3. Öffentliche Auslegung Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 19. April 2011 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen.
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Gärtnerei Elsäßer / Katzenbachstraße“ vom 15.02.2011, die Begründung gleichen Datums mit Umweltbericht und der Vorhaben- und Erschließungsplan vom 20.12.2010 sowie weitere wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen und Informationen zu den Themen Natur- und Artenschutz, Boden, Grundwasser und Lärm lagen vom 13. Mai 2011 bis 14. Juni 2011 öffentlich aus.
In dieser Zeit wurden keine Anregungen vorgebracht.
4. Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belage für das Bebauungsplanverfahren ist abgeschlossen. Die Prüfung der Anregungen und die entsprechenden Stellungnahmen sind in der Anlage 6 dargelegt. Zwischen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB und der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB wurde der Bebauungsplanentwurf wie folgt geändert:
5. Umweltbelange In Kapitel II der Begründung mit Umweltbericht (Anlage 2) sind die Umweltauswirkungen gemäß der Anlage zu § 2 (4) und § 2a BauGB abschließend dargelegt. Bei der Auslegung des Entwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Gärtnerei Elsäßer / Katzenbachstraße“ vom 15.02.2011, der Begründung gleichen Datums mit Umweltbericht und des Vorhaben- und Erschließungsplans vom 20.12.2010 waren weitere wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen und Informationen zu den Themen Natur- und Artenschutz, Boden, Grundwasser und Lärm, zu jedermanns Einsicht verfügbar. Lärm Zur Beurteilung der Schallimmissionen wurden in einen Schallschutzgutachten vom 11.09.2009 die Richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) herangezogen. Während des vorgesehenen Veranstaltungsbetriebes sind die Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags (6:00-22:00 Uhr) und 40 dB(A) nachts (lauteste Nachtstunde) einzuhalten. Zur Einhaltung der genannten Richtwerte werden folgende Lärmschutzmaßnahmen getroffen: - Eingang für Veranstaltungen auf der Westseite, somit auf der den benachbarten Wohnhäusern abgewandten Seite
- Die geplanten Stellplätze (St1) werden an deren Südseite mit einer Hainbuchenhecke eingefasst und mit Rasenpflaster ausgebildet. In Ergänzung zur bestehenden Thujahecke sowie südlich des neu geplanten Gewächshauses entstehen ebenfalls neue Hainbuchenhecken. - Als Ersatz für die beanspruchte T-Fläche kann ein bislang als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzter Bereich als Fläche mit Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft im Sinne von § 9 (1) Nr. 20 BauGB zugeordnet werden. Hier werden landschaftsfremde Pflanzungen entfernt, Flächen entsiegelt und der Bereich durch Oberbodenauftrag aufgewertet. Die Gesamtfläche wird im Anschluss angesät und als Wiese gepflegt. - Im südlichen Bereich auf Flurstück 2399/2 werden 5 gebietsheimische Obstbaumhochstämme gepflanzt in der Pflanzgröße Stammumfang 16 -18 / 3x verpflanzt.
6. Planungsvorteil Ein Planungsvorteil ist nach Angaben des Stadtmessungsamtes mit der Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplanes bzw. mit der Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes nicht verbunden.
7. Finanzielle Auswirkungen Der Stadt entstehen keine Kosten. Ein Grunderwerb ist nicht erforderlich. Die Planungs- und Verfahrenskosten in Höhe von 20.962,97 € sowie weitere Kosten z. B. für die erforderlichen Gutachten trägt die Gärtnerei Elsässer Dienstleistungen GmbH + Co. KG.
8. Flächenbilanz Verkehrsflächen 0,04 ha (Bestand) Fläche für die Landwirtschaft 0,45 ha Fläche gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB 0,18 ha (- davon öffentliche Grünfläche 0,08 ha) (- davon private Grünfläche 0,10 ha) Geltungsbereich 0,67 ha 9. Änderungen mit Datum vom 28. Juni 2011 Die Begründung mit Umweltbericht vom 15. Februar 2011 wird zur Klarstellung bzw. redaktionell in folgenden Punkten geändert:
- Berichtigung Punkt 5 "Erschließung": Vertraglich vereinbart ist die Schließung der Zufahrt von der Katzenbachstraße eine halbe Stunde vor Veranstaltungsbeginn.
