Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 883/2011
Stuttgart,
10/31/2011



Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Gärtnerei Elsäßer / Katzenbachstraße im Stadtbezirk Vaihingen (Vai 256)

- Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO ohne Anregungen




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
15.11.2011
17.11.2011



Beschlußantrag:

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Gärtnerei Elsäßer/Katzenbachstraße“ mit Satzung über örtliche Bauvorschriften im Stadtbezirk Vaihingen (Vai 256) wird in der Fassung des Bebauungsplanentwurfes des Amtes für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 15.02.2011 gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO als Satzung beschlossen. Es gilt die Begründung mit Umweltbericht vom 15. Februar 2010/ 28. Juni 2011 sowie der Vorhaben- und Erschließungsplan vom 20. Dezember 2010.

Der Geltungsbereich ist auf dem Deckblatt der Begründung mit Umweltbericht dargestellt.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 22. April 2008 im Zuge des mündlichen Berichts zum fraktionsübergreifenden Antrag „Strukturwandel mittelständischer Gärtnereien“ (Antrag Nr. 89/2008 vom 6. März 2008) einer Bebauungsplanaufstellung für den Bereich der Gärtnerei Elsäßer zugestimmt. Neben der vorhandenen Nutzung als Gärtnereibetrieb sollen - insbesondere am Abend außerhalb der Geschäftszeiten der Gärtnerei - geschlossene Veranstaltungen durchgeführt werden. Vom Eigentümer wurde am 11. Juni 2008 ein Antrag zur förmlichen Einleitung des erforderlichen Bebauungsplanverfahrens in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gestellt. Im Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB werden Regelungen getroffen, u. a. über die Herstellung von Ausgleichsmaßnahmen und zur Durchführung der Veranstaltungen. Der Antragsteller, die Gärtnerei Elsäßer Dienstleistungen GmbH + Co. KG, hat sich bereit erklärt, die erforderlichen Kosten für Gutachten, Planung und Verfahren zu übernehmen.

Für die Belange des Umweltschutzes wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB durchgeführt. Dabei wurde eine besondere Belastung des Schutzgutes „Mensch“ (Lärm) festgestellt. In einer schallschutztechnischen Untersuchung wurden die zu erwartenden Belastungen ermittelt und die Lärmschutzmaßnahmen bestimmt, die zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) für allgemeine Wohngebiete notwendig sind. Diese sind entweder als Festsetzungen im Bebauungsplan aufgenommen und/oder Bestandteil des Durchführungsvertrages. Alle Lärmschutzmaßnahmen sind Gegenstand des zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens.

Durch den Bebauungsplan erfolgt ein Eingriff in eine festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB. Die Bewertung des Eingriffs und die Ermittlung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen erfolgten in einem Umweltgutachten mit Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz und Grünordnungskonzept, das Teil des Bebauungsplanes bzw. des Durchführungsvertrages ist.

Während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB wurden vorrangig Anregungen zu den Themen Parken und Lärm (Anzahl der geplanten Stellplätze und erwartete Lärmbelästigung durch die Veranstaltungen) vorgebracht. Zudem sollten keine Veranstaltungen im Freien stattfinden dürfen. Die Anzahl von ca. 60 Veranstaltungen pro Jahr sollte deutlich reduziert werden (siehe ausführlich Anlage 5).

Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 19. April 2011 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen. Die Auslegung fand vom 13. Mai 2011 bis 14. Juni 2011 statt. In dieser Zeit wurden keine Anregungen vorgebracht.

Die Behördenbeteiligung gem. § 4 (1) und (2) BauGB ist abgeschlossen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben gegen die Planung keine grundsätzlichen Bedenken vorgebracht. Die vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden zumindest teilweise berücksichtigt. Stellungnahmen des Amtes für Liegenschaften und Wohnen und des Amtes für Umweltschutz konnten nicht oder nur teilweise berücksichtigt werden. Eine Übersicht sämtlicher Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit Stellungnahme der Verwaltung befindet sich in Anlage 6.

Zwischen der Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB und der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB wurde der Bebauungsplanentwurf geändert (siehe Anlage 1 Punkt 4). Daher wurde während der öffentlichen Auslegung eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belage durchgeführt. Die Anregungen und die entsprechenden Stellungnahmen sind in der Anlage 6 dargelegt. Durch die erneute Beteiligung ergaben sich keine Änderungen im Bebauungsplanentwurf.

Finanzielle Auswirkungen

Die Planungs- und Verfahrenskosten in Höhe von 20.962,97 € sowie die Kosten für die erstellten Gutachten werden von dem Antragsteller übernommen. Der Stadt entstehen keine Kosten.


