Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 906/2013
Stuttgart,
11/19/2013



Abfallgebührenvorlage für das Jahr 2014; Änderungen der Satzungen:
-Abfallwirtschaftssatzung (AfS)
-Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet Stuttgart




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Betriebsausschuss Abfallwirtschaft
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
03.12.2013
04.12.2013
05.12.2013



Beschlußantrag:

1. Den folgenden Gebühren- und Entgeltfestsetzungen bzw. -änderungen jeweils zum 1. Januar 2014 wird zugestimmt (Anhang 4 zur Anlage 1):

1.1 Die Restabfallgebühren bleiben gegenüber 2013 unverändert.

1.2 Die Bioabfallgebühren bleiben gegenüber 2013 unverändert.

1.3 Die Gebühren für Großanfallstellen werden gegenüber 2013 um durchschnittlich 8,40 % erhöht.

1.4 Die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart-Münster wird gegenüber 2013 um 1,86 % erhöht.

1.5 Die Gebühren für Behälteränderungen bei den 60l – 240l Behältern werden um 2,00 € von 32,00 € auf 34,00 € und bei den 1,1 cbm – Behältern um 2,00 € von 43,00 € auf 45,00 € erhöht.

1.6 Die Gebühren für Zusatzleerungen von Abfallbehältern wegen „Mehranfall“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 0,00 € und 3,00 € erhöht, die Gebühren wegen Zusatzleerungen in Folge von „Versäumnis“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 0,00 € und 3,00 € erhöht und die Gebühren für Zusatzleerungen in Folge von „Falschbefüllung“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 1,00 € und 3,00 € erhöht. Im Einzelnen wird auf den Anhang 4 zur Anlage 1 verwiesen.

1.7 Für das Aufstellen von Abfallbehältern bei Festen und Veranstaltungen werden die Gebühren nicht erhöht.

1.8 Die Gebühr für Expresssperrabfall bleibt gegenüber 2013 unverändert.

1.9 Die Gebühr für mineralische Abfälle Klasse I bleibt unverändert. Die Gebühr für mineralische Schlämme Klasse I bleibt unverändert. Die Entgelte der mineralischen Deponie Einöd bleiben gegenüber 2013 unverändert.


2. Der sich aus der gebührenrechtlichen Nachkalkulation 2012 der Abfallwirtschaft ergebende Überschuss von 6.896.869,00 € wird in dieser Höhe den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ zugeführt.


3. In die Kalkulation 2014 des Gebührenbereichs der mineralischen Deponie werden Überschüsse aus Vorjahren in Höhe von 5.439,49 € einbezogen. Für den Entgeltbereich der mineralischen Deponie ist eine Zuführung zu den zweckgebundenen Rücklagen in Höhe von 285.729,49 € vorgesehen.


4. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Stadtrecht Nr. 7/10) - AfS – wird in der Fassung der Anlage 2 beschlossen. 5. Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart (Stadtrecht Nr. 7/18) wird in der Fassung der Anlage 3 beschlossen. 6. Die Anlage 1 zur Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart (Stadtrecht Nr. 7/18) wird in der Fassung der Anlage 4 (Dateianhang) beschlossen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

1. Gebühren- und Entgeltfestsetzungen bzw. -änderungen (Beschlussantrag Nr. 1)

Die Restabfallgebühren bleiben in 2014 gegenüber 2013 unverändert.

Die Bioabfallgebühren bleiben in 2014 gegenüber 2013 unverändert. Der Abfuhrrhythmus bleibt unverändert.

Die rechtliche Vorgabe, dass im Bioabfallbereich die variablen Kosten durch die Bioabfallgebühren gedeckt sein müssen, kann in 2014 mit den derzeitig festgelegten Gebührensätzen erfüllt werden.

Die Gebühren für Großanfallstellen müssen in 2014 gegenüber 2013 um durchschnittlich 8,40 % erhöht werden. Dabei beträgt die Schwankungsbreite der Gebührenerhöhung in Abhängigkeit von der Containergröße zwischen 5,35 % und 10,54 %.

Die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart- Münster wird gegenüber 2013 um 1,86 % erhöht. Die Mindestanliefermenge beträgt 150 kg. Die Mindestanliefergebühr beläuft sich auf 32,00 €.

Die Gebühren für Behälteränderungen bei den 60l – 240l Behältern werden um 2,00 € von 32,00 € auf 34,00 € und bei den 1,1 cbm – Behältern um 2,00 € von 43,00 € auf 45,00 € erhöht. Die Verwaltung schlägt vor, auf eine Vollkosten deckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 157.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühren für Zusatzleerungen von Abfallbehältern wegen „Mehranfall“ (höhere Anzahl von Leerungen als Regelleerungen) werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 0,00 € und 2,00 € erhöht, die Gebühren wegen Zusatzleerungen in Folge von „Versäumnis“ (z.B. wegen Unzugänglichkeit der Behälter) werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 0,00 € und 2,00 € erhöht und die Gebühren in Folge von „Falschbefüllung“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 0,00 € und 2,00 € erhöht. Im Einzelnen wird auf den Anhang 4 zur Anlage 1 verwiesen.

Die Verwaltung schlägt vor, auf eine Vollkosten deckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 35.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Für das Aufstellen von Abfallbehältern bei Festen und Veranstaltungen werden die Gebühren nicht erhöht.

Die Verwaltung schlägt vor, wie in den Vorjahren, auf eine Vollkosten deckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten in Höhe von rd. 15.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühr für Expresssperrabfall bleibt gegenüber 2013 unverändert. Auf eine sich aus der Kalkulation ergebende Erhöhung wird aus Gründen der Gebührenkontinuität verzichtet.

