Mit den Änderungen wird die Namensänderung des vormaligen Rechnungsprüfungsamts in „Amt für Revision“ umgesetzt. Durch den Verweis auf § 112 Abs. 2 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) wir klargestellt, dass sich an der Eigenschaft als Rechnungsprüfamt i. S. d. GemO nichts ändert. b) Aktualisierung der Verweise auf den aktuellen Verwaltungsgliederungsplan und den aktuellen Aufgabengliederungsplan, § 1 Nr. 3 der Änderungssatzung (§ 6 Abs. 5 HS)
Die Geschäftskreise der beschließenden Ausschüsse bestimmen sich aufgrund der ihnen nach der Hauptsatzung zugewiesenen Aufgabenbereiche der Referate, Ämter und anderen Organisationseinheiten nach dem Verwaltungsgliederungsplan und den Aufgabengliederungsplan, auf die statisch verwiesen wird. Zwischenzeitlich haben sich hier Änderungen ergeben. Hinsichtlich des Verwaltungsgliederungsplans wird künftig auf denjenigen mit Stand vom 1. November 2022 verwiesen (vgl. Anlage 2). In Bezug auf den Aufgabengliederungsplan wird nun unter konkreter Angabe der letzten Änderung auf die aktuelle Fassung verwiesen. Nachdem eine dynamische Verweisung in kommunalen Satzungen aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg grundsätzlich nicht möglich ist, ist es immer erforderlich, hier eine explizite Änderung der Verweisungen vorzunehmen. c) Anpassung an die Namensänderung von Referat S/OB hinsichtlich der ausschussmäßige Zuordnung im Geschäftskreis des Ausschusses für Stadtentwicklung und Technik, § 1 Nr. 4 Änderungssatzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 HS)
Die bisherige Bezeichnung des Referats „Strategische Planung und Nachhaltige Mobilität“ beschreibt durch die Neuansiedlung der Stelle des Wohnungsbaukoordinators, aufgrund der in der Vergangenheit bereits geschaffenen Stabsstelle Klimaschutz und wegen der nicht mit Stellen untersetzten Aufgabe der strategischen Planung nicht die heutigen und zukünftigen Aufgaben, die das Referat wahrnimmt bzw. wahrnehmen soll. Das Referat hat daher künftig die Bezeichnung „Grundsatzreferat Klimaschutz, Mobilität und Wohnen“. Zudem ergibt sich durch den Wegfall der Abteilung „Strategische Planung“ ein Entfallen der Auffangzuständigkeit des Verwaltungsausschusses gem. § 7 Abs. 1 Nr. 9 HS, so dass eine rein sprachliche Anpassung in Bezug auf die Ausschusszuständigkeit erfolgt. Die Angelegenheiten des Grundsatzreferats Klimaschutz, Mobilität und Wohnen im Bereich der Abteilung Mobilität (S/OB-Mobil; einschließlich der nachgeordneten Organisationseinheiten „Nachhaltig mobil in Stuttgart“ und „Verkehrsausbau, Investitionen, ÖPNV“) bleiben wie bisher dem Geschäftskreis des Ausschusses für Stadtentwicklung und Technik zugeordnet. d) Ausschussmäßige Zuordnung der Stabsstelle S/OB-Wohnen zum Geschäftskreis des Ausschusses für Wirtschaft und Wohnen, § 1 Nr. 5 Änderungssatzung (§ 10 Abs. 1 HS)
Für Angelegenheiten der im Grundsatzreferat Klimaschutz, Mobilität und Wohnen angesiedelten neuen Stabsstelle S/OB-Wohnen (ehemals Wohnungsbau-Koordinator bei dem direkt dem Oberbürgermeister nachgeordneten Persönlichen Referenten (OB-PR)) liegt die Zuständigkeit - wie auch bei den sonst in diesem Themengebiet tätigen Organisationseinheiten - künftig beim Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen. Dementsprechend wird § 10 Abs. 1 HS durch die Nr. 3b dahingehend erweitert. e) Anpassung an die Namensänderung von Referat S/OB und der Organisationseinheit „Klimaschutz“ hinsichtlich der ausschussmäßige Zuordnung im Geschäftskreis des Ausschusses für Klima und Umwelt, § 1 Nr. 6 Änderungssatzung (§ 11 Nr. 4 HS)
