Auswirkung wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der die größeren Aufwendungen und Auszahlungen oder die geringeren Erträge und Einzahlungen bringt. Unterscheiden sich die Anträge nicht im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen wird über Änderungs- oder Ergänzungsanträge vor dem Hauptantrag abgestimmt. Als Hauptantrag gilt bei vorberatenen Gegenständen der Antrag des federführenden Ausschusses; bei mehreren federführenden Ausschüssen gilt dies nur, sofern die Ausschüsse einen übereinstimmenden Antrag stellen. Liegen mehrere Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu der gleichen Sache vor, so wird jeweils über denjenigen zunächst abgestimmt, der am weitesten vom Hauptantrag abweicht.

(3) Im Übrigen wird über mehrere Anträge in der Reihenfolge abgestimmt, in der sie gestellt worden sind.
§ 33
Abstimmungsformen

(1) Die Beschlüsse werden bei Präsenzsitzungen in der Regel in offener Abstimmung durch Handerheben gefasst. Bei Videokonferenzsitzungen gem. § 37a GemO wird in der Regel durch namentlichen Aufruf durch jedes Mitglied mündlich - ohne Festhalten des Stimmverhaltens in der Niederschrift - abgestimmt; Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Grds. ist die Zahl der Zustimmungen, der Ablehnungen und der Stimmenthaltungen durch den*die Vorsitzenden festzustellen. Bestehen über das Ergebnis der Abstimmung Zweifel, so kann der*die Vorsitzende die Abstimmung wiederholen lassen. Ist einem Antrag nach entsprechender (expliziter oder konkludenter) Abfrage nicht widersprochen worden, so kann er*sie dessen Annahme ohne förmliche Abstimmung feststellen; dies kann auch bei Beschlüssen über Satzungen erfolgen, wobei über Satzungen allerdings möglichst per Handzeichen abgestimmt werden sollte.

(2) Namentliche Abstimmung findet statt, wenn mindestens ein Viertel der in der Sitzung anwesenden ehrenamtlichen Mitglieder vor Beginn der Abstimmung sie beantragt. Sie geschieht durch Namensaufruf der Stimmberechtigten, beginnend mit dem*der Oberbürgermeister*in, den Fraktionen und Gruppierungen entsprechend der Redereihenfolge und innerhalb der Fraktionen und Gruppierungen alphabetisch nach Nachnamen, hilfsweise Vornamen. Nach dem Namensaufruf können nachträglich in den Sitzungssaal getretene Mitglieder ihre Stimme noch abgeben. Dann erklärt der*die Vorsitzende die Abstimmung für geschlossen. Durch den*die Schriftführenden wird das Stimmverhalten jedes einzelnen Mitglieds des Gemeinderats in der Niederschrift festgehalten; durch den*die Schriftführenden werden ebenfalls die Zustimmungen, Ablehnungen und Stimmenthaltungen zusammengezählt und dieses Zählergebnis dem*der Vorsitzenden übergeben.

(3) Geheime Abstimmung kann beschlossen werden; § 34 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Nach Beendigung der Abstimmung stellt der*die Vorsitzende das Ergebnis der Abstimmung fest und gibt es entsprechend bekannt.
(5) Jedes Mitglied kann seine Stimmabgabe bei offener oder namentlicher Abstimmung nach Abs. 1 oder 2 kurz begründen. Die Erklärung muss entweder mündlich unmittelbar nach der Abstimmung abgegeben oder schriftlich vor Schluss der Sitzung dem*der Vorsitzenden übergeben werden; sie wird in die Niederschrift aufgenommen.
§ 34
Wahlen

(1) Wegen der Grundsätze wird auf § 37 Abs. 7 Satz 1 - 7 GemO verwiesen. Für den namentlichen Stimmabgabeaufruf gilt § 33 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(2) Das Wahlergebnis wird durch den*die Vorsitzende*n - bei geheimer Wahl auf Grundlage der Auszählung durch eine unabhängige Zählkommission - festgestellt. Die Zählkommission wird von dem*der Vorsitzenden bestellt und besteht in der Regel aus zwei Mitgliedern des Gemeinderats und zwei Mitarbeitenden der Stadtverwaltung.