Die Verwaltung schlägt vor auf eine Vollkosten deckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 14.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühr für mineralische Abfälle Klasse I bleibt unverändert. Die Gebühr für mineralische Schlämme Klasse I bleibt unverändert. Das Entgelt für die Entsorgung von Asbest bleibt unverändert. Die restlichen Entgelte der mineralischen Deponie Einöd bleiben ebenfalls unverändert.


2. Gebührennachkalkulation Abfallwirtschaft 2012 (Beschlussantrag Nr. 2)

Der sich aus der gebührenrechtlichen Nachkalkulation 2012 der Abfallwirtschaft ergebende Überschuss von 6.896.869,00 € wird in dieser Höhe den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ zugeführt.

In die Abfallgebührenvorkalkulation 2014 werden Gebührenausgleichsrückstellungen aus Vorjahren in Höhe von rd. 4.600.000,00 € einbezogen.


3. Einbeziehung anteiliger Gebührenüberschüsse aus Vorjahren der mineralischen Deponie in die Gebührenkalkulation 2014 und Zuführung zur zweckgebundene Rücklage (Beschlussantrag Nr. 3)

In die Kalkulation 2014 des Gebührenbereichs der mineralischen Deponie werden Überschüsse aus Vorjahren in Höhe von 5.439,49 € einbezogen.

Für den Entgeltbereich der mineralischen Deponie ist eine Zuführung zu den zweckgebundenen Rücklagen in Höhe von 285.729,49 € vorgesehen.


4. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung (AfS) (Beschlussantrag Nr. 4, Anlage 2 zur GRDrs)

Die fünfstufige Abfallhierarchie aus dem novellierten Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ersetzt die bisherige dreistufige Abfallhierarchie.

Es wird außerdem eine generelle Ermächtigung zur Durchführung von Versuchen erteilt.

Aufgrund der neukalkulierten Gebühren für die zusätzlich zum regelmäßigen Turnus geleerten Behälter, die Direktanlieferung von Abfällen zu Abfallbeseitigungsanlagen, die Entsorgung der Abfälle von Großanfallstellen sowie der Erhöhung der Behältertauschgebühren mussten Änderungen vorgenommen werden.

Bei Selbstherausstellern, d.h. Grundstückseigentümern, die über keinen satzungsgemäßen Standplatz für ihre Abfall- und Wertstoffbehälter verfügen, und die deshalb nicht am sogenannten Voll-Service teilnehmen können, wird festgelegt, dass die Abfall- bzw. Wertstoffbehälter am Abfuhrtag bis spätestens 6.45 Uhr bereitgestellt sein müssen.

Die Bezeichnung Problemstofffahrzeug (Umweltmobil) wird in Schadstoffmobil geändert.


5. Änderung der Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart (Beschlussanträge Nrn. 5 und 6, Anlagen 3 und 4 zur GRDrs)

Entsprechend der Belastung der mineralischen Abfälle und Schlämme liegt die Entsorgungszuständigkeit entweder beim Tiefbauamt oder beim AWS. Die Regelungen der Satzung werden deshalb in Kooperation der zuständigen Bereiche erarbeitet, jedoch vom AWS in Abstimmung mit dem Tiefbauamt zur Beschlussfassung eingebracht.

Mineralische Abfälle sind entsprechend den Grundsätzen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu entsorgen, d.h. zu verwerten oder zu beseitigen.

Bodenaushub mit den Qualitätsstufen Z0 bis Z2 ist nach der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums Baden-Württemberg einer Verwertung zuzuführen. Der Abfallerzeuger ist zur Verwertung verpflichtet. Dieser bzw. sein beauftragter Architekt muss bereits in der Planungsphase (Grundlagenermittlung) die Schadstoffbelastung auf Grund der Ergebnisse aus der Baugrunduntersuchung beurteilen, die Entsorgungsleistung im Leistungsbeschrieb definieren und vom Unternehmer anbieten lassen. Die Entsorgung/Verwertung erfolgt auf privatwirtschaftlicher Basis.

Diese Praxis der Entsorgung für dieses Material funktioniert seit der Einführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes im Jahre 1994.

Aus der Zeit vor 1994 stammt noch die Gebührenregelung entsprechend der noch gültigen Satzung. Die Gebührenmarken für eine Ablagerung von unerheblich verunreinigtem Bodenmaterial (heutige Schadstoffklasse Z 0*) im Landkreis Böblingen können bisher bei der Stadtkasse erworben werden. In den letzten Jahren wurden jedoch so gut wie keine Marken mehr verkauft. Die Stadtkämmerei hat deshalb den Wunsch geäußert, den Markenverkauf einzustellen, was vom Tiefbauamt auch begrüßt wird.

Mit Inkrafttreten der neuen Deponieverordnung vom 01.05.2013 musste der Untersuchungsumfang für die Anlieferung von mineralischen Abfällen der Deponieklasse I und II für die Deponie Einöd angepasst werden. Diese Änderungen wurden in Anlage 1 (Annahmegrenzwerte und Anlieferungsbedingungen Deponie Einöd in Stuttgart-Hedelfingen) eingefügt.

Aufgrund des Umfangs des erforderlichen Anpassungsbedarfs wird die Satzung über die Entsorgung mineralischer Abfälle neu gefasst.

Finanzielle Auswirkungen

Die Abfallgebühren 2014 sind vollkostendeckend kalkuliert. Damit ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für den Stadthaushalt.