- Die Angaben bezüglich des Grundwasserstandes im Plangebiet im Umweltbericht bei Punkt 2a "Schutzgut Wasser" werden ergänzt: Es werden Angaben zum aktuellen Grundwasserstand – 461 bis 463m ü. NN - angefügt, die für die Vorlage zum Auslegungsbeschluss noch nicht vorlagen.
- Das Datum des Umweltgutachtens der glu - Planungsgemeinschaft vom November 2009 wird ergänzt durch das Änderungsdatum vom 13. April 2010.
10. Begründung mit Umweltbericht Die Grundzüge und wesentlichen Auswirkungen der Planung sowie die vorliegenden wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen sind in der Begründung mit Umweltbericht gemäß § 9 (8) BauGB vom 15. Februar 2011/ 28. Juni 2011 dargelegt. Auf sie wird Bezug genommen. Anlage 2 Inhaltsverzeichnis I. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen 1. Plangebiet und Umgebung 2. Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans 3. Geltendes Recht 4. Planung 5. Erschließung 6. Sonstige Festsetzungen 7. Vertragliche Regelungen (öffentlich-rechtlicher Durchführungsvertrag) 8. Umweltbelange, Bestandsaufnahme und Eingriffsbewertung nach § 1a BauGB 8.1. Wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes 8.2 Artenschutz 8.3. Eingriffsbewertung 9. Flächenbilanz II. Umweltbericht
1. b) In Fachgesetzen und Fachplänen festgelegte und für den Bebauungsplan relevante Ziele des Umweltschutzes
2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2. a) Bestandsaufnahme und Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter
2. b) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands
2. c) Geplante Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung bzw. zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
2. d) Anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Ziele und des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 3. Zusätzliche Angaben 3. a) Technische Verfahren, sonstige Hinweise 3. b) Maßnahmen zur Überwachung der planungsbedingten erheblichen Umweltauswirkungen 3. c) Zusammenfassung
- Übernahme der Planungs- und Verfahrenskosten - Herstellung der Begrünungsmaßnahmen sowie der Freiflächengestaltung (Ausgleichsmaßnahmen) - Festlegung des Veranstaltungsbetriebes als untergeordnete Nutzung. Mit Wegfall der Hauptnutzung (Gärtnerei) ist auch der untergeordnete Veranstaltungsbetrieb sofort ein- zustellen - Frist zur Durchführung der baulichen Maßnahmen - Sicherung der Zufahrtsrechte des Vorhabenträgers zur Anlieferung an der südlichen Grundstückszufahrt - Errichtung bzw. Umsetzung aller Lärmminderungsmaßnahmen durch den Vorhaben- träger 8. Umweltbelange, Bestandsaufnahme und Eingriffsbewertung nach § 1a BauGB
Schutzgut Mensch Eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch steigende Lärmbelastung auf Grund der geplanten Nutzung (abendliche Veranstaltungen) ist zu erwarten. Dabei bedarf es einer Unterscheidung von Auswirkungen, die von der Planung auf die Umgebung ausgehen und Auswirkungen, denen das Plangebiet auf Grund der Veränderungen selbst unterliegt. Im vorliegenden Fall liegt ein Schwerpunkt auf den Auswirkungen auf die Umgebung des Plangebietes. Eine vertiefende Untersuchung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde bereits durchgeführt. Beeinträchtigungen für das Schutzgut Mensch innerhalb des Plangebietes sind nicht zu erwarten bzw. nicht wesentlich. In der schallschutztechnischen Untersuchung vom 11. September 2009 (Büro Heine und Jud) wurden daher die Auswirkungen durch die relevanten Schallquellen (Verkehr, Veranstaltungsbetrieb, Verladetätigkeit) auf die angrenzende Wohnbebauung Meluner Straße 46 sowie das unbebaute Flurstück 2401/1 untersucht, auf dem das geltende Planungsrecht ein allgemeines Wohngebiet vorsieht. Zur Beurteilung der Schallimmissionen wurden die Richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) herangezogen. Während des regulären Betriebes sollten die Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags (6:00 - 22:00 Uhr) und 40 dB(A) nachts (lauteste Nachtstunde) eingehalten werden. Dabei wurde unter anderem die neue verkehrliche Situation durch die geplanten Veranstaltungen berücksichtigt. Bei Abendveranstaltungen wird die Zufahrt über die Katzenbachstraße geschlossen. Dadurch ergibt sich im ungünstigsten Fall ein Beurteilungspegel an der benachbarten Wohnbebauung von 41 dB(A) tags und 40 dB nachts. Durch die folgenden Lärmschutzmaßnahmen wird der Richtwert der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete nicht überschritten:
- Eingang für Veranstaltungen auf der Westseite, somit auf der den benachbarten Wohnhäusern abgewandten Seite - die Tür an der Nordseite wird nur als Behinderteneingang und als Notausgang benutzt. Sie ist während den Veranstaltungen zu schließen - Begrenzung des Innenpegels (Musik und soziale Geräusche) auf 80 dB(A) - Fenster und Türen sind bei Veranstaltungen geschlossen - 2,0 m hohe Lärmschutzwand (Schalldämm-Maß mindestens 20 dB) an der Katzenbachstraße, bestehend aus einer fest installierten Wand und einer temporären Wand in Form eines Schiebetors, das während der Veranstaltungen geschlossen wird Die Errichtung der oben beschriebenen Lärmschutzmaßnahmen, deren fachgerechte Ausbildung sowie deren entsprechend dem Schallschutzgutachten vorgeschriebenen Einsatz während der Veranstaltungen werden vertraglich zwischen der Stadt Stuttgart und dem Eigentümer vereinbart. Alle Lärmschutzmaßnahmen sind außerdem Gegenstand des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens, das für die geplanten Veranstaltungen und den Neubau eines Gewächshauses erforderlich ist. Das Plangebiet liegt außerhalb des Lärmschutzbereichs nach Fluglärmgesetz FluLärmG für den Flughafen Stuttgart sowie außerhalb des Bereichs, für den aufgrund des Fluglärms bedingten Dauerschallimmissionen besondere Maßnahmen zu treffen sind. Im Lärmminderungsplan Stuttgart-Vaihingen 2000 sind keine Maßnahmen im Plangebiet bzw. im direkten Umfeld vorgesehen. Widersprüchliche Entwicklungen durch die Planung sind nicht zu erwarten. Durch die Planung werden die Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch nicht beeinträchtigt. Schutzgüter Tiere und Pflanzen Aufgrund der örtlichen vorhandenen Nutzungsprägung und -intensität sowie der Biotopstrukturen ist nicht davon auszugehen, dass durch die planerisch ermöglichten Baumaßnahmen artenschutzrechtlich relevante Arten beeinträchtigt werden. Eine Überprüfung ergab, dass für das Plangebiet ein Gutachten auf der Grundlage des § 44 BNatSchG nicht erforderlich ist. Eingriffe im Sinne des Artenschutzrechts sind nicht zu erwarten. Die Planung beeinträchtigt das Schutzgut Tiere und Pflanzen nicht erheblich. Schutzgut Boden Nach Kenntnisstand der Verwaltung besteht kein Verdacht auf Altlasten im Geltungsbereich. Der Untergrund besteht aus setzungsempfindlichem Löss- und Verwitterungslehm unbekannter Mächtigkeit über einer Wechselfolge von unterschiedlich festen und harten Ton-, Kalk- und Sandsteinbänken des Unterjuras (vermutlich ArietenkalkFormation). Die Lockergesteine nahe der Geländeoberfläche können in Abhängigkeit von der jahreszeitlich wechselnden Durchfeuchtung quellen und schrumpfen. Schichtwasserzutritte aus klüftigen Hartgesteinsbänken sind möglich. Bei geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planung oder von Bauarbeiten wird eine geotechnische Beratung durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. Die Bodenqualität ist nach der BOKS-Karte des Amtes für Umweltschutz in Stufe 3 (mittlere Bodenqualität) eingestuft (Stand März 2006). Neben den durch Bauwerke versiegelten Flächen (Gebäude, Hofbereich, Zufahrten) sind teilversiegelte Flächen (Fußweg ohne Unterbau) und Freiflächen unterschiedlichen Überformungsgrades (Lagerplatz, Vegetationsflächen) vorhanden.