(3) Das Los zieht ein vom Gemeinderat bestimmtes ehrenamtliches Mitglied. Die Lose stellt der*die Vorsitzende oder von ihm*ihr entsprechend beauftragte Mitarbeitende der Verwaltung in Abwesenheit des zur Losziehung bestellten Mitglieds des Gemeinderats her. Der Verlauf der Losziehung ist in die Niederschrift aufzunehmen.
§ 35
Offenlegungsverfahren

(1) Über Gegenstände einfacher Art kann der Gemeinderat im Wege der Offenlegung beschließen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 GemO). Der*die Oberbürgermeister erlässt nach Anhörung des Ältestenrats die Nutzung dieses Instruments durch die Verwaltung regelnde Richtlinien für das Offenlegungsverfahren.

(2) Im Offenlegungsverfahren sind die Beschlussanträge schriftlich zu formulieren, zu begründen und mit den dazugehörigen Unterlagen im Sitzungssaal während einer Gemeinderatssitzung aufzulegen oder im Falle einer Videokonferenzsitzung elektronisch zu Beginn der Sitzung zur Verfügung zu stellen. Die so zur Erledigung vorgesehenen Gegenstände sind in einen besonderen Abschnitt der Tagesordnung aufzunehmen. Erhebt sich bis zum Schluss der Sitzung kein Widerspruch, so ist der Antrag in der Sitzung angenommen.

(3) Auf Antrag eines Mitglieds des Gemeinderats ist ein Gegenstand der Offenlegung zu beraten oder als regulärer Tagesordnungspunkt auf die nächste Sitzung zu setzen. Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung auf der Tagesordnung stehende Gegenstände der Offenlegung können mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder in einen regulären Tagesordnungspunkt umgewandelt werden.
4. Niederschrift und Veröffentlichung der Verhandlungen
§ 36
Verhandlungsniederschrift

(1) In den Niederschriften über die Verhandlungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse sind außer den in § 38 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz und Satz 2 der GemO aufgezählten Inhalten nur Beginn und Ende der Verhandlung sowie verbindliche Erklärungen der Verwaltung und Aufträge an die Verwaltung festzuhalten. Darüber hinaus soll in Fällen, in denen der Niederschrift keine schriftliche Unterlage (Vorlage, Manuskript) beigefügt werden kann oder von diesen Unterlagen abweichende oder sie ergänzende Ausführungen gemacht werden, der wesentliche Inhalt der Berichterstattung festgehalten werden. Die Erklärungen bzw. das Abstimmungsverhalten des*der Vorsitzenden und der Mitglieder werden in die Niederschrift nur aufgenommen, wenn der*die Vorsitzende oder das Mitglied das ihm nach § 38 Abs. 1 Satz 2 der GemO zustehende Recht gemäß Abs. 2 geltend macht.

(2) Das Verlangen, eine Erklärung zu protokollieren, muss vor deren Abgabe, das Verlangen, das Abstimmungsverhalten festzuhalten, sofort nach der Abstimmung geltend gemacht werden.

(3) Die Niederschrift wird dem Gemeinderat durch Auflegen in einer Sitzung zur Kenntnis gebracht (§ 38 Abs. 2 GemO); ergänzend dazu werden die Niederschriften öffentlicher Sitzungen im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. Bereits vor Fertigstellung der gesamten Niederschrift werden von den Schriftführenden fertiggestellte Teile der Niederschrift öffentlicher Sitzungen (Niederschriftsauszüge) im Ratsinformationssystem eingestellt.

(4) Von den Sitzungen des Gemeinderats werden zum Zwecke der Erstellung der Niederschrift Tonaufnahmen angefertigt.

(5) Die Tonaufzeichnungen einer Sitzung nach Abs. 4 dienen ab der Fertigung der Niederschriftsauszüge durch die Schriftführenden insoweit nur noch zur Datensicherung gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 LDSG.
§ 37
Berichterstattung über die Verhandlungen

(1) Über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats berichtet die für Pressearbeit und Information der Öffentlichkeit zuständige Organisationeinheit im „Stuttgarter Amtsblatt” in konzentrierter Form, die von allgemeinem Interesse sind.

