Protokoll:
Gemeinderat
der Landeshauptstadt Stuttgart
Niederschrift Nr.
TOP:
122
11
Verhandlung
Drucksache:
355/2019
Neufassung
GZ:
SOS 1200-01
Sitzungstermin:
09.05.2019
Sitzungsart:
öffentlich
Vorsitz:
OB Kuhn
Berichterstattung:
Protokollführung:
Herr Häbe
pö
Betreff:
Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen in Stuttgart (Straßen- und Anlagen-Polizeiverordnung - PolVO -)
Vorgang: Verwaltungsausschuss vom 08.05.2019, nicht öffentlich, Nr. 242
Ergebnis: einmütige Zustimmung bei 1 Stimmenthaltung
Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Sicherheit, Ordnung und Sport vom 03.05.2019, GRDrs 355/2019 Neufassung, mit folgendem
Beschlussantrag:
Der Neufassung der "Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen in Stuttgart (Straßen- und Anlagen-Polizeiverordnung - PolVO -) wird gemäß § 15 Abs. 2 Polizeigesetz Baden-Württemberg zugestimmt.
StR
Urbat
(SÖS-LINKE-PluS) erklärt, es werde als unverhältnismäßig angesehen, dass Strafen bis zu 5.000 € wie für Plakate neuerdings auch für Aufkleber verhängt werden sollen. Dies, und darüber bittet er abzustimmen, sollte aus der Vorlage entfernt werden.
BM
Dr. Schairer
verweist hierzu auf § 1 Abs. 9 der Polizeiverordnung (Anlage 2 der Vorlage):
Plakatieren ist das Anbringen von Anschlägen oder Folien, die keine Werbeanlagen im Sinne des öffentlichen Baurechts darstellen. Dem Plakatieren steht das Anbringen von Spruchbändern und Aufklebern sowie das Bemalen und Beschriften gleich.
Die Verwaltung gehe insbesondere auf die Bedenken ein, dass in der Praxis sozusagen adäquat reagiert werde. Dies heiße, dort, wo eine Sachbeschädigung vorliege oder wesentliche Beschädigungen erfolgten, würden die Dinge verfolgt. Dort, wo "nur ein kleines Blättchen hängt", werde natürlich die Polizeiverordnung nicht angewendet. Daher bitte er dringend, auch im Interesse der Sauberkeit in der Stadt, dass dieser Passus so wie seither beibehalten werden könne.
Dem pflichtet StR
Dr. Fiechtner
(BZS23) bei. Er merkt an, da die Vermüllung zunehme, begrüße er es "wenn hier ordentlich zugelangt wird". BZS23 würde den Beschlussantrag mittragen, wenn endlich die Ordnungspolizei die Festsetzung in § 3 Abs. 1 (1) "In den öffentlichen Anlagen ist untersagt: 1. Das Nächtigen in der Zeit von 20:00 bis 08:00 Uhr" durchsetzen würde, damit das "Zigeunerproblem in Stuttgarts Straßen gelöst werden kann".
Im weiteren Verlauf weist BM
Dr. Schairer
darauf hin, dass § 3 Abs. 1 (6) wie folgt neu zu formulieren ist:
In den öffentlichen Anlagen ist es untersagt: Anlagenflächen außerhalb der besonders freigegebenen und gekennzeichneten Wege und Plätze mit Fahrzeugen aller Art zu befahren.
Er bezieht sich dabei auf eine Anregung von StRin Dr. Lehmann (90GRÜNE) im Verwaltungsausschuss. Zudem merkt er an, da sich dies auch auf die entsprechende Ordnungswidrigkeitenvorschrift auswirke, müsse § 9 Abs. 1 (9) wie folgt lauten:
Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes Baden-Württem-berg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 (6) öffentliche Anlagenflächen außerhalb der besonders freigegebenen und gekennzeichneten Wege und Plätze mit Fahrzeugen aller Art befährt.
Zudem habe StRin Dr. Lehmann auf einen grammatikalischen Fehler aufmerksam gemacht. Daher müsse die Formulierung in § 1 Abs. 7 der Polizeiverordnung folgendermaßen lauten:
Menschenansammlungen sind für jedermann zugänglichen, zielgerichteten, nicht sofort überschaubaren Zusammenkünfte von Personen unter freiem Himmel auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen und auf diesen gleichgestellten Plätzen zum Zweck des Vergnügens, des Kunstgenusses, des Warenumschlags oder zu ähnlichen Zwecken, insbesondere Volksfeste, Straßenfeste, Konzerte und Märkte.
Aus dem Begriff "Ähnliches" habe grammatikalisch der Begriff "zu ähnlichen Zwecken" gemacht werden müssen.
StRin
Dr. Lehmann
vertritt die Meinung, dass bei den vorstehenden Adjektiven der Buchstabe "n" entfallen muss. Während BM
Dr. Schairer
diese Meinung nicht teilt, unterstützt StR
Dr. Fiechtner
dies. Danach sagt BM
Dr. Schairer
zu, auch diese Änderung noch vorzunehmen.
Damit weist § 1 Abs. 7 der Polizeiverordnung folgende Fassung auf:
Menschenansammlungen sind alle für jedermann zugängliche, zielgerichtete, nicht sofort überschaubare Zusammenkünfte von Personen unter freiem Himmel auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen und auf diesen gleichgestellten Plätzen zum Zweck des Vergnügens, des Kunstgenusses, des Warenumschlags oder zu ähnlichen Zwecken, insbesondere Volksfeste, Straßenfeste, Konzerte und Märkte.
Zu dem von StR
Urbat
gestellten Antrag stellt OB
Kuhn
fest:
Der Gemeinderat lehnt diesen Antrag bei 8 Ja-Stimmen mehrheitlich
ab.
Abschließend stellt OB Kuhn mit der Maßgabe der vorgetragenen Änderungen fest:
Der Gemeinderat
beschließt
bei 1 Gegenstimme und 2 Stimmenthaltungen mehrheitlich
wie beantragt.
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