Beteiligte Stellen

WFB, R, AK

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine




Dirk ThürnauDr. Thomas Heß
BürgermeisterGeschäftsführer


Anlagen

Anlage 1 zur GRDrs 906/2013: Ausführliche Begründung
Anhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 906/2013: Nachkalkulation 2012 mit Vergleich Vorkalkulationen 2013 und 2014 - Abfallentsorgung-
Anhang 2 zur Anlage 1 der GRDrs 906/2013: Leistungsbezogene Gebührenbedarfsrechnung 2014 - Abfallentsorgung-
Anhang 3 zur Anlage 1 der GRDrs 906/2013: Leistungsbezogene Entgelt- und Gebührenbedarfsberechnung 2014 - mineralische Deponie-
Anhang 4 zur Anlage 1 der GRDrs 906/2013: Übersicht über die Gebühren und Entgelte - Abfallentsorgung und mineralische Deponie

Anlage 2 zur GRDrs 906/2013: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
(Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart - AfS - )

Anlage 3 zur GRDrs 906/2013: Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart

Anlage 4 der GRDrs 906/2013: Anlage 1 zur Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart


Ausführliche Begründung:


I. Nachkalkulation Abfallentsorgung 2012 / handelsrechtliches Ergebnis 2012
Der sich für die Abfallentsorgung aus der Nachkalkulation 2012 ergebende Überschuss bei den Kostenträgern Restabfall, Altpapier und Bioabfall in Höhe von 6.896.869,00 € ist lt. KAG innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Im handelsrechtlichen Jahresabschluss 2012 wurde dieser Überschuss unter den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ ausgewiesen.

Diesem kostenrechnerischen Überschuss steht ein handelsrechtlicher Jahresüberschuss in Höhe von 43.498,17 € gegenüber. Die Abweichung zwischen handelsrechtlichem und kostenrechnerischem Ergebnis beruht auf der Tatsache, dass einerseits das KAG und andererseits das HGB den Einbezug bestimmter Kosten bzw. Erträge innerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs verbieten.


II. Gebührenvorkalkulation Abfallentsorgung 2014
Grundlage für die Gebührenvorkalkulation 2014 sind grundsätzlich die vom Gemeinderat beschlossenen Ansätze des Wirtschaftsplans 2014 soweit diese gebührenfähig sind.

Wesentliche Abweichungen zum Wirtschaftsplan 2014 sowie zur Vorkalkulation 2013 sind bei den Erläuterungen zu den einzelnen Kosten- und Erlösblöcken unter IV. aufgeführt. In Einzelfällen wird in der Vorkalkulation 2014 begründbar von den Daten des Wirtschaftsplans 2014 abgewichen. Außerdem sind im Anhang 1 zur Anlage 1 auch die Werte der Gebührenvorkalkulation 2013 sowie die Werte der Gebührennachkalkulation 2012 dargestellt.


III. Erläuterungen zu den Kosten- und Erlösblöcken des Anhangs 1 zur Anlage 1:
Die Kosten- und Erlösblöcke entsprechen der nach der Eigenbetriebsverordnung vor-gegebenen Systematik und damit der Erfolgsübersicht des Wirtschaftsplans. Darüber hinaus sind wichtige Einzelpositionen zusätzlich dargestellt.


1. Materialaufwand

1a. Materialaufwand (Bezug von EnBW)
Größter Kostenblock beim Materialaufwand ist die Position Bezug von EnBW, bei der die Zahlungen an die Energie Baden-Württemberg Kraftwerksgesellschaft für die Verbrennung von Abfällen in der Abfallverbrennungsanlage Münster mit 35,6 Mio. € ausgewiesen werden. In dieser Position sind die gebührenrechtlichen Auflösungsbeträge der Verbrennungskostenvorauszahlung an die EnBW mit rd. 3,6 Mio. € enthalten. Durch eine im Vertrag festgelegte Preisgleitklausel steigt der Preis pro Tonne kontinuierlich. Lt. Schreiben der EnBW vom Juli 2013 beträgt der Preis pro Tonne für 2014 141,85 €/t incl. USt.

1b. Materialaufwand (Umlage Zweckverband RMHKW Böblingen)
Beim Zweckverband Restmüllheizkraftwerk (RMHKW) Böblingen, in dem die Landeshauptstadt Stuttgart Mitglied ist, fallen weitere rd. 4,4 Mio. € Verbrennungskosten an.

1c. Materialaufwand (Reststoffverwertung)
Diese Kosten mit 1,4 Mio. € beinhalten sämtliche Entsorgungsleistungen im Rahmen der Reststoffverwertung für Bioabfall, Problemstoffe, Elektronikschrott, Kühlschränke und für Schmelzeisen sowie die Kosten des Papierumschlages und der Papierverwertung im Rahmen der Vereinbarung mit DSD. Um das Pflichtkontingent bei der EnBW zu bedienen, wurde mit den Kooperationspartnern vereinbart, dass diese Mengen, die ansonsten abgesteuert würden, zu niedrigeren Kosten auf das Kontingent der Landeshauptstadt Stuttgart an Abfallverbrennungsanlage Münster angeliefert werden (siehe hierzu GRDrs 803/2013).

1d. Materialaufwand (Bezug von sonstigen Fremden)
In diesem Kostenblock mit rd. 3,2 Mio. € sind vor allem Instandhaltungskosten, Energie- und Wasserkosten sowie Kosten für Dienst- und Schutzkleidung enthalten. Enthalten sind hier auch Kosten für die MGBs` in Höhe von rd. 0,5 Mio. € sowie die Entsorgung des Biomülls mit rd. 1,2 Mio. €.Die Sortierung des Sperrabfalls ist mit rd. 0,5 Mio. € enthalten.


2. Bezug von Betriebsbereichen (Fahrleistungen)
Hier sind die Leistungen des Betriebsbereichs Fahrbetrieb mit 5,3 Mio. € ausgewiesen.

