Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 171/2019
Stuttgart,
02/22/2019



Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften
Im Schellenkönig/Steingrübenweg (Stgt 277)
in den Stadtbezirken Stuttgart-Ost, -Mitte und -Süd
- Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO
ohne Anregungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Einbringung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
26.03.2019
28.03.2019



Beschlußantrag:

Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Im Schellenkönig/Stein-grübenweg (Stgt 277) in den Stadtbezirken Stuttgart-Ost, -Mitte und -Süd wird in der Fassung vom 1. August 2018 gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO als Satzung beschlossen. Es gilt die Begründung mit Umweltbericht vom 1. August 2018/13. Februar 2019.

Der Geltungsbereich ist im Kartenausschnitt auf dem Deckblatt der Begründung darge-stellt



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die Gebäude im Bereich der Stichstraße Im Schellenkönig 1 bis 20 sowie die Stichstra-ße selbst wurden in den 1950er und 1960er Jahren auf Grundlage von Bebauungsplä-nen genehmigt und gebaut, die in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen wurden (nö-Bebauungspläne). Dies gilt teilweise auch für die Gebäude im Steingrübenweg.
Bei nichtöffentlich beschlossenen Bebauungsplänen ist grundsätzlich davon auszuge-hen, dass diese formell nichtig sind.

Die Folge ist, dass dort in der Regel dann wieder die Vorgängerpläne ihre Rechtskraft erlangen. In den beschriebenen Bereichen an der Stichstraße Im Schellenkönig und im Steingrübenweg ist dies der Bebauungsplan 1938/58 (Stadtbauplan-Änderung im Be-reich der Sonnenberg-, Richard-Wagner-Straße, Stafflenbergstraße und des Steingrü-benwegs). Gemäß Bebauungsplan 1938/58 liegt die Stichstraße Im Schellenkönig mit der angrenzenden Bebauung sowie Teile der Bebauung im Steingrübenweg im Bau-verbot.

Da das geltende Planrecht auf Grund der nö-Problematik ungeeignet ist, die städtebau-liche Entwicklung zu steuern und den Freiflächenerhalt zu sichern, ist eine Bebau-ungsplanänderung erforderlich. Die vorhandene und genehmigte Bebauung soll erhal-ten und planungsrechtlich gesichert werden.

Die Einbeziehung der Grundstücke Stafflenbergstraße 2, 2A, 8, 10, 12 und Sonnen-bergstraße 51E in den Geltungsbereich ist erforderlich, um diesen im Süden sinnvoll abzugrenzen. Gleichzeitig bestehen hier teilweise Unstimmigkeiten zwischen Bestand und geltendem Bebauungsplan, die zum Teil ebenfalls aus der nö-Problematik entstan-den sind und mit diesem Bebauungsplan korrigiert werden sollen.

Neben der Sicherung der bestehenden Bau- und Freiflächenstruktur wurde auf den Flurstücken 2787/8 und 2787/9 die Möglichkeit einer zusätzlichen Bebauung geprüft. Im nö-Bebauungsplan 1954/83 Im Schellenkönig/Steingrübenweg, der als Grundlage für die Bebauung rund um den Wendehammer Im Schellenkönig diente, war auf den am Ende der Stichstraße Im Schellenkönig liegenden Flurstücken 2787/8 und 2787/9 je-weils ein Baufenster festgesetzt. Diese Baumöglichkeiten wurden jedoch nicht während der Zeit, in der man von der Gültigkeit der nö-Pläne ausging, in Anspruch genommen. Auf den nahezu unversiegelten Grundstücksflächen hat sich im Lauf der Zeit durch Sukzession eine vielfältige Vegetation mit straßenbildprägenden Sträuchern und Bäu-men entwickelt. Im geltenden Bebauungsplan 1938/58 liegen diese Flurstücke auch im Bauverbot, wie die gesamte Stichstraße Im Schellenkönig mit ihrer angrenzenden Be-bauung. Im Rahmenplan Halbhöhenlagen sind sie auf Grund der Lage in einem zu-sammenhängenden Grünbereich in Qualitätsbereich 1 eingeordnet. Sie liegen außer-halb, jedoch direkt angrenzend an die im Rahmenplan dargestellte Kaltluftbahn Dobel-klinge. Die im Verfahren durchgeführte Prüfung hat ergeben, dass nach Abwägung al-ler öffentlichen und privaten Belange auf dem Flurstück 2787/8 ein Baufenster festge-setzt werden kann. Mit einem Bauvorhaben auf diesem Grundstück sind jedoch Eingrif-fe in Natur und Landschaft verbunden, die auf dem Grundstück selbst nicht ausgegli-chen werden können. Mit dem Eigentümer des Grundstücks wurde ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen, in dem sich dieser verpflichtet, die Kosten für die erforderliche Herstellung und Unterhaltung einer Ausgleichsfläche auf einem städtischen Grund-stück zu übernehmen.