(2) Die für Pressearbeit und Information der Öffentlichkeit zuständige Organisationseinheit berichtet nach Anordnung und Freigabe durch den*die Vorsitzenden*n auch über wichtige nichtöffentliche Verhandlungen, soweit ein Interesse der Bürgerschaft an der Veröffentlichung anzunehmen ist und nicht Rücksichten auf das öffentliche Wohl zu nehmen sind oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Der Bericht beschränkt sich in der Regel auf die gefassten Beschlüsse, welche bekannt gegeben werden sollen. Er wird auch der regelmäßig über den Gemeinderat berichtenden Presse zur Verfügung gestellt.
5. Auslegung und Abweichungen von der Geschäftsordnung
§ 38
Auslegung der Geschäftsordnung

Bei Zweifeln über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der Gemeinderat.
§ 39
Abweichungen von der Geschäftsordnung

Von der Geschäftsordnung kann, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, im einzelnen Fall abgewichen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind.

4. ABSCHNITT
Ausschüsse
§ 40
Ausschüsse und sonstige gemeinderätliche Gremien

Die Abschnitte 1 - 3 finden auf die beschließenden und beratenden Ausschüsse sowie sonstigen gemeinderätlichen Gremien sinngemäß Anwendung, soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 41
Bildung der Ausschüsse, sonstiger gemeinderätlicher Gremien und Entsendungen sowie Preisgerichtsproporz

(1) Bei der Bildung von Ausschüssen, sonstiger gemeinderätlicher Gremien und der Entsendung von ehrenamtlichen Mitgliedern des Gemeinderats in die Organe von Beteiligungsunternehmen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Vereinen und anderen Organisationen ist eine Einigung über die Zusammensetzung oder die Entsendung auf Grundlage eines Verwaltungsvorschlags anzustreben. Die Fraktionen und Gruppierungen und Einzelmitglieder sollen im Verhältnis ihrer Sitze im Gemeinderat berücksichtigt werden; die im Rahmen des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes noch zulässigen Zählgemeinschaften zwischen Einzelmitgliedern und einem einzigen weiteren Partner (in Form einer Fraktion, einer Gruppierung oder eines anderen Einzelmitglieds) werden berücksichtigt. Für den Verwaltungsvorschlag wird das bei der Gemeinderatswahl geltende Auszählverfahren angewandt und etwaige Übereinkünfte zur Vermeidung von Losentscheiden berücksichtigt. Den Personenvorschlägen soll entsprochen werden.

(2) Für die Bildung der beschließenden Ausschüsse gilt § 40 Abs. 2 GemO. Bei der Entscheidung über die Zusammensetzung der beratenden Ausschüsse und Unterausschüsse genügt es, wenn der von allen für die Sitze nach dem Verwaltungsvorschlag nach Abs. 1 Vorschlagsberechtigen getragene gemeinsame Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erzielt und kein Mitglied des Gemeinderats diesem Verfahren widerspricht; im Falle des Widerspruchs ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Für die Bildung der sonstigen gemeinderätlichen Gremien mit Ausnahme der in Abs. 4 geregelten Preisgerichte genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen für den Verwaltungsvorschlag. Dies gilt für Entsendungen entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist (z. B. für mehrere Vertretungen in Aufsichtsräten, § 102 Abs. 2 GemO, und Zweckverbandsversammlungen, § 13 Abs. 4 Satz 4 GKZ) nicht; in diesem Fall gilt in der Regel Abs. 2 Satz 1 entsprechend, soweit nicht auf Grund eines Gesetzes (z. B. nach der Anstaltssatzung für das Klinikum der Landeshauptstadt Stuttgart gemeinnützige Kommunalanstalt des öffentlichen Rechts) etwas anderes bestimmt ist.