3., 4. und 5. Bezug von Betriebsbereichen (Werkstattleistungen und Sonstiges)
Hier sind die Leistungen des Betriebsbereichs Werkstatt und sonstige innerbetriebliche Verrechnungen an die Abfallentsorgung von insgesamt rd. 1,0 Mio. € ausgewiesen. Der Betriebsbereich Werkstatt ist ein Hilfsbetrieb, der seine Leistungen voll kostendeckend innerhalb des AWS und an andere Ämter und Eigenbetriebe der Stadt verrechnet.


6. Personalaufwand
Die gesamten Plan-Personalkosten betragen incl. Personalnebenkosten im Jahr 2014 rd. 16,8 Mio. €. Gegenüber der Vorkalkulation 2013 ergibt sich somit keine Änderung.

In den Plan-Personalkosten ist eine Plan-Tarifsteigerung von 2,0 % eingerechnet.


7. Abschreibungen
Die Abschreibungen sind für das Jahr 2014 mit rd. 0,9 Mio. € geplant. Die Abschreibungen werden linear berechnet. Die zugrunde gelegten Abschreibungssätze sind den amtlichen AfA-Tabellen entnommen.


8. Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Die Zinsen für das im Zusammenhang mit dem neuen Entsorgungsvertrag mit der EnBW aufgenommene Darlehen als Vorauszahlung auf die von der EnBW verrechneten Verbrennungskosten sind hier ebenfalls mit 2,0 Mio. € enthalten.

Im Rahmen der Gebührenvorkalkulation werden kalkulatorische Zinsen mit rd. 0,3 Mio. € aus dem gemittelten Restbuchwert des Anlagekapitals angesetzt. Der anzusetzende kalkulatorische Zinssatz beträgt 3,5%.


9. Steuern
Für diesen Bereich sind keine separaten Steuern geplant.


10. Sonstige betriebliche Aufwendungen
Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen betragen für das Jahr 2013 rd. 4,5 Mio. €. Hier sind die Kosten für die Service- und Steuerungsleistungen der städtischen Ämter, die Kompostierungskosten, Versicherungen, Fernsprechkosten, Fortbildungskosten, die Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit, etc. enthalten.

Die Verrechnungskosten der städtischen Ämter sind zum Teil sehr deutlich gestiegen. Alleine die Kompostierungskosten sind um über 500 T€ gegenüber der Kalkulation 2013 gestiegen.

Geplant sind auch Kosten in Höhe von rd. 0,5 Mio. € für die Installation eines Chip-Systems in den MGBs` sowie die Fremdunterstützung bei der Einführung eines neuen Gebührenmodells mit 0,5 Mio. €.


11. Kosten Altdeponien
Lt. externem Gutachten für die Deponien werden in 2014 für die „Alt-Deponien“ Kosten in Höhe von rd. 1,8 Mio. € anfallen.


12. Erlöse aus Kooperationen (Landkreise)

Beträge 2013
Beträge 2014
Landkreis Esslingen
9.478.300 Euro
9.513.650 Euro
Rems-Murr-Kreis
7.667.600 Euro
7.385.750 Euro
Summe
17.145.900 Euro
16.899.400 Euro

Bei den unter Punkt 1a. aufgeführten Verbrennungskosten an die EnBW handelt es sich aus Sicht des AWS um eine Bruttodarstellung. Von diesen Kosten müssen die Erlöse aus den Kooperationen mit den Landkreisen Esslingen und Rems-Murr-Kreis subtrahiert werden.

In dieser Position sind auch die geschätzten Erlöse aufgrund von Mehrmengen der Kooperationspartner enthalten. Damit diese Mehrmengen nicht abgesteuert werden, können die Kooperationspartner diese zu günstigeren Preisen auf das Kontingent der Landeshauptstadt Stuttgart bei der Abfallverbrennungsanlage der EnBW anliefern.


13. Sonstige Nebenerlöse
In dieser Position sind alle sonstigen Erlöse wie z.B. Finanzerträge, Erlöse aus der Altpapiervermarktung sowie Kantinen- und Mieterlöse enthalten. Den Erlösen aus Altpapier liegt die Ausschreibung aus 2013 zugrunde. Die gemäß dieser Ausschreibung zu erzielenden Preise liegen sehr deutlich unter den Preisen der Ausschreibung aus 2012.


14. Gebühren für Behälteränderungen und Sperrabfallentsorgung
Diese Position enthält die Erlöse aus den Behältertauschgebühren und den Gebühren aus dem Expresssperrabfall.

Die in 2013 für den Behältertausch festgelegten Gebühren waren nicht kostendeckend (siehe GRDrs 683/2012). Ebenso wurde beim Expresssperrabfall eine Gebühr beschlossen, die nicht ganz kostendeckend war (siehe GRDrs 683/2012). Auch in 2014 sind die vorgeschlagenen Gebühren nicht kostendeckend.


15. Einbezug von Überschüssen aus Vorjahren
Beim Kostenträger „Restabfall“ werden aus den Jahren 2009 und 2010 Überschüsse in Höhe von 4.600.000 € in die Vorkalkulation 2014 eingerechnet, bei den Kostenträgern „Direktanlieferer“ und „Großanfallstellen“ werden keine Überschüsse aus Vorjahren eingerechnet.


16. Ergebnis BgA DSD 2013
Gewinne und Verluste des BgA DSD dürfen laut Rechnungsprüfungsamt nicht in die Gebührenkalkulation eingerechnet werden. Aus diesem Grund wird die sich aus der Planung ergebende Unterdeckung des BgA DSD in Höhe von 20.000 € in der Gebührenkalkulation 2014 nicht berücksichtigt.