Darüber hinaus werden die Bauverbotsflächen westlich bzw. unterhalb der Richard-Wagner-Straße in den Geltungsbereich mit einbezogen. Die dort bestehenden Gebäude Richard-Wagner-Straße 20, 22 und 30 wurden nur widerruflich im Bauverbot geneh-migt. Eine Verfestigung oder Erweiterung der dortigen Bebauung ist städtebaulich nicht erwünscht. Städtebauliches Ziel ist es vielmehr, den von weither sichtbaren Hangbe-reich westlich der Richard-Wagner-Straße, bzw. unterhalb der Villa Reitzenstein, dauer-haft von Bebauung freizuhalten. Die Richard-Wagner-Straße ist im Anhang zur Orts-bausatzung von 1935 in diesem Abschnitt als Aussichtsstraße aufgeführt. Auch klimati-sche und ökologische Belange sprechen dafür, diesen im Rahmenplan Halbhöhenla-gen als übergeordneten Grünzusammenhang gekennzeichneten Bereich von Bebau-ung freizuhalten. Für diese Grundstücke westlich der Richard-Wagner-Straße wurde in den Bebauungsplänen 1906/57 und 1938/58 Bauverbot festgesetzt. Dieses wurde auch in die nö-Bebauungspläne aus den 50er- und 60er-Jahren übernommen. Auch wenn hier kein Widerspruch zwischen den nö-Bebauungsplänen und dem geltenden Pla-nungsrecht aus den Vorgängerplänen besteht, wird es als erforderlich angesehen, die Flächen mit in den Geltungsbereich einzubeziehen. Diese bisher mit Bauverbot beleg-ten Bereiche sollen zukünftig als private Grünflächen festgesetzt werden. Dadurch wird gewährleistet, dass das Ziel des Freiflächenerhalts an dieser Stelle planungsrechtlich gesichert wird. Der Bestandsschutz der bestehenden Bebauung bleibt erhalten und er-möglicht Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Neubauten oder Erweite-rungen der baulichen Anlagen sind jedoch nicht zulässig.

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB wurde in der Weise durchgeführt, dass die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung in der Zeit vom 25. Oktober 2013 bis 25. November 2013 im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung einzusehen waren.

Der Erörterungstermin war am 07. November 2013. Es wurden mehrere Anregungen vorgebracht (s. Anlage 5). Die im Rahmen des Erörterungstermins anwesenden Bürgerinnen und Bürger waren grundsätzlich mit den Zielen und Zwecken der Planung einverstanden. Die vorgebrachten Anregungen konnten, soweit erforderlich und geboten, im vorliegenden Bebauungsplanentwurf berücksichtigt werden.

Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten schriftlichen Anregungen konnten im vorliegenden Bebauungsplanentwurf nur teilweise berück-sichtigt werden. Die Äußerungen der Beteiligten sind in Anlage 6 mit einer Stellung-nahme der Verwaltung dargelegt.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Weise durch-geführt, dass der Entwurf des Bebauungsplans und die Begründung mit Umweltbericht, jeweils vom 1. August 2018 sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezo-genen Stellungnahmen vom 2. November bis 3. Dezember 2018 öffentlich ausgelegt wurden. In dieser Zeit ging keine Anregung ein.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Auf die Anregungen und die Stellungnahmen der Verwaltung in den Anlagen 7-9 wird verwiesen.