(4) Die Besetzung eigener Preisgerichte der Landeshauptstadt Stuttgart mit Mitgliedern des Gemeinderats erfolgt mittels Entsendungen der Fraktionen etc. nach dem sog. Preisgerichtsproporz; dies gilt bei Entsendungen in Preisgerichte externer Auslober entsprechend. Der Preisgerichtsproporz verfolgt die Ziele, einerseits die Zahl der gemeinderätlichen Mitglieder in Preisgerichten auf eine handhabbare Menge zu begrenzen und andererseits eine möglichst breite Beteiligung des politischen Spektrums im Gemeinderat zu ermöglichen. Veränderungen des Proporzes aufgrund Änderungen der Größe der Fraktionen etc. gelten stets nur für die Zukunft. Dabei wird für die Besetzung der ordentlichen Posten und der gleichen Anzahl an stellvertretenden Posten in einem Preisgericht die Besetzung eines fiktiven Gremiums mit der sich aus der Zusammenzählung aus ordentlichen und stellvertretenden Posten ergebenden Gesamtmitgliederzahl zu Grunde gelegt. Die Größe des fiktiven Gremiums soll 6 (= 3 ordentliche gemeinderätliche Mitglieder in Preisgerichten), 8 (= 4 ordentliche) oder 10 (= 5 ordentliche) betragen. Diese Größe wird zu Beginn der Amtsperiode auf Grundlage eines Verwaltungsvorschlags im Einvernehmen zwischen den Fraktionen im Rahmen der Einigungsgespräche oder im Ältestenrat festgelegt. Kommt dieses Einvernehmen nicht zustande, entscheidet der Gemeinderat durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Größe. Auf das fiktive Gremium wird das bei der Gemeinderatswahl geltende Auszählverfahren unter Berücksichtigung zulässiger Zählgemeinschaften angewandt; danach und ggf. ergänzend durch Losziehung im Rahmen der Einigungsgespräche, im Ältestenrat oder im Gemeinderat bestimmt sich, welche Fraktionen etc. überhaupt vertreten sind und wer wie viele Posten erhält. Die Vergabe der gesamten ordentlichen und stellvertretenden Posten erfolgt in der Reihenfolge nach Größe der Fraktionen, wobei bei Fraktionen mit mehr als einem Mitglied im fiktiven Gremium zunächst nur ein ordentliches Mitglied zugeteilt wird und dieses direkt durch das zweite Fraktionsmitglied als Stellvertretung vertreten wird. Bei gleicher Größe der Fraktionen etc. entscheidet generell eine einmalige Losziehung im Rahmen der Einigungsgespräche, im Ältestenrat oder im Gemeinderat über die Reihenfolge der Vergabe der Posten.
§ 42
Vertretung

(1) Die ordentlichen Ausschuss- und Gremienmitglieder einer Fraktion etc. werden durch die stellvertretenden Ausschuss- und Gremienmitglieder derselben Fraktion etc. vertreten.

(2) Ist ein ordentliches Mitglied von der Sitzung befreit oder krank gemeldet, so bemüht sich das Mitglied selbst - erforderlichenfalls mit Hilfe der Geschäftsstelle des Gemeinderats - um seine Vertretung.
§ 43
Vorsitz, Berichterstattung in den Ausschüssen

(1) Den Vorsitz in den beschließenden Ausschüssen führen in ständiger Vertretung des*der Oberbürgermeisters*Oberbürgermeisterin die nach der Hauptsatzung zuständigen Beigeordneten. Für den Fall der Verhinderung werden sie nach näherer Bestimmung des*der Oberbürgermeisters*Oberbürgermeisterin von anderen Beigeordneten vertreten. Ist im Verlauf einer Sitzung der*die Vorsitzende vorübergehend verhindert, kann eines seiner ehrenamtlichen Mitglieder, das Mitglied des Gemeinderats ist, mit der Verhandlungsleitung beauftragt werden; dies soll grds. das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensältere, Mitglied sein.

(2) Den Vorsitz in den beratenden Ausschüssen führen in ständiger Vertretung des*der Oberbürgermeisters*Oberbürgermeisterin die nach ihrem Geschäftskreis zuständigen Beigeordneten, die Beigeordneten haben als Vorsitzende Stimmrecht. Der Oberbürgermeister kann ein Mitglied des Ausschusses, das Mitglied des Gemeinderats ist, für den Fall der Verhinderung des zuständigen Beigeordneten, ständig zum Vorsitzenden bestellen; dies ist in der Regel ein Mitglied der größten Fraktion.

