Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Recht/Sicherheit und Ordnung
Referat Kultur/Bildung und Sport

Gz: RSO 8834-00
GRDrs 1331/2013
Stuttgart,
01/22/2014



Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt
- Ergänzung




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Bezirksbeirat Mitte
Ausschuss für Umwelt und Technik
Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen
Gemeinderat
Einbringung
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
04.02.2014
10.02.2014
11.02.2014
14.02.2014
20.02.2014



Beschlußantrag:

Der Gemeinderat beschließt die Ziffer IV 2.2.2 der Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf den öffentlichen Verkehrsflächen in der Stuttgarter Innenstadt (Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt), beschlossen mit der Gemeinderatsdrucksache 305/2006 am 19.04.2007, wie folgt neu zu fassen:

2.2.2

Sondernutzungserlaubnisse für Werbeaktionen und Präsentationen von Stuttgarter Kultureinrichtungen, die in einem besonderen öffentlichen Interesse liegen, können in der Königstraße, dem Fußgängerbereich der Querspange oder vor der jeweiligen Betriebsstätte maximal zweimal pro Jahr und Einrichtung aus besonderem Anlass für bedeutende Sonderveranstaltungen zugelassen werden. Dies gilt nicht für Plakatierungen aller Art. Das besondere öffentliche Interesse einer Kultureinrichtung macht sich insbesondere an ihrem Bildungsauftrag fest. Im Rahmen des besonderen Anlasses können auch Kooperationen mit kleineren Kultureinrichtungen eingegangen werden. Die einzelne Aktion darf insgesamt maximal 14 Tage dauern.

2.2.3

(bisher 2.2.2).


Begründung:


Die im Jahre 2007 erlassenen Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt haben sich in der Praxis gut bewährt. Allerdings schließen die Sondernutzungsrichtlinien in der derzeit gültigen Fassung zum Beispiel Werbeaktionen von Museen im öffentlichen Raum in der Innenstadt aus.

Insbesondere die großen Stuttgarter Museen sind darauf angewiesen, Mehreinnahmen zu generieren und jüngere Besucherschichten zu erschließen. Diesem Interesse soll bei herausgehobenen Ereignissen, wie z. B. einer großen Landesausstellung durch die Werbemöglichkeit im öffentlichen Raum Rechnung getragen werden.

Die Systematik der erlaubnispflichtigen Sondernutzungen unter Ziffer IV der Sondernutzungsrichtlinie Innenstadt ist von einem abgestuften öffentlichen Interesse bestimmt. Deshalb sollen Werbeaktionen und Präsentationen von Stuttgarter Kultureinrichtungen, die in einem besonderen öffentlichen Interesse liegen, nicht per se genehmigt werden können. Um die besonders nachgefragten Flächen in der Stuttgarter Innenstadt nicht mit unzähligen weiteren Werbeaktionen zu belasten, soll die erforderliche Sondernutzungsgenehmigung daher nur in Verbindung mit weiteren Voraussetzungen ausgesprochen werden.

Voraussetzung ist,

- dass die Kultureinrichtung in einem besonderen öffentlichen Interesse steht (insbesondere einen Bildungsauftrag verfolgt) und

- die Werbeaktion bzw. Präsentation aus besonderem Anlass für eine bedeutende Sonderausstellung erfolgt.

Die neu geschaffene Möglichkeit soll auf zwei besondere Anlässe (Sonderausstel- lungen) pro Einrichtung und Jahr begrenzt sein. Die gesamte Aktion soll pro Anlass nicht länger wie insgesamt 14 Tage dauern.



Finanzielle Auswirkungen

keine


Beteiligte Stellen

Referat StU, Referat T
die Vorlage wird im Bezirksbeirat Mitte behandelt.





Dr. Martin Schairer Dr. Susanne Eisenmann
Bürgermeister Bürgermeisterin




Anlagen



<Anlagen>



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