Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 255/2021
Stuttgart,
09/13/2021



Änderung der Sondernutzungssatzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Stuttgart



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
21.09.2021
22.09.2021
23.09.2021



Beschlußantrag:

Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Stuttgart (Sondernutzungssatzung, SoNuS) vom 22. Oktober 2020, Stadtrecht 6/7, wird gemäß Anlage 1 erlassen.



Begründung:


Die Corona-Verordnungen des Landes untersagten als infektionsschützende Maßnahme vom 02. November 2020 bis 13. Mai 2021 grundsätzlich den Betrieb des Gastgewerbes, insbesondere von Schank- und Speisewirtschaften, für den Publikumsverkehr vor Ort. Davor war der Betrieb nur eingeschränkt und unter Auflagen möglich, im Frühjahr 2020 war er gleichfalls untersagt. In Stuttgart konnten Gaststätten aufgrund der Entwicklung des Infektionsgeschehens erst seit dem 24. Mai 2021 nach dem Öffnungsstufenmodell inzidenzabhängig unter mehr oder weniger starken Auflagen wieder für den Publikumsverkehr vor Ort öffnen. Während der sog. Lockdowns waren nur Angebote im Rahmen des Außer-Haus-Verkaufs sowohl des Abhol- als auch des Lieferservices zulässig. Für die betroffenen Betriebe hatte und hat dies erheblich reduzierte Einnahmen zur Folge, die im Regelfall durch die finanziellen Hilfen des Bundes und des Landes nicht vollständig ausgeglichen werden können. Die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz ist im Einzelfall nicht auszuschließen.

Hygienemaßnahmen bei der Bewirtung mit Speisen und Getränken sind einfacher im Außenbereich umsetzen. Das gastronomische Angebot wird von den Gästen gleichfalls bevorzugt im Außenbereich wahrgenommen. Betriebe machen daher wie im vergangenen Jahr verstärkt von der Möglichkeit der Außenbewirtschaftung Gebrauch.

Um die Möglichkeiten der Nutzung und Erweiterung von Außengastronomieflächen zu erleichtern, und damit das Fortbestehen möglichst vieler gastronomischer Einrichtungen zu sichern, soll für das Kalenderjahr 2021 rückwirkend ab dem 01. Januar 2021 auf die Erhebung der Sondernutzungsgebühren für Außenbewirtschaftungsflächen verzichtet werden.

Die Rückwirkung der Satzungsänderung ist zulässig. Es handelt sich für Sondernutzungen, die vor In-Kraft-Treten der Satzungsänderung ausgeübt wurden, um eine Begünstigung, deren Rückwirkung verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

Auf Grund des im Gemeinderat eingebrachten Antrags zur Entlastung der Gastronomie hat die Gaststättenbehörde die Erhebung der Sondernutzungsgebühren vorübergehend ausgesetzt. Die entsprechenden Erlaubnisse werden aktuell unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Gebührenfestsetzung erteilt.




Finanzielle Auswirkungen

Der Planansatz für die Gebühren aus Sondernutzungen durch Außengastronomieflächen beträgt in Haushaltsjahr 2021 785.000 EUR. Werden diese Gebühren im Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember 2021 nicht erhoben, entsteht daher ein Ertragsausfall in dieser Größenordnung. Nicht eingerechnet sind dabei eventuelle Gebührenerträge für erweiterte Flächen der Außengastronomie (Beschlussfassungen zum Antrag 144/2020 der Gemeinderatsfaktion Die FrAKTION LINKE SÖS PIRATEN Tierschutzpartei).“





Beteiligte Stellen

AKR, SOS, WFB, OB/82

Vorliegende Anträge/Anfragen

Antrag der CDU-Fraktion Nr. 50/2021 vom 11. Februar 2021




Dirk Thürmau
Bürgermeister


Anlagen

Satzung

zur Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Stutt­gart
(Sondernutzungssatzung, SoNuS)
vom 22.10.2020

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am ________ auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. m. § 2 des Kommunalab­ga­bengesetzes für Baden-Württemberg, des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) sowie der §§ 16, 17, 18 und 19 des Straßengesetzes für Baden-Württem­berg (StrG), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Stutt­gart (Sondernutzungssatzung, SoNuS) vom 22.10.2020 (Änderungssatzung) beschlossen:

§ 1


Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Stuttgart (Sondernutzungssatzung, SoNuS) vom 22.10.2020, Stadtrecht 6/7, wird wie folgt geändert:

Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
§ 3a
Außengastronomieflächen

Gebühren der lfd. Nr. 4 a) und b) des Gebührenverzeichnisses nach Anlage 1 werden für Sondernutzungen in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 nicht erhoben.

§ 2


Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft.




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