IV. Verteilung der Nebenerlöse Landkreise auf die Gebührenträger
Die Nebenerlöse aus den Kooperationsverträgen für 2013 werden wie die Kosten der Müllverbrennung nach Anliefermengen auf die Kostenträger zugeordnet:

Hausmüll incl. 70-l-Plastiksack, Sperrmüllentsorgung, „Wilder Müll“
93,9 %
Großanfallstellen
4,1 %
Direktanlieferer zur Abfallverbrennungsanlage
2,0 %.


V. Darstellung der Gebührensituation
Die Gebührenveränderungen können im Einzelnen dem Anhang 4 zur Anlage 1 entnommen werden.

a) Restabfallgebühren einschließlich 70-l-Plastiksack
Die Restabfallgebühren bleiben gegenüber 2013 unverändert.

Die Restabfallgebühren zum 01.01.2014 stellen sich wie folgt dar:

Behälterart
Leerturnus
Bisherige Gebühr
in €/Jahr
Gebühr ab 01.01.2013
in €/Jahr
Abweichung

v. H. in €
70-l-Sack
1,1 m³
240 l
120 l
240 l
120 l
60 l
wöchentlich
wöchentlich wöchentlich
14-täglich
14-täglich
14-täglich
5,30
2.246,40
735,00
414,00
350,40
196,80
105,60
5,30
2.246,40
735,00
414,00
350,40
196,80
105,60
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00


b) Bioabfallgebühren
Die Bioabfallgebühren bleiben gegenüber 2013 unverändert und stellen sich zum 01.01.2014 wie folgt dar:

Behälterart
Leerturnus
Bisherige Gebühr
in €/Jahr
Gebühr ab 01.01.2013
in €/Jahr
Abweichung

v. H. in €
60 l


120 l



240 l

Wöchentlich
(von 11/2013 – 04/2014 14-tägig)
Wöchentlich
(von 11/2013 – 04/2014
14-tägig)
Wöchentlich
(von 11/2013 – 04/2014 14-tägig)
29,40



58,20



111,00

29,40



58,20



111,00

0,00



0,00



0,00

0,00



0,00



0,00


In den Monaten November bis April erfolgt ein 14-tägiger Leerturnus und in den Monaten Mai bis Oktober erfolgt ein wöchentlicher Leerturnus.

Die Bioabfallgebühren müssen so bemessen sein, dass zumindest die speziell für den Bioabfallbereich anfallenden variablen Kosten durch die Bioabfallgebühren selbst gedeckt werden. Eine Quersubventionierung der variablen Kosten über die Restabfallgebühren ist rechtlich nicht zulässig.

c) Großanfallstellen
Die Gebühren für Großanfallstellen erhöhen sich in 2014 gegenüber 2013 um durchschnittlich 8,40 %.

Dabei beträgt die Schwankungsbreite der Gebührenerhöhung bei den Containern in Abhängigkeit von deren Größe zwischen 5,35 % und 10,54 %.

In der Kalkulation 2013 konnten noch Überschüsse aus Vorjahren kostenmindernd berücksichtigt werden. In 2014 stehen keine Überschüsse mehr aus Vorjahren zur Verfügung. Ein weiterer Grund für die Gebührenerhöhung liegt in der Tatsache begründet, dass das Klinikum Stuttgart, als größter Kunde bei den Großanfallstellen, einen Großteil seiner Abfälle als „Abfälle zur Verwertung“ deklariert und diese privaten Entsorgern überlässt. Dadurch verteilen sich die Gemeinkosten dieses Bereichs auf eine geringere Basis.
Die Gebühren für Großanfallstellen zum 01.01.2014 stellen sich wie folgt dar:

Fassungsvermögen
(verdichtet)
Bisherige Gebühr
in €/Jahr
Gebühr ab 01.01.2014
in €/Jahr
Abweichung

v. H. in €
bis 6 cbm
bis 8 cbm
bis 10 cbm
bis 11 cbm
bis 12 cbm
bis 16 cbm
bis 20 cbm
598,00
743,00
888,00
961,00
1.033,00
1.353,00
1.644,00
661,00
810,00
958,00
1.032,00
1.107,00
1.435,00
1.732,00
10,54%
9,02%
7,88%
7,39%
7,16%
6,06%
5,35%
63,00
67,00
70,00
71,00
74,00
82,00
88,00


d) Direktanlieferungen zur Abfallverbrennungsanlage
Die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart- Münster
erhöht sich gegenüber 2013 von 4,30 €/20 kg (215,00 €/t) auf 4,35 €/20 kg (219,00 €/t). Auch hier sind die Mengen gegenüber 2013 zurückgegangen. Dies führt dazu, dass die Fixkosten auf einer kleineren Basis verrechnet werden.

Die Mindestanliefermenge beträgt 150 kg. Die Mindestanliefergebühr beläuft sich auf 32,00 €.

e) Sperrabfallannahmegebühren und Gebühren für Behälteränderungen
Die Gebühren und Modalitäten für die Sperrabfallannahme auf den Wertstoffhöfen bleiben auch 2014 konstant. D.h. die Sperrabfallannahme auf den Wertstoffhöfen erfolgt auch weiterhin kostenlos gegen Abgabe der Sperrabfall-Anforderungskarten. Je Karte können bis zu drei cbm Sperrabfall kostenlos abgegeben werden. Lediglich Mehrmengen werden wie bereits in 2013 mit 5,- € je angefangenem Kubikmeter verrechnet (vgl. GRDrs 841/2006).

Die Gebühr für Expresssperrabfall bleibt gegenüber 2013 mit 60,00 € unverändert.

Auf eine sich aus der Kalkulation ergebende Erhöhung auf 63,38 € wird aus Gründen der Gebührenkontinuität verzichtet. Die Gebühr wurde in 2010 von 63,00 € auf 60,00 € gesenkt und seither konstant gehalten.