Beteiligte Stellen

OB/82, Referate T und WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

"Strukturwandel mittelständischer Gärtnereien" (89/2008) vom 6. März 2008 der Stadträte Roland Schmid (CDU), Jürgen Sauer (CDU), Prof. Dr. Dorit Loos (CDU), Dr. Klaus Nopper (CDU), Joachim Fahrion (Freie Wähler), Dr. Matthias Werwigk (FDP) und Fritz Currle (CDU)



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen

1. Ausführliche Begründung
2. Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht vom 15.02.2011/28.06.2011
3.1 Verkleinerung des Bebauungsplans zeichnerischer Teil vom 15.02.2011
3.2 Textteil des Bebauungsplans vom 15.02.2011
4. Durchführungsvertrag mit
-Maßnahmenplan vom 15.08.2010 aus dem Umweltgutachten (Anlage A)
-Lageplan Lärmschutzwand M 1: 100 vom 20.12.2010 (Anlage B.1)
-Detailplanung Lärmschutzwand M 1: 20 vom 20.12.2010 (Anlage B.2)
-Baubeschreibung (Anlage B.3)
5a Öffentlichkeitsbeteiligung / Erörterungstermin lt. § 3 (1) und (2) BauGB
5b Namensliste der Beteiligten der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung lt. 3 (1) BauGB
6. Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange lt. § 4 (1) und (2) BauGB
7. VEP Antragsunterlagen - Lageplan Endausbauzustand vom 20.12.2010
7a VEP Antragsunterlagen - Schnitte und Ansichten vom 20.12.2010
7b VEP Antragsunterlagen - Grünordnerische Maßnahmen vom 15.08.2010
7c VEP Antragsunterlagen - Lageplan Lärmschutzwand M 1: 100 vom 20.12.2010
7d VEP Antragsunterlagen - Detailplanung Lärmschutzwand M 1: 20 vom 20.12.2010
7e VEP Antragsunterlagen - Baubeschreibung Lärmschutzwand vom 20.12.2010




Ausführliche Begründung

1. Verfahrensablauf
2. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
3. Öffentliche Auslegung
4. Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
5. Umweltbelange
6. Planungsvorteil
7. Finanzielle Auswirkungen
8. Flächenbilanz
9. Änderungen mit Datum vom 28. Juni 2011
10. Begründung mit Umweltbericht


1. Verfahrensablauf
Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderates hat am 28. April 2009 (GRDrs 130/2009) beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Gärtnerei Elsäßer/Katzenbachstraße (Vai 256) aufzustellen. Thematisiert wurden in der Sitzung der erhöhte Stellplatzbedarf sowie die zu erwartende Lärmbelastung durch die Veranstaltungen.

2. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Im Bezirksrathaus fand am 12. Mai 2009 der Erörterungstermin für das Bebauungsplanverfahren statt. Anwesend war eine Anwohnerin. Diskutiert wurde über die geplante Anzahl der Stellplätze, die von der Anwohnerin als zu gering angesehen wurde. Die Anwohnerin befürchtet, dass die Autos im angrenzenden Wohngebiet und in der Katzenbachstraße parken werden. Außerdem rechnet Sie mit nächtlicher Ruhestörung durch die Veranstaltungen und den zusätzlichen Verkehr.

Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung konnten vom 08. bis 22. Mai 2009 im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung und im Bezirksrathaus Vaihingen eingesehen werden. Hierzu wurden von Anwohnern aus der Meluner Straße Stellungnahmen abgegeben. Diese betrafen hauptsächlich folgende Themen:

- erhöhte Lärmbelastung des Wohngebietes Lauchäcker durch Musik, Gäste im Freien, Feuerwerk sowie dem zu erwartenden Anfahrts- und Parkverkehr
- verminderte Wohnqualität und Minderung des Eigentumswertes im Wohngebiet Lauchäcker
- Verschlechterung der Parksituation durch eine zu geringe Zahl an Stellplätzen für die Veranstaltungen

Um eine unzumutbare Lärmbelastung für die Anwohner der Lauchäcker zu vermeiden wurden in einer schalltechnischen Untersuchung mit Schallimmissionsprognose vom 11. September 2009 die bestehenden Lärmwerte ermittelt. Zudem wurde anhand verschiedener Szenarien die zu erwartende Lärmentwicklung während der Veranstaltungen untersucht. Daraus wurden die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen bestimmt, die zur Einhaltung der entsprechenden Richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und zur Minimierung der Lärmbelastung für die Umgebung notwendig sind (siehe Kapitel 5 "Umweltbelange").
Eine Wertminderung der benachbarten Immobilien und eine Verschlechterung der Wohnqualität im Wohngebiet Lauchäcker sind nach Einschätzung der Verwaltung nicht zu befürchten. Durch die geplanten Lärmschutzmaßnahmen ist eine maßgebliche Belastung ausgeschlossen. Bezüglich weiterer Umweltbelange z. B. klimatische Situation, Flächenversiegelung, Luftschadstoffe, etc. ist eine Beeinträchtigung der Umgebung durch die Planung nicht zu erwarten.

Es sind elf neue Stellplätze vorgesehen. Unter Einbeziehung der bereits vorhandenen und genehmigten Nutzungen ergibt sich nach der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze vom 4. August 2003) ein Gesamtstellplatzbedarf von voraussichtlich 23 Stellplätzen. Diese werden auf dem Grundstück der Gärtnerei hergestellt. Durch die vertraglich vereinbarte Schließung der Grundstückszufahrt zur Katzenbachstraße vor und während der Veranstaltungen wird eine direkte Verbindung zwischen Katzenbach- und Hauptstraße über das Grundstück der Gärtnerei verhindert. Damit soll ein Parksuchverkehr bzw. die verkehrliche Belastung des Wohngebietes Lauchäcker minimiert werden.