Die Namensänderung in „Grundsatzreferat Klimaschutz, Mobilität und Wohnen“ wird in § 11 Nr. 4 HS entsprechend umgesetzt. Zudem wird dem - trotz der Bezeichnung als „Stabsstelle“ im Verwaltungsgliederungsplan - bestehenden organisatorischen Status der Organisationseinheit „Stabsstelle Klimaschutz“ als Abteilung Rechnung getragen; nur Abteilungen des Bürgermeisteramts sind in der Zuständigkeitsordnung den Ämtern hinsichtlich der Befugnisse der Abteilungsleitungen, die sich dann analog zu Amtsleitungen ergeben, gleichgestellt. f) Änderung der Besetzung der Bezirksbeiräte bei den beratenden Mitgliedern, § 1 Nr. 7 Änderungssatzung (§ 21 Abs. 2 HS)
Mit der Änderung der Jugendbeteiligungsrichtlinien (JBR) wird in den §§ 2 Abs. 10, 3 Abs. 1, 4 Abs. 6 JBR festgelegt, dass der Bezirksbeirat um zwei beratende Mitglieder der jeweiligen Jugendvertretung erweitert wird. Dies gilt für alle drei Formen der Jugendbeteiligung: den Jugendrat, den Jugendrat mit verringerter Sitzzahl und die Projektgruppe. Die entsprechende Ergänzung des § 21 Abs. 2 HS um den neuen Satz 3 setzt dies in der Hauptsatzung um. III. Hinweis Gem. § 4 Abs. 2 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ist für die Beschlussfassung der Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Änderungssatzung) gem. Anlage 1 die absolute Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderats, also - unabhängig von der Zahl der Anwesenden - eine Mehrheit von 31 Stimmen, erforderlich. Finanzielle Auswirkungen keine Beteiligte Stellen Referat S/OB, Amt 14 Vorliegende Anträge/Anfragen keine Erledigte Anträge/Anfragen keine Dr. Fabian Mayer Erster Bürgermeister Anlagen Anlage 1 - Änderungssatzung Anlage 2 - Verwaltungsgliederungsplan mit Stand 1. November 2022
Die Worte „Verwaltungsgliederungsplan Stand 4. Januar 2022“ werden durch die Worte „Verwaltungsgliederungsplan Stand 1. November 2022“ ersetzt. Die Worte „Aufgabengliederungsplan vom 27. Dezember 2018 mit grundsätzlichem Stand 1. Januar 2018, zuletzt geändert am 16. März 2022 mit Wirkung zum 1. August 2021, in der zum 23. März 2022 gültigen konsolidierten Fassung“ werden durch die Worte „Aufgabengliederungsplan vom 27. Dezember 2018 mit grundsätzlichem Stand 1. Januar 2018, zuletzt geändert mit Rundschreiben Nr. 08/2022 vom 16. März 2022 mit Wirkung zum 1. August 2021, in der zum 1. Januar 2023 gültigen konsolidierten Fassung“ ersetzt.
„4. des Grundsatzreferats Klimaschutz, Mobilität und Wohnen soweit nicht der Ausschuss Klima und Umwelt oder der Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen zuständig sind.“
„3b. des Grundsatzreferats Klimaschutz, Mobilität und Wohnen, welche Angelegenheiten der Stabsstelle „S/OB-Wohnen“ betreffen,“
„4. des Grundsatzreferats Klimaschutz, Mobilität und Wohnen, welche die Aufgaben der Abteilung „Stabsstelle Klimaschutz“ betreffen.“
Nach § 21 Abs. 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Zudem werden für jeden Bezirksbeirat - sofern ein entsprechender Vorschlag der jeweiligen dem Bezirk zugeordneten Jugendvertretung vorliegt - je bis zu zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder dieser Jugendvertretung als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht bestellt.“ Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.