(3) Der*die Oberbürgermeister*in kann den Vorsitz jederzeit selbst übernehmen.

(4) In den Ausschüssen erstattet der*die Oberbürgermeister, der*die zuständige Beigeordnete oder mit Einverständnis des*der Oberbürgermeisters*Oberbürgermeisterin bzw. des*der Beigeordneten auch der*die zuständige Referent*in des Bürgermeister*innenamts oder eine von dem*der Vorsitzenden bestimmte sonstige sachkundige Person Bericht. Dabei soll in der Regel bei einem Verhandlungsgegenstand nur ein*e Vertreter*in der Verwaltung berichten.
§ 44
Gemeinschaftliche Sitzungen mehrerer beschließender Ausschüsse
und Einladung der Mitglieder eines anderen beschließenden Ausschusses
zu einem Tagesordnungspunkt

(1) Der*die Oberbürgermeister*in kann mehrere beschließende Ausschüsse zu gemeinschaftlicher Beratung von Verhandlungsgegenständen einberufen; er kann diese Befugnis auf eine*n oder mehrere Beigeordnete allgemein oder im Einzelfall delegieren.

(2) Den Vorsitz in der gemeinschaftlichen Sitzung führt grds. der*die Oberbürgermeister*in oder der*die zuständige Verhinderungsvertretung gem. § 7 Abs. 2; Abs. 1 Hs. 2 gilt entsprechend.

(3) Jeder Ausschuss beschließt gesondert innerhalb seines Geschäftskreises.

(4) Hat ein ehrenamtliches Mitglied des Gemeinderats Sitz in mehreren beteiligten Ausschüssen, so kann es entweder bei der Beschlussfassung in jedem Ausschuss mitwirken oder sich für die Mitwirkung in einem Ausschuss entscheiden und sich in den anderen Ausschüssen vertreten lassen.

(5) Die Abs. 1 - 3 finden keine Anwendung auf den Fall, dass die Mitglieder eines beschließenden Ausschusses zu einem Tagesordnungspunkt eines anderen beschließenden Ausschusses eingeladen werden. In diesem Fall haben die eingeladenen Mitglieder des anderen beschließenden Ausschusses Anwesenheitspflicht und Rederecht vergleichbar einem Mitglied des einladenden Ausschusses, jedoch kein Antrags- und Stimmrecht.
§ 45
Redeordnung in den beratenden Ausschüssen

Abweichend von § 22 Abs. 2 haben in den beratenden Ausschüssen die sachkundigen Einwohner*innen und in Jugendangelegenheiten zudem die Vertretungen des Jugendgemeinderats gegenüber den gemeinderätlichen Mitgliedern des Ausschusses Vorrang bei der Worterteilung. Gehören mehrere gemeinderätliche Mitglieder des Ausschusses derselben Fraktion an, so soll sich zu einem Verhandlungsgegenstand nur eines davon zu Wort melden.
§ 45a
Antrag auf Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Tagesordnung eines Ausschusses oder sonstigen gemeinderätlichen Gremiums

(1) § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 und Abs. 6 gilt für Ausschüsse und sonstige gemeinderätliche Gremien entsprechend, soweit dieser bzw. dieses für die Behandlung bzw. der beschließende Ausschuss nach der Hauptsatzung für die Beschlussfassung oder Vorberatung zuständig ist.

(2) Anträge auf Aufnahme in die Tagesordnung eines unzuständigen Ausschusses oder sonstigen gemeinderätlichen Gremiums werden von der Verwaltung von Amts wegen als solche auf Aufnahme in die Tagesordnung des zuständigen Ausschusses oder sonstigen gemeinderätlichen Gremiums behandelt. Die Antragstellenden werden von der Verwaltung unverzüglich entsprechend formlos informiert.
§ 46
Umlaufverfahren

(1) Über Gegenstände einfacher Art kann außer durch Offenlegung (§ 35) auch im elektronischen oder schriftlichen Verfahren im Wege des Umlaufs (Umlaufverfahren) beschlossen werden.