Die bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Anregungen mit Stellungnahme der Verwaltung sowie die Namensliste der Beteiligten sind ausführlich in Anlage 5a und 5b ersichtlich.

3. Öffentliche Auslegung
Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 19. April 2011 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen.

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Gärtnerei Elsäßer / Katzenbachstraße“ vom 15.02.2011, die Begründung gleichen Datums mit Umweltbericht und der Vorhaben- und Erschließungsplan vom 20.12.2010 sowie weitere wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen und Informationen zu den Themen Natur- und Artenschutz, Boden, Grundwasser und Lärm lagen vom 13. Mai 2011 bis 14. Juni 2011 öffentlich aus.

In dieser Zeit wurden keine Anregungen vorgebracht.

4. Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belage für das Bebauungsplanverfahren ist abgeschlossen. Die Prüfung der Anregungen und die entsprechenden Stellungnahmen sind in der Anlage 6 dargelegt. Zwischen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB und der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB wurde der Bebauungsplanentwurf wie folgt geändert:


Auf Grund dessen wurde parallel zur öffentlichen Auslegung eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belage durchgeführt. Die Anregungen und die entsprechenden Stellungnahmen sind in der Anlage 6 dargelegt. Durch die erneute Beteiligung ergaben sich keine Änderungen im Bebauungsplanentwurf, jedoch in der Begründung (siehe 9. Änderungen).

5. Umweltbelange
In Kapitel II der Begründung mit Umweltbericht (Anlage 2) sind die Umweltauswirkungen gemäß der Anlage zu § 2 (4) und § 2a BauGB abschließend dargelegt.

Bei der Auslegung des Entwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Gärtnerei Elsäßer / Katzenbachstraße“ vom 15.02.2011, der Begründung gleichen Datums mit Umweltbericht und des Vorhaben- und Erschließungsplans vom 20.12.2010 waren weitere wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen und Informationen zu den Themen Natur- und Artenschutz, Boden, Grundwasser und Lärm, zu jedermanns Einsicht verfügbar.

Lärm
Zur Beurteilung der Schallimmissionen wurden in einen Schallschutzgutachten vom 11.09.2009 die Richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) herangezogen. Während des vorgesehenen Veranstaltungsbetriebes sind die Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags (6:00-22:00 Uhr) und 40 dB(A) nachts (lauteste Nachtstunde) einzuhalten. Zur Einhaltung der genannten Richtwerte werden folgende Lärmschutzmaßnahmen getroffen:

- Eingang für Veranstaltungen auf der Westseite, somit auf der den benachbarten Wohnhäusern abgewandten Seite

- Begrenzung des Innenpegels (Musik und soziale Geräusche) auf 80 dB(A)
- Fenster und Türen sind bei Veranstaltungen geschlossen
Die Errichtung der oben beschriebenen Lärmschutzmaßnahmen und deren fachgerechte Ausbildung sowie deren laut Gutachten bestimmten Einsatz während der Veranstaltungen (Schallpegelbegrenzung in den Innenräumen, Schließung der temporären Schallschutzwand /Schiebetor, etc.) sind im Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Stuttgart und dem Eigentümer vereinbart. Alle Lärmschutzmaßnahmen sind außerdem Gegenstand des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens, das für die geplanten Veranstaltungen und den Neubau eines Gewächshauses erforderlich ist.

Artenschutz nach § 44 BNatSchG
Die artenschutzrechtliche Vorprüfung auf der Basis des § 44 BNatSchG ergab, dass keine zusätzlichen Gutachten erforderlich sind. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind artenschutzrechtlich relevante oder besonders geschützte Arten nicht erheblich und nachhaltig betroffen.

Es ist kein FFH- oder Vogelschutzgebiet vorhanden. Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck sind durch die Inhalte des Bebauungsplans nicht betroffen oder beeinträchtigt.

Boden
Die Bodenqualität ist nach der BOKS-Karte des Amtes für Umweltschutz in Stufe 3 (mittlere Bodenqualität) eingestuft (Stand März 2006). Für die 11 zusätzlichen Stellplätze auf dem Flurstück 2399/2 werden bislang unversiegelte Flächen beansprucht. Für neue Zuwegungen erfolgt eine Versiegelung von ca. 25 m².

Auf Grundlage der Methode des Bodenschutzkonzeptes Stuttgart (BOKS) ergibt dies einen Verlust im Wert von 0,077 Bodenindexpunkten. Die Stellplätze werden jedoch als Rasenpflaster ausgeführt und dauerhaft begrünt. Dadurch und durch weitere grünordnerische Maßnahmen zur Freiflächengestaltung im südlichen Grundstücksteil wird ein Gewinn im Wert von insgesamt 0,08 Bodenindexpunkten erreicht. Es gehen somit keine Bodenindexpunkte verloren und der notwendige Eingriff wird flächenmäßig kompensiert.

Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
Durch den Bebauungsplan erfolgt ein Eingriff in eine festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB. Die Bewertung des Eingriffs und die Ermittlung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen erfolgten in einem Umweltgutachten mit Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz sowie Grünordnungskonzept, das Teil des Bebauungsplanes bzw. des Durchführungsvertrages ist. Folgende Maßnahmen sind im Sinne des § 9 (1) 20 BauGB festgeschrieben und im Durchführungsvertrag geregelt:

- Die geplanten Stellplätze (St1) werden an deren Südseite mit einer Hainbuchenhecke eingefasst und mit Rasenpflaster ausgebildet. In Ergänzung zur bestehenden Thujahecke sowie südlich des neu geplanten Gewächshauses entstehen ebenfalls neue Hainbuchenhecken.
- Als Ersatz für die beanspruchte T-Fläche kann ein bislang als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzter Bereich als Fläche mit Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft im Sinne von § 9 (1) Nr. 20 BauGB zugeordnet werden. Hier werden landschaftsfremde Pflanzungen entfernt, Flächen entsiegelt und der Bereich durch Oberbodenauftrag aufgewertet. Die Gesamtfläche wird im Anschluss angesät und als Wiese gepflegt.

- Im südlichen Bereich auf Flurstück 2399/2 werden 5 gebietsheimische Obstbaumhochstämme gepflanzt in der Pflanzgröße Stammumfang 16 -18 / 3x verpflanzt.

6. Planungsvorteil
Ein Planungsvorteil ist nach Angaben des Stadtmessungsamtes mit der Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplanes bzw. mit der Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes nicht verbunden.

7. Finanzielle Auswirkungen
Der Stadt entstehen keine Kosten. Ein Grunderwerb ist nicht erforderlich. Die Planungs- und Verfahrenskosten in Höhe von 20.962,97 € sowie weitere Kosten z. B. für die erforderlichen Gutachten trägt die Gärtnerei Elsässer Dienstleistungen GmbH + Co. KG.


8. Flächenbilanz

Verkehrsflächen 0,04 ha (Bestand)
Fläche für die Landwirtschaft 0,45 ha
Fläche gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB 0,18 ha
(- davon öffentliche Grünfläche 0,08 ha)
(- davon private Grünfläche 0,10 ha)

Geltungsbereich 0,67 ha


9. Änderungen mit Datum vom 28. Juni 2011

Die Begründung mit Umweltbericht vom 15. Februar 2011 wird zur Klarstellung bzw. redaktionell in folgenden Punkten geändert:

- Berichtigung Punkt 5 "Erschließung": Vertraglich vereinbart ist die Schließung der Zufahrt von der Katzenbachstraße eine halbe Stunde vor Veranstaltungsbeginn.

- Die Angaben bezüglich des Grundwasserstandes im Plangebiet im Umweltbericht bei Punkt 2a "Schutzgut Wasser" werden ergänzt: Es werden Angaben zum aktuellen Grundwasserstand – 461 bis 463m ü. NN - angefügt, die für die Vorlage zum Auslegungsbeschluss noch nicht vorlagen.

- Das Datum des Umweltgutachtens der glu - Planungsgemeinschaft vom November 2009 wird ergänzt durch das Änderungsdatum vom 13. April 2010.

10. Begründung mit Umweltbericht
Die Grundzüge und wesentlichen Auswirkungen der Planung sowie die vorliegenden wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen sind in der Begründung mit Umweltbericht gemäß § 9 (8) BauGB vom 15. Februar 2011/ 28. Juni 2011 dargelegt. Auf sie wird Bezug genommen.


Anlage 2

Inhaltsverzeichnis


I. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen
1. Plangebiet und Umgebung
2. Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans
3. Geltendes Recht
4. Planung
5. Erschließung
6. Sonstige Festsetzungen
7. Vertragliche Regelungen (öffentlich-rechtlicher Durchführungsvertrag)
8. Umweltbelange, Bestandsaufnahme und Eingriffsbewertung nach § 1a BauGB
8.1. Wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes
8.2 Artenschutz
8.3. Eingriffsbewertung
9. Flächenbilanz


II. Umweltbericht

I. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bauleitplans

1. Plangebiet und Umgebung


2. Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans
3. Geltendes Recht

4. Planung 5. Erschließung

6. Sonstige Festsetzungen
7. Vertragliche Regelungen (öffentlich-rechtlicher Durchführungsvertrag) Im Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB werden Regelungen getroffen, im Wesentlichen über:

- Übernahme der Planungs- und Verfahrenskosten
- Herstellung der Begrünungsmaßnahmen sowie der Freiflächengestaltung
(Ausgleichsmaßnahmen)
- Festlegung des Veranstaltungsbetriebes als untergeordnete Nutzung. Mit Wegfall der Hauptnutzung (Gärtnerei) ist auch der untergeordnete Veranstaltungsbetrieb sofort ein- zustellen
- Frist zur Durchführung der baulichen Maßnahmen
- Sicherung der Zufahrtsrechte des Vorhabenträgers zur Anlieferung an der südlichen Grundstückszufahrt
- Errichtung bzw. Umsetzung aller Lärmminderungsmaßnahmen durch den Vorhaben-
träger


