Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung/Kultur und Recht
Gz: AKR 0501-00
GRDrs 761/2021
Stuttgart,
10/25/2021



Sicherstellung der fristgerechten Bearbeitung der Erstattungsanträge aufgrund Infektionsschutzgesetz infolge der Corona-Pandemie - zusätzliche Personalkapazität



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Beschlussfassung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
27.10.2021
28.10.2021



Beschlußantrag:

1. Die Verwaltung wird ermächtigt vom 01.12.2021 bis 31.05.2023 im Umfang von 2,0 Stellen Gehaltssachbearbeitende bei der Bezügeabrechnung in der Wertigkeit EG 9a für die Dauer von 18 Monaten außerhalb des Stellenplans zu beschäftigen.

2. Vom hieraus entstehenden Personalaufwand i.H.v. insgesamt 189.000 EUR und der im Abschnitt „Finanzielle Auswirkungen“ dargestellten Finanzierung wird Kenntnis genommen. Diesem stehen erwartete Entschädigungsleistungen des Landes in Höhe von ca. 1,7 Mio. EUR entgegen.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Arbeitnehmer*innen erhalten eine Entschädigung nach
- § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für einen Verdienstausfall aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes bzw.
- § 56 Abs. 1 a IfSG für maximal 10 Wochen (Alleinerziehende 20 Wochen) notwendiger Kinderbetreuung aufgrund der Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen für Kinder (z.B. Kita) bzw. für Menschen mit einer Behinderung.

Die Landeshauptstadt Stuttgart (LHS) ist als Arbeitgeberin nach § 56 Abs. 5 IfSG zur (Vorab-) Zahlung dieser Verdienstausfallentschädigungen an ihre Mitarbeitenden für 6 Wochen bei Quarantäne bzw. 10 Wochen bei notwendiger Kinderbetreuung verpflichtet. Zur Erstattung dieser Verdienstausfälle muss die LHS fristgerecht innerhalb von zwei Jahren nach der Ausfallzeit entsprechende Erstattungsanträge an das Regierungspräsidium stellen.

Aufgrund der Pandemie gibt es bei der LHS sehr viele Quarantänefälle und auch etliche Fälle notwendiger Kinderbetreuung. Dies führte zu einem sprunghaften Anstieg bei den zu stellenden Erstattungsanträgen. Diese zusätzliche, pandemiebedingte Aufgabe der Antragstellung wird derzeit von der Bezügeabrechnung, 10-5.3, und zu einem kleineren Anteil vom Grundsatzteam des Personalservice, 10-5.12, wahrgenommen. Künftig soll die Antragstellung aus Effizienzgründen vollständig zentral von 10-5.3 erledigt werden. Das Antragsverfahren ist sehr zeitaufwändig und hat sich seit 01.06.2021 durch die zwingend vorgegebene Online-Erfassung (In-Kraft-Treten der „Verordnung der Landesregierung zur Form der Antragstellung nach den §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes“ vom 20. Mai 2021) noch einmal deutlich erhöht. Der Effizienzgewinn und die zeitliche Entlastung der Online-Erfassung kommen nur bei den Regierungspräsidien zum Tragen und gehen zu Lasten der Kommunen. Auch der Geldeingang sowie die Prüfung und Zuordnung der Erstattungen an die Ämter und Eigenbetriebe sind für die Bezügeabrechnung sehr zeitaufwändig abzuwickeln.

Ohne personelle Unterstützung der Bezügeabrechnung ist diese zusätzliche, zeitinten­sive Aufgabe nicht innerhalb der einzuhaltenden Fristen zu bewältigen. Dadurch besteht die Gefahr, dass nicht alle Erstattungsanträge fristgerecht bearbeitet und gestellt werden können und der LHS dadurch Entschädigungsleistungen entgehen. Auf Basis der bis Ende Mai 2021 eingegangenen bzw. angekündigten Anträge der Ämter wurde der Personalbedarf errechnet. Sollte sich die Zahl der Anträge reduzieren, ist eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf regulären Stellen in der Bezügeabrechnung im Anschluss an die Abwicklung der Infektionsschutz-Anträge bzw. während der 18 Monate aufgrund der zu erwartenden Altersfluktuation im Sachgebiet möglich.

Anfang 2021 wurden, insbesondere mit Bezug zu den Belastungen durch die Corona-Pandemie im Vorgriff auf den Stellenplan 2022 bereits 5 Stellen für die Abteilung Personalservice des Haupt- und Personalamts geschaffen. Dort fallen jedoch nach wie vor in erheblichem Umfang Sonderaufgaben in Folge der Pandemie an. Nur beispielhaft genannt seien die rechtliche Umsetzung arbeitgeberseitiger Regelungen zum Infektionsschutz unter Berücksichtigung der dynamischen landesrechtlichen Vorgaben in regelmäßiger Abstimmung mit dem Gesamtpersonalrat, neuer Tarifverträge aufgrund der Pandemie, die Abwicklung tariflicher Sonderzahlungen, Kurzarbeit und Zulagen, eine Erhebung und Dokumentation pandemiebedingter Abwesenheiten und deren bezügetechnische Berücksichtigung sowie eine Beratung der Ämter in Fragen der personalseitigen Pandemiebewältigung. In Folge dessen kann die zusätzliche Aufgabe der Abwicklung der Infektionsschutzanträge mit den vorhandenen Ressourcen absehbar nicht bewältigt werden. Es droht eine Verjährung der Ansprüche.


Finanzielle Auswirkungen

Die zusätzlich zu finanzierenden Personalaufwendungen belaufen sich auf 62.900 EUR/Person/Jahr. Bei einer geplanten Beschäftigung von zwei Kräften für 18 Monate belaufen sich die Personalaufwendungen auf insgesamt rd. 189.000 EUR.

Den Mehrkosten steht ein geschätztes Erstattungsvolumen durch die Entschädigungsleistungen in Höhe von ca. 1,7 Mio. EUR gegenüber.

Die ggfs. entstehenden außerplanmäßigen Personalaufwendungen im Jahr 2021 von bis zu 10.500 EUR werden in Verwaltungszuständigkeit gedeckt.

Die Personalaufwendungen in Höhe von 126.000 EUR im Jahr 2022 bzw. 52.500 EUR im Jahr 2023 sowie die Entschädigungsleistungen des Landes in Höhe von voraussichtlich insg. 1,7 Mio. EUR in 2022/2023 werden über die Änderungsliste im Doppelhaushalt 2022/2023 berücksichtigt.



Beteiligte Stellen

Die Vorlage wurde von Referat WFB mitgezeichnet.




Dr. Fabian Mayer
Erster Bürgermeister


Anlagen




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