Entfällt bei dieser Wahl auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet nach § 45 Abs. 2 GemO frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl die Neuwahl statt.
Nach § 2 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes (KomWG) bestimmt der Gemeinderat den Wahltag.
Nach den Vorgaben der Gemeindeordnung ist der 11. Oktober der erstmögliche und der 6. Dezember 2020 der letztmögliche Wahltermin. Vorgeschlagen wird der 8. November 2020 als Wahltag. Der Neuwahltermin soll drei Wochen nach der Wahl festgesetzt werden.
Beide Wahltermine liegen nach den Herbstferien (26.10. – 30.10.2020).
Nach § 47 Abs. 2 GemO ist die Stelle des Oberbürgermeisters spätestens 2 Monate vor der Wahl öffentlich auszuschreiben, für die Neuwahl ist eine nochmalige Stellenausschreibung nicht erforderlich. Spätester Ausschreibungstermin ist somit der 7. September 2020. Eine ordnungsmäßige Stellenausschreibung setzt voraus, dass ein größerer Kreis interessierter Personen von der Veröffentlichung Kenntnis nehmen kann. Dies ist durch Einrücken in den Staatsanzeiger für Baden-Württemberg sichergestellt. Die erste Veröffentlichung der Stellenanzeige im Staatsanzeiger soll am Freitag, 21. August 2020, erfolgen. Die Stellenausschreibung wird außerdem im Amtsblatt der Landeshauptstadt Stuttgart am 27. August 2020 veröffentlicht werden. In der Stellenanzeige wird der Hinweis aufgenommen, dass sich der Amtsinhaber nicht wieder bewirbt. Dies entspricht dem Vorgehen bisheriger Wahlen.
In der Stellenausschreibung ist auf das Ende der Bewerbungsfrist hinzuweisen. Das Ende der Frist für die Einreichung von Bewerbungen ist vom Gemeinderat festzusetzen, und zwar frühestens auf den 27. Tag vor der Wahl (§ 10 Abs. 1 Satz 3 KomWG). Der 27. Tag vor der Wahl ist Montag, der 12. Oktober 2020.
Die zugelassenen Bewerbungen sind nach § 10 Abs. 6 KomWG spätestens am 15. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen. Zwischen dem frühesten Ende der Bewerbungsfrist (12. Oktober 2020) und dem spätesten Tag der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt (unter Berücksichtigung der Erscheinungsfolge ist dies der 22. Oktober 2020) liegen nur 10 Tage. Diese Zeit ist für die Prüfung der Bewerbungen, die Zulassung durch den Gemeindewahlausschuss und die Vorbereitung der öffentlichen Bekanntmachung unbedingt erforderlich, so dass das Ende der Bewerbungsfrist auf den frühest möglichen Zeitpunkt, d.h. auf Montag, den 12. Oktober 2020, festgesetzt werden sollte.
Die Einreichungsfrist für neue Bewerbungen zur Neuwahl beginnt am ersten Werktag nach der ersten Wahl. Das Ende der Einreichungsfrist für neue Bewerbungen zur Neuwahl (in dieser Zeit können auch die zur ersten Wahl eingereichten Bewerbungen zurückgezogen werden) darf vom Gemeinderat frühestens auf den dritten Tag nach dem Tag der ersten Wahl festgesetzt werden (§ 10 Abs. 2 KomWG). Angesichts der Terminenge sollte das Ende der Einreichungsfrist auf Mittwoch, 11. November 2020, 18 Uhr, gelegt werden.
Die zugelassenen Bewerbungen für eine eventuell erforderliche Neuwahl sind gemäß § 10 Abs. 6 KomWG spätestens am 8. Tag vor der Neuwahl (Samstag, 21. November 2020) öffentlich bekannt zu machen.
Finanzielle Auswirkungen Keine Dr. Martin Schairer Bürgermeister Anlagen <Anlagen> zum Seitenanfang