8. Umweltbelange, Bestandsaufnahme und Eingriffsbewertung nach § 1a BauGB

8.1. Wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes
- Eingang für Veranstaltungen auf der Westseite, somit auf der den benachbarten
Wohnhäusern abgewandten Seite
- die Tür an der Nordseite wird nur als Behinderteneingang und als Notausgang
benutzt. Sie ist während den Veranstaltungen zu schließen.
- Begrenzung des Innenpegels (Musik und soziale Geräusche) auf 80 dB(A)
- Fenster und Türen sind bei Veranstaltungen geschlossen
- 2,0 m hohe Lärmschutzwand (Schalldämm-Maß mindestens 20 dB) an der
Katzenbachstraße, bestehend aus einer fest installierten Wand und einer
temporären Wand in Form eines Schiebetors, das während den Veranstaltungen
geschlossen wird.
8.2 Artenschutz 8.3. Eingriffsbewertung 9. Flächenbilanz

Verkehrsflächen 0,04 ha (Bestand)
Fläche für die Landwirtschaft 0,45 ha
Fläche gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB 0,18 ha (- davon private Grünfläche 0,10 ha)


Geltungsbereich 0,67 ha

II. Umweltbericht

1. a) Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes

1. b) In Fachgesetzen und Fachplänen festgelegte und für den Bebauungsplan
relevante Ziele des Umweltschutzes

2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

2. a) Bestandsaufnahme und Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter

2. b) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands
2. c) Geplante Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung bzw. zum
Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
2. d) Anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Ziele
und des Geltungsbereichs des Bebauungsplans
3. Zusätzliche Angaben

3. a) Technische Verfahren, sonstige Hinweise

3. b) Maßnahmen zur Überwachung der planungsbedingten erheblichen Umweltauswirkungen

3. c) Zusammenfassung
Städtebaulicher Vertrag
(Durchführungsvertrag)

zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Gärtnerei Elsäßer/Katzenbachtraße
im Stadtbezirk Vaihingen (Vai 256)

zwischen

der Gärtnerei Elsäßer
Dienstleistungen GmbH + Co.KG
Inhaber Herrn Bernd Elsäßer
Katzenbachstraße 207
70563 Stuttgart
(im Folgenden: Vorhabenträger)

und

der Landeshauptstadt Stuttgart
- Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung -
(im Folgenden: Stadt)



Vorbemerkung:

Auf den Flurstücken 2396, 2397 (Katzenbachstraße 207), 2399 und 2399/2 mit einer Fläche von 6246 m² plant der Vorhabenträger, neben der vorhandenen Nutzung als Gärtnereibetrieb auch geschlossene Veranstaltungen - insbesondere am Abend außerhalb der Geschäftszeiten des Gärtnereibetriebs - durchzuführen. Dabei soll ein bestehendes Gewächshaus als Veranstaltungsraum genutzt werden. Aufgrund der zusätzlichen Nutzung werden voraussichtlich baurechtlich 23 Stellplätze notwendig.

Die vorgesehene Nutzung als Veranstaltungsbetrieb kann ohne Änderung des derzeit noch gültigen Planungsrechts nicht realisiert werden. Die erforderlichen planungsrechtlichen Grundlagen sollen deshalb durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) geschaffen werden.

Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats hat am 28. April 2009 den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Gärtnerei Elsäßer/Katzenbachstraße im Stadtbezirk Vaihingen (Vai 256) gefasst.



Die Parteien treffen auf der Grundlage des § 12 (1) Satz 1 BauGB für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes folgende Vereinbarung:

1. Planungs- und Verfahrenskosten
2. Durchführungsverpflichtung
3. Wegfall der Hauptnutzung
4. Veranstaltungen
5. Erschließung
6. Grün- und Freiflächengestaltung / Ausgleichsmaßnahmen
7. Schallschutz
8. Bodenschutz/Anschüttungen/Funde
9. Planungshoheit/Haftung
10. Vollstreckung
11. Weitergehende Bestimmungen/Ansprüche
12. Vertragsänderungen / Salvatorische Klausel
13. Rechtsnachfolger
14. Wirksamwerden des Vertrages
15. Vertragsausfertigungen


1. Planungs- und Verfahrenskosten

Der Vorhabenträger verpflichtet sich nach § 12 (1) BauGB zur Tragung der Planungs- und Verfahrenskosten der Stadt, die sich aus den Kosten für die Abstimmung des Entwurfs und den Verfahrenskosten, jeweils unter Einschluss der nicht nach HOAI abschätzbaren so genannten Gemeinkosten, zusammensetzen. Der Betrag wird mit 20.962,97 € festgesetzt und ist an die Stadtkasse auf das Konto Nr. 2 002 408 bei der BW Bank Stuttgart, BLZ 600 501 01, unter Angabe des Buchungszeichens, das vor Fälligkeit noch mitgeteilt wird, innerhalb eines Monats nach Wirksamkeit des Vertrags (Ziffer 14) zu überweisen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist sind vom Tag nach Fristablauf bis zum Tag des Zahlungseingangs (jeweils einschließlich) Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 7,5 % jährlich, zu entrichten. Maßgebend ist der am Monats-Ersten geltende Basiszinssatz für den ganzen Monat.