Die Verwaltung schlägt vor die nicht gedeckten Kosten von rd. 14.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühren für Behälteränderungen bei den 60l – 240l Behältern werden um 2,00 € von 32,00 € auf 34,00 € und bei den 1,1 cbm – Behältern um 2,00 € von 43,00 € auf 45,00 € erhöht. Kostendeckende Gebühren würden bei 70,65 € bzw. 110,65 € liegen. Die Verwaltung schlägt vor auf eine weitergehende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 157.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

f) Gebühren für Zusatzleerungen wegen „Mehranfall“, wegen „Versäumnis“ und wegen falsch befüllter Behälter
Die Gebühren für Zusatzleerungen von Abfallbehältern wegen „Mehranfall“ (höhere Anzahl von Leerungen als Regelleerungen) werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 0,00 € und 2,00 € erhöht, die Gebühren wegen Zusatzleerungen in Folge von „Versäumnis“ (z. Bsp. wegen Unzugänglichkeit der Behälter) werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 0,00 € und 2,00 € erhöht und die Gebühren in Folge von „Falschbefüllung“ werden in Abhängigkeit von der Art des Abfalls und in Abhängigkeit der Behältergröße zwischen 0,00 € und 2,00 € erhöht.
Die Gebühren für Mehranfall und Versäumnis bei Altpapier wurden nicht geändert.

Trotz der Erhöhung der Gebühren sind die Vollkosten nicht gedeckt. Die Verwaltung schlägt vor auf eine Vollkosten deckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 35.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühren sind im Einzelnen im Anhang 4 aufgeführt.

g) Gebühren für das Aufstellen von Müllbehältern bei Festen und Veranstaltungen
Für das Aufstellen von Abfallbehältern bei Festen und Veranstaltungen werden die Gebühren nicht erhöht.
Die Verwaltung schlägt vor, wie in den Vorjahren, auf eine Vollkosten deckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten in Höhe von rd. 15.000 € im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.
Die Gebühren sind im Einzelnen im Anhang 4 aufgeführt.


VI. Darstellung der Gebührenausgleichsrückstellungen/Sonstigen Verbindlichkeiten
Die Vorkalkulation wird im Wesentlichen auf der Basis des beschlossenen Wirtschaftsplans erstellt. In Einzelfällen wird in der Vorkalkulation 2014 begründbar von den Daten des Wirtschaftsplans 2014 abgewichen. Zwischen der Erstellung des Wirtschaftsplans und der Erstellung der Abfallgebührenkalkulation gibt es eine zeitliche Abweichung. Neueste Erkenntnisse fließen zusätzlich in die Abfallgebührenkalkulation ein.

In der Betriebsabrechnung wird das tatsächliche gebührenrelevante Ergebnis der Abfallwirtschaft ermittelt. Naturgemäß kommt es zu Abweichungen zwischen dem Planansatz und dem IST-Ergebnis.

Im Falle eines Gebührenüberschusses musste dieser bisher den Gebührenausgleichsrückstellungen zugeführt werden. Seit 2012 sind diese Überschüsse unter den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ zu buchen. Am Sachverhalt, dass diese Überschüsse dem Gebührenzahler innerhalb von fünf Jahren wieder gutgebracht werden müssen, ändert sich dadurch nichts.

Verluste gehen nicht in die Gebührenausgleichsrückstellungen bzw. die „Sonstigen Verbindlichkeiten“ ein, können aber lt. dem Kommunalabgabenrecht Baden Württemberg innerhalb von fünf Jahren in der Abfallgebührenkalkulation berücksichtigt werden. Durch die unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben kann es zu erheblichen Abweichungen zwischen handelsrechtlicher und kostenrechnerischer Höhe des Ergebnisses in der Abfallwirtschaft kommen.

Der Ausweis der Gebührenüberschüsse erfolgt seit 2012 unter den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ und wird somit nicht mehr auf- bzw. abgezinst. Aus diesem Grunde wird in der folgenden Übersicht die Entwicklung der Gebührenausgleichsrückstellungen / Sonstigen Verbindlichkeiten, entgegen der Darstellung in der Abfallgebührenvorlage 2013, zu Nominalwerten, d.h. ohne die sich aus dem Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) ergebenden Auf- und Abzinsungen seit 2010, dargestellt:


Stand 31.12.2010:
17.785.922,54 €
Zuführungen 2011:
7.841.000,00 €
Auflösung 2011:
-1.889.418,57 €
Stand 31.12.2011:
23.737.503,97 €
Zuführungen 2012:
6.896.869,00 €
Auflösung 2012:
-3.170.375,78 €
Stand 31.12.2012:
27.463.997,19 €
Auflösung Vorkalkulation 2013:
-4.674.649,53 €
Voraussichtliche Zuführung lt. HJ-Bericht 2013:
4.500.000,00 €
Voraussichtlicher Stand 31.12.2013:
27.289.347,66 €
Auflösung Vorkalkulation 2014:
-4.600.000,00 €
Voraussichtlicher Stand 31.12.2014:
22.689.347,66 €


Im Jahr 2011 wurden rd. 1,8 Mio. € aus den Gebührenausgleichsrückstellungen in die Gebührenkalkulation eingerechnet, in 2012 waren es bereits 3,1 Mio. €, in 2013 4,6 Mio. € und für 2014 ebenso 4,6 Mio. €. In 2015 werden bereits rd. 5,5 Mio. € benötigt.

Aus den Hochrechnungen bis 2017 ergibt sich ein stetig wachsender Bedarf an Einrechnungen von Gebührenüberschüssen in die Gebührenkalkulationen der Folgejahre um das Ziel, die Gebühren konstant zu halten, realisieren zu können.