12 der künftig vorzuhaltenden Stellplätze können auf bereits versiegelten Flächen angeordnet werden. Für die weiteren 11 Stellplätze auf dem Flurstück 2399/2 werden bislang unversiegelte Flächen in einer Größenordnung von ca. 230 m² beansprucht. Für die künftige Zuwegung zum überdachten Zugang zum Veranstaltungsbetrieb erfolgt eine Versiegelung von ca. 25 m². Auf Grundlage der Methode des Bodenschutzkonzeptes Stuttgart (BOKS) ergibt dies einen Verlust von 0,077 Bodenindexpunkten. Die Stellplätze werden als Rasenpflaster ausgeführt und dauerhaft begrünt. Dadurch und durch grünordnerische Maßnahmen zur Freiflächengestaltung im südlichen Grundstücksteil werden insgesamt 0,08 Bodenindexpunkte erreicht. Es gehen keine Bodenindexpunkte verloren und der notwendige Eingriff wird flächenmäßig kompensiert. Erhebliche Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden sind nicht erkennbar. Schutzgut Wasser Das Plangebiet liegt außerhalb von bestehenden und geplanten Wasserschutzgebieten, aber innerhalb der Außenzone des Heilquellenschutzgebietes für die staatlich anerkannten Heilquellen von Stuttgart-Bad Cannstatt und Berg (Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11. Juni 2002). Nach der hydrogeologischen Baugrundkarte von Stuttgart im Maßstab 1 : 10 000 ist im Vorhabenbereich mit einem Grundwasserstand von 461,00 bis 463,00 m ü. NN zu rechnen. Diese Angabe gibt die großräumige Grundwassersituation wieder, von der kleinräumige Abweichungen jederzeit möglich sind. Eine Versickerungspflicht nach § 45 b des Wassergesetzes besteht nicht, da die Flächen vor dem 1. Januar 1999 bebaut waren. Die Planung beeinträchtigt das Schutzgut Wasser nicht erheblich. Schutzgüter Klima und Luft In der Klimauntersuchung von 1992 ist das Plangebiet als Freiflächen mit weniger bedeutender Klimaaktivität dargestellt, so dass eine geringe Empfindlichkeit gegenüber nutzungsändernden Eingriffen vorliegt. Es besteht keine direkte Zuordnung zu besiedelten Wirkungsräumen. Die für das Stuttgarter Straßennetz im Rahmen der Luftreinhalteplanung durchgeführten Modellrechnungen ergeben keine Überschreitungen der Grenzwerte gemäß 22. BImSchV für Stickstoffdioxid, Feinstaub und Benzol etc. Es sind daher keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Schutzgut Landschaft Der Landschaftsplan liegt als Entwurf in einer Fassung vom Oktober 1999 vor. Er stellt für das Plangebiet Erwerbsgartenbaubetrieb und sonstige Grünfläche dar. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan steht im Einklang mit dem Landschaftsplanentwurf. Es sind daher keine erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu erwarten. Schutzgut Kultur- und Sachgüter Im Plangebiet gibt es keine Kulturdenkmale gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz, so dass auch keine Beeinträchtigung des Schutzgutes vorliegt.