Diese Verpflichtung entfällt, wenn das Bebauungsplanverfahren aus Gründen, die der Vorhabenträger nicht zu vertreten hat, nicht zum Abschluss gebracht wird.


2. Durchführungsverpflichtung

Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die baulichen Maßnahmen für den Veranstaltungsbetrieb spätestens ein Jahr und für den Gärtnereibetrieb spätestens 3 Jahre nach In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes (Vai 256) gemäß dem Vorhaben- und Erschließungsplan vom 20.12.2010 fertig zu stellen.
3. Wegfall der Hauptnutzung

Der Vorhabenträger verpflichtet sich, mit Wegfall der Hauptnutzung „Erwerbsgartenbau“ auch die untergeordnete Nutzung „Veranstaltungsbetrieb“ sofort einzustellen.


4. Veranstaltungen

Der Vorhabenträger kann das bestehende Gewächshaus (siehe Vorhaben- und Erschließungsplan vom 20.12. 2010) als Veranstaltungsraum für bis zu 60 geschlossene Veranstaltungen im Jahr nutzen. Die Veranstaltungen werden in der Regel von ca. 80 bis 90 Personen besucht. In Ausnahmefällen ist von maximal 120 Personen auszugehen. Die Veranstaltungszeiten liegen im Normalfall außerhalb der Gärtnereigeschäftszeiten und finden an Wochentagen ca. ab 18.30 Uhr und an Samstagen ca. ab 13.30 Uhr statt. An Sonn- und Feiertagen findet maximal eine Veranstaltung pro Jahr statt (maßgebend ist der Beginn der Veranstaltung).
Bei den geschlossenen Veranstaltungen handelt es sich um Familienfeiern wie Hochzeiten, Geburtstage sowie um Betriebsfeste. Sonstige Veranstaltungen jeglicher Art im Sinne der Satzung „Vergnügungsseinrichtungen und andere“ (1989/18) sind nicht zulässig.


5. Erschließung 6. Grün- und Freiflächengestaltung / Ausgleichsmaßnahmen

Aufgrund des Eingriffes durch erforderliche Stellplätze für den Veranstaltungsbetrieb in die Fläche nach § 9 (1) 20 BauGB des Bebauungsplanes 1995/3 verpflichtet sich der Vorhabenträger als Ausgleich geringwertige Flächen aufzuwerten und durch Baumpflanzungen auf dem südlichen Flurstück 2399/2 zu ergänzen. Grundlage hierfür ist das Umweltgutachten der glu Planungsgemeinschaft mit Eingriffs-/ Aus- gleichsbilanz vom 30.11.2009/13.04. 2010 sowie einem Grünordnungskonzept mit Maßnahmenplan vom 15.08.2010 (siehe Anlage A). Die darin enthaltenen grünordnerischen Maßnahmen sind in der dort beschriebenen Art und Weise, Anzahl, Fläche und Umfang, vom Vorhabenträger auf dessen Kosten durchzuführen bzw. herzustellen. Außerdem verpflichtet sich der Vorhabenträger, die bestehende Thujahecke auf dem angrenzenden, städtischen Flurstück Nr. 2399/1 zu entfernen und auf seinem Grundstück auf 1,30 m Höhe zu trimmen. 7. Schallschutz 8. Bodenschutz/Anschüttungen/Funde 9. Planungshoheit/Haftung

Die Stadt ist bereit, das Verfahren zur Bebauungsplanänderung zu betreiben und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt jedoch keine Verpflichtung zur Aufstellung der Satzung über die Bebauungsplanänderung. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen des Vorhabenträgers, die dieser im Hinblick auf die beabsichtigte Bebauungsplanaufstellung tätigt, ist ausgeschlossen. Für den Fall, dass sich die Nichtigkeit der Satzung für die Änderung des Bebauungsplans im Verlauf eines gerichtlichen Streitverfahrens explizit oder inzident herausstellt, können Ansprüche gegen die Stadt nicht geltend gemacht werden. 10. Vollstreckung

Der Vorhabenträger unterwirft sich hinsichtlich der sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen der sofortigen Vollstreckung nach § 61 LVwVfG.


11. Weitergehende Bestimmungen/Ansprüche

Der Vorhabenträger bzw. der Eigentümer und/oder Betreiber der Veranstaltungsräume verpflichtet sich, keine Einwendungen gegen den Betrieb von Spiel- und Sporteinrichtungen auf Flurstück 2399/1 zu erheben. Entsprechende Einwirkungen auf Flurstück 2397 sind zu dulden.
12. Vertragsänderungen/Salvatorische Klausel 13. Rechtsnachfolger

Die Rechte und Verpflichtungen aus diesem Vertrag sind eventuellen Rechtsnachfolgern mit der Maßgabe zu übertragen bzw. aufzuerlegen, diese entsprechend weiterzugeben. Mieter und andere obligatorisch Berechtigte sind entsprechend zu verpflichten. Der heutige Vorhabenträger haftet der Stadt Stuttgart als Gesamtschuldner für die Verpflichtungen aus diesem Vertrag neben einem etwaigen Rechtsnachfolger soweit ihn die Stadt nicht ausdrücklich schriftlich aus dieser Haftung entlässt.