(2) Im schriftlichen Umlaufverfahren werden je zwei schriftliche Ausfertigungen des Antrags, der eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthält, allen ordentlichen Mitgliedern des Ausschusses übersandt. Jedes Mitglied hat eine Ausfertigung binnen 5 Tagen an den*die Ausschussvorsitzende mit der Erklärung zurückzusenden, ob es dem Antrag zustimmt oder ihm widerspricht. Im elektronischen Umlaufverfahren gelten die vorstehenden Sätze mit der Maßgabe entsprechend, dass das Mitglied den Antrag etc. per E-Mail oder über die App des Ratsinformationssystems erhält und auch die Antwort entsprechend übermittelt. Widerspricht ein Mitglied dem Antrag, so ist er nicht angenommen; Stimmenthaltungen sowie fehlende Rückmeldungen bei ordnungsgemäßer Übermittlung gelten nicht als Widerspruch.

(3) Anstelle eines gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 von der Anwesenheitspflicht befreiten oder eines für die gesamte Dauer der Frist nach Abs. 2 krankgemeldeten oder eines offensichtlich befangenen ordentlichen Mitglieds erhält dessen erste Stellvertretung im schriftlichen Umlaufverfahren die Ausfertigungen bzw. im elektronischen Umlaufverfahren den entsprechenden Antrag etc. per E-Mail oder über die App des Ratsinformationssystems.
§ 47
Öffentlichkeit, Zuhörende Mitglieder des Gemeinderats

(1) Soweit die beschließenden Ausschüsse selbstständig entscheiden, gilt gem. § 39 Abs. 5 Satz 1 GemO die Regelung des § 35 GemO entsprechend.

(2) Sitzungen der beschließenden Ausschüsse, die der Vorberatung dienen, und Sitzungen der beratenden Ausschüsse (einschließlich Unterausschüsse) sowie weiterer beratender gemeinderätlicher Gremien sind öffentlich, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist oder zwingend aufgrund gesetzlicher Regelung, insb. gem. § 39 Abs. 5 Satz 2 Hs. 2 GemO (ggf. i. V. m. § 41 Abs. 3 GemO), nichtöffentlich zu verhandeln ist.

(3) Abweichend von Abs. 2 finden folgende Beratungen bzw. Gremiensitzungen nichtöffentlich (und dies insgesamt und stets, soweit nicht im Einzelfall durch den Klammerzusatz „in der Regel“ etwas anderes bestimmt ist) statt:
a. Vorberatungen des Haushaltsentwurfs - soweit sich nicht speziell für den Jugendhilfeausschuss gem. § 2 Abs. 2 LKJHG i. V. m. § 71 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII etwas anderes ergibt - (insb. 1. und 2. Lesung der Haushaltsberatungen im Verwaltungsausschuss);

b. Sitzungen der Unterausschüsse, sofern dies in einem nach dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung gefassten Beschluss des Gemeinderats (Einrichtungsbeschluss oder Änderung desselben) vorgesehen ist;

c. Sitzungen der folgenden Gremien:


d. einzelne Verhandlungsgegenstände bei Sitzungen, wenn ein entsprechender Grund bzw. berechtigtes Interesse dafür besteht, auch wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO für Nichtöffentlichkeit nicht gegeben sind; in diesem Fall soll der Grund in der Einladung angegeben werden oder von dem*der Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung mündlich benannt werden.

(4) An nichtöffentlichen Verhandlungen der Ausschüsse und der sonstigen gemeinderätlichen Gremien können die nicht beteiligten Mitglieder des Gemeinderats als Zuhörende teilnehmen. Stellvertretende Ausschuss- und Gremienmitglieder dürfen bei öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen das Wort ergreifen. Die Einladungen zu den Sitzungen der Ausschüsse gehen ihnen zur Kenntnisnahme zu. Die Bestimmungen über den Ausschluss wegen Befangenheit gem. § 18 GemO und über die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 35 Abs. 2 GemO) finden auf sie Anwendung.

5. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
§ 48
In-Kraft-Treten

(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Geschäftsordnung vom 8. April 1976, zuletzt geändert am 23. Juli 2020, außer Kraft.



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