Finanzielle Auswirkungen

Keine



Beteiligte Stellen

Keine

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine



Peter Pätzold
Bürgermeister


Anlagen

1. Ausführliche Begründung
2. Begründung mit Umweltbericht vom 1. August 2018/13. Februar 2019
3. Textteil zum Bebauungsplanentwurf
4. Verkleinerung des Bebauungsplanentwurfs vom 1. August 2018
5. Protokoll Erörterungstermin
6. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
7. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
8. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
9. Erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
10. Städtebaulicher Vertrag (naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen)
……………………………………………………………………………………………………
SW Schützenswerte Daten

Ausführliche Begründung

1. Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat in seiner Sitzung am 15. Oktober 2013 die Aufstellung des Bebauungsplans Im Schellenkönig/Steingrübenweg (Stgt 277) in den Stadtbezirken Stuttgart-Ost, -Mitte und -Süd beschlossen (GRDrs 620/2013).

Die betroffenen Bezirksbeiräte haben die Gemeinderatsdrucksache GRDrs 620/2013 zum Aufstellungsbeschluss zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Sitzungen fanden statt für Stuttgart-Ost am 25. September 2013, Stuttgart-Mitte am 30. September 2013 und Stuttgart-Süd am 1. Oktober 2013.

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in der Weise durchgeführt, dass die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung in der Zeit vom 25. Oktober 2013 bis 25. November 2013 im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung einzusehen waren.

Der Erörterungstermin war am 7. November 2013. Es wurden mehrere Anregungen vorgebracht (s. Anlage 5). Die im Rahmen des Erörterungstermins anwesenden Bürgerinnen und Bürger waren grundsätzlich mit den Zielen und Zwecken der Planung einverstanden. Die vorgebrachten Anregungen konnten, soweit erforderlich und geboten, im vorliegenden Bebauungsplanentwurf berücksichtigt werden.

Von zwei Beteiligten gingen schriftliche Anregungen zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ein. Bei beiden Anregungen ging es um den Wunsch, auf bisher im Bauverbot liegenden Flächen Baumöglichkeiten zu schaffen. Diese konnten im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans nur zum Teil berücksichtigt werden. Berücksichtigt werden konnte ein neues Baufenster auf dem Flst. 2787/8 am Ende der Stichstraße Im Schellenkönig, auf dem im nö-Bebauungsplan 1954/83 bereits eine Baumöglichkeit festgesetzt war. Nicht berücksichtigt werden konnte der Wunsch nach einer weiteren Baumöglichkeit auf dem Nachbarflurstück. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden konnte der Wunsch nach einer Baumöglichkeit in der begrünten Hangfläche unterhalb der Richard-Wagner-Straße. Die schriftlichen Anregungen sind in Anlage 6 mit einer Stellungnahme der Verwaltung zusammengestellt.


2. Auslegungsbeschluss und öffentliche Auslegung

Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat in seiner Sitzung am 16.Oktober 2018 die Auslegung des Bebauungsplans Im Schellenkönig/Steingrübenweg (Stgt 277) in den Stadtbezirken Stuttgart-Ost, -Mitte und -Süd beschlossen (GRDrs 702/2018).

Die betroffenen Bezirksbeiräte haben die Gemeinderatsdrucksache GRDrs 702/2018 zum Auslegungsbeschluss zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Sitzungen fanden statt für Stuttgart-Süd am 9. Oktober 2018, Stuttgart-Ost am 10. Oktober 2018 und Stuttgart-Mitte am 15. Oktober 2018.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Weise durchgeführt, dass der Entwurf des Bebauungsplans und die Begründung mit Umweltbericht,
jeweils vom 1. August 2018 sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen vom 2. November bis 3. Dezember 2018 öffentlich ausgelegt wurden und im selben Zeitraum im Internet abrufbar waren. In dieser Zeit ging keine Anregung ein.


3. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 um ihre Stellungnahme zu den Allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung gebeten. Die Anregungen sind mit der Stellungnahme der Verwaltung in Anlage 7 dargestellt.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um ihre Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf und der Begründung mit Umweltbericht gebeten. Die vorgebrachten Anregungen konnten in der weiteren Ausarbeitung des Bebauungsplans berücksichtigt werden. Die Anregungen sind mit der Stellungnahme der Verwaltung in Anlage 8 dargestellt.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB von der Auslegung benachrichtigt und unter Berücksichtigung von § 4 a Abs. 3 BauGB nochmals gemäß § 4 Abs. 2 BauGB am Verfahren beteiligt und gebeten zur Planung erneut Stellung zu nehmen. Auf die Anregungen und die Stellungnahme der Verwaltung in Anlage 9 wird verwiesen.


4. Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan

Die Grundzüge und wesentlichen Auswirkungen der Planung sind in der Begründung mit Umweltbericht gemäß § 9 Abs. 8 BauGB vom 01. August 2018/13. Februar 2019 dargelegt. Gegenüber dem Stand zur Auslegung wurde Kapitel 2.1 "Geltendes Recht und andere Planungen" hinsichtlich des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Bebauungsplans „Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen“ in Stuttgart-Mitte (2016/11) aktualisiert und im Weiteren wurden unwesentliche redaktionelle Änderungen vorgenommen. Auf die Anlage 2 wird Bezug genommen.


5. Planungsvorteil

Es handelt sich im Wesentlichen um eine bestandsorientierte Planung zur rechtlichen Sicherung der bestehenden Bebauung und bisher festgesetztes Bauverbot wird durch private Grünfläche ersetzt. Daher ist kein relevanter Planungsvorteil zu berechnen. Eventuelle Kosten für einen naturschutzrechtlichen Ausgleich nach § 21 BNatSchG und eventuell auf dem Grundstück vorhandene Altlasten bleiben unberücksichtigt.


6. Finanzielle Auswirkungen

Grunderwerbskosten
Es entstehen keine Kosten, weil kein Grunderwerb erforderlich ist.



Erschließungsbeitragsrecht
Der Steingrübenweg (von Stafflenbergstraße bis Treppenaufgang) ist noch nicht endgültig hergestellt und somit auch nicht abgerechnet. Die Straße Im Schellenkönig (zwischen Gebäude 20 und Wendeplatte bei Gebäude 6) ist erschließungsbeitragsrechtlich bislang lediglich im Teilausbau hergestellt und abgerechnet. Die abschließende Erschließungsbeitragsabrechnung erfolgt nach endgültiger Herstellung der Straßen. Eine Schätzung des zu erhebenden Aufwands ist derzeit nicht möglich.

Kanalbeitragsrecht
Kanalbeiträge fließen - bis höchstens zur zulässigen Geschossfläche - nur unter der Voraussetzung zurück, dass auf den durch den Bebauungsplan betroffenen Grundstücken ein Mehr an Geschossfläche verwirklicht wird. Für diese Mehrgeschossfläche wird ein Kanalbeitrag nachveranlagt. Die Höhe kann derzeit noch nicht angegeben werden.


7. Städtebaulicher Vertrag

Unter Abwägung aller Belange wird es als städtebaulich und ökologisch vertretbar angesehen, mit dem Bebauungsplan Im Schellenkönig/Steingrübenweg (Stgt 277) auf dem Flurstück 2787/8 eine Baumöglichkeit zu schaffen. Mit einem Bauvorhaben auf diesem Grundstück auf der Grundlage der künftigen Festsetzungen sind jedoch Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden, die auf dem Grundstück selbst nicht ausgeglichen werden können.

Für die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen kommt ein städtisches Grundstück in Stuttgart-Vaihingen in Betracht. Die Eigentümer des Flurstücks 2787/8 haben sich verpflichtet, die Kosten für die erforderliche Herstellung und Unterhaltung der Ausgleichsfläche für die naturschutzrechtlichen Eingriffe auf ihrem Grundstück zu übernehmen. Zu diesem Zweck wurde ein städtebaulicher Vertrag zwischen den Eigentümern und der Landeshauptstadt Stuttgart abgeschlossen (s. Anlage 10).






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