14. Wirksamwerden des Vertrages

Dieser Vertrag wird wirksam mit dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans "Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Gärtnerei Elsäßer/Katzenbachstraße -Vai 256". Die Ziffern 1 und 9 bis einschließlich 13 werden abweichend hiervon mit Abschluss des Vertrags wirksam.


15. Vertragsausfertigungen

Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Der Vorhabenträger und die Stadt erhalten je eine Ausfertigung.



Anlage A: Lageplan Ausgleichsfläche und grünordnerische Maßnahmen vom Anlage B.1: Lageplan Lärmschutzwand M 1: 100 vom 20.12.2010
Anlage B.2: Detailplanung Lärmschutzwand Grundriss, Ansicht, Schnitt, Beschreibung Anlage B.3 Baubeschreibung vom 20.12.2010





Stuttgart, Stuttgart, 15.08.2011


Gärtnerei Elsäßer Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung
Dienstleistungen GmbH + Co. KG Landeshauptstadt Stuttgart

gez. gez.
................................................. .........................................................
Bernd Elsäßer Dr.-Ing. Kron
Stadtdirektor

Anlage 5 a

Anregungen der Öffentlichkeitsbeteiligung lt. § 3 (1) und § 3 (2) BauGB

Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Gärtnerei Elsässer/Katzenbachstraße“
Stadtbezirk Vaihingen (Vai256)

Der Lageplan des Amtes für Stadtplanung und Stadterneuerung im Maßstab 1:2500 vom 19.02.2009 einschließlich der Ziele und Zwecke der Planung lagen vom 08. Mai bis 22. Mai 2009 beim Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung Stuttgart, Eberhardstraße 10, EG (Planauslage) während der Dienststunden zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Während dieser Zeit wurden die folgenden Anregungen vorgebracht:

Anregung der BürgerStellungnahme VerwaltungBerück-sichtigt
JaNein
Beteiligter Nr. 1) Namensliste der Beteiligten siehe Anlage 5b

Die Gärtnerei wird zum Veranstaltungszentrum. Der erhöhten Lärmbelastung für das benachbarte Wohngebiet Melunerstraße kann nicht zugestimmt werden. Ab 22 Uhr gilt Ruhepflicht.

Die Befürchtungen bezüglich einer erhöhten Lärmbelastung durch die geplanten Veranstaltungen sind nachvollziehbar. Daher wurde im Mai 2009 eine schallschutztechnische Untersuchung durchgeführt. Dabei wurde untersucht, wie trotz der Veranstaltungen in der Gärtnerei die Richtwerte der TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) eingehalten werden können. Entsprechende Maßnahmen u.a. eine feste und eine temporäre Lärmschutzwand wurden im Bebauungsplan festgesetzt sowie vertraglich vereinbart. X
Beteiligter Nr. 2)

Die Veranstaltungen in den vergangenen zwei Jahren waren bereits eine Lärm- und Parkbelästigung für das Wohngebiet Melunerstraße. Daher sollte für die geplanten Veranstaltungen keine Genehmigung erteilt werden.

Die bereits durch die neuen Sportanlagen geschrumpften Grünflächen sollten nicht weiter reduziert werden.

Eine verminderte Wohnqualität und eine Minderung des Eigentumswertes werden befürchtet.

- Bzgl. Lärmbelastung siehe oben

- Durch den Bebauungsplan entstehen 11 neue Stellplätze auf dem Grundstück der Gärtnerei, durch die Grünfläche in Anspruch genommen wird. Der Vorhabenträger und Eigentümer des Grundstücks verpflichtet sich allerdings, andere Teile seines Grundstückes im landschaftlichen Sinne aufzuwerten. Hierfür wurde ein Fachgutachten erstellt, das Gegenstand des Vertrages zwischen dem Grundstückeigentümer und der Stadt Stuttgart ist.

- Eine Beeinträchtigung des Wohnwerts und eine Wertminderung benachbarter Immobilien durch den Bebauungsplan sind nicht zu erwarten. Hierfür sind mehrere, unterschiedliche Faktoren verantwortlich. Eine Verschlechterung des Wohnwerts und des Immobilienwertes durch die Planung ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht absehbar, kann aber auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Durch den Bebauungsplan ändert sich das Planungsrecht im benachbarten Wohnviertel Lauchäcker nicht. Im Bebauungsplan und im städtebaulichen Vertrag wurden Festsetzungen und Vereinbarungen getroffen, die eine mögliche Minderung der Wohnqualität vermeiden sollen.

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Beteiligter Nr. 3)

Die gegenwärtigen Veranstaltungen führen schon jetzt zu Parkplatzproblemen in der Melunerstraße und Katzenbachstraße. 23 Stellplätze sind zu wenig. Bei Veranstaltungen mit 100-150 Personen werden mindestens 50 Stellplätze notwendig. Die Parkplatzsituation im Gebiet Lauchäcker wird dadurch noch verschlechtert, vor allem bei Veranstaltungen unter der Woche. Parkplätze in der Nähe der Wohngebäude würden zu einer Wertminderung der Wohnungen führen.

Klimatische Belastungen werden befürchtet.