Dies resultiert zum einen aus regelmäßig steigenden Kosten, die auf Preis- und Tarifsteigerungen zurückzuführen sind (jährlich rd. > 0,8 Mio. €) zum anderen aber auch aus gesetzlichen Anforderungen aus der Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Hieraus ergeben sich dauerhafte Mehrkosten wegen der flächendeckenden Bioabfallsammlung und der Sammlung von Wertstoffen.

Zusätzlich wird auch die voraussichtliche Verlagerung der „Betriebsstelle Türlenstraße“ in eine neu zu errichtende Betriebsstelle bzw. in die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstelle auch unter Berücksichtigung einzusparender Instandhaltungsaufwendungen zu dauerhaften Mehrkosten führen.

Weitere temporäre Kostenerhöhungen entstehen in den nächsten Jahren durch die mögliche Einführung eines neuen Gebührensystems und aufgrund der Einführung eines Behälteridentifikationssystems.

Gerade die Effekte aus der Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und das festgeschriebene Mengenkontingent bei der Abfallverbrennungsanlage Münster führen zu Unwägbarkeiten in den Plandaten.

Unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Planannahmen geht der AWS beim aktuellen Bestand der Gebührenüberschüssen davon aus, dass die Gebühren bis 2017 konstant gehalten werden können.

Dies setzt allerdings voraus, dass die der Hochrechnung zugrunde liegenden Behälterzahl bei den 1,1 m³ MGB von 9.700 Stück nicht wesentlich unterschritten wird.


VII. Darstellung der Gebühren- und Entgeltsituation der mineralischen Deponie Einöd (Auffüllabschnitt II - AII -)
Die Zuständigkeit für die Entsorgung von mineralischen Abfällen gliedert sich in einen hoheitlichen Bereich, für den Gebühren erhoben werden (Andienungspflicht) und in einen privatrechtlichen Bereich, für den Entgelte erhoben werden (freie Wahl der Entsorgungseinrichtungen in der Region Stuttgart). Auf die GRDrs 787/2000 wird verwiesen.

Die kalkulierten Entgeltsätze dienen als Richtwerte, von denen je nach Marktsituation im laufenden Jahr nach oben oder nach unten abgewichen werden kann.

Unter Einbezug von Gebührenüberschüssen aus den Jahren 2009, 2010 und 2011 in Höhe von insgesamt 5.439,49 € bleibt die Gebühr für „mineralische Abfälle Klasse I“ unverändert. Die Gebühr für „mineralische Schlämme Klasse I“ bleibt unverändert. Die Entgelte für die Entsorgung von „verunreinigtem Bodenaushub Kl. I“, „verunreinigtem Bodenaushub Kl. II“, „grenzwertige Abfälle DK II“ und „Asbest DK II“, die Entgelte für „mineralische Schlämme Kl. II“ und „sonstige mineralische Abfälle Kl. II“ bleiben unverändert.

Grundsätzlich soll das begrenzte Deponievolumen zur Sicherung einer nachhaltigen Abfallwirtschaft in Stuttgart nicht zu schnell aufgebraucht werden.

Für den Fall, dass aufgrund von größeren Anlieferungsmengen als geplant, Gebührenüberschüsse entstehen sollten, sollten diese Gebühren bei Bedarf als Lenkungsgebühren festgelegt werden können.

Die Entgelte stellen sich zum 01.01.2014 wie folgt dar:

01.01.2013
01.01.2014
- verunreinigtem Bodenaushub Klasse I
24,00 €/t
24,00 €/t
- verunreinigtem Bodenaushub Klasse II
32,00 €/t
32,00 €/t
- mineralischen Schlämmen Klasse II
39,00 €/t
39,00 €/t
- sonst. mineralischen Abfällen Klasse II
31,50 €/t
31,50 €/t
-Asbest
70,00 €/t
70,00 €/t
-Asbest Kleinmengen je angefangene 100 kg

-Bauschutt Kleinmengen je angefangene100kg
9,50 €


4,20 €
9,50 €


4,20 €
-grenzwertige Abfälle
39,00 €/t
39,00 €/t
In 2013 wird eine planmäßige Zuführung in Höhe der Zinsen zum Rekultivierungsfonds erfolgen. Der Fonds hat den laut externem Gutachten notwendigen Stand zur Finanzierung der Stilllegungs- und Nachsorgekosten erreicht.

Der geplante Entgeltüberschuss 2014 in Höhe von 285.729,49 € wird der zweckgebundenen Rücklage zugeführt. Auf die Anhänge 3 und 4 zur Anlage 1 wird verwiesen.


VIII. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung (AfS) (Beschlussantrag Nr. 4, Anlage 2 zur GRDrs)
Zu § 1

Zu Nr.1
Das neue am 1.6.2012 in Kraft getretene Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sieht eine fünfstufige Abfallhierarchie vor. Diese ersetzt die bisherige dreistufige Abfallhierarchie. Die Abfallwirtschaftssatzung muss insofern an die neue Rechtslage angepasst werden.

Zu Nr. 2
Die Durchführung von Versuchen ist zur Erprobung neuer Sammel- und Entsorgungsmethoden von Zeit zu Zeit erforderlich. Die neu eingefügte Ermächtigung zur Durchführung von Versuchen ist der Leitfassung der Abfallwirtschaftssatzung des Deutschen Städtetags (Stand: 10.6.2013) entnommen.