Mit den grünordnerischen Maßnahmen laut Gutachten vom 30.11.2009/13.04.2010 der glu Planungsgemeinschaft mit Maßnahmenplan vom 15.08.2010 kann die Flächeninanspruchnahme der so genannten T-Fläche flächenmäßig kompensiert werden: - die 11 künftigen Stellplätze (St1) werden an der Südseite mit einer Hainbuchenhecke eingefasst. - die 11 künftigen Stellplätze (St1) werden mit Rasengittersteinen befestigt und mit einer Spezialmischung angesät. - als Ersatz für die beanspruchte T-Fläche kann eine bislang als Fläche für die Land- wirtschaft festgesetzter Bereich als Fläche mit Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft im Sinne von § 9 (1) Nr. 20 zugeordnet werden. Hier werden land- schaftsfremde Pflanzungen entfernt, Flächen entsiegelt und der Bereich durch Ober- bodenauftrag aufgewertet. Die Gesamtfläche wird im Anschluss angesät und als Wiese gepflegt. Auf Wunsch und Kosten des Vorhabenträgers ist im südlichen Bereich auf seinem Flurstück 2399/2 die Pflanzung von 5 gebietsheimischen Obstbaumhochstämmen in der Pflanzgröße StU 16 -18 vorgesehen. Unterhalb des neu geplanten Gewächshauses sowie in Verlängerung der bestehenden Thujahecke (auf privatem Grundstück) wird eine Hainbuchenhecke gepflanzt. Diese Maßnahmen dienen der Gestaltung der Freiflächen und sind nicht als Ausgleich für die o. g. Flächeninanspruchnahme notwendig. Im Durchführungsvertrag sind die Herstellung und Durchführung aller Lärmschutzmaßnahmen sowie aller genannten grünordnerischen Maßnahmen vertraglich vereinbart.
gez. gez. ................................................. ......................................................... Bernd Elsäßer Dr.-Ing. Kron Stadtdirektor Anlage 5 a Anregungen der Öffentlichkeitsbeteiligung lt. § 3 (1) und § 3 (2) BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Gärtnerei Elsässer/Katzenbachstraße“ Stadtbezirk Vaihingen (Vai256) Der Lageplan des Amtes für Stadtplanung und Stadterneuerung im Maßstab 1:2500 vom 19.02.2009 einschließlich der Ziele und Zwecke der Planung lagen vom 08. Mai bis 22. Mai 2009 beim Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung Stuttgart, Eberhardstraße 10, EG (Planauslage) während der Dienststunden zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Während dieser Zeit wurden die folgenden Anregungen vorgebracht:
Die Gärtnerei wird zum Veranstaltungszentrum. Der erhöhten Lärmbelastung für das benachbarte Wohngebiet Melunerstraße kann nicht zugestimmt werden. Ab 22 Uhr gilt Ruhepflicht.
Die Veranstaltungen in den vergangenen zwei Jahren waren bereits eine Lärm- und Parkbelästigung für das Wohngebiet Melunerstraße. Daher sollte für die geplanten Veranstaltungen keine Genehmigung erteilt werden.
Die bereits durch die neuen Sportanlagen geschrumpften Grünflächen sollten nicht weiter reduziert werden.
Eine verminderte Wohnqualität und eine Minderung des Eigentumswertes werden befürchtet.
- Durch den Bebauungsplan entstehen 11 neue Stellplätze auf dem Grundstück der Gärtnerei, durch die Grünfläche in Anspruch genommen wird. Der Vorhabenträger und Eigentümer des Grundstücks verpflichtet sich allerdings, andere Teile seines Grundstückes im landschaftlichen Sinne aufzuwerten. Hierfür wurde ein Fachgutachten erstellt, das Gegenstand des Vertrages zwischen dem Grundstückeigentümer und der Stadt Stuttgart ist.
- Eine Beeinträchtigung des Wohnwerts und eine Wertminderung benachbarter Immobilien durch den Bebauungsplan sind nicht zu erwarten. Hierfür sind mehrere, unterschiedliche Faktoren verantwortlich. Eine Verschlechterung des Wohnwerts und des Immobilienwertes durch die Planung ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht absehbar, kann aber auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Durch den Bebauungsplan ändert sich das Planungsrecht im benachbarten Wohnviertel Lauchäcker nicht. Im Bebauungsplan und im städtebaulichen Vertrag wurden Festsetzungen und Vereinbarungen getroffen, die eine mögliche Minderung der Wohnqualität vermeiden sollen.