Lärmbelastungen durch Musik, Feuerwerk, Gäste im Freien und Verkehr sind zu erwarten.

Das erhöhte Verkehrsaufkommen ist ein Gefahrenpotential für die Kinder, die vor allen an Wochenenden den direkt angrenzenden Spielplatz nutzen.

- Während bzw. vor Beginn der Veranstaltungen ist die Zufahrt zum Grundstück von der Katzenbachstraße aus nicht zulässig. Außerdem besteht keine Durchfahrtsmöglichkeit zur Hauptstraße. Dadurch wurden die möglichen Voraussetzungen geschaffen, einen Parksuchverkehr im Wohngebiet Lauchäcker und das oben angesprochene „wilde“ Parken zu vermeiden. Die Zahl der Stellplätze richtet sich nach dem bauordnungsrechtlich erforderlichen Bedarf.

- Im Klimaatlas Verband Region Stuttgart 2008 ist das Plangebiet als Freiflächen mit weniger bedeutender Klimaaktivität dargestellt, so dass eine geringe Empfindlichkeit gegenüber nutzungsändernden Eingriffen vorliegt. Die für das Stuttgarter Straßennetz im Rahmen der Luftreinhalteplanung durchgeführten Modellrechnungen ergeben keine Überschreitungen der Grenzwerte gemäß 22. BImSchV für Stickstoffdioxid, Feinstaub und Benzol etc. Durch die Planung sind keine maßgebliche Veränderung der Werte und daher keine erheblichen Beeinträchtigungen der klimatischen Situation zu erwarten.

- Thema Lärm siehe Nr. 1)

- Der Spielplatz befindet sich nördlich der Katzenbach- bzw. Hauptstraße. Eine Überquerung der Straße ist für Kinder und Jugendliche aus dem Wohngebiet Melunerstraße nicht notwendig. Der Radweg zu den Sportanlagen ist vom Verkehr durch die geplanten Veranstaltungen nicht betroffen. Um die Spielanlage südlich der Hauptstraße zu erreichen, muss allerdings die Straße überquert werden. Die Anlage ist jedoch für Kinder in einem Alter, bei denen im Normalfall ein ausreichendes Verkehrsbewusstsein erwartet werden kann.

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Beteiligter Nr. 4)

Die Planung wird abgelehnt. Ein Veranstaltungszentrum wie das geplante wird durch die hohe Zahl der Veranstaltungen und die zahlreichen Gäste die Lebensqualität im Wohngebiet Lauchäcker erheblich stören. Die Zahl der vorgesehenen Parkplätze ist nicht ausreichend und wird zu Verkehrsbehinderungen führen. Wildes Parken während der Veranstaltungen ist bereits jetzt zu beobachten. Durch den Zeitraum, in dem die Veranstaltungen stattfinden ist mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Schlafmangel zu rechnen. Es besteht das Risiko, das Immobilien an Wert verlieren.

- Bei den schalltechnischen Berechnungen wurde neben dem zu erwartenden Lärm durch erhöhtes Verkehrsaufkommen auch die maximale Anzahl der Veranstaltungen (60 pro Jahr) sowie die anfallenden Kommunikationsgeräusche in den Freibereichen durch die Veranstaltungsgäste berücksichtigt - siehe auch Nr. 1).

- bzgl. Lebensqualität und Wertminderung siehe Nr. 2)

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Während des Anhörungstermins am 12.05.09 wurden von der anwesenden Bürgerin (Name nicht dokumentiert) folgende Anregungen vorgebracht:

- die Zahl der geplanten Stellplätze wird als zu gering angesehen.
Die Autos werden im angrenzenden Wohngebiet parken.
- Ruhestörung durch erhöhtes Verkehrsaufkommen
- die Zahl der Veranstaltungen sollte verringert werden.
- nach 22 Uhr keine Veranstaltungen im Freien.

Die Themen stimmen mit den schriftlich eingegangenen Anregungen überein. Die Stellungnahme der Verwaltung zu den einzelnen Punkten ist der oben angeführten Tabelle zu entnehmen.

Anregungen der formellen Öffentlichkeitsbeteiligung lt. § 3 (2) BauGB

Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 19. April 2011 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen.

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Gärtnerei Elsäßer / Katzenbachstraße“ vom 15.02.2011, die Begründung gleichen Datums mit Umweltbericht und der Vorhaben- und Erschließungsplan vom 20.12.2010 sowie weitere wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen und Informationen zu den Themen Natur- und Artenschutz, Boden, Grundwasser und Lärm lagen vom 13. Mai bis 14. Juni 2011 öffentlich aus.

In dieser Zeit wurden keine Anregungen vorgebracht.



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Anlage 2 Deckblatt_Begründung.pdfAnlage 2 Deckblatt_Begründung.pdfAnlage_3-1_Bplan.pdfAnlage_3-1_Bplan.pdfAnlage_3-2_Bplan Textteil.pdfAnlage_3-2_Bplan Textteil.pdfAnlage_4_zum Durchführungsvertrag.pdfAnlage_4_zum Durchführungsvertrag.pdfAnlage 6.pdfAnlage 6.pdfAnlage 7 VEP.pdfAnlage 7 VEP.pdf