Zu Nr.3
Sogenannte Selbstheraussteller, d.h. Grundstückseigentümer, auf deren Grundstück kein satzungsgemäßer Standplatz für die Abfall- und Wertstoffbehälter vorhanden ist, müssen die Behälter am Abfuhrtag bis spätestens 6.45 Uhr am Grundstück bereitstellen. Diese Änderung ist erforderlich, da Restmüll- und Altpapierbehälter am angegebenen Abfuhrtag des öfteren nicht rechtzeitig bereitgestellt werden. Mit dieser Regelung soll den Bürgern verbindlich eine Zeit vorgegeben werden, bei der sichergestellt ist, dass Restmüll- und Altpapierbehälter, die zu diesem Zeitpunkt bereitstehen, auch entleert werden.

Zu Nr.4
Es handelt sich um eine Angleichung der Bezeichnung „Problemstofffahrzeug (Umweltmobil)“ an das mittlerweile gebräuchlichere „Schadstoffmobil“.

Zu Nr.5, 6,7 und 8
Die Gebühren für die Direktanlieferung an Abfallbeseitungsanlagen, für Großanfallstellen, für Zusatzleerungen wegen Mehranfall, Versäumnis und Falschbefüllung sowie für den Behältertausch werden erhöht. Deshalb sind die entsprechenden Gebührentatbestände anzupassen.


IX. Änderung der Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart (Beschlussanträge Nrn. 5 und 6, Anlagen 3 und 4 zur GRDrs)
Entsprechend der Belastung der mineralischen Abfälle und Schlämme liegt die Entsorgungszuständigkeit entweder beim Tiefbauamt oder beim AWS. Die Regelungen der Satzung werden deshalb in Kooperation der zuständigen Bereiche erarbeitet, jedoch vom AWS in Abstimmung mit dem Tiefbauamt zur Beschlussfassung eingebracht.

Mineralische Abfälle sind entsprechend den Grundsätzen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu entsorgen, d.h. zu verwerten oder zu beseitigen.

Bodenaushub mit den Qualitätsstufen Z0 bis Z2 ist nach der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums Baden-Württemberg einer Verwertung zu zuführen. Der Abfallerzeuger ist zur Verwertung verpflichtet. Dieser bzw. sein beauftragter Architekt muss bereits in der Planungsphase (Grundlagenermittlung) die Schadstoffbelastung auf Grund der Ergebnisse aus der Baugrunduntersuchung beurteilen, die Entsorgungsleistung im Leistungsbeschrieb definieren und vom Unternehmer anbieten lassen. Die Entsorgung/Verwertung erfolgt auf privatwirtschaftlicher Basis.

Diese Praxis der Entsorgung für dieses Material funktioniert seit der Einführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes im Jahre 1994.

Aus der Zeit vor 1994 stammt noch die Gebührenregelung entsprechend der noch gültigen Satzung. Die Gebührenmarken für eine Ablagerung von unerheblich verunreinigtem Bodenmaterial (heutige Schadstoffklasse Z 0*) im Landkreis Böblingen können bisher bei der Stadtkasse erworben werden. In den letzten Jahren wurden jedoch so gut wie keine Marken mehr verkauft. Die Stadtkämmerei hat deshalb den Wunsch geäußert, den Markenverkauf einzustellen, was vom Tiefbauamt auch begrüßt wird.

Mit In Kraft treten der neuen Deponieverordnung vom 01.05.2013 musste der Untersuchungsumfang für die Anlieferung von mineralischen Abfällen der Deponieklasse I und II für die Deponie Einöd angepasst werden. Diese Änderungen wurden in Anlage 1 (Annahmegrenzwerte und Anlieferungsbedingungen Deponie Einöd in Stuttgart-Hedelfingen) eingefügt.

Aufgrund des Umfangs des erforderlichen Anpassungsbedarfs wird die Satzung über die Entsorgung mineralischer Abfälle neu gefasst.

Anlage 2 zur GRDrs 906/2013

Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
(Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart - AfS -)


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2013 auf Grund von


§§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg,
§ 10 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die
Beseitigung von Altlasten in Baden-Württemberg (Landesabfallgesetz - LAbfG -) und
§§ 2, 13 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG)


folgende Satzung beschlossen:

§ 1


Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 4. Dezember 1997, zuletzt geändert am 6. Dezember 2012 (Amtsblatt Nr. 50, Stadtrecht Nr. 7/10), wird wie folgt geändert:

Die ermäßigten Gebührensätze gelten für max. 9 weitere Behälter am gleichen Standort. Gebührenschuldner ist, wer Gebührenschuldner für die Abfallgebühr gemäß § 3 HGS ist. Die Gebührenschuld entsteht mit der Beauftragung zur Vornahme einer Zusatzleerung. Die Gebühr wird sofort fällig.“
§ 2


Diese Satzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Anlage 3 zur GRDrs 906/2013



Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2013 auf Grund von


§§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg,
§§ 17, 20 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG),
§§ 6, 9 Absatz 1 und § 10 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die Behandlung von Altlasten in Baden-Württemberg (Landesabfall gesetz - LAbfG -) und
§§ 2, 13 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG)

folgende Satzung beschlossen:

㤠1
Entsorgungspflicht
§ 2
Anschluss- und Benutzungszwang, Überlassungspflicht

§ 3
Abfallvermeidung und –entsorgung, Pflicht zur Trennung

§ 4
Abfallart, Beseitigungsanlage, Gebühren
§ 5
Ausschlüsse, Zurückweisungen

§ 8
In-Kraft-Treten


Diese Satzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.

Mit In-Kraft-Treten der neugefassten Satzung tritt die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart vom 26. März 1998 (Stadtrecht Nr.7/18) außer Kraft.“


zum Seitenanfang
Anhang1.pdfAnhang1.pdfAnhang2.pdfAnhang2.pdfAnhang3.pdfAnhang3.pdfAnhang4.pdfAnhang4.pdf Anlage 4.pdfAnlage 4.pdf