Die gegenwärtigen Veranstaltungen führen schon jetzt zu Parkplatzproblemen in der Melunerstraße und Katzenbachstraße. 23 Stellplätze sind zu wenig. Bei Veranstaltungen mit 100-150 Personen werden mindestens 50 Stellplätze notwendig. Die Parkplatzsituation im Gebiet Lauchäcker wird dadurch noch verschlechtert, vor allem bei Veranstaltungen unter der Woche. Parkplätze in der Nähe der Wohngebäude würden zu einer Wertminderung der Wohnungen führen.
Klimatische Belastungen werden befürchtet.
Lärmbelastungen durch Musik, Feuerwerk, Gäste im Freien und Verkehr sind zu erwarten.
Das erhöhte Verkehrsaufkommen ist ein Gefahrenpotential für die Kinder, die vor allen an Wochenenden den direkt angrenzenden Spielplatz nutzen.
- Im Klimaatlas Verband Region Stuttgart 2008 ist das Plangebiet als Freiflächen mit weniger bedeutender Klimaaktivität dargestellt, so dass eine geringe Empfindlichkeit gegenüber nutzungsändernden Eingriffen vorliegt. Die für das Stuttgarter Straßennetz im Rahmen der Luftreinhalteplanung durchgeführten Modellrechnungen ergeben keine Überschreitungen der Grenzwerte gemäß 22. BImSchV für Stickstoffdioxid, Feinstaub und Benzol etc. Durch die Planung sind keine maßgebliche Veränderung der Werte und daher keine erheblichen Beeinträchtigungen der klimatischen Situation zu erwarten.
- Thema Lärm siehe Nr. 1)
- Der Spielplatz befindet sich nördlich der Katzenbach- bzw. Hauptstraße. Eine Überquerung der Straße ist für Kinder und Jugendliche aus dem Wohngebiet Melunerstraße nicht notwendig. Der Radweg zu den Sportanlagen ist vom Verkehr durch die geplanten Veranstaltungen nicht betroffen. Um die Spielanlage südlich der Hauptstraße zu erreichen, muss allerdings die Straße überquert werden. Die Anlage ist jedoch für Kinder in einem Alter, bei denen im Normalfall ein ausreichendes Verkehrsbewusstsein erwartet werden kann.
Die Planung wird abgelehnt. Ein Veranstaltungszentrum wie das geplante wird durch die hohe Zahl der Veranstaltungen und die zahlreichen Gäste die Lebensqualität im Wohngebiet Lauchäcker erheblich stören. Die Zahl der vorgesehenen Parkplätze ist nicht ausreichend und wird zu Verkehrsbehinderungen führen. Wildes Parken während der Veranstaltungen ist bereits jetzt zu beobachten. Durch den Zeitraum, in dem die Veranstaltungen stattfinden ist mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Schlafmangel zu rechnen. Es besteht das Risiko, das Immobilien an Wert verlieren.
- bzgl. Lebensqualität und Wertminderung siehe Nr. 2)
Anregungen der formellen Öffentlichkeitsbeteiligung lt. § 3 (2) BauGB
Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 19. April 2011 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen.
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Gärtnerei Elsäßer / Katzenbachstraße“ vom 15.02.2011, die Begründung gleichen Datums mit Umweltbericht und der Vorhaben- und Erschließungsplan vom 20.12.2010 sowie weitere wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen und Informationen zu den Themen Natur- und Artenschutz, Boden, Grundwasser und Lärm lagen vom 13. Mai bis 14. Juni 2011 öffentlich aus.
zum Seitenanfang Anlage 2 Deckblatt_Begründung.pdfAnlage_3-1_Bplan.pdfAnlage_3-2_Bplan Textteil.pdfAnlage_4_zum Durchführungsvertrag.pdfAnlage 6.pdfAnlage 7 VEP.pdf